Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Gerichtsbescheid vom 12.11.2003 – 9 K 1001/03.A

ECLI:DE:VGAC:2003:1112.9K1001.03A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro mit albanischer Volkszugehörigkeit.

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Mit Bescheid vom 25. April 2003, an den Kläger ausgehändigt am 6. Mai 2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.

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Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 26. Juni 2003 in dem Verfahren 9 L 524/03.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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Nach Mitteilung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Amt für öffentliche Ordnung - ist der Kläger am 1. August 2003 in sein Heimatland ausgereist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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Die Klage ist unzulässig.

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Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Klageverfahrens. Der Kläger ist unbekannten Aufenthalts. Anhaltspunkte dafür, dass er dennoch das Klagebegehren weiterverfolgen möchte, liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.