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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 09.08.2024 – 5 K 1689/22

5. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2024:0809.5K1689.22.00

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung XXXX, Flur 0000, Flurstück 0000, in XXXX, XXXX 0000, und wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Das Haus der Klägerin bildet gemeinsam mit dem gegenüberliegenden Haus XXXX 0000 das Ende der Bebauung der als Sackgasse ausgestalteten etwa 4 m breiten Straße XXXX.

Die Beigeladenen beantragten am 28. Juli 2014 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem östlich des Klägergrundstücks gelegenen Flurstück 0000, welches am Ende der Straße XXXX liegt und bislang unbebaut ist.

Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan enthält für das Vorhabengrundstück die Darstellung Wohnbaufläche.

Ausweislich des zugehörigen Lageplans soll das Vorhaben aus Keller-, Erd- und Obergeschoss bestehen und neben privaten Wohnräumen u.a. über zwei Gästezimmer, Gästewohnzimmer, Gebetsraum und Büro/Bibliothek verfügen. In der Tiefgarage sollten fünf und im Außengelände weitere sechs Stellplätze errichtet werden.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 erteilte die Beklagte den Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid (Az: FB 63/315-03205-2014). In den Nebenbestimmungen hierzu ist u.a. ausgeführt:

"Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Erschließung über die vorgelagerte öffentliche Verkehrsfläche ausschließlich für das antragsgegenständliche Einfamilienwohnhaus und für ein weiteres unter dem Aktenzeichen 63/315-03112-2014 antragsgegenständliches Einfamillienhaus geprüft und für ausreichend befunden wurde. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine evtl. Nutzungsänderung, durch die ein höherer Erschließungsbedarf entstehen würde, z.B. Änderung der Anzahl der Wohneinheiten, teilweise gewerbliche Nutzung etc. voraussichtlich wegen unzureichender Erschließung nicht genehmigt werden könnte."

In einer mit einem Grünstempel versehenen und zum Bestandteil des Bescheides zum Aktenzeichen 63/315-03205-2014 gemachten E-Mail des Architekten der Beigeladenen vom 24. März 2017 ist u.a. ausgeführt: „Bei der Nutzung der beantragten Objekte handelt es sich um reine Einfamilienhäuser ohne Praxis oder Gewerbe. Die Tiefgarage in Haus 1 wird ausdrücklich für die privaten Fahrzeuge der Familie genutzt. Die Außenstellplätze sind für Besucher geplant. Wir haben diese Stellplätze vorgesehen, um die recht enge Stichstraße ‚XXXX‘ zu entlasten.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, dass den Beigeladenen der vorbezeichnete Vorbescheid und auch für das Flurstück 0000 ein Vorbescheid für ein Einfamilienhaus erteilt wurde. Daraufhin bestätigte der Rechtsvorgänger der Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2019 den Eingang des Schreibens und legte "äußerst vorsorglich … gegen den Bescheid zur Fristwahrung Widerspruch ein".

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erhob am 25. Februar 2020 Klage - 5 K 471/20 - gegen den den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 4. Mai 2017, mit der er u.a. vortrug, der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, nicht privilegiert sei und die Erschließung nicht gesichert sei.

Mit Urteil vom 9. Juli 2021 wies die Kammer die Klage ab, weil sie verfristet erhoben worden war. Das hiergegen gerichtete Verfahren wegen Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. September 2021 - 7 A 1961/21 - eingestellt und das angefochtene Urteil für unwirksam erklärt, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten der Verfahren hat es dem Rechtsvorgänger der Klägerin auferlegt.

Am 4. Mai 2020 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf den Flurstücken 0000 und 0000 (vormals 0000, 0000 und 0000) unter Bezugnahme auf den ihnen erteilten Bauvorbescheid vom 4. Mai 2017. In Abweichung von dem zuvor erteilten Bauvorbescheid sollen im Kellergeschoss fünf und vor dem Haus nur noch drei Stellplätze errichtet werden.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Unter der Überschrift „Zufahrten“ ist darin u.a. ausgeführt:

Das Antragsgrundstück und die geplante Zufahrt liegen am Ende einer Sackgasse der Straße XXXX, die ca. 3,80 m bis 4,00 m breit ist. Eine PKW/PKW-Begegnung ist damit ohne Begegnungs-/Ausweichfläche nicht möglich. Bei insgesamt vier Anliegern (drei bestehende und das hier geplante Einfamilienhaus) ist die Wahrscheinlichkeit für Begegnungen in dem etwa 70 m langen Stichweg so gering, dass die geplante Erschließung vertretbar ist. Im Falle einer Begegnung müsste dann ein Fahrzeug warten bzw. zurücksetzen.“

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, wandte sich die Klägerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 451/22). Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos. Die Stichstraße lasse keinen Gegenverkehr zu und scheide deshalb als Erschließungsstraße für das Vorhaben aus. Der Umfang des Gegenverkehrs hänge nicht von der Zahl der Neubauten, sondern von der Zahl der Fahrzeuge ab.

Der Bauvorbescheid weise hinsichtlich der Frage der Erschließung keine Bindungswirkung auf. Eine ernsthafte Prüfung der Frage sei nicht erfolgt. Es sei nicht erkennbar, weshalb „ausnahmsweise“ dem Bau der beiden Einfamilienhäuser zugestimmt werden sollte. Dies lasse den Verdacht der Willkürlichkeit zu mit der Folge einer Nichtigkeit des Bauvorbescheids. In einer im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen verkehrsplanerischen Stellungnahme sei eine ausführliche Befassung mit der Frage der Erschließung erfolgt. Die Erschließung sei nicht gesichert und damit ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB gegeben. Es handele sich nur vordergründig um ein normales Einfamilienhaus. Angesichts der Zahl der Stellplätze und des ausschließlich für Gäste vorgesehenen Bereichs müsse mit einem höheren Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Die Anschrift diene auch als Sitz der XXXX. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass das Vorhabengrundstück auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Daraus ergebe sich eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation.

Die Klägerin beantragt,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Mai 2022 - Az.: 63/307-01955-2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf Ihre Ausführungen in dem vorangegangenen Verfahren 5 K 2002/21. Der Kläger könne sich nicht auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Stellungnahme aus dem Jahr 2009 berufen, da diese ein anderes Bauvorhaben mit einer weit höheren Anzahl von Anliegern und 12 Wohneinheiten betroffen habe. Im Übrigen besäßen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung keine nachbarschützende Wirkung. Die Beigeladenen hätten am 10. März 2020 einen weiteren Verlängerungsantrag zu dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid und am 4. Mai 2020 einen Bauantrag gestellt. Der weitere erteilte Vorbescheid betreffe das Flurstück 0000, das nicht an das klägerische Grundstück angrenze.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, in welchen Nachbarrechten die Klägerin verletzt sein solle. In dem bestandskräftigen Vorbescheid sei die Frage der Erschließung geregelt. Im Übrigen vermittele das Erfordernis der gesicherten Erschließung keinen Nachbarschutz. Die Klägerin könne sich nicht auf eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen, sondern lediglich auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Dass eine solche vorliege, sei aber nicht ersichtlich.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtene Baugenehmigung hat die Kammer mit Beschluss vom 4. August 2022 - 5 L 451/22- abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 7. November 2022 - 7 B 940/22 - zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden und zu den Verfahren 5 K 471/20, 5 K 2002/21 und 5 L 451/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugnehmigung vom 23. Mai 2022 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung stehen einem Nachbarn nicht bereits dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist zusätzlich, dass durch den Rechtsverstoß eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und dass der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 26.

Dies ist hier nicht der Fall. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 4. August 2022 im vorangegangenen Verfahren wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 5 L 451/22 - Bezug genommen, wonach eine Verletzung in Nachbarrechten schon deshalb ausscheidet, weil der - bestandskräftige - Vorbescheid vom 4. Mai 2017 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück bereits mit Bindungswirkung gegenüber der Klägerin regelt. Die Bauvoranfrage mit der Bitte um planungsrechtliche Prüfung klammert die regelmäßig zum Prüfungsumfang gehörende Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2022 - 7 B 940/22 -, juris Rn. 5 m.w.N.

Dies ist auch hier der Fall und wird untermauert durch die oben zitierten Ausführungen in den Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid vom 4. Mai 2017, wonach die Erschließung über die vorgelagerte öffentliche Verkehrsfläche für das antragsgegenständliche Einfamilienhaus geprüft und für ausreichend befunden wurde.

Der so verstandene Bauvorbescheid ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Ein besonders schwerwiegender, weil mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarender Fehler, der den Bauvorbescheid schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, liegt nicht vor. Die Kammer verweist hierzu und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 7. November 2022 - 7 B 940/22 -, juris Rn. 7 ff. im vorangegangenen Eilverfahren.

Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf eine Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück erschließenden Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Im Übrigen gibt es keinen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 2 A 810/22 -, juris, Rn. 32 ff.

Auch der Einwand der Klägerin, es handele sich nur vordergründig um ein normales Einfamilienhaus ist nicht geeignet, eine Nichtigkeit des die Frage der Erschließung positiv regelnden Bauvorbescheids, insbesondere einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG, anzunehmen. Genehmigt ist ausschließlich eine Nutzung als Einfamilienhaus. Die von der Klägerin angeführte Nutzung durch eine XXXX bezieht sich nicht auf das streitgegenständliche Baugrundstück, sondern nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ihr in der XXXXstraße 0000 auf dem Flurstück 0000 gelegenes Elternhaus, in dem sie derzeit mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern sowie ihrer Mutter lebt.

Schließlich läßt die Zahl der Stellplätze und die Größe des für Gäste vorgesehenen Bereichs des Vorhabens nicht den Schluss zu, dass eine Nutzung als Einfamilienwohnhaus nur vorgeschoben ist, um tatsächlich ein anderes Vorhaben zu errichten und eine andere und mit einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen verbundene Nutzung vorzunehmen (sog. Etikettenschwindel). Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung nur vorgeschoben wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris, Rn. 10.

Für einen Etikettenschwindel reicht es aber nicht aus, dass eine abweichende Nutzung denkbar ist, sie muss sich vielmehr gleichsam aufdrängen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 445/21 -, juris, Rn. 17.

Dies ist hier auch angesichts der Größe des ausschließlich Gästen vorbehaltenen Bereichs sowie des Vorhandenseins eines Gebetsraums und einer Bibliothek und der Anzahl der Stellplätze im und vor dem Haus (noch) nicht der Fall.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese Ausführungen zur Sache getätigt und einen Sachantrag gestellt haben, sich mithin auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.