Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt
Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.12.2016 – 3 VK LSA 53/16
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im Wege der Beschränkten Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben ..., Los 47: Blitzschutz / Erdungsanlage, Vergabe-Nr. ..., aus.
In die beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb wurden vier Unternehmen einbezogen, deren Eignung zuvor überprüft wurde.
Zum Submissionstermin am 7. November 2016 lagen drei Angebote vor.
Der Antragsteller legte ein Hauptangebot in Höhe von . Euro brutto bei der Antragsgegnerin vor und belegte damit nach rechnerischer Prüfung der Angebote preislich den ersten Platz. Er bietet einen Preisnachlass von 5 v.H. an.
Die Antragsgegnerin stellt in der Auswertung der Angebote fest, dass der Antragsteller unter Position 01 des Leistungsverzeichnisses das vom Bieter einzutragende Fabrikat nicht angegeben hat und schließt das Angebot daraufhin aus.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 informierte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA den Antragsteller darüber, dass sein Angebot ausgeschlossen werde, weil das anzubietende Fabrikat unter Position 1 des Leistungsverzeichnisses nicht eingetragen worden sei. Diese Angabe könne auch nicht nachgefordert werden, da Fabrikate und Typenbezeichnungen integrale Bestandteile des Angebotes seien. Das Fehlen solcher Angaben sei nicht heilbar und führe zwingend zum Ausschluss des Angebotes, es bestehe kein Ermessen.
Mit Schreiben vom 24. November 2016 beanstandet der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sei nicht gerechtfertigt.
Hierzu trägt der Antragsteller vor, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, die fehlenden Angaben nach § 16 a VOB/A nachzufordern. Seinen Widerspruch hält der Antragsteller mit Schreiben vom 29. November und 2. Dezember 2016 aufrecht. Er führt weiter aus, dass es sich nur um eine allgemeine Fabrikatsangabe handele, dies könne keinen Einfluss auf die Angebotswertung haben, da ohnehin nur geprüfte und den geltenden Normen entsprechende Anlagen eingebaut werden dürften.
Der Antragsteller beantragt
sein Angebot zu werten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Da der Beanstandung des Antragstellers nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt übergeben. Sie führt aus, dass die Pflicht zur Angabe eines Fabrikats nicht deshalb entfalle, weil nicht gleichzeitig eine Typenbezeichnung verlangt worden sei. Außerdem hätte der Antragsteller im Vorfeld keine Fehler im Leistungsverzeichnis gerügt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 ist der Antragsteller durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hält er seinen Antrag aufrecht und weist darauf hin, dass fehlende Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden müssten.
II.
Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.
Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.
Der Antragsteller hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.
Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet, da er keine Verletzung seiner Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes ist nicht zu beanstanden.
Das Angebot des Antragstellers ist wegen Unvollständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen, da die mit dem Angebot geforderten Angaben zum Fabrikat der Position 01 des Leistungsverzeichnisses fehlten. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.
Geforderte, aber im Angebot fehlende Fabrikats-, Produkt- und Typangaben fallen nicht unter § 16 a VOB/A, der den Auftraggeber zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet, da es sich hierbei nicht um Erklärungen und Nachweise im Sinne des § 16 a VOB/A handelt (Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 250- 4002-5385/2016-N-007-IK).
Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).
Kostenfestsetzung
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).
Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von 350,00 Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von 13,88 Euro (§14 Abs. 1 VwKostG LSA).
Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von ... Euro bis zum ... unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen.
…
Der ehrenamtlichen Beisitzer, ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.