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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 27.03.2017 – 9 L 304/17

ECLI:DE:VGAC:2017:0327.9L304.17.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihren Sohn N.        eine Schulformempfehlung für den Besuch des Gymnasiums und der Gesamtschule auszusprechen,

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hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Schulformempfehlung der Klassenkonferenz der Klasse 4B der Städtischen Katholischen Grundschule B.  S.        , B.  S.        31,         B1.      , unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vergleichsarbeiten in der Grundschule (VERA), die ihr Sohn N.        erzielt hat, neu zu entscheiden,

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weiter hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, die Klassenkonferenz der Klasse 4B der Städtischen Katholischen Grundschule B.  S.        , B.  S.        31, 52066 B1.      , zu verpflichten, über die Schulformempfehlung für ihren Sohn N.        unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vergleichsarbeiten in der Grundschule (VERA), die ihr Sohn N.        erzielt hat, neu zu entscheiden,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ihm bei Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstehen würden (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Ein Anordnungsgrund ist weder für den Haupt- noch für die Hilfsanträge glaubhaft gemacht.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. An dem in jeder dieser Alternativen bestehenden Erfordernis der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung,

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vgl.               Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Bd. II, Stand: Juni 2016, § 123 Rn. 80a, 81,

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fehlt es hier, weil die Schulformempfehlung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW keine Bindungswirkung entfaltet. Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. Aufgrund dessen kann ein Schulleiter - vorbehaltlich von Kapazitätsfragen - nicht verhindern, dass ein Kind ohne entsprechende Schulformempfehlung Aufnahme an seiner Schule findet.

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Vgl. Jülich in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2016, § 11 Rn. 19; Weber in Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Bd. 1, Stand: November 2016, § 11 Erl. 5.1 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 L 653/13 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.