Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt
Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.05.2017 – 3 VK LSA 24/17
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.
Gründe
I.
Mit der Veröffentlichung am 6. März 2017 im Ausschreibungsportal www.evergabe-online.de schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED, Vergabe-Nr …, aus.
Zum Eröffnungstermin am 21. März 2017, 14 Uhr, lagen für fünf Lose acht Hauptangebote vor. Für Los 1 wurden zwei Nebenangebote, für Los 1 und 4 je ein Nebenangebot eingereicht.
Mit Schreiben vom 10. April 2017, durch die Antragsgegnerin am 11. April 2017 per Post verschickt, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde und teilte ihr die erfolgreichen Bieter für die Lose 1-5 mit.
Mit Schreiben vom 18. April 2017 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Dieses Schreiben ging am 20. April 2017 beim … ein, welcher es an die Antragsgegnerin weiterleitete. Bei der Antragsgegnerin ging die Rüge am 25. April 2017 ein.
Die Antragstellerin beantragt,
die Nachprüfung des Vergabeverfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Da die Antragsgegnerin der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, übergab sie mit Schreiben vom 27. April 2017 der Vergabekammer die Vergabeakten zur Prüfung.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde.
Hierauf äußerte sich die Antragstellerin nicht.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.
Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.
Die Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.
Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.
Die Antragsgegnerin hat die Absageschreiben an die unterlegenen Bieter nach der vorliegenden Vergabedokumentation am 11. April 2017 zur Post gegeben. Fristablauf war der 18. April 2017.
Der Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens ging zuerst am 20. April 2017 beim … - der unzuständigen Stelle - und erst am 25. April 2017 bei der Antragsgegnerin, also in beiden Fällen, nach Fristablauf (18. April 2017) ein. Die Antragsgegnerin hat das Absageschreiben nachweislich wie bereits dargelegt der Post übergeben. Die Gründe für den verspäteten Antrag sind also nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten.
Der Antrag auf Nachprüfung vom 18. April 2017 war damit von der Vergabekammer als unzulässig zu verwerfen.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).
Kostenfestsetzung
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).
Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).
Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 23.06.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen.
Die ehrenamtliche Beisitzerin, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.