Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.05.2018 – 3 VK LSA 25/18

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.

2. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Mit der Veröffentlichung am .... Februar 2018 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für das Wohngebiet „…" den Ausbau A-Weg und B-Weg, 2. Ausbaustufe in …, aus.

2

Unter Buchstabe f) der Veröffentlichung - Art und Umfang der Leistung - wurde die Leistung wie folgt beschrieben:

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Straßenausbau - 2. Ausbaustufe; A-Weg: 620 qm Fahrbahn und Zufahrten in Betonsteinpflasterbauweise inkl. Bordeinfassungen herstellen; 620 qm vorhandene Schottertragschicht planieren nachverdichten und Profilausgleich einbauen; B-Weg: 1430 qm Fahrbahn und Zufahrten und 310 qm Gehweg in Betonsteinpflasterbauweise inkl. Bordeinfassung herstellen; 1420 qm vorhandene Schottertragschicht planieren und nachverdichten und profilausgleich einbauen;

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Nebenangebote waren nicht zugelassen.

5

Gemäß Buchstabe A) des Formblattes 211 waren die beiliegenden Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (Formblatt 212) zu beachten. Danach waren gemäß Ziffer 3.2 für das Angebot die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses war gemäß Ziffer 3.3 zulässig.

6

Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.

7

Zum Eröffnungstermin am 1. März 2018 lagen drei Hauptangebote vor.

8

Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von … Euro vor.

9

Bei Prüfung der Angebote stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Firma … GmbH in ihrem Angebot unter Position 03.01.0150 des selbstgefertigten Leistungsverzeichnisses statt 100 m2 vorhandene Fahrbahnbefestigung angleichen 130 m2 angegeben hat. Die Antragsgegnerin korrigierte daraufhin die Mengenangabe und berechnete den Angebotspreis neu. Das Angebot war damit das preislich günstigste.

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Auf telefonische Anfrage der Antragstellerin verschickte das von der Auftraggeberin beauftragte Planungsbüro das Eröffnungsprotokoll mit den unkenntlich gemachten nachgerechneten Angebotssummen der drei Bieter.

11

Mit Schreiben vom 16. März 2018 informierte die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot aufgrund der Rangfolge beim Preis auf Grund des geprüften Submissionsergebnisses nicht berücksichtigt werden solle.

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Beigefügt war Seite 3 der Niederschrift über die Eröffnung der Angebote mit den vollständigen Angaben zu den Angebotssummen, also einschließlich der nachgerechneten Angebotssummen.

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Daraufhin beanstandete die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. März 2018 das Vergabeverfahren. Sie erklärte, dass sie laut Niederschrift über die Eröffnung der Angebote, zugesandt am 8. März 2018 durch das Ingenieurbüro, das preisgünstigste Angebot abgegeben hätte. Es sei nicht nachvollziehen, weshalb in der Niederschrift auf Seite 3 die Spalte mit der nachgerechneten Angebotssumme verändert und gelöscht worden wäre.

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Mit dem Absageschreiben hätte sie dann eine Niederschrift erhalten, in der die Rangfolge der Bieter durch einen Eintrag in der Spalte der nachgerechneten Angebotssumme verändert worden wäre. Nach Aussage der Antragsgegnerin sei ein Mengenfehler korrigiert worden und dieser hätte zur Veränderung der Angebotssummen geführt. Es sei nicht auszuschließen, dass es nach der Eröffnung der Angebote zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Überprüfung des Vergabeverfahrens.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

19

Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die vom Ingenieurbüro am 8. März 2018 zugesandte Niederschrift sei auf Drängen der Antragstellerin und ohne Zustimmung der Antragsgegnerin verschickt worden.

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Die erkennbare Differenz zwischen Angebotspreis und nachgerechneter Angebotssumme resultiere aus einem Übertragungsfehler im abgegebenen Angebot der Firma … GmbH. Die Antragsgegnerin habe den Rechenfehler der Firma korrigiert und das habe zu einer anderen Rangfolge der abgegebenen Angebote geführt. Sie sei zur Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der abgegebenen Angebote gemäß § 16 c VOB/A verpflichtet. Die Niederschrift sei dann mit den Absageschreiben allen unterlegenen Bietern versendet worden.

21

Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, legte die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen der Vergabekammer zur Prüfung vor.

II.

22

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

23

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

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Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.

25

Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

27

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.

28

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da die Antragstellerin in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA verletzt wird.

29

Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A aufweist.

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Die Firma … GmbH hat für ihr Angebot nicht das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnis verwendet, sondern eine selbstgefertigte Abschrift desselben. Gemäß Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (Formblatt 212) hat die Antragsgegnerin eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zugelassen und gleichzeitig die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung für alleinverbindlich erklärt.

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Die Firma … GmbH hat jedoch unter der Position 03.01.0150 eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. In der genannten Leistungsposition wurden „130 m2 vorhandene Fahrbahnbefestigung angleichen“ statt wie von der Auftraggeberin gefordert „100 m2 vorhandene Fahrbahnbefestigung angleichen“ angeboten.

32

Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss zur Folge hat. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig.

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Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung in der von ihm vorgegebenen Beschreibung ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb gewährleistet.

34

Die Auftraggeberin war nicht berechtigt den Mengenansatz im Leistungsverzeichnis abzuändern und den Angebotspreis neu zu berechnen, da es sich hier nicht um einen Rechenfehler im Sinne des § 16 c VOB/A handelt. Bei der rechnerischen Prüfung geht es darum, nachzuvollziehen, ob die einzelnen vom Bieter in das Angebot eingetragenen Zahlen rechnerisch richtig sind. Hierbei ist nach § 16 c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A eine Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis vorzunehmen, wobei der vom Bieter eingesetzte Einheitspreis für die Ermittlung des Gesamtbetrages maßgebend ist.

35

Mittels dieser Rechenoperation sollen Fehler aufgedeckt werden, die dem Bieter unterlaufen sein können. Entsprechende Rechenfehler im Angebot sind hierbei aufzudecken und zu berichtigen. Die Gesamtsumme ist entsprechend zu korrigieren. Nur bei diesen rechnerischen Fehlern geht die VOB/A grundsätzlich nicht davon aus, solche Angebote von der weiteren Wertung auszuschließen.

36

Eine Änderung von Mengenangaben in der selbstgefertigten Abschrift oder der Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt zum zwingenden Angebotsausschluss. Die Anerkennung der Alleinverbindlichkeit der Langfassung des Leistungsverzeichnisses ändert nichts daran, dass der Bieter das anbietet, was er auch bepreist hat. Der Mengenansatz im Angebot unter Position 03.01.0150 des Leistungsverzeichnisses ist eindeutig und daher einer Auslegung nicht zugänglich. Auch der Gesamtpreis ist korrekt aus dieser Menge berechnet. Ein Auftraggeber, der auf ein in den Mengenansätzen abweichendes Leistungsverzeichnis des Bieters den Zuschlag erteilt, wäre zumindest der Gefahr ausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich bei der Durchführung des Vertrages auf sein abweichendes Leistungsverzeichnis beruft. (VK Bund, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 3-53/08; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.2010-VK-SH 16/10). Die Firma … GmbH hat ein Angebot unterbreitet, das nicht den Vorgaben in den Vergabeunterlagen entsprach.

37

Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben.

38

Auf ein Angebot darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn es den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht in allen Punkten entspricht, denn es fehlt an den für einen Vertragsabschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen (VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2016 - 21.VK-3194-04/16).

39

Das Angebot der Firma … GmbH kann nicht gewertet werden, da sie einen anderen Mengenansatz im Leistungsverzeichnis zur Grundlage ihres Angebotes gemacht hat, als den von der Antragsgegnerin geforderten. Das Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A von der Wertung auszuschließen.

40

Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Um den Vergabeverstoß zu beseitigen, hat die Vergabekammer hierzu geeignete und notwendige Maßnahmen zu treffen, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA entgegenzuwirken. Es ist daher geboten, dass die Antragsgegnerin die Prüfung und Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholt.

41

III.

Kosten

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Danach sind keine Kosten zu Lasten eines Bieters zu erheben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat.

IV.

43

Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.