Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 18.05.2017 – 8 K 749/15
ECLI:DE:VGAC:2017:0518.8K749.15.00
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 277,70 € festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und damit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).