Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 05.02.2009 – 2 L 48/09

ECLI:DE:VGAC:2009:0205.2L48.09.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G R Ü N D E:

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Weisungen mit Wirkung gegen ihn zu unterlassen, die den Eindruck vermitteln, ihnen läge die hierfür erforderliche richterliche Anordnung zugrunde (Besuchs- bzw. Umgangskontakte),

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hat keinen Erfolg.

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Er ist mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bereits nicht zulässig, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Das Rechtsschutzbegehren betrifft in der Sache Regelungen des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind, welche ausschließlich in §§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihre gesetzliche Grundlage haben. Danach ist allein das Familiengericht für Entscheidungen über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts sowie dessen Einschränkungen oder Ausschluss zuständig. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend das Jugendamt der Stadt B. als ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger mit Schreiben vom 29. Januar 2009 eine derartige Umgangsregelung getroffen hat, da sich dadurch das durch die Vorschriften der §§ 1684, 1685 BGB letztlich geprägte Rechtsverhältnis nicht ändert. Vielmehr hat das Jugendamt insoweit eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilrechts - hier: des Familienrechts - getroffen, auch wenn es möglicherweise von einer öffentlich-rechtlichen Eingriffskompetenz ausgegangen ist. Die darauf gründenden Rechtsstreitigkeiten gehören vor die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -), hier: das örtlich zuständige Familiengericht (§ 23 b GVG). Dementsprechend hat der Antragsteller auch bereits einen Antrag vor dem Amtsgericht B. unter dem 4. Februar 2009 gestellt, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Umgangsrecht zum Gegenstand hat.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Beratung oder Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches 8. Buch - SGB VIII - begehrt, lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. Vielmehr lehnt der Antragsteller gerade eine Beteiligung des Jugendamtes ab.

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Eine Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht B. kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht, da sich der Rechtstreit schon angesichts des Passivrubrums (Antragsgegner ist der Bürgermeister der Stadt B. ) nicht als verweisungsfähig erweist. Regelungen des Umgangsrechts werden insoweit nicht gegenüber dem jeweiligen Jugendamt, sondern zwischen den jeweils beteiligten Elternteilen bzw. sorge- oder umgangsberechtigten Personen getroffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.