Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 17.12.2014 – 9 M 22/14
ECLI:DE:VGAC:2014:1217.9M22.14.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Rubrum ist vom Amts wegen dahingehend berichtigt worden, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt ist.
Der Antrag ist abzulehnen, weil sich eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht feststellen lässt.
Diese liegt vor, wenn ein Beitreibungsversuch erfolglos war oder wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, z.B. wegen Bezugs von Sozialhilfe, unterbleiben musste.
Vgl. jeweils zu § 16 des (Bundes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2011, Rn. 3; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2011, Rn. 19.
Was die Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuches anbetrifft, gibt der Akteninhalt nicht her, dass die sich insbesondere aus § 14 VwVG NRW ergebenden Befugnisse ausgeschöpft worden sind.
Es kann dahinstehen, ob hierfür bereits ein einmaliger angekündigter Vollstreckungsversuch, anlässlich dessen der jeweilige Vollstreckungsschuldner nicht angetroffen wird, ausreichen kann. Denn im vorliegenden Verfahren lässt sich dem Bericht des Vollziehungsbeamten nicht entnehmen, warum von der Beantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung abgesehen worden ist.
Außerdem ist die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin nicht offenkundig. Sie gehört nämlich zum einen ausweislich der im Verfahren des Ehemannes - 9 M 16/14 - vorgelegten Berechnungsbögen für den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt (November und Dezember 2014) nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft, was den Empfang eigener Sozialleistungen und/oder eigenen Einkommens bedeuten kann. Zum anderen hatte die Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des Amtshilfeersuchens vom 3. Dezember 2013 das darin zugrundegelegte Zwangsgeld i.H.v. 250,- € zumindest teilweise ausgeglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.