Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 12.10.2005 – 2 L 515/05

ECLI:DE:VGAC:2005:1012.2L515.05.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Es fehlt sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist die Kammer auf die gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005, in der die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes fallbezogen im Einzelnen erläutert worden sind.

4

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu hätten die Eltern des Antragstellers vollständig und umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und glaubhaft machen müssen, dass es ihnen, ggf. auch unter Ausschöpfung von Kredit, unmöglich bzw. unzumutbar ist, die streitbefangenen Kosten der außerschulischen Fördermaßnahme vorzufinanzieren. Auf die gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005 ist trotz einer Erinnerung vom 30. August 2005 keine Reaktion der Antragstellerseite erfolgt.

5

Unabhängig davon vermag die Kammer derzeit eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht festzustellen. Auf die einzelnen Voraussetzungen hierzu sind die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers durch die bereits erwähnte gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005 - unter Beifügung eines neutralisierten Urteilsabdrucks mit Darstellung der einschlägigen rechtlichen Problematik - hingewiesen worden. Ob und inwieweit hier der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine außerschulische Fördermaßnahme nach Maßgabe des § 35 a SGB VIII besteht, wird angesichts der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge erst in dem anhängigen Hauptsacheverfahren VG Aachen 2 K 1603/05 geklärt werden können.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.