Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 30.07.2013 – 4 L 346/13
ECLI:DE:VGAC:2013:0730.4L346.13.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, am heutigen Tag den Rat der Stadt O. für eine Sitzung am 3. August 2013 einzuberufen,
bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin eine Prüfung des Begehrens der Antragstellerin ausweislich der Akten zugesagt hat und eine Entscheidung über die Einberufung einer Ratssitzung für den 3. August 2013 noch nicht getroffen worden ist.
Denn der Antrag ist in der Sache erfolglos.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Einberufung der Ratssitzung für den 3. August 2013 besteht nicht. Die Antragstellerin hat nicht belegt, dass die Voraussetzungen für eine nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt O. und die Ausschüsse vom 18. Dezember 2007 (Geschäftsordnung - GeschO) grundsätzlich mögliche Abkürzung der Ladungsfrist auf drei volle Tage vorliegen.
Die Einberufung des Rates hat nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW und § 1 Abs. 1 Satz 2 GeschO unverzüglich zu erfolgen, wenn eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt. Dabei beträgt die Ladungsfrist nach § 2 Abs. 1 GeschO sieben volle Tage. Soll die Ladungsfrist im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GeschO auf drei Tage abgekürzt werden, ist die Dringlichkeit in der Einladung zu begründen. Eine solche Begründung ist der einladenden Bürgermeisterin aber nur dann möglich, wenn die die Einberufung verlangende Fraktion ihrerseits die besondere Dringlichkeit dargelegt hat.
Daran fehlt es hier. Dem Antragsschriftsatz an das Gericht vom heutigen Tage ist zu entnehmen, dass die unverzügliche Einberufung der Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist bereits in dem Antrag auf Einberufung der Ratssitzung ausreichend begründet worden sei. Dieser Antrag vom 26. Juli 2013, gerichtet an die Antragsgegnerin, enthält nur den Hinweis, dass ggf. einzelnen Ratsmitgliedern eine fristgemäße Klage gegen den Beschluss des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013, einen Grundstücksverkauf betreffend, nach der Sitzung ermöglicht werden solle. Warum eine Klage nicht mehr möglich sein soll, wenn der Rat nicht in der 31. Kalenderwoche (Ablauf am Sonntag, dem 4. August 2013), sondern in der 32. oder 33. Kalenderwoche tagt, erschließt sich der Kammer nicht. Insoweit ist auch der Hinweis des Antragstellers, in der Ferienzeit könne es zu einer Verschiebung der Stimmverhältnisse im Rat kommen, nicht ausreichend, um die besondere Dringlichkeit zu begründen. Dass in der Ferienzeit nicht garantiert ist, dass alle Ratsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen können, liegt in der Natur der Sache, rechtfertigt aber nicht die Festlegung des Sitzungstermins auf einen bestimmten Tag in den Ferien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.