Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.06.2017 – 3 VK LSA 35/17

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro.

Gründe

I.

1

Mit der Veröffentlichung am 11. April 2017 unter evergabe-online.de schrieb die Antragsgegnerin im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) die Sanierung - Obergeschoss Rathaus ... - Los 1 Abbrucharbeiten, Vergabenummer: … - aus.

2

Ausgeschrieben waren folgende Leistungen:

3

30 St Türen umlagern

4

15 St Türen ausbauen

5

445 m2 Parkett abbrechen

6

750 m2 Dielen mit Lagerhölzern abbrechen

7

325 m2 textilen Bodenbelag abbrechen

8

270 m2 Deckenputz abbrechen

9

1620 m2 Wandputz abbrechen

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Gemäß Buchstabe u) der öffentlichen Bekanntmachung waren folgende Nachweise zur Eignung einzureichen:

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Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.

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Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.

13

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

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Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich mit den Vergabeunterlagen oder per email unter ….

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Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen:

16

Mit dem Angebot sind folgende Eignungsnachweise einzureichen:

17

Nach § 6 VOB/A ist zum Nachweis der unternehmensbezogenen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit:

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1. die Bescheinigung der Eintragung in das Unternehmer-Lieferanten-Verzeichnis der ABSt Sachsen-Anhalt (nachzulesen unter www.sachsenanhalt.abst.de - "Rubrik ULV")

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oder

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2. Nachweis einer Präqualifizierung

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durch Vorlage eines Zertifikates oder durch Mitteilung bzw. Nachweis des Eintrages in die Liste einer anerkannten Präqualifizierungsstelle

22

oder

23

3. eine Eigenerklärung entsprechend Anlage 124 gemäß Ausschreibungsunterlagen sowie

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- Beschreibung des Leistungsprofils des Unternehmens

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Weiterhin sind von allen Bietern folgende auftragsbezogene Nachweise zu erbringen:

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- die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung;

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- Nachweis einer Betriebshaftversicherung, die über den Leistungszeitraum bis 18.07.2017 gültig ist (bzw. eine persönliche Erklärung darüber, dass die vorhandene Versicherung weiterhin bis zum 18.07.2017 besteht. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss die auszuführenden Arbeiten absichern.

28

- diverse Erklärungen nach dem Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVGLSA) vom 19.12.2012 (siehe Verdingungsunterlagen Anlage 1-4, 6, soziale Belange)

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Mit dem Angebot sind in jedem Fall Angaben zum beabsichtigten Einsatz von Nachauftragnehmerleistungen zu machen. (Leistungsart, Leistungsumfang, Benennung des NAN). Ein Nachweis gem. gem. Nr. 1.-3 für den NAN ist mit dem Angebot einzureichen.

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Zum Submissionstermin am 3. Mai 2017 gingen sieben Angebote ein. Die Antragstellerin lag mit ihrem Angebot an zweiter Rangstelle. Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert. Sie reichte mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) ein.

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Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin die Nachweise bzw. Bescheinigungen aus der Eigenerklärung ab, unter anderem 3 Referenzschreiben von benannten Auftraggebern (bestätigt) der letzten drei Jahre (2014-2016). Sie setzte eine Frist bis zum 17. Mai 2017 und wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Angebot ausgeschlossen werden müsse, wenn die geforderten Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt würden.

32

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 legte die Antragstellerin drei Referenzschreiben vor, zwei davon aus dem Jahr 2013, ein Referenzschreiben aus dem Jahr 2014. Nach telefonischem Hinweis der Antragsgegnerin, dass zwei der Referenzschreiben veraltet seien, benannte die Antragstellerin am 11. Mai 2017 zwei Referenzobjekte und wies darauf hin, sich bis zum 17. Mai 2017 bemühen zu wollen, zwei aktuelle Referenzschreiben vorzulegen.

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Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass ihr Angebot gemäß § 16 a VOB/A auszuschließen sei, da sie die geforderten drei Referenzen nicht innerhalb der Frist vorgelegt habe.

34

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Entscheidung ein und wies darauf hin, dass sie drei Referenzen innerhalb der Frist vorgelegt habe, aus denen ersichtlich sei, dass sie jederzeit für die Leistungen qualifiziert sei.

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Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wurde die Antragstellerin von der Vergabekammer angehört.

36

Mit Schreiben vom 4. Juni 2017 äußerte sie sich dahingehend, dass sie Referenzen eingereicht habe, die von der Antragsgegnerin hätten überprüft werden können und sie nicht ausgeschlossen werden könne, weil Angaben zu eingesetzten Maschinen oder Personal fehlen würden.

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Die Antragstellerin beantragt

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die Wertung ihres Angebotes.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

41

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 legt sie dar, dass gemäß § 6a VOB/A bzw. § 7 Abs. 1 Landesvergabegesetz Sachsen Anhalt zum Nachweis der Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen sei. Nach § 6b Abs. 2 VOB/A sei der Nachweis der Eignung durch die Bieter mittels Einzelnachweise zu erbringen, wenn sie nicht im Präqualifizierungs- bzw. ULV-Verzeichnis eingetragen seien. Die Antragstellerin sei in keinem Verzeichnis eingetragen. Zur vorläufigen Nachweisführung ihrer Eignung habe sie ihrem Angebot daher das Formblatt 124 (Eigenerklärung) beigelegt. Gemäß den Angaben in der Veröffentlichung der Ausschreibung bzw. § 6b Abs. 2 VOB/A seien Eigenerklärungen mittels entsprechender Bescheinigungen zu bestätigen, wenn das Angebot in die engere Wahl zur Zuschlagserteilung käme. Welche Bescheinigungen erforderlich wären, sei auf der Eigenerklärung (FB 124) erläutert.

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Da das Angebot der Antragstellerin in die engere Wahl zur Zuschlagserteilung gekommen sei, seien diese Bescheinigungen gemäß § 16a VOB/A am 11. Mai 2017 mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachgefordert worden. Unter anderen seien drei bestätigte Referenzen der letzten drei Jahre gefordert worden. Den bestätigten Umsätzen der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass sie die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 abgeschlossen habe. Damit seien Referenzen aus dem Jahr 2013 nicht wie gefordert aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren 2014, 2015 und 2016. Mit Ablauf der Frist am 17. Mai 2017 hätte die Antragstellerin keine weiteren bestätigten Referenzschreiben eingereicht. Das Angebot käme daher nicht mehr zur Zuschlagserteilung in Betracht.

43

Die Antragsgegnerin legte der 3. Vergabekammer am 24. Mai 2017 die Vergabeunterlagen vor.

II.

44

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

45

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

46

Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der Kostenschätzung für die Leistung. Diese liegt unterhalb der in § 106 Abs. 2 Punkt 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelten Schwellenwerte. Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.

47

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA.

48

Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten an baulichen Anlagen, damit ist die VOB/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

49

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

50

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

51

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann.

52

Die Wertung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 zwingend auszuschließen.

53

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A sind Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat, auszuschließen (vgl. auch VK Nordbayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21.VK-3194-35/16). Bereits in der öffentlichen Bekanntmachung war bestimmt, dass die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen sind, sofern das Angebot in die engere Wahl kommt.

54

Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert, so dass sie mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung abzugeben hatte. In dieser hat sie erklärt, in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt zu haben und verpflichtet sich, falls das Angebot in die engere Wahl kommt, für drei Referenzen je eine Referenzbescheinigung mit bestimmten Mindestangaben einschließlich der Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung vorzulegen.

55

Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis der Eignung dienen, sind nach § 6b Abs. 2 VOB/A von den Bietern, die in die engere Wahl genommen werden, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

56

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Prüfung der Angebote von der Antragstellerin die Bescheinigungen aus den Eigenerklärungen gefordert. Daher forderte sie zur Prüfung der Eignung drei bestätigte Referenzen aus den letzten drei Geschäftsjahren ab. Innerhalb der Frist hat die Antragstellerin nur eine Referenz vorgelegt, die den Anforderungen genügt. Die übrigen Referenzen durfte die Antragsgegnerin nicht akzeptieren, da dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot darstellen würde. Mit Ablauf der Frist lag damit nur eine Referenz vor, die den Anforderungen entsprach.

57

Das Angebot der Antragstellerin war daher aus formalen Gründen bereits auf der ersten Wertungsstufe auszuschließen.

58

Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.

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III.

Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

61

Kostenfestsetzung

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Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

63

Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).

64

Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... hat bis ... durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: … zu erfolgen.

65

Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.