Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 07.12.2023 – 4 K 2686/22.A
ECLI:DE:VGAC:2023:1207.4K2686.22A.00
Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist, wie es sich aus einem bei ihm im November 2022 gefundenen abgelaufenen Reisepass ergibt, tunesischer Staatsangehöriger und am 00.00.0000 geboren. Er reiste erstmalig 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, wobei er angab, Iraker zu sein.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Februar 2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht (2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (3.). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Algerien an. In der Begründung heißt es dazu, dass es sich bei Algerien mit einiger Wahrscheinlichkeit um seine Herkunftsregion handele. In der Folgezeit tauchte er mehrfach unter, täuschte weiterhin über seine Identität und wurde in vielfältiger Hinsicht straffällig.
Am 16. November 2022 stellt er einen Asylfolgeantrag. Er trug im Wesentlichen vor, in Tunesien von der Polizei und Nachbarn gefoltert und gequält worden zu sein, weil er homosexuell sei.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. November 2022, ausgehändigt am 22. November 2022, lehnte das Bundesamt den (Asylfolge-) Antrag des Klägers als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (2.). Zudem änderte es die im Bescheid vom 18. Februar 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass er für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Tunesien abgeschoben wird (3.). In der Begründung heißt es unter anderem, dass das Verfahren betreffend die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wieder zu eröffnen sei, weil sich die Prüfung dieser Abschiebungsverbote im vorhergehenden Verfahren auf einen anderen Herkunftsstaat als Tunesien bezogen habe. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf eine zweiwöchige Klagefrist beigefügt.
Der Kläger hat am 1. Dezember 2022 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.
Er trägt im Wesentlichen vor: Er werde in Tunesien aufgrund seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt. Seit August 2022 besuche er regelmäßig die Gruppe D. in Y. Zudem sei er seit mehr als 17 Jahren betäubungsmittelabhängig. In den letzten Jahren sei er kontinuierlich substituiert worden. Ein Herabdosieren führe nicht nur zu einem kalten Entzug, sondern könne auch Herzrasen, einen Herzinfarkt, Selbstschädigungshandlungen und rheumatische Erkrankungssymptome zur Folge haben. Es bestehe eine konkrete Lebensgefahr, wenn dieser keine Substitute mehr erhalte, und in seinem Heimatstaat könne er nicht substituiert werden.
Er hat mit der Klageschrift angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des vollständigen streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er den nachfolgenden Klageantrag gestellt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2022 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Tunesien vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Gesundheitsgefahren lebensgefährlich seien.
Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung die Klage gegen die streitgegenständliche Zielstaatsbestimmung mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 4 L 954/22.A - angeordnet.
Im Rahmen eines anderen Klageverfahrens hat sie Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Herrn Univ.-Prof. Dr. med. B. A., M.A., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Universitätsklinikum O. Dessen Gutachten vom 26. Januar 2023 ist in dieses Verfahren eingeführt worden.
Schließlich sind die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Tunesien Irak in das Verfahren eingeführt worden.
Der Vorsitzende hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen kann die Entscheidung trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2022 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann nach der Sach- und Rechtslage zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (I.), und auch die geänderte Zielstaatsbestimmung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (II.).
I. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig.
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Verbürgungen der Europäischen Menschenrechtskonvention begründen hier kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht gegen den hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216, NVwZ 2012, 681 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 und 25, sowie Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6.
Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat Tunesien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Von einer individuellen Verfolgungsgefahr ist nicht auszugehen. Soweit er geltend macht, ihm drohten in Tunesien Repressalien wegen seiner Homosexualität, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Abgesehen davon, dass schon seine Glaubwürdigkeit im Ganzen in Frage steht, weil er lange über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht hat, hat er die Kammer auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, homosexuell zu sein. Nach seinen Angaben sei er mit einer Frau verheiratet gewesen und habe mit dieser zwei Kinder gezeugt. Nach der Scheidung von dieser Frau im Jahre 1998 habe er noch andere Freundinnen gehabt, von denen er eine ebenfalls habe heiraten wollen. Eine Beziehung zu einem Mann hat der Kläger dagegen nicht erwähnt. Auf die Frage, weshalb er nicht nach Tunesien zurückkehr könne, hat er überdies zunächst nur auf fehlende Papiere hingewiesen, und erst auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob es nicht vielleicht noch einen anderen Grund gebe, mitgeteilt, es gebe „diese sexuellen Probleme“. Auf die Bitte, dies näher zu erläutern, hat er sodann lediglich geantwortet: „Homosexualität.“ Da er seine angebliche Homosexualität ursprünglich gar nicht und erst im Zusammenhang mit einem Abschiebungsversuch im November 2022 geltend gemacht hat und es einem hinreichenden substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag fehlt, spricht überwiegendes dafür, dass es sich insoweit um asyltaktisch motiviertes Vorbringen handelt, wovon auch das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgegangen ist. Die Behauptung, er besuche seit August 2022 regelmäßig die Gruppe D. in Y., die ausweislich ihrer Interseite einen Treffpunkt anbietet für „BIPoC, Geflüchtete, Menschen mit Migrationsgeschichte oder Rassismuserfahrungen, die sich als lesbisch, schwul, bi, trans, inter, non-binary oder queer identifizieren“, rechtfertigt für sich keine andere Bewertung.
Ihm droht in Tunesien auch keine unmenschliche Behandlung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. In Tunesien ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Es besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in der Situation des Klägers. Die allgemeine Sicherheitslage ist in Tunesien zwar nach wie vor angespannt. So besteht die Gefahr von terroristischen Anschlägen, deren Anzahl in den letzten Jahren allerdings zurückgegangen ist. Zudem haben die tunesischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Terrorzellen zu zerschlagen. Insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Sicherheitslage in J., wo der Kläger vor der Ausreise aus Tunesien gelebt hat und wohin er voraussichtlich zurückkehren würde, besonders angespannt sein und verstärkte Militär- und Polizeipräsenz erfordern könnte.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation für Tunesien, Version 8, Stand: 3. August 2023, S. 4 ff., m.w.N.; siehe auch: VG des Saarlandes, Urteil vom 27. Januar 2023 - 3 K 421/22 -, juris, Rn. 19 ff.
Vor diesem Hintergrund ist bei weitem keine Gefahrendichte erreicht, bei der ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer individuellen Gefährdung jeder dort anwesenden Zivilperson auszugehen wäre. Dass der Kläger eine besondere Nähe zu gewaltsamen Auseinandersetzungen aufweisen würde, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Tunesien droht ihm ebenfalls keine unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK:
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in besonderen Ausnahmefällen ebenfalls ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es - wie hier - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, m.w.N.
In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
So BVerwG, ebd., juris, Rn. 16, m.w.N.
Dies zugrunde gelegt, verkennt die Kammer nicht, dass sich die Lebensbedingungen für viele Tunesier in den letzten Jahren verschlechtert haben. Die negativen Auswirkungen der Corona-Krise und des Krieges in der Ukraine sind in vielerlei Hinsicht deutlich spürbar. So stieg der Weltmarktpreis für Weichweizen, und hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine sind ausgeblieben. Die Inflation ist wieder angestiegen, und die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung des tatsächlichen Lebensbedarfs ist immer größer geworden. Es besteht auch ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen den wohlhabenderen Küstenregionen und dem Großraum Tunis und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland. Die Lage an der Küste und im Norden des Landes ist tendenziell besser, was auch auf die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation für Tunesien, Version 8, Stand: 3. August 2023, S. 40 ff.
Angesichts dieser angespannten humanitären Lage wird eine Rückkehr des Klägers nach Tunesien voraussichtlich mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland stellt, sind gleichwohl nicht erfüllt.
Denn zum einen ist davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr nach Tunesien auf vielfältige Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten zurückgreifen könnte. So hat er in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechenden Fragen des Vorsitzenden mitgeteilt, dass in Hammamet seine Eltern, Tanten und Onkel sowie drei verheiratete Schwestern leben. Weitere Mitglieder seiner sehr großen Familie befänden sich auch in seiner Heimatstadt Tunis. Er habe zu seiner Familie über Telefon, WhatsApp und ähnliches regelmäßig Kontakt, und es nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass er dort auf kein familiäres Netzwerk mit entsprechender Unterstützung zurückgreifen könnte.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass er trotz seiner Drogenabhängigkeit in gewissem Umfang einer Erwerbsfähigkeit nachgehen kann, um zur Sicherung seines Lebensunterhaltes beizutragen. Dies wird ihm zwar in den ersten Wochen nach seiner Rückkehr gesundheitsbedingt voraussichtlich nicht möglich sein. Er hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es ihm nach Abklingen der nachfolgend näher erörterten Entzugserscheinungen nicht möglich sein soll, einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet seit ca. sechs Monaten eine unbefristete Stelle bei einer Bäckerei innehat, fast täglich mitten in der Nacht zu arbeiten beginnt und ca. 1700 Euro netto verdient.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Reintegrationshilfen für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnte ("REAG/GARP" und "StarthilfePlus"). So können in diesem Fall etwa die Reisekosten übernommen und eine einmalige finanzielle Starthilfe gewährt werden.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/tunisia.
Es ist zulässig, ihn nun auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 -, juris.
2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für ihn kein nationales Abschiebungsverbot. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3).
Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen schnell oder alsbald nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in sein Heimatland, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser schnell oder alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15, vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13.
Für die Bestimmung der Gefahr gilt der - dem asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten entsprechende - Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, juris, Rn. 2.
Ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, auch wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt wird.
Vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 -, juris, Rn. 58.
Vielmehr ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Schädigung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit als vorrangiges qualitatives Kriterium. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Hierfür müssen ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für die Gefahrenrealisation gegeben ist. In einem solchen Fall reicht die bloße theoretische Möglichkeit allerdings nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Schließlich wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 17, und vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, juris, Rn. 16.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
a) Zwar ist beim Kläger wegen seiner Heroin- bzw. Substitutionsmittelabhängigkeit von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen; die Kammer hat insoweit keine Veranlassung, an der Aussage unter anderem der Hausarztpraxis W. zuletzt vom 24. November 2023 zu zweifeln, dass er aufgrund seiner Heroinabhängigkeit derzeit entsprechend substituiert wird, und zwar täglich mit 9,5 ml (47,5 mg) L-Polamidon 0,5%.
Allerdings droht dem Kläger die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund der Entzugserscheinungen nach einer abrupten Beendigung der Substitutionsbehandlung [aa)] noch mit Blick auf die Gefahren einer Überdosis, zu der es bei einem erneuten Konsum von Heroin kommen könnte [bb)].
Dabei geht die Kammer mit Blick auf die ihr erteilte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 14. Dezember 2022 davon aus, dass sowohl L-Polamidon als auch ein vergleichbares Substitutions-Medikament in Tunesien nicht frei oder mit einem ärztlichen Rezept verfügbar ist und es dort für Heroinabhängige insoweit auch keine finanzielle Unterstützung durch den Staat oder eine Krankenversicherung gibt.
aa) Auch wenn man angesichts dieser Auskunftslage unterstellte, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien eine grundsätzlich benötigte Heroin-Substitution abrupt und ohne vorangegangenes schrittweises Herunterdosieren „auf Null“, wie es im Fall seiner Abschiebung voraussichtlich erfolgen würde, nicht mehr zur Verfügung stünde, ist die Annahme einer aus diesem Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit resultierenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Erkrankungszustandes nicht gerechtfertigt. Insoweit legt die Kammer die folgenden und insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des in einem anderen Verfahren beauftragten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik an der Uniklinik RWTH O. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2023 zugrunde:
Methadon oder L-Polamidon besäßen als Substitutionsmittel verglichen mit Heroin zwar eine deutlich längere Halbwertszeit, sodass ein Entzugssyndrom nach Ende einer Substitutionsbehandlung erheblich länger anhalten und zwischen 10 und 21 Tagen dauern könne; ein Schlafmangel könne sogar monatelang bestehen. Eine Substitutionsbehandlung reduziere jedoch die Intensität und Schwere der Entzugserscheinungen, und der diesbezügliche Entzug sei deutlich weniger gefährlich als z.B. ein Alkoholentzug. Die Entzugserscheinungen könnten mit unterschiedlicher zeitlicher Dynamik auftreten, und zwar
• nach 12 bis 24 Stunden in Gestalt von Angst und Suchtdruck, Gähnen, Schwitzen, Tränenfluss, laufender Nase, unruhigem Schlaf, einer Erweiterung der Pupillen, Zittern, Muskelzucken, Hitze- und Kältegefühl, Muskelschmerzen sowie vermindertem Appetit und
• nach 4 bis 6 Tagen (Höhepunkt der Ausprägung) in Form von Schlaflosigkeit, Blutdruck- und Temperaturanstieg, beschleunigtem Puls- und Herzschlag, Übelkeit, Unruhe, Fieber, Erbrechen, Durchfall, Spontanejakulationen, Blutzucker- und Laktatanstieg und erhöhten Weißblutkörperchen.
Die nach 12 bis 24 Stunden in Betracht kommenden Entzugserscheinungen sind weder für sich noch kumuliert geeignet, einen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungszustand zu begründen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die nach 4 bis 6 Tagen drohenden Entzugserscheinungen. Dabei wird nicht verkannt, dass diese gesundheitlichen Beschwerden beim Betroffenen mit starkem Leiden verknüpft sein können. Sie erreichen aber nicht den in diesem Zusammenhang erforderlichen Schweregrad von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Symptomen. Im Wesentlichen entsprechen die körperlichen Beeinträchtigungen nämlich solchen, die auch im Zusammenhang mit einer Grippe oder einem grippalen Infekt auftreten können. Derartige Entzugserscheinungen stellen trotz des hohen Leidensdrucks des Betroffenen keine massive Gesundheitsverschlechterung dar. Dafür spricht zum einen, dass sie nach 10 bis maximal 21 Tagen abklingen; dies gilt zwar nicht für den Schlafmangel, der monatelang anhalten kann, jedoch für sich genommen erst recht nicht als gravierende Erkrankung im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesehen werden kann.
Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2015 - 10 K 2256/14.A -, n.v., S. 10 des Abdrucks; VG Augsburg, Beschluss vom 24. September 2002 - Au 3 S 02.30782 -, juris, Rn. 24.
Zum anderen können die in Rede stehenden Entzugserscheinungen nach den Ausführungen des Sachverständigen symptomatisch mit Bedarfsmedikation behandelt werden, also z.B. mit Schmerzmitteln bei Schmerzen, Schlafmitteln bei Schlaflosigkeit, Medikamenten gegen Fieber, Übelkeit, Durchfall usw. Dafür, dass derartige einfache Medikamente in Tunesien und speziell in Tunis nicht verfügbar sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Diese sind - abgesehen von speziellen Medikamenten - in den allermeisten Fällen problemlos erhältlich, und insbesondere in Tunis ist die medizinische Versorgung gut.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation für Tunesien, Version 7, Stand: 3. August 2023, S. 45 f., m.w.N.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger diese Medikamente im Fall seiner Rückkehr nach Tunis erwerben könnte, selbst wenn er mangels sozialversicherten Beschäftigungsverhältnisses in Tunesien keinen Zugang zum dortigen Krankenversicherungssystem haben sollte, dessen Deckungsgrad 95 % beträgt. Denn abgesehen davon, dass die in Rede stehenden einfachen Medikamente dort nicht teuer seiner dürften, stünden ihm für den Fall, dass er nicht sofort auf finanzielle Hilfe durch Verwandte zurückgreifen könnte, die Mittel aus den Rückkehr- und Reintegrationshilfen bei freiwilliger Rückkehr zur Verfügung. Diese sollten es ihm ermöglichen, noch vor dem Auftreten der stärkeren Entzugserscheinungen nach 4 bis 6 Tagen in Tunis kurzfristig ein Hotelzimmer oder ein kleines Apartment anzumieten, falls er auf die Schnelle keine Unterkunft bei Verwandten findet. In diesen wenigen Tagen sollte es ihm darüber hinaus möglich sein, sich mit den erforderlichen Medikamenten, Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln einzudecken, um sich auf die absehbar schwierigen ca. zwei bis drei Wochen vorzubereiten und auf diese Weise einer Gesundheitsverschlechterung und einem erhöhten Leidensdruck vorzubeugen.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der vorstehenden differenzierten Aussagen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie lässt sich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der pauschalen Aussage des Klägers für sich genommen nicht entnehmen, die Substitution sei ihn lebenswichtig, und eine spontane Absetzung dieses Medikaments könne zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Entsprechendes gilt für seine nicht belegte Behauptung, ihm drohte insoweit ein Herzinfarkt und Selbstschädigungshandlungen. Die von ihm in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten rheumatischen Erkrankungssymptome begründen schon keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungszustand.
Nach allem bedarf keiner näheren Erörterung, ob es ihm zur Vermeidung von Entzugssyndromen möglich und zumutbar ist, das Substitutionsmittel eigenverantwortlich ausschleichend abzusetzen und dieses „auf Null“ herunter zu dosieren.
bb) Unabhängig von den vorstehend behandelten Entzugserscheinungen nach abrupter Beendigung einer Substitutionsbehandlung ist auch mit Blick auf einen erneuten Konsum von Heroin, der mit einer Überdosis einhergehen könnte, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der konkreten Gefahr eines drogenbedingten Todes oder schwerwiegenden Erkrankungszustandes auszugehen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm eingereichten ärztlichen Bescheinigungen noch aus dem von der Kammer eingeholten Gutachten und dem darin zitierten Fachaufsatz von Elizabeth L. C. Merrall, Azar Kariminia, Ingrid A. Binswanger, Michael S. Hobbs, Michael Farrell, John Marsden, Sharon J. Hutchinson und Sheila M. Bird, Meta-analysis of drug-related deaths soon after release from prison, Addiction 2010, 105, S. 1545 ff., oder sind für die Kammer sonst ersichtlich.
Zwar hat der beauftragte Facharzt ausgeführt, dass bei einem großen Teil der Heroinsüchtigen Rückfälle mit erneutem Heroinkonsum zu erwarten sei; nach Absetzen des Substituts könne es zum Verlust der Opioid-Toleranz kommen, und es bestehe das Risiko einer fatalen Überdosierung. Jedoch lässt sich diesen Ausführungen und dem vorerwähnten Fachaufsatz nicht entnehmen, dass im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung aller Umstände die für einen solchen Drogentod sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Aspekte.
Die (Meta-) Studie von Merrall u.a. befasst sich im Kern mit der Wahrscheinlichkeit von drogenbedingten Todesfällen, die sich in den ersten zwölf Wochen nach der Entlassung aus der Haft bei straffällig gewordenen Heroinsüchtigen ereignen können. Da es bei den Betroffenen aufgrund der Drogenfreiheit und der damit verbundenen Entgiftung während der Haft zu einem Verlust der Toleranz gegenüber Opiaten kommen und der dann seltenerer Heroin-Abusus mit Blick auf eine tödliche Überdosis ein Risikofaktor sein kann, ist die Situation der Betroffenen nach der Haftentlassung mit der Situation des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien vergleichbar; folglich erlauben die Feststellungen in dieser Analyse auch in Bezug auf die ihn betreffende Gefahrenlage gewisse Rückschlüsse. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass ein drei- bis achtfach erhöhtes Risiko für drogenbedingte Todesfälle besteht, wenn man die Wochen 1 und 2 nach der Haftentlassung mit den Wochen 3 bis 12 vergleicht. Die hierzu ausgewerteten diversen Mortalitätsstudien aus verschiedenen Kontinenten und die darin ausgewiesenen absoluten Zahlen lassen jedoch nicht erkennen, dass von einer hinreichend hohen und somit rechtlich hier relevanten Anzahl drogenbedingter Todesfälle auszugehen wäre.
So heißt es schon in der einleitenden Zusammenfassung („Abstract“), dass diesen Studien insgesamt 69.093 Personenjahre und 1033 Todesfälle in den ersten zwölf Wochen nach der Haftentlassung zugrunde gelegen hätten, von denen 612 drogenbedingt gewesen seien. Klarstellend ist hierzu anzumerken, dass das sog. Personenjahr in zahlreichen klinischen Studien und statistischen Risikobewertungen verwendet wird, und die Anzahl der insoweit zugrunde gelegten Personenjahre der Summe der individuellen Jahre entspricht, in denen alle an einer Studie teilnehmenden Personen insgesamt unter Beobachtung standen; dabei wird die unterschiedliche Zeitdauer berücksichtigt, während derer die einzelnen Personen beobachtet wurden. Hiervon ausgehend ließen sich die vorgenannten Zahlen mit anderen Worten auch dergestalt statistisch bewerten, dass es bei 69.093 Personen, die grundsätzlich ein Jahr beobachtet wurden, in 612 Fällen zu drogenbedingten Todesfällen in den ersten zwölf Wochen nach der Entlassung aus der Haft gekommen ist. Drückt man diese Inzidenzrate in Prozent aus (612 : 69.093 x 100), wäre davon auszugehen, dass es bei weniger als 1 % der Betroffenen zu einem drogenbedingten Tod innerhalb des benannten Zeitraums gekommen ist.
Vgl. zum Begriff des Personenjahrs und epidemiologische Konzepten allgemein etwa: https://www.emf-portal.org/de/glossary/1436; https://toolbox.eupati.eu/resources/epidemiologische-konzepte-inzidenz-und-praevalenz/?lang=de
Auch die differenzierten Zahlen in der Tabelle 2 auf Seite 1550 der in Rede stehenden Abhandlung dokumentieren hinsichtlich der Todesfälle keine wesentlich höheren Zahlen. Nach dieser Übersicht variiert die entsprechende Anzahl bezogen auf die Wochen 1 und 2 nach der Entlassung aus der Haft zwischen 18 und 46 pro 1000 Personenjahre, hinsichtlich der Wochen 3 und 4 zwischen 4 und 16 pro 1000 Personenjahre und bezüglich der Wochen 5 bis 12 zwischen 2 und 6 pro 1000 Personenjahre. Die Tabelle 1 auf Seite 1547 und die Abhandlung im Übrigen liefern ebenfalls keinen greifbaren Anhalt für die Annahme einer relevant höheren Inzidenzrate. Dies gilt auch für einen über die ersten zwölf Wochen nach Haftentlassung darüber hinaus in den Blick zu nehmenden Zeitraum, sofern dieser noch in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 19 f.
Denn insbesondere mit Blick auf das aus der Tabelle 2 ersichtliche deutliche Absinken der Inzidenzrate im Laufe der ersten zwölf Wochen ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Wahrscheinlichkeit danach wieder ansteigen könnte.
Dieser statistische Befund kann zwar im Einzelfall durch weitere gefahrerhöhende Umstände beeinflusst werden. So heißt es in der Metaanalyse auf Seite 1549, dass unterschiedliche Aspekte Auswirkungen auf das unmittelbare Risiko eines drogenbedingten Todes haben könnten, bevor die Toleranz wiederhergestellt ist. So könne die Reinheit von Heroin je nach Herstellung und Verfügbarkeit variieren, und es seien Zusammenhänge zwischen der Reinheit von Heroin und dem Auftreten von drogenbedingten Todesfällen festgestellt worden. Zudem könne die Prävalenz bei injizierenden im Vergleich mit nicht-injizierenden Verabreichungswegen regional unterschiedlich sein, wobei die Injektion ein höheres Überdosisrisiko nach sich ziehe. Schließlich könnten regionale Unterschiede in den Mustern des gleichzeitigen Konsums von Alkohol, Benzodiazepinen und anderen Depressiva mit Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem bestehen; in Kombination mit Heroin könnten solche Depressiva potenziell ein erhöhtes Überdosisrisiko darstellen. Bezogen auf den Kläger fehlen jedoch greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vorgenannten Besonderheiten, welche die Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Überdosis erhöhen könnten, zum Tragen kommen könnten. Dies gilt im Übrigen schon für die Gefahr, dass speziell er in Tunesien alsbald nach seiner Rückkehr wieder Heroin konsumieren wird. Auch wenn der Sachverständige von Rückfällen bei einem großen Teil der Betroffenen berichtet hat, erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass der Kläger, der in Tunesien auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, ggf. erst zu einem Zeitpunkt rückfällig wird, der mit der Abschiebung nicht mehr in Zusammenhang steht.
Auf der Grundlage dieser annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Risikos eines drogenbedingten Todes vermag die Kammer auch im Rahmen der gebotenen qualitativen Betrachtungsweise und somit wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass dem Kläger die Rückkehr nach Tunesien aus der Sicht eines verständiger Betrachters wegen eines dort drohenden Drogentodes unzumutbar ist.
Zwar steht hier der Tod und damit die gravierendste Rechtsgutverletzung im Raum. Allerdings besteht für einen drogenbedingten Tod des Klägers im Fall der Rückkehr in sein Heimatland nach dem Vorstehenden nur eine recht geringe Wahrscheinlichkeit. Auch wenn es keine mathematisch-statistische Mindestschwelle für die Unzumutbarkeit gibt und diese auch bei einer Wahrscheinlichkeit für die Gefahrenrealisation von weniger als 50 % vorliegen kann, darf einer geringen, von einem solchen Prozentsatz - wie hier - weit entfernten statistischen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung durchaus ein großes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in Tunesien nicht Gefahren ausgesetzt wäre, die von außen, also aus außerhalb seiner Person liegenden Gründen drohen würden, wie es etwa bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes der Fall wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Heroin- bzw. Substitutionsmittelabhängigkeit, welche die Kammer als schwerwiegende Erkrankung erkennt, im Ausgangspunkt selbst verschuldet hat, und zwar offenbar schon vor seiner Ausreise aus Tunesien. Zudem ist er nach eigenen Angaben seit 17 Jahren drogenabhängig und hat offenbar aus von ihm selbst zu verantwortenden Gründen bislang nicht versucht, eine Drogentherapie anzutreten. Seinem Vorbringen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er sich konsequent um einen Therapieplatz bemüht und ihm ein solcher etwa aus Finanzierungs- oder Kapazitätsgründen nicht zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn der Suchtdruck bei ihm fortbestehen sollte, dürfte er es zudem in gewissem Umfang selbst in der Hand haben, sich in Tunesien Hilfe durch seine dort lebenden Verwandten zu holen, um die Gefahr eines Rückfalls zu reduzieren. Schließlich ist noch anzumerken, dass die Möglichkeit einer Überdosis grundsätzlich auch im Bundesgebiet besteht.
Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG BB, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 7 S 67.13 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 10 C 13.710 -, juris, Rn. 15; VG München, Beschluss vom 5. November 2013 - M 2 S 13.31150 -, juris, Rn. 15.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner Gefahren. Allgemeine Gefahren, insbesondere auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Der Kläger, für den nach den oben gemachten Ausführungen schon kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, wäre bei einer Rückkehr nach Tunesien wegen der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt.
II. Die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes enthaltene Änderung der Zielstaatsbestimmung, wonach dem Kläger nunmehr eine Abschiebung nach Tunesien angedroht wurde, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um seinen Herkunftsstaat handelt. Auch wenn es sich bei dieser Regelung aufgrund der vorgenommenen wesentlichen Änderung um eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger handeln sollte,
vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2023 - 21 K 5877/16 -, juris, Rn. 57, m.w.N.,
sind Rechtsfehler nicht erkennbar (vgl. § 37 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.