Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 15.04.2008 – 8 K 1104/06

ECLI:DE:VGAC:2008:0415.8K1104.06.00

Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich hier - ohne auf die Frage einer etwaigen Säumigkeit des Beklagten eingehen zu müssen - vorliegend bereits aus materiellen Überlegungen. Es badarf hier keiner Entscheidung, ob bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der notwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts allein auf die beantragende Person abzustellen ist oder - sofern vorhanden - eine Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und gegebenenfalls Kinder). Nach den Umständen des konkreten Falles durfte bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die Ehefrau des Klägers nicht einbezogen werden. Dies verbot sich schon deshalb, weil der Beklagte der Ehefrau des Klägers, die krankheitsbedingt ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann, eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Dies hat zur Folge, dass nach dieser Erteilung das Erfordernis "Sicherung des Lebensunterhalts" bei der Ehefrau als erfüllt gilt und im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Klägers nicht (nochmals) einbezogen werden kann. Kann der Kläger seinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, so stellt sich die Situation im konkreten Fall so dar, dass der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist (für den Kläger) bzw. als gedeckt gilt (für seine Ehefrau).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Sie entspricht der ständigen Praxis der Kammer in Verfahren vergleichbarer Art.