Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 02.02.2018 – 1 VK LSA 45-48/17

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung gestattet, den Zuschlag auf alle Lose zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin schrieb im Supplement der EU im Wege eines Offenen Verfahrens auf der Grundlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung Art. 1 interimsweise die Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im … in vier Fachlosen aus. Für alle Lose war der Leistungszeitraum vom 01.03. bis 31.08.2018 angegeben. Die Möglichkeit einer optionalen Verlängerung war ebenso vorgesehen, wie eine maximale Vertragslaufzeit bis zum 29.02.2019.

2

Ausweislich der Bekanntmachung wurde das Offene Verfahren als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Begründet wurde dies damit, dass derzeit in dem für die Leistungserbringung ab 2018 eingeleiteten Vergabeverfahren ein Zuschlagsverbot besteht. Da mit einem baldigen Entfallen desselben nicht gerechnet werden kann, müsse die Leistungserbringung interimsweise abgesichert werden.

3

Im Rahmen der Eignung waren Mindestbedingungen an die Referenzaufträge aufgestellt. U.a. waren für die Lose 1, 3 und 4 die behältergestützte Sammlung und Beförderung von Abfällen mit einem bereits absolvierten Vertragszeitraum von mindestens 12 Monaten in einem Entsorgungsgebiet mit mindestens 30.000 Einwohnern und der Einsatz eines Abfallbehälteridentifikationssystems als Vertragsgegenstand zu belegen.

4

Bezüglich der Zuschlagskriterien wurde für alle Lose darauf verwiesen, dass der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium ist. Weitere Kriterien waren den Beschaffungsunterlagen zu entnehmen.

5

Des Weiteren war mit dem Angebot u.a. auch eine Eigenerklärung vorzulegen, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen hat.

6

Die nähere Spezifikation der Zuschlagkriterien erfolgte unter A.11.2.1 der Bewerbungsbedingungen. Als Wertungskriterien wurden für alle Lose mit einer Wichtung von 60 % das prognostizierte Gesamtentgelt und in Höhe von 40% die Entsorgungssicherheit benannt. Zur Beurteilung des Wertungskriteriums „Entsorgungssicherheit“ waren losweise weitere Unterkriterien definiert, die neben konzeptionellen Darstellungen zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit auch Angaben zur Verfügbarkeit und Betriebserfahrung mit der erforderlichen Software und mit den erforderlichen Fahrzeugen für die Leistungserbringung in die Wertung einbezog. Je Unterkriterium konnten maximal 100 Teilwertungspunkte erzielt werden. Dabei war für die Erreichung der vollen Punktzahl die Sicherstellung einer reibungslosen Leistungsaufnahme der Entsorgung aller Grundstücke und die Erfassung und Übermittlung der erfassten Istdaten an die Verwaltung für eine lückenlose Gebührenbescheidschreibung und Leistungsüberwachung ab dem ersten Leistungstag maßgeblich. Für eine Nachvollziehbarkeit der erreichbaren Teilwertungspunkte hatte die Antragsgegnerin Eigenschaften je Unterkriterium aufgestellt.

7

Weiterhin war unter Punkt 5 der Bewerbungsbedingungen festgelegt, dass die Vergabeunterlagen in Form und Aufbau sowie Inhalt der Leistungsbeschreibung (Teil D) und der besonderen Vertragsbedingungen (T eil F) den Ausschreibungsunterlagen zum Vergabeverfahren ASL- 2017-01 entsprechen. Ergänzend wurde unter Punkt 7.10.1 - Liste der einzureichenden Unterlagen - darauf hingewiesen, dass durch die Bieter im Rahmen der Arbeitserleichterung auf die im Vorverfahren bereits dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen zu den Punkten IV bis VII verwiesen werden kann.

8

Noch vor dem Termin der Angebotsabgabe rügte die Antragstellerin anwaltlich vertreten per Fax am 14.11.2017 die Bewerbungsbedingungen als vergaberechtswidrig. Die Wertung des Zuschlagkriteriums bevorteile den derzeitigen Leistungserbringer in unzulässiger Weise, da die geforderte technische Ausstattung bei keinem Neubieter im Bestand sein könne. Dies stelle eine unzulässige Bevorteilung des aktuellen Dienstleisters dar, wenn davon ausgegangen werde, dass eine Verfügbarkeit eigener Fahrzeuge höher zu bewerten sei als eine Mietoption oder eine vertragliche Bindung. Diese Wertungsvorteile setzten sich für andere Unterkriterien fort und würden ebenso für bereits verbaute Identsysteme wie für bestehende Datenübertragungen an den Auftraggeber gelten. Gerügt werde ebenfalls, dass nur dem aktuellen Dienstleister die Tourenpläne zur Kenntnis gegeben worden seien.

9

Mit Schreiben vom 15.11.2017 wies die Antragsgegnerin die vorgebrachten Rügen der Antragstellerin zurück. Der öffentlichen Auftraggeber habe bei der Auswahl und der Gewichtung der Zuschlagkriterien einen großen Ermessensspielraum. Bei der Vergabe handele es sich um eine Interimsvergabe mit verkürzten Fristen, die aufgrund der anhängigen Nachprüfungsverfahren zur eigentlichen Vergabe erforderlich geworden seien. Dabei habe die Antragsgegnerin mit der schnellstmöglichen Einleitung eines Offenen Verfahrens bereits den größtmöglichen Wettbewerb für eine Interimsvergabe geschaffen. Es gelte, in relativ kurzer Vorbereitungszeit für einen relativ kurzen Leistungszeitraum Entsorgungssicherheit zu schaffen. Die Entsorgungssicherheit sei ein zulässiges, von der Rechtsprechung anerkanntes Wertungskriterium. Soweit der derzeitige Leistungserbringer eine günstigere Ausgangsposition innehätte, stelle dies einen hinzunehmenden natürlichen Wettbewerbsvorteil dar, den die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei auszugleichen.

10

Bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe beteiligte sich die Antragstellerin mit Angeboten für alle Lose an den Vergabeverfahren.

11

Am 30.11.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin per Fax Nachprüfungsanträge bei der Vergabekammer gestellt. Diese sind der Antragsgegnerin am Folgetag zugesandt worden. Die Antragstellerin lässt vortragen, dass sie sich auf ihren Rügevortrag stütze. Ergänzend sei vorzutragen, dass das nachvollziehbare Interesse an der Entsorgungssicherheit der Interimsvergabe nicht größer sein könne als bei der Vorvergabe der selbigen Dienstleistung. Bei diesem Vergabeverfahren habe die Antragsgegnerin keine derartigen Bewertungskriterien aufgestellt.

12

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 08.12.2017, dass die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen seien. Bei dem Kriterium der Entsorgungssicherheit handele es sich um ein anerkanntes Wertungskriterium, welches auch nicht im Widerspruch zu dem Vorverfahren stehe. Vorliegend sei das Interesse der Entsorgungssicherheit bei der Interimsvergabe größer gegenüber der regulären Vergabe. Insbesondere für den Bieter sei die Gefahr gegeben, dass sich in der relativ kurzen Vertragslaufzeit erforderliche Neuinvestitionen für die technische Ausrüstung nicht amortisieren ließen. Soweit im Hauptverfahren eine Vorbereitungszeit von 2,5 Monaten als zu kurz von den Bietern gerügt worden sei, könne bei der Interimsvergabe nach dem Angebotseingang am 17.11.2017 der Zuschlag erst in der zweiten Dezemberhälfte 2017 erfolgen. Dies sei ein sehr kurzer Zeitraum um erforderliche Beschaffungen zum Leistungsbeginn 01.03.2018 zu realisieren. Zudem könnten bei der Neueinrichtung von technischen Systemen etwaige Anlaufschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Daher sei es aus Sicht der Antragsgegnerin von besonderem Interesse zu bewerten, zu welchem Grad der Bieter trotz dieser Ausgangssituation die erforderliche Entsorgungssicherheit mittels einer reibungslosen Leistungsaufnahme gewährleisten könne.

13

Am 12.12.2017 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 134 GWB über den Ausschluss ihrer Angebote für alle Lose. Sie sei gemäß § 124 Abs. 1 GWB vom Vergabeverfahren auszuschließen, da sie erst vor kurzer Zeit entweder eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen oder eine schwere berufliche Verfehlung begangen habe oder versucht habe, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile im Vergabeverfahren erlangt habe. Für den Interimszeitraum habe die Antragsgegnerin erneut über den Ausschluss befinden müssen, weil hier die selbigen Leistungen zu vergeben seien. Durch den engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vorverfahren und dem Nichterkennen von Selbstreinigungsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen erneut ausgeübt und erneut den Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren beschlossen.

14

Darüber hinaus liege ein Ausschlussgrund wegen widersprüchlicher wertungsrelevanter Angaben vor. Unter Verweisung auf das Konzept zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit aus dem Vorverfahren würden vorliegend die Angaben im Angebot bezüglich der vorhandenen Fahrzeugen dem Konzept widersprechen. Da keinerlei Erläuterungen zu den Abweichungen gegeben würden, könne nicht gewertet werden inwieweit diese Fahrzeuge auch zur Verfügung stünden.

15

Rein informatorisch sei zudem darauf zu verweisen, dass bezüglich der Lose 1, 3 und 4 die Antragstellerin nicht ihre Eignung habe nachweisen können. So fehle der erforderlichen Referenz der Nachweis des Einsatzes eines Identifikationssystems als Vertragsgegenstand.

16

Am 18.12.2017 rügte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz den Ausschluss ihrer Angebote. Die Rechtfertigung für den Ausschluss ihrer Angebote beziehe sich auf ihre vermeintlich nachgewiesene Kenntnis der Kalkulation eines Mitbieters aus einem Vorverfahren. Diese werde bestritten. Die in Rede stehende Kalkulation der Antragstellerin sei durch einen externen Berater erstellt worden. Eventuelle Ähnlichkeiten mit der Kalkulation eines weiteren Bewerbers könnten sich nur so erklären, dass sich diese aufgrund vorgegebener bzw. im Entsorgungsgebiet feststehender Gegebenheiten der angefragten Leistungen ergebe. Anderenfalls könnte sich auch der Mitbieter Kenntnis von der extern erstellten Kalkulation der Antragstellerin beschafft haben.

17

Bezüglich der vermeintlich widersprüchlichen wertungsrelevanten Angaben sei vorzutragen, dass bei der Angebotserstellung tatsächlich mehr Fahrzeuge zur Verfügung stünden als im Vorverfahren. Dies hätte im Ergebnis einer Nachfrage noch einmal erläutert werden können und begründe keinen Ausschluss.

18

Hinsichtlich der vermeintlich fehlenden Eignung müsse festgestellt werden, dass der Wortlaut bezüglich der abgeforderten Referenz zu unbestimmt sei, um den fakultativen Einsatz eines Identifikationssystems auszuschließen. Zudem werde auf die Eignungsleihe zur Erfüllung der Anforderungen aus den Vorverfahren verwiesen, die ebenso für das Interimsverfahren gelten würden.

19

Aus den vorliegenden Unterlagen ist kammerseitig zu entnehmen, dass sich für die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Angebote Anhaltspunkte bezüglich der Verletzung des Geheimwettbewerbes ergeben haben. Dazu wurden nach Vorankündigung durch die Antragsgegnerin die Urkalkulationen der Antragstellerin und eines weiteren Bieters geöffnet. Mit Schreiben vom 05.09.2017 und 12.09.2017 wurden beide Bieter antragsgegnerseitig aufgefordert, zu nachstehenden Feststellungen Stellung zu nehmen, da diese für das Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlussgründe sprechen würden:

20

- Beide Urkalkulationen weisen weitgehend identische formale, funktionale und inhaltliche Strukturen auf.

21

- Die Kalkulationstabellen weisen in der Regel eine gleiche Anzahl an Spalten und Zeilen auf. Die Spaltenüberschriften sind weitgehend identisch, sogar die Zeilenumbrüche in einzelnen Textfeldern sind gleich.

22

- Rechtschreibfehler und inhaltliche Zuordnungsfehler finden sich in exakt der gleichen Weise in beiden Kalkulationen.

23

- Zahlreiche quantitative Annahmen, die ausschließlich im Ermessen des Bieters liegen stimmen exakt überein. Diese Annahmen wurden nicht von der Vergabestelle vorgegeben.

24

In sämtlichen Angeboten der Antragstellerin finden sich zudem z. B. in einer Position mit 20 Einzelpositionen Übereinstimmungen von quantitativen Annahmen im z.T. fünfstelligem Bereich mit den Angeboten eines konkurrierenden Bieters.

25

Diese Ansätze basieren nicht auf Vorgaben der Leistungsbeschreibung und sind auch nicht hinlänglich feststehende Größen des Versorgungsgebietes. Im Rahmen der Aufklärung konnte der Mitbieter Unterlagen vorlegen, die die Erstellung seiner Kalkulation auf der Grundlage unternehmensinterner Daten nachgewiesen haben. Die Herleitung der Ansätze konnte anhand einer exakten Übereinstimmung mit betriebswirtschaftlichen Daten, Preislisten, Betriebsvereinbarungen und Angeboten belegt werden. Die verwandten Kalkulationstabellen sind durchgängig rechnerisch richtig und wurden von einem intern erstellten Modul erzeugt.

26

Die Antragstellerin verweist in dieser wichtigen Frage auf ihren externen Berater, der die Kalkulation erstellt hat. Weitere Erklärungen zum Sachverhalt, die mit Beendigung des Urlaubs des Beraters in Aussicht gestellt worden sind, liegen bis heute nicht vor. Ein Nachweis der eigenen quantitativen Ansätze wurde antragstellerseitig daher nicht versucht. Auffällig ist zudem, dass neben formalen Übereinstimmungen beider Kalkulationen, die Urkalkulation der Antragstellerin eine Teilmenge der Kalkulation des Mitbieters darstellt. Weiterhin werden unter Verwendung des selbigen Gewinnansatzes geringfügig niedrigere Ergebnisse im Vergleich zum konkurrierenden Mitbieter ausgewiesen. Jedoch weisen die Kalkulationstabellen keine durchgängige rechnerische Richtigkeit auf. Die antragstellerseitig verpreisten Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses liegen unter den Preisen des Mitbieters. Auffällig ist, dass alle Einzelpositionen einer Position den selbigen prozentualen Abstand zu den Vergleichspositionen des Mitbewerbers aufweisen.

27

Per Fax vom 14.12.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen Antrag gem. § 168 Abs. 2 GWB auf Vorabgestattung des Zuschlags gestellt.

28

Sie lässt vortragen,

29

dass nach zwischenzeitlich erfolgter Auswertung der Angebote sowie der Versendung der Bieterinformationen nach § 134 GWB unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

30

Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit verschiedene Vereinbarungen zur Leistungsfortführung mit den bisherigen operativen Entsorgern geschlossen und insoweit ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Ab dem 01.03.2018 sei die Entsorgungssicherheit in dieser Weise nicht mehr zu gewährleisten, da weder im Hauptverfahren noch in dem zur interimsweisen Sicherung der Entsorgung eingeleiteten Verfahren der Zuschlag erteilt werden könne.

31

Bei den zu vergebenden Leistungen handele es sich um zwingend erforderliche Leistungen der Daseinsvorsorge. Deren Erbringung wäre mit allen negativen Folgen für Hygiene, Gesundheit und Umwelt bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Beschwerdeverfahrens nicht mehr gewährleistet, würde der Zuschlag nicht vorab gestattet werden. Die Antragsgegnerin sei auch nicht auf ein milderes Mittel zu verweisen, da im Hinblick auf das bereits anhängige Nachprüfungsverfahren gerade der Weg der Interimsvergabe gewählt worden sei. Es sei weder zumutbar noch zeitlich durchführbar, eine weitere Interimsvergabe vorzunehmen. Diesen erheblichen Nachteilen stünde lediglich die Erwartung der Antragstellerin gegenüber, wirtschaftliche Vorteile aus einer Auftragsvergabe von nur wenigen Monaten zu erlangen.

32

Dem Nachprüfungsantrag fehle in der Hauptsache zudem jede Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin habe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie erst vor kurzer Zeit entweder eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen, eine schwere berufliche Verfehlung begangen oder erfolgreich versucht habe, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile in einem Vergabeverfahren erlangt haben könnte. Ferner habe die Antragstellerin ebenfalls keine Aussichten auf den Zuschlag, da ihr Angebot bereits mangels Eignung für die Lose 1,3 und 4 in der ersten Wertungsstufe aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sei.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

ihr zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.

35

Die Antragstellerin beantragt,

36

1. Der Antragsgegnerin zu untersagen Antrag auf vorzeitige Zuschlagserteilung zurückzuweisen,

37

2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebote der Antragstellerin in die Angebotswertung mit einzubeziehen.

38

3. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen

39

4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

40

Die Antragstellerin lässt zum Gestattungsantrag vortragen,

41

dass die Antragsgegnerin die Ausschreibung im Hauptverfahren selbst zeitlich so strukturiert habe, dass zwischen dem Ende der Angebotsfrist und dem Leistungsbeginn nicht nur ein äußerst kurzer Zeitraum für bieterseitige Beschaffungen, sondern auch für eventuelle Nachprüfungsverfahren verbleibe. Das nunmehr von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogene Argument sei folglich selbst verschuldet. Vorliegend könne auch nicht von einem nur kurzen Zeitraum der Interimsvergabe die Rede sein, da sich diese auf ein volles Kalenderjahr beziehe. Zudem laufe die Behauptung ins Leere, dass bei einem Fortbestehen des Zuschlagsverbots negative Folgen für Hygiene, Gesundheit und Umwelt zu befürchten wären, da es gelungen sei, für die Monate Januar und Februar die Entsorgungssicherheit herzustellen.

42

Im Übrigen werde auf den nach wie vor zutreffenden Rügevortrag Bezug genommen.

II.

43

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung des Zuschlags ist zulässig und begründet.

44

Ihm war zu entsprechen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens, die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung gegenüber den damit verbundenen Vorteilen überwiegen. In die dabei vorzunehmenden Abwägungen wurden auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten, im Rahmen einer eingeschränkten lediglich summarischen Prüfung berücksichtigt.

45

Dabei ist sich die erkennende Kammer durchaus bewusst, dass eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages - und eine anschließende Zuschlagsentscheidung - der Primärrechtsschutz der Antragstellerin im Vergabenachprüfungsverfahren zunichtemacht, da gemäß § 168 Abs. 2 GWB ein erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Der Suspensiveffekt, den die Zustellung des Nachprüfungsantrags gem. § 169 Abs. 1 GWB auslöst, dient dem Ziel, eine Korrektur von möglichen Vergabefehlern vor der irreversiblen Zuschlagserteilung zu ermöglichen und dem Bieter während des Nachprüfungsverfahrens die Chance auf Erteilung des Zuschlags zu erhalten.

46

Im Falle der Gestattung können mögliche Vergabefehler endgültig nicht mehr verhindert werden. Der Antragstellerin bliebe allein die Möglichkeit gem. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB die Feststellung zu beantragen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Diese Feststellung kann sie zwar mit Hilfe der Bindungswirkung gem. § 179 GWB in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess verwerten, die Möglichkeit des Sekundärrechtsschutzes stellt die Antragstellerin jedoch erheblich schlechter gegenüber dem Verfahren des Primärrechtsschutzes, in dem sie im Erfolgsfall ihre Chance auf den Zuschlag und den Vertragsabschluss wahren kann. Aus alledem folgt, dass die primärrechtliche Verfolgung des gesetzlich geschützten Anspruchs des Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften nur dann durch eine Gestattung des Zuschlags vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens ausgeschaltet werden darf, wenn das Interesse des Antragsgegners und das der Allgemeinheit an einer sofortigen Zuschlagserteilung von besonderem Gewicht ist. Dies ist hier der Fall.

47

Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Abfallentsorgung ab dem 01.03.2018 im … nicht mehr fristgemäß sichergestellt und somit die gesetzliche Grundpflicht der Abfallbeseitigung laut § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht erbracht werden kann. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier, dass es im Falle des Ausbleibens der Abfallentsorgung zu logistischen, hygienischen und in der Folge auch gesundheitlichen Problemen kommen kann, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt. Die Abfallentsorgung gehört zurecht zu den unverzichtbaren Aufgaben der Daseinsvorsorge. Entsprechend besteht gem. § 20 KrWG eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu beseitigen. Dies muss der Auftraggeberseite durch Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung ermöglicht werden. Angesichts der Bedeutung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung und eingedenk der zu schützenden Rechtsgüter war es für den Entsorgungsträger nicht weiter zumutbar, auf den Fortbestand der Bereitschaft des bisherigen Leistungserbringers für jeweils einen weiteren Monat die Abfallentsorgung zu gewährleisten, zu hoffen. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, verkennt sie die objektiv vorliegenden Gegebenheiten.

48

Die Antragstellerin irrt zudem, wenn sie hinsichtlich des Hauptverfahrens von einer Zuschlagserteilung von einem Jahr ausgeht. Die Vertragslaufzeit beträgt lediglich 6 Monate mit einer Verlängerungsoption bis maximal 29.02.2019.

49

Die bisherigen Ausführungen rechtfertigen nach Auffassung der erkennenden Kammer bereits eine Stattgabe des Antrages gemäß § 169 Abs. 2 GWB. Sie findet jedoch zudem weitere Unterstützung im Ergebnis der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Antragstellerseite im Hauptverfahren.

50

Im Rahmen der in diesem Zusammenhang angezeigten lediglich. Dass abschließende Klarheit über die tatsächlichen Umstände gegebenenfalls erst im Rahmen einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Zeugenvernehmung erlangt werden kann, steht der Stattgabe des Antrages nach § 169 Abs. 2 GWB nicht entgegen.

51

Im Ergebnis der Bewertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Stellungnahmen ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin bei der Erstellung ihrer Angebote Kenntnis von der Kalkulation eines Mitbieters hatte. Nur so lässt sich beispielsweise erklären, dass in einer Position mit 20 Einzelpositionen eine Übereinstimmung von quantitativen Annahmen im z.T. fünfstelligem Bereich gegeben sind. Diese Ansätze basieren entgegen der Behauptung der Antragstellerseite nicht auf Vorgaben der Leistungsbeschreibung und sind auch nicht hinlänglich feststehende Größen des Versorgungsgebietes. Dies deutet vielmehr auf ein von der Rechtsordnung missbilligtes Wissen um interne Kalkulationsansätze eines Konkurrenten hin, die der unternehmerischen Freiheit unterliegen und somit zum schützenswerten Kern des Wettbewerbsgrundsatzes gehören. Im Rahmen der Aufklärung konnte der Mitbieter aus Sicht der erkennenden Kammer nachweisen, dass seine Kalkulation auf der Grundlage eigener unternehmensinterner Daten aufgestellt wurde. Die Herleitung der Ansätze konnte anhand einer exakten Übereinstimmung mit betriebswirtschaftlichen Daten, Preislisten, Betriebsvereinbarungen und Angeboten belegt werden. Die verwandten Kalkulationstabellen sind durchgängig rechnerisch richtig und wurden von einem intern erstellten Modul erzeugt.

52

Hingegen ist die Antragstellerin selbst in ihren Ausführungen vage geblieben und verweist auf ihren externen Berater, der die Kalkulation erstellt hat. Weitere Erklärungen zum Sachverhalt, die mit Beendigung des Urlaubs des Beraters in Aussicht gestellt worden sind, liegen bis heute nicht vor. In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin sich in dieser Hinsicht nicht ausreichend um Aufklärung bemüht habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass neben formalen Übereinstimmungen beider Kalkulationen, die Urkalkulation der Antragstellerin eine Teilmenge der Kalkulation des Mitbieters ist. Ein Nachweis der quantitativen Ansätze konnte nicht erbracht werden. Weiterhin werden unter Verwendung des selbigen Gewinnansatzes geringfügig niedrigere Ergebnisse gegenüber den Angebotspositionen des Mitbieters ausgewiesen. Darüber hinaus weisen die Kalkulationstabellen keine durchgängige rechnerische Richtigkeit auf, was für eine Änderung der Zwischenergebnisse auf Seiten der Antragstellerin spricht. Die dann verpreisten Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses liegen unter den Preisen des Mitbieters. Auffällig ist auch, dass alle Einzelpositionen einer Position den selbigen prozentualen Abstand zu den Vergleichspositionen des Mitbewerbers aufweisen.

53

Unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit hält es die Kammer für erforderlich, dass das Vergabeverfahren durch zeitnahe Zuschlagserteilung zu einem raschen und rechtswirksamen Abschluss gebracht wird. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sieht es die erkennende Kammer im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung für geboten an, dass vorliegend die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile ausnahmsweise überwiegen.

III.

54

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 182 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache.