Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 14.09.2022 – 6 K 1920/22.A

ECLI:DE:VGAC:2022:0914.6K1920.22A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 26. August 2022 wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist liegen nicht vor.

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Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.

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Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

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Daher können gesetzlichen Fristen nur abgeändert werden, wenn das Gesetz selbst die Abänderbarkeit ausdrücklich vorsieht (wie z.B. bei § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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Vgl. Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 4; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 224 Rn. 8.

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§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG statuiert für die Klagebegründung eine gesetzliche Frist (ein Monat), die seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.

8

Vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 74 Rn. 9.

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Denn das AsylG sieht die Abänderbarkeit der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vor.