Rechtsprechung / Vergabekammer des Landes Berlin

Vergabekammer des Landes Berlin Beschluss vom 08.10.2025 – Verg 2/25

ECLI:DE:VKBE:2025:1008.VERG2.25.00

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung, vom 23. April 2025 (Aktenzeichen VK - B 2 - 08/25) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer Berlin, mit dem diese dem gegen eine unterbliebene Losaufteilung gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben hat, das Vergabeverfahren in den Stand vor dessen europaweiter Bekanntmachung zurückzuversetzen. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist ein erster Auftrag “Grundinstandsetzung I“ zu einem Bauvorhaben “Grundinstandsetzung Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße“ in Berlin-Wilmersdorf, bei der der Antragsgegner die Leistungen in insgesamt elf Vergabeverfahren und Aufträgen (sog. Losen) vergeben will. Dieser erste Auftrag umfasst neben Abbruch- und Entsorgungsleistungen auch Leistungen für die Wiederherstellung des baulichen Brand- und Schallschutzes. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Abbruch- und Entsorgungsleistungen gesondert auszuschreiben, um auf derartige Leistungen spezialisierten Unternehmen wie der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, eigenständig Angebote abgeben zu können.

2

Der Antragsgegner hält die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung seiner bereits im Verfahren vor der Vergabekammer vertretenen Auffassung nicht für antragsbefugt und ist im Übrigen der Auffassung, dass er berechtigt gewesen sei, die ausgeschriebenen Leistungen zum Gegenstand nur eines Auftrags zu machen.

3

Der Antragsgegner beantragt,

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1. den Beschluss der 2. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 23. April 2025 (Az. VK B2-08/25) aufzuheben,

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2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

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3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

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4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren notwendig war.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,

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2. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

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Die gemäß § 171 Abs. 1 GWB statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach Maßgabe von § 172 GWG form- und fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Mai 2025 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 23. April 2025 ist unbegründet.

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Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht für zulässig und begründet gehalten und das Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt vor Auftragsbekanntmachung zurückversetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer kann Bezug genommen werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragsgegners vermögen nicht zu überzeugen.

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1. Der Nachprüfungsantrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht unzulässig, weil der Antragstellerin die gemäß § 160 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehlen würde. Wie die Vergabekammer richtig herausgearbeitet und der Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt hat, hätte das hier allenfalls zweifelhaft sein können, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass die Antragstellerin von vornherein keine Chance gehabt hätte, den Auftrag auch bei der von ihr geforderten gesonderten Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen zu erhalten. Hierbei folgt ein möglicher Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB bei dem berechtigten Vorwurf einer unterlassenen Losbildung bereits daraus, dass es dem Antragsteller verwehrt ist, für den Teil der ausgeschriebenen Leistungen, an dessen Erbringung er interessiert ist, ein Angebot abzugeben. Dass die Antragstellerin als Unternehmen, das Abbruch- und Entsorgungsleistungen erbringt, ein grundsätzliches Interesse an einem Zuschlag für die entsprechenden Leistungen hat und auch zu der Erfüllung entsprechender Aufträge in der Lage ist, unterliegt keinem Zweifel und wird auch durch die entsprechenden vergaberechtlichen Rügen der Antragstellerin sowie ihren Nachprüfungsantrag belegt.

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Vor diesem Hintergrund trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorbringen, die Antragstellerin habe auch bei einer vergaberechtskonformen Ausschreibung der Teilleistung keine Chance, den darauf bezogenen Auftrag zu erhalten, den Antragsgegner, wobei die Nachprüfungsinstanzen entsprechendem Vorbringen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes in den Grenzen des § 163 Abs. 1 GWB von Amts wegen nachzugehen haben. Dementsprechend hat die Vergabekammer zutreffend ausgeführt, dass sich aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners nicht feststellen lasse, dass die Antragstellerin bei einer nach ihrem Vorbringen vergabekonformen Ausschreibung der Teilleistungen keine Chance auf einen Zuschlag für diese Leistungen hätte.

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Anders als der Antragsgegner ihr vorwirft, hat die Vergabekammer hierbei im Einzelnen dargelegt, warum aus seinem Vorbringen nicht hergeleitet werden kann, dass der Antragstellerin bei einer gesonderten Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen die erforderliche Eignung für die Erfüllung des Auftrags fehlen würde. Dies lässt sich grundsätzlich schon im Ansatz kaum feststellen, bevor der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien für einen Auftrag nach Maßgabe des § 122 GWB festgelegt hat. Bei der Festlegung der Eignungskriterien verfügt er über einen durch diese Vorgaben begrenzten großen Ermessensspielraum (vgl. nur Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 122 Rn. 25 m.w.N.). Keineswegs ist er gehalten, hohe Anforderungen zu stellen. Davon abzusehen, kann insbesondere angezeigt sein, um Angebote von einem weiten Bewerberfeld zu erhalten. Wettbewerbsbeschränkenden übermäßigen und nicht auftragsbezogenen Anforderungen stehen die Vorgaben aus § 122 GWB entgegen.

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Kann daher nicht pauschal und allgemein festgestellt werden, dass die Antragstellerin bei einer gesonderten Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen keine Chance auf einen Zuschlag hätte, lässt sich dies dem Vorbringen des Antragsgegners auch konkret nicht entnehmen. Vielmehr ergeht sich der Antragsgegner in allgemeinen Erwägungen über die vermeintlich fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, ohne auch nur in Ansätzen darzulegen, welchen konkreten Eignungskriterien, die er aufzustellen gedenken würde, die Antragstellerin nicht gerecht werden könnte. Aus den Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und ihrem Internetauftritt folgt dies jedenfalls in keiner Weise, nachdem die Antragstellerin dargelegt hat und unstreitig ist, dass sie über einen langen Zeitraum Abbruch- und Entsorgungsleistungen bei einer Vielzahl anderer Bauvorhaben erbracht hat. Auch zu der aus der Handelsbilanz der Antragstellerin abgeleiteten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt konkreter Vortrag des Antragsgegners, warum ausgeschlossen wäre, dass die Antragstellerin nach § 122 GWB gerechtfertigte Eignungskriterien bei einer gesonderten Vergabe der Abbruch- und Entsorgungsleistungen nicht sollte erfüllen können.

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Zu Recht hat die Vergabekammer zudem auch darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin bei der von ihr angestrebten gesonderten Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen frei stünde, etwaigen Eignungsmängeln durch die Bildung einer Bietergemeinschaft mit anderen Unternehmen oder den Einsatz von Subunternehmern, gegebenenfalls verbunden mit einer Eignungsleihe, zu begegnen.

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2. Die Vergabekammer hat auch zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründet ist, weil der Antragsgegner mit dem Zuschnitt der von ihm ausgeschriebenen Leistungen gegen die Vorgaben aus § 97 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB zur Bildung von Fachlosen verstoßen hat.

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a) Nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Das setzt, was die Bildung von Fachlosen betrifft, voraus, dass sich die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen der Art und dem Fachgebiet nach abtrennen lassen, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht (Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, § 97 Rn. 208 m.w.N.).

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Allerdings erlaubt es § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dem Auftraggeber, mehrere Teil- oder Fachlose zusammen zu vergeben, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 26. März 2019 - Verg 16/16 - juris Rn. 26), setzt die Feststellung, ob solche Gründe eine einheitliche Vergabe erfordern, voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für ein dem Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18 juris Rn. 72). Weil eine getrennte Beschaffung in aller Regel aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen (OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10 -, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - VIII - Verg 52/11 -, juris Rn. 16). Erst wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (sog. Splitterlos), kann es wirtschaftlich gerechtfertigt sein, die Beschaffung verschiedenartiger Leistungen zu bündeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - VIII - Verg 52/11 -, juris Rn. 18).

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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier eine gesonderte Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen geboten.

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aa) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, die ausgeschriebenen Leistungen nicht getrennt nach Art und Fachgebiet vergeben hat. Denn es besteht ein eigener Markt für einen Teil der Leistungen, nämlich die Abbruch- und Entsorgungsleistungen, die regelmäßig von Fachunternehmen gemeinsam angeboten werden, wobei dahinstehen kann, ob und inwieweit auch für die weiteren in dem Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistungen (sog. baulicher Brand- und Schallschutz, im Einzelnen: Brandschutzputz Tunneldecke; Erneuerung Schallschutzsteine; Erneuerung der Tunnelwand; Erneuerung der Dämmung) eigene fachlosfähige Märkte bestehen. Dies ist jedenfalls für sämtliche in der Ausschreibung in den Bauabschnitten 0, 1 und 2 aufgeführten Abbruch- und Entsorgungsleistungen der Fall, die typischerweise von Unternehmen wie der Antragstellerin erbracht werden.

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bb) Die danach von dem Antragsgegner für die unterlassene Losaufteilung und gesonderte Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen die von ihm durchgeführte Gesamtvergabe mit den Leistungen des baulichen Schall- und Brandschutzes nicht zu rechtfertigen.

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(1) Hierbei ist die Vergabekammer im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass den Antragsgegner unter Berücksichtigung des eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 163 Abs. 1 GWB die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trifft. Insbesondere kann sie sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss (§ 163 Abs. 1 S. 2 GWB). Wie die Vergabekammer richtig ausgeführt hat, werden die Darlegungen des Antragsgegners vor diesem Hintergrund den danach bestehenden Anforderungen nicht gerecht, weil sie nicht in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass die vorgenommene gemeinsame Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen mit den baulichen Brand- und Schallschutzmaßnahmen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich gewesen wäre. Vielmehr erschöpft sich der Antragsgegner in seinen Ausführungen im Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen in abstrakten Erwägungen, warum die ausgeschriebenen Arbeiten durch zwei Auftraggeber schwieriger abzuwickeln wären als durch einen. Er führt lediglich in pauschaler Weise aus, es würde alles schneller gehen, wenn nur ein Unternehmen Auftragnehmer wäre, es wäre nicht hinreichend Platz für parallele Arbeiten von zwei Auftragnehmern, die Schnittstellen zwischen Abbruch- und Aufbauleistungen seien nur schwer zu handhaben. All diese Erwägungen sind indes in ihrer Allgemeinheit nicht greifbar und erlauben nicht festzustellen, dass auch bei der von ihm präferierten Vergabe an einen Auftragnehmer der entsprechende Koordinierungsaufwand zwischen den Abbruch- und Entsorgungsleistungen einerseits und den Leistungen des baulichen Brand- und Schallschutzes andererseits nicht in gleicher Weise bestehen und durch die Gesamtvergabe nur auf den einen Auftragnehmer verlagert würde. Dafür hätte es konkreter Darlegungen über den Bauablauf bedurft, aus denen konkret die lediglich pauschal behaupteten besonderen Beeinträchtigungen bei einer getrennten Vergabe herzuleiten gewesen wäre. Zutreffend hat die Vergabekammer im Einzelnen festgestellt, dass der Antragsgegner es an solchem Sachvortrag hat fehlen lassen; daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert, wobei es vor dem Hintergrund der Einschränkungen des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 163 Abs. 1 S. 2 GWB nicht Sache der Nachprüfungsinstanzen ist, von Amts wegen nach Gesichtspunkten zu forschen, die die Vorgehensweise des öffentlichen Auftraggebers möglicherweise rechtfertigen könnten.

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(2) Abgesehen von der fehlenden Substantiiertheit des Sachvortrags zu den wirtschaftlichen oder technischen Gründen für die Gesamtvergabe sind die vorgebrachten Gründe für die unterlassene gesonderte Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen aber auch ihrer Art nach nicht geeignet, eine getrennte Ausschreibung dieser Leistungen zu rechtfertigen. Insoweit scheiden, wie bereits ausgeführt, Nachteile aus, die teilungsimmanent sind, die also zwangsläufig mit einer losweisen Unterteilung eines öffentlichen Auftrags einhergehen (vgl. nur Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 97 Rn. 237 m.w.N.). Der Antragsgegner begründet die gemeinsame Ausschreibung der Abbruch- und Entsorgungsleistungen mit den Arbeiten für den baulichen Brand- und Schallschutz im Wesentlichen damit, auf diese Weise koordinative Schwierigkeiten vermeiden zu können und Synergien zu heben, die sich daraus ergeben, dass bei einer einheitlichen Vergabe dieser Aufwand von dem Auftragnehmer zu übernehmen wäre. Indes ist ein etwaiger zusätzlicher Aufwand mit jeder Aufteilung von Leistungen auf verschiedene Aufträge und Auftragnehmer verbunden. Entsteht der Aufwand beim Auftragnehmer, liegt auf der Hand, dass dieser Mehraufwand auch vom öffentlichen Auftraggeber über entsprechend höhere Preise zu vergüten ist, so dass auch dieser Umstand keine (wirtschaftliche) Rechtfertigung für eine getrennte Vergabe liefern kann.

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Soweit der Antragsgegner eine Eilbedürftigkeit des gesamten Bauvorhabens geltend macht und darauf verweist, dass eine gemeinsame Vergabe zu einer schnelleren Ausführung führen würde, mag eine deutliche Zeitersparnis zwar möglicherweise ein Umstand sein, der als wirtschaftlicher Grund für eine gemeinsame Ausschreibung angeführt werden könnte (vgl. Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 97 Rn. 237). Eine solche Zeitersparnis müsste aber über das hinausgehen, was bei der gesetzlich vorgesehenen getrennten Ausschreibung ohnehin als zusätzlicher zeitlicher Aufwand hinzunehmen ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich weder aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners noch sonst feststellen, dass der Zeitaufwand für die Koordinierung der Abbruch- und Aufbauleistungen bei einer gemeinsamen Vergabe in nennenswertem Umfang geringer wären als bei einer getrennten Vergabe.

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(3) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner angeführten Gründe für die unterlassene Losbildung, selbst wenn unterstellt würde, sie lägen vor und wären erheblich, die für eine getrennte Ausschreibung sprechenden Gründe überwiegen würden. Dafür genügen keinesfalls allgemeine Erwägungen, dass sich die Auftragsvergabe für den öffentlichen Auftraggeber einfacher gestalten würde und die Leistungen insgesamt schneller erbracht würden, weil er sich mit weniger Auftragnehmern abstimmen muss. Denn gerade dieser zusätzliche Aufwand wird, wie bereits ausgeführt, dem öffentlichen Auftraggeber mit den Vorgaben zur grundsätzlich getrennten Ausschreibung von Fachlosen gesetzlich durch § 97 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB zugemutet. Um ein Überwiegen wirtschaftlicher oder technischer Gründe für eine gemeinsame Ausschreibung zu begründen, bedarf es vielmehr neben eines Vergleichs mit einer getrennten Ausschreibung der Leistungen der (nachvollziehbaren) Wertung, dass die gemeinsame Vergabe im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB erforderlich ist, also, wenn dies im engeren Sinne nicht der Fall ist, die hierdurch erzielten etwaigen Vorteile den Nachteil aufwiegen, dass die an sich gebotene, gesetzlich vorgesehene, mittelständischen Interessen dienende (vgl. § 97 Abs. 4 S. 1 GWB) getrennte Vergabe unterbleibt (vgl. Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 97 Rn. 220). Das ist hier nicht feststellbar.

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Weder ist die getrennte Vergabe der Abbruch- und Entsorgungsleistungen mit den Leistungen zum baulichen Brand- und Schallschutz im engeren Sinne wirtschaftlich oder technisch erforderlich noch ist erkennbar inwieweit die Vorteile, die sich der Antragsgegner hiervon versprochen hat, die gesetzliche Vorgabe der grundsätzlich getrennten Vergabe von Fachlosen überwiegen würde. Dafür müssten die wirtschaftlichen oder technischen Gründe eine Dringlichkeit und ein Gewicht haben, die es mit einer gewissen Evidenz verständlich erscheinen lassen, von der grundsätzlich gebotenen getrennten Ausschreibung abzusehen. Eine solche augenscheinliche, die gesetzlichen Vorgaben zur getrennten Ausschreibung überwiegende Gewichtigkeit und Dringlichkeit der von dem Antragsgegner angeführten Gründe ist indes nicht erkennbar. Vielmehr sind die vom Antragsgegner geschilderten Probleme bei einer getrennten Vergabe der Abbruch- und Entsorgungsleistungen solche, die sich unabhängig von der gemeinsamen oder getrennten Vergabe bei der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen stellen und die bei einer gemeinsamen Vergabe lediglich auf den Auftragnehmer verschoben würden, der den für ihn fachfremden Teil der ausgeschriebenen Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen und für die Koordinierung der Leistungen Sorge tragen müsste.

III.

29

Eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 S. 1 GWB wegen der von den Beteiligten thematisierten divergierenden Auffassungen des Senats (Beschluss vom 26. März 2019 - Verg 16/16 - juris Rn. 26) und des OLG Rostock (Beschluss vom 18. Juli 2024 - 17 Verg 1/24 - juris Rn. 48) über die Frage, ob und inwieweit dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum bei der Bildung von Fachlosen zusteht, bedarf es nicht. Denn diese Divergenz ist nicht entscheidungserheblich, was Voraussetzung für eine Vorlage nach § 179 Abs. 2 S. 1 GWB wäre (Senat, Beschluss vom 20. März 2020 - Verg 7/19 - juris Rn. 191 m.w.N.).

30

Auch das OLG Rostock ist der Auffassung, dass das Absehen von der Losaufteilung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen (OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 45). Auch meint es, dass bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen seien (OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 48). Nach diesen von dem Senat geteilten, sich aus § 97 Abs. 4 S. 3 GWB herleitenden und vom Senat angewandten Vorgaben war hier die gesonderte Ausschreibung der Entsorgungs- und Abbruchleistungen auch dann, wenn man den öffentlichen Auftraggeber bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und Abwägung einen Beurteilungsspielraum zusprechen will (OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 48), vergaberechtswidrig. Denn ein etwaiger Beurteilungsspielraum ermächtigt auch nach Auffassung des OLG Rostock den öffentlichen Auftraggeber nicht, sich über diese Vorgaben, wie es hier festzustellen war, hinwegzusetzen.

IV.

31

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 S. 2 GWB zu tragen, weil er mit seiner sofortigen Beschwerde unterlegen ist.

32

2. Der Antrag des Antragsgegners, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzuordnen, ist schon wegen des grundsätzlichen Anwaltszwangs im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht nach § 175 Abs. 2 S. 1 GWB entbehrlich. Die Befugnis für den öffentlichen Auftraggeber, sich nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 S. 2 GWB in engen Grenzen selbst zu vertreten, bezweckt es, den Entscheidungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers bei seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren zu erweitern (ähnlich für die Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess § 78 Abs. 2 ZPO und allgemein im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 114 Abs. 3 FamFG). Sie hat nicht zum Gegenstand, ihn kostenrechtlich zu einer Selbstvertretung zu motivieren. Vielmehr ist eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten wie auch sonst im zivilprozessualen Verfahren (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO; entsprechend § 114 Abs. 1 FamFG für die freiwillige Gerichtsbarkeit und § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO für den Verwaltungsprozess), anders als in dem Verfahren vor der Vergabekammer (vgl. § 182 Abs. 2 S. 4 GWB), als gesetzlicher Regelfall stets notwendig. Abgesehen davon ist die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung ihrer rechtsanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten hier aber auch deswegen entbehrlich, weil der Antragsgegner keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat.

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3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 50 Abs. 2 GVG auf fünf Prozent des Bruttoauftragswertes festzusetzen. Abzustellen war hier auf den in Anlehnung an die Überlegungen des Antragsgegners nach Anhörung der Beteiligten vom Senat geschätzten Auftragswert für die Abbruch- und Entsorgungsleistungen, weil ein Angebot der Antragstellerin hierzu nicht vorliegt und sich ihr Interesse nur auf die Beauftragung mit diesen Leistungen richtet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 1 Verg 2/11 - juris Rn. 7); das führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Wert.