Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 09.10.2017 – 8 K 1044/16
ECLI:DE:VGAC:2017:1009.8K1044.16.00
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. wird für begründet erklärt.
Gründe
Nach § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 406 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund gegen einen Richter nach § 42 ZPO liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständiger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist, unerheblich ist auch, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln. Die Kammer sieht hier derartige objektive Gründe in der Äußerung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 12. Juni 2017, dass er keinen wissenschaftlichen Standards entsprechendes Gutachten erstatten könne, wenn das Gericht auf der Anwesenheit des Anwalts während der Untersuchung bestehe. Da nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a Abs. 4 ZPO der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Recht auf Anwesenheit bei der zur Beweisaufnahme erforderlichen Untersuchung hat und auch beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, besteht in dieser Situation die objektiv begründete Besorgnis, dass der Gutachter mit der vorgefassten Meinung, den Auftrag nicht seinen wissenschaftlichen Standards entsprechend abarbeiten zu können, nicht unvoreingenommen an die ihm übertragene Aufgabe herangeht.
Der Beschluss ist nach § 98 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.