Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt
Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.10.2018 – 3 VK LSA 57/18
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro.
Gründe
Mit der Veröffentlichung am 29. März 2018 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin das Bauvorhaben Instandsetzung Brücke ... im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) aus.
Unter Buchstabe u) „Nachweise zur Eignung" der Vergabebekanntmachung war ausgeführt: „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung ist erhältlich. Das Formblatt ,,Eigenerklärung zur Eignung national" ist Bestandteil der Unterlagen. Der Bewerber hat zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 a Abs. 2 VOB/A zu machen: Zur Berücksichtigung zusätzlicher sozialer Kriterien sind folgende Erklärungen im Original mit dem Angebot einzureichen, vom Bieter/Mitglied einer Bietergemeinschaft: - Erklärung zur Tariftreue gem. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Vergabegesetzes LSA, - Erklärung zum Nachunternehmereinsatz gem. § 13 Abs. 2 und 4 des Vergabegesetzes LSA, - Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 12 des Vergabegesetzes LSA, - Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen: Mit dem Angebot sind einzureichen: - Geräteverzeichnis, -Baustoffverzeichnis, - Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS), - Nachweis GALA-Fachbetrieb (z.B. durch Präqualifizierung im Leistungsbereich 215, Handelsregisterauszug) bzw. Baupflegefachbetrieb (z.B. durch Qualifikationsnachweis für die zur Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Mitarbeiter), - S.I.V.V.-Schein. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle: - Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung, - alle Erklärungen/Nachweise nach Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" von nichtpräqualifizierten Unternehmen und deren nichtpräqualifizierten Nachunternehmern. - Urkalkulation im verschlossenen Umschlag - Zur Berücksichtigung zusätzlicher sozialer Kriterien sind folgende Erklärungen im Original auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen, von Nachauftragnehmern:
- die Erklärungen zu den §§ 10 und 12 (Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen) des Vergabegesetzes LSA. Entsprechende Formblätter liegen den Ausschreibungsunterlagen bei." Gemäß Buchstabe C der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - waren durch die Bieter in Abhängigkeit des Angebotes soweit erforderlich mit dem Angebot einzureichen:
- Angebotsschreiben
- Leistungsbeschreibung
- Eigenerklärung zur Eignung national
- Nachunternehmerleistungen
- Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- Geräteverzeichnis
- Baustoffverzeichnis
- Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVAS
- Nachweis GALA-Fachbetrieb
- S.I.V.V.-Schein
- Erklärungen gemäß LVG LSA
Folgende Nachweise waren von den Bietern auf gesondertes Verlangen vorzulegen:
- Erklärungen gemäß LVG LSA von allen Nachunternehmern
- Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag
Unter Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen war festgelegt „Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen". Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen verlangte die Antragsgegnerin, dass die Namen der Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe anzugeben waren.
Zum Eröffnungstermin am 8. Mai 2018 10:16 Uhr, lagen drei Hauptangebote vor.
Der Niederschrift zum Eröffnungstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von ... Euro brutto abgegeben hat. Damit belegte sie rechnerisch den 1. Platz.
Unter Ziffer 7 des Angebotsschreibens erklärte die Antragstellerin, dass sie die Leistungen, die nicht im Verzeichnis Nachunternehmerleistungen bzw. Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde.
Die Antragstellerin ist im PQ-Verzeichnis unter der Nummer ... eingetragen. Sie ist damit für die Leistungsbereiche 111-01 Betonarbeiten, 111-04 Maurerarbeiten, 213-01 Entwässerungskanalarbeiten, 411-01 bis 411-03 Oberbauschichten und 411-04 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen präqualifiziert.
Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen hat die Antragstellerin für die Teilleistungen Dokumentation Stadtbeleuchtung, Verkehrssicherung, Demontage von Beleuchtungsmasten, Straßenbeleuchtung, Asphalt fräsen, Rasenansaat und Wurzelschaden beheben (LV- Positionen 1.1.130, 1.3.10 bis 1.3.30, 2.1.190, 2.1.200, 2.2.10, 3.1.50, 3.2.80, 3.2.90 und 9.3.30 bis 9.3.120) Nachunternehmer benannt.
Im Rahmen der Eignungsprüfung stellte das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro fest, dass die Antragstellerin für die Teilleistungen Ausführungs- und Bestandsplanung des Brückenbauwerkes, SiGe, Vermessung, Beweissicherung, Fremdüberwachung Betonbau, Untersuchung von Boden und Abbruchmaterialien, Schmuckelemente Frösche sowie Überprüfung auf Kampfmittel (LV-Positionen 1.1.10 bis 1.1.120, 1.1.150, 1.1.170 bis 1.1.200, 1.1.220 bis 1.1.270, 1.2.70, 5.1.10 und 5.1.20) keine Präqualifikation und auch keine Nachunternehmer benannt hat.
Das Planungsbüro schlug der Antragsgegnerin vor, im Rahmen eines Aufklärungsgespräches zu klären, ob es sich bei den genannten Leistungspositionen um Eigenleistungen handelt. Ein Ausschluss der Antragstellerin aus formalen Gründen sei nicht erforderlich, da es sich um Hilfs- und Nebenleistungen handele. Das Planungsbüro schlug weiter vor, die Antragstellerin mit dem anstehenden Vorhaben zu beauftragen. Die Antragsgegnerin schloss sich dem Vergabevorschlag nicht an und entschied sich für eine umfassende Aufklärung des Angebotes der Antragstellerin. Aus einem Bauvorhaben im Jahre 2016 mit der Antragstellerin war der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin für die Teilleistungen Kampfmittelbeseitigung, Geländearbeiten und Abdichtung nicht präqualifiziert ist. Diese Leistungen mussten durch Nachunternehmer ausgeführt werden. Die fehlende Kalkulation zu diesen Leistungen führte zu erheblichen Mehrkosten und Bauzeitverschiebung beim Bauvorhaben der Antragstellerin.
Zur Angebotsaufklärung forderte die Antragsgegnerin daher die Urkalkulation von der Antragstellerin ab. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die Antragsgegnerin fest, dass für die v.g. Leistungspositionen keine Eigenleistungen kalkuliert worden waren. Die Antragstellerin erklärte dazu, dass diese Leistungen von freien Mitarbeitern ausgeführt werden. Die Antragsgegnerin schloss die Antragstellerin daraufhin von der weiteren Wertung aus.
Mit Absageschreiben vom 20. August 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nach § 16 Abs. 1 VOB/A i.V. m. § 13 Abs. 1 Ziff. 1-3 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Aufklärung benannten freien Mitarbeiter zur Ausführung der Leistungen Überprüfung auf Kampfmittel oder auch Arbeiten an den Schmuckelementen seien als Nachunternehmerleistungen zu werten. Eine Ausführung durch Nachunternehmer sei im Angebot nicht angegeben worden, eine Kalkulation als Eigenleistung liege nicht vor, insofern handele es sich um ein unvollständiges Angebot.
Mit Schreiben vom 21. August 2018 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Ausschluss ihres Angebotes. Die eingesetzten freien Mitarbeiter seien keine Nachunternehmer. Sie seien im Unternehmen eingegliedert, unterlägen dem Weisungsrecht der Antragstellerin und seien auch in formeller Hinsicht Teil der Mitarbeiterschaft.
Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt die Unterlagen zur Nachprüfung vor.
Mit Schreiben vom 18. September 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden.
Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig sei, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne.
Die Antragstellerin habe nicht für alle Leistungspositionen, für die sie nicht präqualifiziert sei, Nachunternehmer benannt. Die Nachreichung von Nachunternehmen würde eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes darstellen.
Hierauf legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. September 2018 dar, dass es nichtzutreffend sei, dass sie ihre Eignung nicht nachgewiesen habe und deshalb von der Wertung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen sei. Für die Leistungspositionen 1.1.10 bis 1.1.120, 1.1.150, 1.1.170 bis 1.1.200, 1.1.220 bis 1.1.270 und 1.2.70 habe sie keine verdeckten Nachunternehmerleistungen benannt. Sie habe ausdrücklich erklärt, diese Leistungspositionen im eigenen Unternehmen zu erbringen.
Unzutreffend sei auch, dass sie keine Eigenleistung kalkuliert habe. In den Leistungspositionen sei es unerheblich, ob Eigen-, Material- oder Fremdleistungen kalkuliert würden. Die betreffenden Leistungspositionen seien auch nur Hilfstätigkeiten. Diese würden von im Betrieb eingegliederten und dem Weisungsrecht der Antragstellerin unterliegenden freien Mitarbeitern ausgeführt. Nachunternehmerleistungen seien daher nicht zu benennen gewesen. Da es sich um eigene Mitarbeiter der Antragstellerin handele, sei auch die Erklärung, dass die betreffenden Leistungspositionen im eigenen Betrieb ausgeführt werden, zutreffend. Hilfsweise trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin die Nachunternehmer hätte nachfordern müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass die betreffenden Leistungen Nachunternehmerleistungen seien. Die Nachforderung einer Nachunternehmererklärung gemäß § 16 a VOB/A sei nach geltender Rechtsprechung und Literatur zulässig.
Weiter trägt die Antragstellerin vor, dass die Anforderung und die vollständige Überprüfung der Urkalkulation durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro rechtswidrig seien. Die Urkalkulation sei ohne konkreten Anlass und ohne Rücksprache mit der Antragstellerin geöffnet worden. Sie vermute auch einen Interessenkonflikt des Planungsbüros, da dieses in der Vergangenheit mehrfach mit dem Bieter, der bezuschlagt werden soll, zusammengearbeitet habe.
Für die Antragstellerin sei auch nicht zu erkennen gewesen, was von der Antragsgegnerin im Rahmen der Aufklärung überhaupt geprüft werden sollte, ob sich die Fragen auf die Prüfung der Eignung, das Angebot selbst oder sonstige Gründe beziehen.
Die Antragstellerin beantragt
die Wertung ihres Angebotes.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung des Vergabeverfahrens. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin wegen Unvollständigkeit erfolgte vergaberechtsmäßig.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. 11. 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.
Die Antragsgegnerin ist Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet.
Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Die Angebotsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Bieter des Vergabeverfahrens. Dies ist nur zu erreichen, wenn ausschließlich solche Angebote gewertet werden, die in jeder aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind. Damit führt das Fehlen von zulässigerweise geforderten und für die Vergabeentscheidung als relevant angesehenen Angaben zwingend zu einem Ausschluss.
Gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
Danach ist der Auftraggeber entsprechend § 16 b Abs. 1 VOB/A verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote anhand der Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten.
Die Antragstellerin ist für die Leistungsbereiche 111-01 Betonarbeiten, 111-04 Maurerarbeiten, 213-01 Entwässerungskanalarbeiten, 411-01 bis 411-03 Oberbauschichten und 411-04 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen präqualifiziert.
Sie kann jedoch keinen Nachweis zur fachlichen Qualifikation für die Teilleistungen Ausführungs- und Bestandsplanung des Brückenbauwerkes, SiGe, Vermessung, Beweissicherung, Fremdüberwachung Betonbau, Untersuchung von Boden und Abbruchmaterialien, Schmuckelemente Frösche sowie Überprüfung auf Kampfmittel (Leistungspositionen 1.1.10 bis 1.1.120, 1.1.150, 1.1.170 bis 1.1.200, 1.1.220 bis 1.1.270, 1.2.70, 5.1.10 und 5.1.20) vorweisen. Für den Nachweis der notwendigen Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die v.g. Leistungspositionen hätte die Antragstellerin somit bereits bei Abgabe des Angebots einen Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie unterlassen.
Entsprechend Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen, wenn er beabsichtigt Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen.
Bei Angaben eines Bieters zu Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich regelmäßig um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (VK Sachsen, B. v. 10.03.2010, 1/SVK/001-10). Ein Bieter, der zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung Nachunternehmer einsetzen will, erweitert dadurch sein Leistungsspektrum. So dienen die Angaben zum Nachunternehmereinsatz der Überprüfung des Selbstausführungsanteils der Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit eines Bieters einerseits und andererseits der Betrachtung der gesamten Wirtschaftlichkeit des Angebots. Für den Bieter ist bei seiner Angebotskalkulation von erheblicher Bedeutung, welche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt und welche aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen auf Nachunternehmer übertragen werden.
Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen waren bei Angebotsabgabe Art und Umfang der durch die Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen sowie die Namen der Nachunternehmer anzugeben.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot lediglich für die Teilleistungen Dokumentation Stadtbeleuchtung, Verkehrssicherung, Demontage von Beleuchtungsmasten, Straßenbeleuchtung, Asphalt fräsen, Rasenansaat und Wurzelschaden beheben (LV- Positionen 1.1.130, 1.3.10 bis 1.3.30, 2.1.190, 2.1.200, 2.2.10, 3.1.50, 3.2.80, 3.2.90 und 9.3.30 bis 9.3.120) Nachunternehmer benannt. Für die Teilleistungen Ausführungs- und Bestandsplanung des Brückenbauwerkes, SiGe, Vermessung, Beweissicherung, Fremdüberwachung Betonbau, Untersuchung von Boden und Abbruchmaterialien, Schmuckelemente Frösche sowie Überprüfung auf Kampfmittel (Leistungspositionen 1.1.10 bis 1.1.120, 1.1.150, 1.1.170 bis 1.1.200, 1.1.220 bis 1.1.270, 1.2.70, 5.1.10 und 5.1.20) waren keine Nachunternehmerleistungen ausgewiesen.
Eine Nachholung der nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot abzugebenden Erklärungen darüber, welche Leistungen der Bieter selbst ausführt und welche durch Nachunternehmer ausgeführt werden, kommt im Rahmen einer Aufklärung nach § 15 VOB/A jedoch nicht in Betracht. Ein transparentes und die Bieter gleich behandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden.
Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden (2. VK Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07). Ein Nachschieben von Nachunternehmerleistungen bedeutet damit eine Änderung des Angebotes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und führt gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zum Ausschluss aus der Wertung. Hierbei ist es unerheblich, welcher Art die Nachunternehmerleistungen sind. Als Nachunternehmerleistungen sind alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses anzugeben, die ein anderes Unternehmen als der Bieter selbst ausführt.
Im Gegensatz dazu sind die Nachunternehmererklärungen wie z.B. die Präqualifikation oder die Eigenerklärung erst auf gesondertes Verlangen nachzureichen.
Im Angebotsschreiben erklärte die Antragstellerin, dass sie Leistungen, die nicht im Nachunternehmerverzeichnis aufgelistet sind, im eigenen Betrieb ausführen lasse. Wenn die Antragstellerin hier nun darauf abstellt, dass sie die Teilleistungen Ausführungs- und Bestandsplanung des Brückenbauwerkes, SiGe, Vermessung, Beweissicherung, Fremdüberwachung Betonbau, Untersuchung von Boden und Abbruchmaterialien, Schmuckelemente Frösche sowie Überprüfung auf Kampfmittel im eigenen Betrieb erbringt, da diese von freien Mitarbeitern erbracht werden und diese nach geltender Rechtsprechung zum eigenen Personal zählen, geht dieser Vortrag ins Leere. Denn wenn durch den Einsatz der freien Mitarbeiter die Teilleistungen dem eigenen Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen sind, dann ist die Eignung der Antragstellerin durch die Präqualifikationsnummer ... nicht gedeckt. Einen weiteren Eignungsnachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Sie wäre daher auch in diesem Fall mangels Eignung von der weiteren Wertung auszuschließen gewesen.
Unter der LV-Position 1.2.70 hatte die Antragsgegnerin zudem eindeutig gefordert, dass eine Überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt oder durch ein dafür geeignetes Unternehmen durchzuführen ist. Ein freier Mitarbeiter kam daher nicht in Betracht. Es war ein Nachunternehmen durch den Bieter zu benennen.
Die Antragsgegnerin war auch berechtigt im Rahmen der Aufklärung des Angebotes die Urkalkulation von der Antragstellerin abzufordern (siehe auch Ziffer 3.2 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) und einzusehen. Berechtigte Gründe waren dadurch gegeben, dass die Antragsgegnerin überprüfen musste, inwieweit die Antragstellerin Eigenleistungen für Teilleistungen wie z.B. Schmuckelemente Frösche oder Überprüfung auf Kampfmittel kalkuliert hat, da sie für diese nicht präqualifiziert ist und keine Nachunternehmer angegeben hat. Die Prüfung der Urkalkulation diente auch dem Schutz der Antragsgegnerin vor Mehrkosten (Angemessenheit des Preises), da in einem vorangegangenen vergleichbaren Bauvorhaben mit der Antragstellerin ein Kalkulationsfehler in den Teilleistungen Kampfmittelbeseitigung, Geländearbeiten und Abdichtung zu Mehrkosten und Bauverzögerungen geführt hatten.
Gemäß § 15 VOB/A darf der Auftraggeber nach Angebotsöffnung bis zur Zuschlagerteilung vom Bieter Aufklärung verlangen, um Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, an Einzelheiten des Angebots oder der Angemessenheit der Preise auszuräumen. Der Aufklärung dienen auch die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221/ 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223. Bestehen Zweifel an deren Richtigkeit darf der Auftraggeber die Klärung durch Einsichtnahme in die Urkalkulation herbeiführen. (Beck’sche Kurzkommentare, Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A und B, 6. Auflage 2018, Rn 5).
Abschließend stellt die Vergabekammer im strittigen Vergabeverfahren fest, dass sich aus den Vergabeunterlagen kein Hinweis ergibt, dass das durch die Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro die Wertung zugunsten des nun zu beauftragenden Bieters manipuliert hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot wie auch im Rahmen der Aufklärung ihre Eignung für das ausgeschriebene Vorhaben nicht nachgewiesen.
Da die Antragstellerin kein wertbares Angebot abgegeben hat, droht ihr in dem beanstandeten Verfahren kein Schaden, und sie ist durch das Vergabeverfahren nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i. S. v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).
Kostenfestsetzung
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i. V. m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).
Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).
Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von ... bis zum ... unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, …, einzuzahlen.
IV.
Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.