Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 16.12.2003 – 9 L 1254/03.A

ECLI:DE:VGAC:2003:1216.9L1254.03A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2016/03.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Juli 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist unzulässig.

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Denn er ist wegen Versäumung der einwöchigen Antragsfrist verfristet, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus.

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In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet unter Beifügung einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten einwöchigen Ausreisefrist ablehnt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen (§§ 74 Abs. 1, 2. Halbsatz; 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG).

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Vorliegend greift die Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG ein. Gemäß Halbsatz 1 der vorerwähnten Bestimmung sind Zustellungen mit der (in einer Aufnahmeeinrichtung - wie hier - erfolgenden) Aushändigung an den Ausländer bewirkt. Nach Halbsatz 2 des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gelten sie (im Übrigen) am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. So liegt der Fall hier. Denn eine Aushändigung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes an die seit dem 10. Juli 2003 dort als abgetaucht gegolten habende Antragstellerin ist unterblieben mit der Folge, dass der Weg für die Zustellfiktion eröffnet ist. Selbige greift auch ein. Zum einen erfolgte die Übergabe des Bescheides des Bundesamtes an die Aufnahmeeinrichtung in E. zu Zustellzwecken am 10. Juli 2003, und der Bescheid lag dort ausweislich des von der Aufnahmeeinrichtung verfassten Vermerks über die entsprechende Bekanntmachung vom 10. bis zum 14. Juli 2003 zur Abholung durch die Antragstellerin bereit. Zum anderen scheitert die Anwendbarkeit der Zustellungsvorschrift nicht etwa an einer fehlerhaften Belehrung der Antragstellerin, die vielmehr zu Beginn des Asylverfahrens ordnungsgemäß u.a. über die Zustellvorschriften belehrt worden war (vgl. § 10 Abs. 7 AsylVfG).

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Gilt bei dieser Sachlage der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2003 am 13. Juli 2003 - als dem dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung - als bewirkt, so war die einwöchige Antragsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. September 2003 bereits abgelaufen. Denn der Aussetzungsantrag hätte bis spätestens Montag, den 21. Juli 2003, bei Gericht gestellt werden müssen (vgl. § 57 VwGO, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, §§ 182, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Derartiges setzt unter anderem voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für ein fehlendes Verschulden der Antragstellerin, die Antragsfrist einzuhalten, ist indessen weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere vermag die von ihr vorgelegte Eidesstattliche Versicherung, wonach sie sich von vom 1. Juli bis 3. September 2003 in der Aufnahmeeinrichtung in E. aufgehalten und ein Zustellversuch des streitgegenständlichen Bescheides ihres Wissens nach nicht erfolgt ist, mit Blick auf die vorerwähnte Zustellfiktion nicht im Ansatz auf ein fehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Antragsfrist zu führen. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hat der betreffende Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können.

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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Insoweit nimmt das Gericht auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juli 2003 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes unanfechtbar.