Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 22.08.2007 – 2 L 330/07
ECLI:DE:VGAC:2007:0822.2L330.07.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der im vorletzten Absatz des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. August 2007 sinngemäß enthaltene Antrag, das Gericht möge weiterhin die Angelegenheit begleiten und den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses vom 14. August 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten, dem Antragsteller Beratung und Unterstützung bei der Herstellung von Umgangskontakten und Ausübung des Umgangsrechts sowie Hilfestellung bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, zu gewähren,
ist bereits unzulässig.
Dieser Antrag, den das Gericht als Abänderungsbegehren wertet, ist inhaltlich im Wesentlichen identisch mit dem Begehren in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 L 239/07. Dieses Verfahren ist noch rechtshängig, da der Antragsteller gegen den Beschluss der Kammer vom 14. August 2007 Beschwerde eingelegt hat, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu befinden hat. Der vorliegende Antrag verstößt somit bereits gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verortete Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, d.h. dass während der Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens (hier 2 L 239/07) kein inhaltsgleiches Verfahren vor einem Gericht anhängig gemacht werden darf.
Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 21. August 2007 keinen Sachvortrag, der zu einer vom Beschluss vom 14. August 2007 - 2 L 239/07 - abweichenden Entscheidung Anlass gäbe. Entgegen der Vorstellung des Antragstellers wäre es dem Gericht auch nicht möglich, den Hilfefall im Wege eines ihm vorschwebenden "fortdauernden Eilverfahrens" über längere Zeit zu begleiten und auf diesem Wege "unter Kontrolle zu halten". Eine solche Rechtsschutzmöglichkeit ist in der Prozessordnung nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 1