Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 26.07.2017 – 3 VK LSA 52/17

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.

Gründe

I.

1

Mit der Veröffentlichung am 19. Mai 2017 unter evergabe-online.de schrieb der Antragsgegner im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte, Vergabenummer: … - aus.

2

Die Vergabeunterlagen konnten elektronisch heruntergeladen oder in Papierform abgefordert werden.

3

Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen elektronisch heruntergeladen.

4

Gemäß Formblatt 631 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen:

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- Angebotsschreiben (Formblatt 633)

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- Leistungsverzeichnis

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- Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124)

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- Erklärungen gemäß Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt

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Die Checkliste zum Angebot führte an erster Stelle das Angebotsschreiben (Formblatt 633) auf, gefolgt von den Erklärungen nach dem LVG LSA.

10

Zum Submissionstermin am 7. Juni 2017 gingen fünf Angebote ein. Die Antragstellerin lag mit ihrem Angebot an erster Rangstelle. Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert. Sie reichte mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) ein. Dem Angebot fehlte das Angebotsschreiben (Formblatt 633). Des Weiteren war die Erklärung der Anlage 3 zum Landesvergabegesetz unvollständig abgegeben worden.

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Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin, dass ihr Angebot gemäß § 16 Abs. 3 b VOL/A auszuschließen sei, da sie kein unterschriebenes Angebot eingereicht habe.

12

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Ausschluss ein und wies darauf hin, dass das Formblatt 633 im Download nicht enthalten und dieses Formblatt ihr nicht bekannt gewesen sei. Sie ergänzte ihren Vortrag mit Schreiben vom 29. Juni 2017, dass Downloadfehler im System nicht ausgeschlossen werden könnten und ihr daher kein Nachteil hieraus erwachsen dürfe. Darüber hinaus sei ihr keine Auswertung der Angebote zur Kenntnis gegeben worden, so dass die Vergabe insgesamt nicht ordnungsgemäß gelaufen sei. In der Checkliste sei das Formblatt auch nicht aufgeführt.

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Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 wurde die Antragstellerin von der Vergabekammer angehört.

14

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 äußerte sie sich dahingehend, dass sie die Unterlagen als zip-Datei heruntergeladen und ausgedruckt hätte. Mitarbeiter der E-Vergabe hätten versichert, dass die Vollständigkeit nicht mehr überprüft werden könne. Der Vorgang sei auf Fehler im Computersystem zurückzuführen und dürfe ihr nicht angelastet werden.

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Die Antragstellerin beantragt

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die Wertung ihres Angebotes.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

19

Die Antragsgegnerin legte der 3. Vergabekammer am 11. Juli 2017 die Vergabeunterlagen vor.

II.

20

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

21

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

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Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der Kostenschätzung für die Leistung. Diese liegt unterhalb der in § 106 Abs. 2 Punkt 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelten Schwellenwerte. Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.

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Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA.

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Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen, damit ist die VOL/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro für die Vergabe von Leistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

26

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

27

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann.

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Die Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. a) und b) VOL/A zwingend auszuschließen.

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Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOL/A sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, auszuschließen (vgl. auch VK Nordbayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21 .VK-3194-35/16).

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Dem Angebot der Antragstellerin fehlte das Formblatt 633 - das Angebotsschreiben, damit war es als unvollständig bzw. nicht unterschriebenes Angebot auszuschließen. Das Angebotsschreiben kann nicht nachgefordert werden. Es handelt sich um den elementaren Vertragsbestandteil des Angebots eines Bieters, mit dem ein Bieter auch alle folgenden Rahmenbedingungen, Vertragsordnungen u.ä. anerkennt.

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Aus der Vergabedokumentation geht hervor, dass die Unterlagen vollständig heruntergeladen wurden, das Formblatt ist deutlich an erster Stelle auf der Checkliste vermerkt. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formblatt 631) ist es vermerkt unter C) Unterlagen, die ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind. Bei entsprechender Sorgfalt hätte es bei der Erstellung des Angebotes auffallen müssen, dass ausgerechnet das Angebotsschreiben fehlt. Die Erklärung der Antragstellerin, das Formblatt sei ihr nicht bekannt, ist nicht relevant, da es mindestens mit der Prüfung der Checkliste hätte auffallen müssen. Zudem handelt es sich hier um das Angebotsschreiben, das in jeder öffentlichen

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Ausschreibung das eigentliche Angebot darstellt und einem Bieter, der sich seit langem an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, bekannt sein muss.

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Ein angebliches Fehlen in den zum Download angebotenen Unterlagen ist auch angesichts der Tatsache, dass es bei keinem anderen Bieter im Download gefehlt hat, nicht nachvollziehbar. Es wird nur eine Version der Unterlagen online gestellt, die alle Bieter gleichermaßen herunterladen können.

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Darüber hinaus wäre das Angebot auch auszuschließen, weil die Erklärung der Anlage 3 zum Landesvergabegesetz nicht vollständig ausgefüllt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist dieses nicht nachzufordern und das Angebot auszuschließen.

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Das Vergabeverfahren wurde entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen durchgeführt.

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in einer Ausschreibung nach der VOL/A die Bieter keine Kenntnis über das Submissionsergebnis erlangen dürfen und daher auch die gerügte fehlende Bekanntgabe dessen an die Antragstellerin korrekt war.

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Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

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III.

Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

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Kostenfestsetzung

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Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).

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Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 30.08.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen.

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Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.