Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.08.2017 – 3 VK LSA 60/17

Gründe

I.

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Mit der Veröffentlichung am 15. Juni 2017 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben, BAB, Fahrbahnsanierung RF …, Vergabe-Nummer: ..., aus.

2

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 beanstandete die Antragstellerin folgende in der Bekanntmachung unter Buchstabe u) gestellte Anforderungen an die Bieter: „Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Einsatzfreigabeverfahrens für Fahrzeugrückhaltesysteme durch Nennung der Modulbezeichnung in der BASt-Einsatzfreigabeliste oder Einzelnachweis der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen des Eingabefreisetzungsverfahrens sowie der Anforderungen des Einsatzfreigabeverfahrens bezüglich des Einsatzortes“.

3

Die Einsatzfreigabeliste sei seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert worden und sei dementsprechend überaltert. Außerdem gäbe es ein Urteil des Amtsgerichtes Magdeburg vom 24. Juli 2015, in dem der Antragsgegnerin untersagt worden wäre, in öffentlichen Ausschreibungen Rückhaltesysteme ausschließlich nach Maßgabe der Einsatzfreigabeliste oder des Einsatzfreigabeverfahrens nachzufragen. Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 nicht ab.

4

Die Antragstellerin stellte am 7. Juli 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Magdeburg gegen die Antragsgegnerin. Zur Begründung führte Sie gleichfalls (wie in der Beanstandung gegenüber der Antragsgegnerin) an, dass sie auf Grund der rechtswidrig in der Bekanntmachung unter Buchstabe u) aufgestellten Anforderungen an der Angebotsabgabe gehindert sei. Den Auftragswert schätzte die Antragstellerin auf ... Euro brutto.

5

Das Amtsgericht Magdeburg untersagte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. Juli 2017, die Erteilung des Zuschlages im strittigen Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über die Hauptsache. Gleichzeitig drohte es bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von ...  Euro an.

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Zum Submissionstermin am 11. Juli 2017 lagen vier Hauptangebote vor. Die Antragstellerin gab kein Angebot ab.

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Aufgrund der Nichtabhilfe der Beanstandung der Antragstellerin legte die Antragsgegnerin der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt am 24. Juli 2017 die Vergabeunterlagen zur Nachprüfung vor.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Änderung der in der Bekanntmachung unter Buchstabe u) gemachten Anforderungen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

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Aus Sicht der Antragsgegnerin seien die in der Bekanntmachung unter Buchstabe u) gestellten Anforderungen rechtmäßig. Das Vergabeverfahren sei nicht zu beanstanden.

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Mit Schreiben vom 1. August 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie daraufhin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da ihm der Einwand anderweitiger Rechtsanhängigkeit entgegenstünde.

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Mit Schreiben vom 2. August antwortete die Antragstellerin, dass sie keinen Antrag auf Überprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer gestellt habe. Außerdem sei die Vergabekammer nicht zuständig, da der in § 19 Abs. 4 LVG LSA kodifizierte Bauauftragsschwellenwert deutlich unterschritten wäre.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig.

16

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

17

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA.

18

Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

19

Entsprechend der Vergabedokumentation lag die Kostenschätzung für das strittige Vergabeverfahren bei ... Euro brutto.

20

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Juni 2017 das Vergabeverfahren unter Angabe von Gründen beanstandet. Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 der Beanstandung nicht abgeholfen haben, war die Vergabekammer gem. § 19 Abs. 2 LVG LSA durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Ein weiterer Antrag der Antragstellerin war deshalb nicht erforderlich bzw. ist durch das LVG LSA im Unterschwellenbereich nicht vorgesehen.

21

Jedoch fehlt es an der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages, weil ihm der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegensteht. Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden.

22

Die Antragstellerin hat parallel zum Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gemäß §19 LVG LSA einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Magdeburg eingereicht. Mit Datum vom 10. Juli 2017 erließ das Amtsgericht Magdeburg einen Beschluss darüber, dass es der Antragsgegnerin untersagt ist, in dem strittigen Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über die Hauptsache einen Zuschlag zu erteilen.

23

Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar nicht um ein Gericht im formellen Sinne, so dass die Prozessvorschriften nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vergabekammer ist jedoch streitentscheidend tätig, so dass ihr im materiellen Sinne die Eigenschaft eines Gerichts zukommt. Ebenso wie ein Gericht üben die Vergabekammern ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Kammer entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen (vgl. § 19 Abs. 3 LVG LSA i.V. mit Ziffer II Satz 1 der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt und § 159 GWB).

24

Die bereits bestehende Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis dar, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Streitgegenstand in beiden Verfahren sind die in der Bekanntmachung unter Buchstabe u) aufgestellten Anforderungen. Der Streitgegenstand ist somit identisch.

25

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf, ob das Amtsgericht Magdeburg zuständig war. Sondern es bestünde die Gefahr, dass beide Spruchkörper divergierende Entscheidungen treffen würden.

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Vor diesem Hintergrund ist das oben bezeichnete Vergabeverfahren einer Nachprüfung nach § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht mehr zugänglich und kann auch einer Überprüfung durch die 3. Vergabekammer entsprechend dem LVG LSA nicht unterzogen werden.

27

Der Nachprüfungsantrag war wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

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III.

Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

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Kostenfestsetzung

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Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§14 Abs. 1 VwKostG LSA). 5

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Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 05.09.2017 unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen.

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Der ehrenamtliche Beisitzer hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.