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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 09.06.2023 – 4 L 140/23

4. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2023:0609.4L140.23.00

Gründe

1. Die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, wie es sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Die teilweise Bewilligung bezieht sich auf die Erfolgsaussichten des Antrags betreffend die Aufforderung zum Erscheinen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife.

2. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers,

1. für den Fall, dass die Klage 4 K 373/23 keine aufschiebende Wirkung haben sollte, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen,

2. festzustellen, dass die seitens des Antragsgegners im Schreiben vom 3. Februar 2023 angeordnete Vorführung beim türkischen Generalkonsulat am 23. Februar 2023 rechtswidrig ist bzw. die Vorführung einstweilen einzustellen,

3. dem Antragsteller unverzüglich eine (vorläufige) Duldung auszustellen und die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber zu erlauben,

hat insgesamt keinen Erfolg.

a) Die Kammer legt den Antrag zu 1. dahingehend aus, dass er sich auf die im Klageverfahren gestellten Anträge betreffend die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezieht.

Der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Klage - 4 K 373/23 - gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2023 entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.

Auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil dem Antragsteller keine Rechtsposition zustand, die durch den angegriffenen Bescheid erloschen ist. Insbesondere hat der Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG ausgelöst.

Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Antragstellers vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Antragsteller rechtzeitig vor dessen Ablauf die Verlängerung beantragt. Hier fehlt es an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Januar 2023 war der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 81 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis besaß er seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2009 nicht, er war lediglich im Zeitraum von 2009 bis 2012 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und wurde seit dem Jahr 2013 zunächst geduldet. Aufenthaltsgestattung oder Duldung stellen keinen derartigen Aufenthaltstitel dar, vgl. die Aufzählung der möglichen Titel in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach Art. 6, 7 ARB 1/80 hat er zu keiner Zeit nach Wiedereinreise besessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 5. Januar 2023 im Verfahren gleichen Rubrums - 4 K 2502/21 -. Lediglich ergänzend verweist die Kammer darauf, dass für den Antragsteller auch zwischenzeitlich kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 entstanden ist, da es an einer von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzten ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlte. Er war - wie gezeigt - nicht wie erforderlich im Besitz eines Aufenthaltstitels mit Erlaubnis der Beschäftigung.

Auch eine Fiktionswirkung der Klage nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach gilt der Aufenthalt des Antragstellers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und einen Aufenthaltstitel beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Vorliegend sind keinerlei Gründe für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers erkennbar oder geltend gemacht, insbesondere liegt ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6,7 ARB 1/80 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, s.o.

b) Sofern sich der Antrag zu 2. auf die mit Schreiben des Antragsgegners vom 3. Februar 2022 angeordnete Aufforderung zum Erscheinen bei der Ausländerbehörde am 23. Februar 2023 zum Zweck der Vorführung beim türkischen Generalkonsulat bezieht, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsgegner hat die Aufforderung mit Schreiben vom 7. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung des Gerichts, kurzfristig mitzuteilen, ob er das Verfahren insoweit ebenfalls für in der Hauptsache erledigt erklärt, keine Erledigungserklärung abgegeben.

c) Der sinngemäße Antrag zu 3., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in die Türkei abzuschieben, ihn vorläufig zu dulden und ihm die Beschäftigung zu gestatten, ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Abschiebung glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung durch den Antragsgegner wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine Abschiebung im Hinblick auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Sicherung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist. Grundsätzlich scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens schon aus gesetzessystematischen Gründen aus, wenn der Erlaubnisantrag - wie hier aus den vorstehenden Gründen - die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unzulässig ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz oder die Erteilung einer Duldung widerspräche in diesem Fall der in den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Erlaubnisverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 8. Dezember 2011 - 18 B 866/11 -, juris, Rn. 3.

Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf die §§ 25 Abs. 5, 25a, 25b, 104a Abs. 1, 104c Abs. 1 AufenthG oder auf § 39 AufenthV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen kann. Diese Vorschriften liefen leer, wenn der Ausländer das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus betreiben müsste. Denn sie gewähren ihrem Wortlaut nach nur demjenigen Ausländer einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich aktuell im Inland befindet,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 4; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG: VG Aachen, Beschluss vom 13. August 2010 - 8 L 197/10 -, juris, Rn. 18.

In Betracht kommt vorliegend ersichtlich nur ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG. Nur deren Erteilung hat der Antragsteller zuvor bei dem Antragsgegner beantragt (vgl. die Schreiben vom 12., 24. und 27. Januar 2022). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erfüllt der Antragsteller jedoch nicht.

Zum einen fehlt es für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG an der Tatbestandsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich der Antragsteller am Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch ein dem Besitz einer Duldung gleichzusetzender Anspruch auf Erteilung einer Duldung liegt nicht vor. Ein solcher scheidet aus, wenn der Ausländer untergetaucht ist oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Wenn sich der Ausländer während einer "Duldungslücke" unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat - zum Beispiel um konkret drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern - und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde "abgestimmt" war, kann dieser Zeitraum nicht als geduldeter Voraufenthalt zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden,

vgl. VG Gelsenkirchen vom 6. Februar 2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 34ff; OVG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 -, juris; Zühlcke in HTK - AuslR, Stand 23. Mai 2023, § 104c AufenthG, Rn. 68.

So liegt der Fall hier. An einem derartig erforderlichen, mit der Ausländerbehörde abgestimmten Aufenthalt des Antragstellers fehlte es jedenfalls in der Zeit von August 2020 bis November 2021, so dass er sich schon deshalb am 31. Oktober 2022 nicht, wie von § 104c AufenthG vorausgesetzt, seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielt. Seit August 2020 war der Antragsteller nicht mehr in Besitz einer wirksamen Duldung und nicht mehr im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Eine Anmeldung erfolgte erstmals wieder am 31. Januar 2022 in Z. rückwirkend zum 1. November 2021. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort war dem Antragsgegner in der Zwischenzeit unbekannt. Unter jeder von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bzw. diesem selbst angegebenen Adressen hat der Antragsgegner vor Ort erfolglose Ermittlungsversuche durchgeführt, so in R. im Juni 2020, in Z. im Oktober 2021 und U. im November 2021. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen zur fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Antragsteller tatsächlich erreichbar ist, in den Urteilen der Kammer gleichen Rubrums vom 7.März 2022 - 4 K 2111/21 und vom 18. August 2021 - 4 K 2449/19 - .

Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen des gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

Der Antragsteller hat am 18. Mai 2022 einen Asylfolgeantrag gestellt. Das daraufhin eingeleitete Asylverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Dies ist im Falle einer Klageerhebung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Fall,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris, Rn. 10 f.

Daran fehlt es hier. Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25. Juli 2022 Klage bei dem beschließenden Gericht erhoben (- 6 K 1687/22.A -), das diese an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat, wo die Klage unter dem Aktenzeichen - 13 K 5083/22.A - geführt wird und auch nach heutiger telefonischer Rückfrage der Berichterstatterin weiterhin anhängig ist.

§ 10 Abs. 1 AufenthG ist auch auf Asylfolgeverfahren anwendbar. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG, mit dem ausgeschlossen werden soll, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen,

vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.Mai 2015 - 2 L 18/14 -, Rn. 15.

Mit Blick auf diesen Sinn und Zweck des § 10 AufenthG wäre es unvereinbar, den Folgeantragsteller günstiger zu stellen als den Erstantragsteller. Das Ziel von dessen Asylverfahren ist gleichermaßen die Zuerkennung von Asyl- und Flüchtlingsschutz,

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23.15 - , juris Rn 13.

Eine Ausnahme von § 10 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Weder hat die oberste Landesbehörde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestimmt, noch ist erkennbar, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller erfordern.

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Abgesehen von der oben dargestellten fehlenden Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c AufenthG muss ein "gesetzlicher Anspruch" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Daran fehlt es hier schon deshalb, da § 104c Abs. 1 AufenthG lediglich einen Soll-Anspruch vermittelt. Ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung genügt jedoch selbst dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris, Leitsatz 2.

Auch auf § 104c Abs. 3 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis (nach § 104c AufenthG) abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nicht jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 AufenthG erteilt werden.

Darüber hinaus verweist die Kammer zum fehlenden Anspruch des Antragsteller nach § 104c AufenthG auch auf die Bindungswirkung des auch diese Aufenthaltserlaubnis betreffenden klageabweisenden Urteils der Kammer vom 5. Januar 2023 im Verfahren gleichen Rubrums - 4 K 2501/21 -, wonach einem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Sperrwirkung der bestandskräftigen Ausweisung aufgrund der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. September 2022 entgegensteht. Eine zwischenzeitliche Aufhebung der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden Sperrwirkung der bestandskräftigen Ausweisung des Antragstellers nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist durch den Antragsgegner bislang nicht erfolgt. Es liegen auch schon die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Zwar gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gemäß § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Es fehlt allerdings, wie gezeigt, am Vorliegen der (übrigen) Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG an den Antragsteller.

Andere Gründe, die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK berufen. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 7. Juli 2022 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums - 4 L 47/22 -. Zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen verweist die Kammer auf die Bindungswirkung der Bescheide des Bundesamts vom 22. September 2009 und vom 6. Juli 2022.

Mit Blick auf den bereits fehlenden Duldungsanspruch scheidet auch ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus, weil diese nach § 4a AufenthG mindestens eine Duldung des Ausländers voraussetzt.

Offen bleiben kann nach alledem, ob der Antragsgegner für das genannte Begehren des Antragstellers noch als zuständige Ausländerbehörde passivlegitimiert ist, weil die an sich auch nach Erlöschen der letzten Duldung und nach dem Umzug des Antragstellers nach Z. fortbestehende Wohnsitzauflage - vgl. das Urteil der Kammer vom 5. Januar 2023 - 4 K 2502/21 - durch Wiederaufleben der räumlichen Beschränkung aus dem ersten Asylverfahren des Antragstellers nach Stellung des Asylfolgeantrags am 18. Mai 2022 nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG aufgehoben worden sein könnte,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 - 18 B 1316/14 -, zitiert nach juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Die Kammer setzt in ständiger Rechtsprechung für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend eine Aufenthaltserlaubnis den halben Auffangstreitwert fest, ebenso für Anträge betreffend die Anordnung des persönlichen Erscheinens zwecks Vorführung. Die daneben verfügte Androhung eines Zwangsmittels berücksichtigt sie nicht streitwerterhöhend, vgl. auch Ziffer 1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Den Antrag auf Abschiebungsschutz bzw. Erteilung einer Duldung im Verfahren nach § 123 VwGO berücksichtigt sie hier neben dem Aussetzungsantrag betreffend die Aufenthaltserlaubnis wegen desselben Rechtsschutzziels nicht streitwerterhöhend. Da die neben einer Duldung begehrte Beschäftigungserlaubnis sich nach ständiger Rechtsprechung nicht streitwerterhöhend auswirkt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.Juni 2005 -18 B 677/05 -,

ist auch diesbezüglich keine weitere Streitwerterhöhung in Ansatz zu bringen.