Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 21.03.2006 – 1 L 25/06
ECLI:DE:VGAC:2006:0321.1L25.06.00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die "Versetzungsverfügung" der O. C. L. der E. Q. B. vom 6. Oktober 2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die "Versetzungsverfügung" der O. C. L. der E. Q. B. vom 6. Oktober 2005 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht - neben der Prüfung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO vorliegen - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung verschont zu bleiben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Der Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen die erlassene "Versetzungsverfügung" nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Verfügung vom 6. Oktober 2006 offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin wollte tatsächlich nicht eine Versetzung nach § 26 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), sondern eine Umsetzung der Antragstellerin durchführen. Eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG, die den durch Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe verliehenen Status eines Beamten - hier den einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 7 BBesO, Postobersekretärin - nicht berührt, setzt nach § 26 Abs 1 BBG eine Änderung des abstrakt - funktionellen Amtes des Beamten durch Änderung der Behördenzugehörigkeit voraus. Dies ist bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs eines der E. Q. B. zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten innerhalb des Bereichs der jeweiligen O. nicht der Fall. Die Zuordnung zu einer O. entspricht nach § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) der Zuordnung zu einer Dienstbehörde.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. März 1997 - 1 V 2/97 -, zitiert nach juris.
Mit der Verfügung vom 6. Oktober 2005 erfolgte keine Änderung der Zuordnung der Antragstellerin zu einer bestimmten O. . Vielmehr wurde sie lediglich innerhalb der organisatorischen Einheit "O. C1. L. -X. " dem Zustellstützpunkt in Geilenkirchen zugeordnet und dort wurde ihr ein anderer Aufgabenbereich übertragen, d.h. ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne geändert. Das ihr übertragene Amt einer Postobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung, d.h. ihr Amt im statusrechtlichen Sinn sowie ihr Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer bestimmten O. als Beschäftigungsbehörde bleiben unberührt. Dies hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung fehlerfrei festgestellt.
Eine Umdeutung der Versetzungsverfügung in eine Umsetzungsverfügung nach § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist wegen der weitgehend anderen Voraussetzungen und Konsequenzen nicht möglich. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt nur dann umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Die Umdeutung eines Ermessensaktes in einen anderen - von der Behörde nicht getroffenen - Ermessensakt ist unzulässig. So liegt der Fall hier. Es handelt sich bei der Umsetzung anders als bei der Versetzung schon nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Maßnahme, die nicht darauf abzielt, den Beamten in seiner Rechtsstellung als Träger subjektiver Rechte zu treffen. Es wird nur der innerdienstliche Aufgabenbereich des Beamten geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Auffangwert angemessen erscheint.