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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 10.01.2025 – 5 L 621/24
5. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:0110.5L621.24.00
Gründe
Der schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1686/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2024 wiederherzustellen
bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den Erfolg des gestellten Antrags. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 18. September 2017 - 15 CS 17.1675 -, juris Rn. 11 und vom 7. November 2022 - 15 CS 22.1998 -, juris Rn. 25; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2020, - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2024 keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Indem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass in Ermangelung eines Nachweises der Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Brandmelde-/ sowie Alarmierungsanlage diese derzeit nicht gewährleistet bzw. nachgewiesen sei und mithin das Leben und die Gesundheit der sich im Objekt befindlichen Personen gefährdet seien, hat sie schlüssig und konkret dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse der Antragstellerin am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung einer Klage ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt.
Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelfall richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21/12 -, juris Rn. 13 f. mit weiteren Nachw. zur Rspr.
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsaktes so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt dem Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist.
Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der angefochtenen Ordnungsverfügung, insbesondere ist hinreichend deutlich, worauf sie sich bezieht und was mit ihr gefordert wird.
So ist aus dem Tenor der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2024 und der darin gewählten Formulierung im „o.g. Objekt“ ersichtlich, dass die Forderung nach Vorlage eines Prüfberichts über die Brandmelde- sowie Alarmierungsanlage sich auf den gesamten im Betreff aufgeführten Gebäudekomplex auf dem Grundstück XXXXstraße 0000 in der Gemarkung XXXX, Flur 0000, Flurstück 0000 bezieht. Eine Eingrenzung auf die sich lediglich in einem Teil des Untergeschosses des Gebäudekomplexes befindliche Versammlungsstätte (XXXX) ist dagegen weder dem Regelungsgehalt noch den Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung zu entnehmen. Vielmehr ist darin von dem „o.g. Objekt“, d.h. dem Gebäude XXXXstraße 0000 die Rede. Die Versammlungsstätte XXXX findet lediglich insoweit Erwähnung, als bei einer auf sie bezogenen wiederkehrenden Prüfung das Fehlen des Prüfberichts zur Brandmelde-/ sowie Alarmierungsanlage aufgefallen ist und, dass für sie ausweislich der entsprechenden Baugenehmigung „die vorhandene Brandmeldeanlage um einen weiteren ‚Druckknopfmelder‘ im Bereich der Theke zu ergänzen“ war. Die Antragsgegnerin verweist in der angefochtenen Ordnungsverfügung darauf, dass die vorhandene Brandmeldeanlage nach verschiedenen brandschutztechnischen Stellungnahmen nur in den Treppenräumen zu installieren und händisch über Druckknopfmelder auszulösen war. Mit der Bezugnahme auf die vorhandene Brandmeldeanlage in den Treppenräumen und damit auf den außerhalb des Bereichs der Versammlungsstätte liegenden übrigen Teil des Gebäudekomplexes, d.h. der dort für den gesamten Komplex installierten Brandmeldeanlage, wird deutlich, dass der geforderte Prüfbericht sich auf das gesamte Objekt zu beziehen hat. Soweit frühere Baugenehmigungen wie die „Ausgangsbaugenehmigung“ für ein Geschäftshaus vom 30. September 1974 (Az.: 2583/74) sich auf ein Flurstück 0000 beziehen, betreffen sie dennoch das streitgegenständliche Grundstück, da dieses vormals im Grundbuch unter dieser Bezeichnung geführt wurde.
Aus der Forderung nach Vorlage eines „mängelfreien“ Prüfberichts wird auch hinreichend deutlich, dass die geforderte Mängelfreiheit sich auf den Prüfbericht bezieht, d.h. auf die Einhaltung der an einen solchen in Ziff. 4 der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige - Prüfgrundsätze NRW - gestellten Anforderungen. Eine Forderung nach Vorlage eines Prüfberichts, der eine Mangelfreiheit der Brandmelde-/ sowie Alarmierungsanlage bescheinigen soll, kann der gewählten Formulierung demgegenüber nicht entnommen werden.
Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet auch nicht an einem durchgreifenden und eine andere Interessenbewertung begründenden formellen Anhörungsmangel.
Zwischen den Beteiligten hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin vorab ein intensiver E-Mail-Verkehr zur Frage der Erforderlichkeit von Prüfberichten u.a. zur Brandmeldeanlage stattgefunden, in dem die Antragsgegnerin etwa unter dem 15. März 2024 schrieb, dass sie gehalten sei, das ordnungsbehördliche Verfahren einzuleiten.
Im Übrigen kann eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt werden,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. April 2023 - 2 B 1253/22 -, juris, Rn. 28,
was hier durch die umfänglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden und im zugehörigen Klageverfahren 5 K 1686/24 (nochmals) erfolgt ist.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 58 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Norm deckt als Ermächtigungsgrundlage neben den „klassischen“ Ordnungsverfügungen etwa mit dem Ziel einer Nutzungsuntersagung auch das Verlangen nach Vorlage der Prüfberichte über die wiederkehrende Prüfung bestimmter technischer Anlagen.
Vgl. Wenzel in Gädtke/Johlen/Wenzel u.a., Kommentar zur BauO NRW, 13. Auflage, § 58 Rn. 26.
Dabei berechtigt ein Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 PrüfVO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 Nrn. 8 und 11 PrüfVO NRW folgende Verpflichtung zur Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, insbesondere besteht eine Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfberichts über die wiederkehrende Prüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PrüfVO NRW gilt Teil 1 der PrüfVO für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung - SBauVO - (Nr. 2) und für sonstige baulichen Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist (Nr. 11).
Bei der Gaststätte XXXX im Untergeschoss des Objekts XXXXstraße 0000 handelt es sich um eine prüfpflichtige Versammlungsstätte im Sinne der SBauVO. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBauVO NRW Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind (Satz 1) sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der im Untergeschoss des Objekts XXXXstraße 0000 vorhandenen Diskothek XXXX erfüllt. Sie ist ausweislich der zur Baugenehmigung (Nutzungsänderung/Erhöhung der Personenzahl) vom 22. Oktober 1991 (Az.: 1032/90) zugehörigen Baubeschreibung für eine Nutzung durch 450 Personen zugelassen.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in die weitere Baugenehmigung wegen einer „Nutzungsänderung des Cafebereiches zur Tanzfläche“ vom 9. September 2014 (Az.: FB 63/223-03552-2014) eine Nebenbestimmung aufgenommen, in der unter der Überschrift „Prüfverordnung“ ausgeführt ist, dass die Bauherrin oder der Bauherr die gemäß PrüfVO NRW prüfpflichtigen Anlagen von Prüfsachverständigen entsprechend § 2 PrüfVO NRW vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen und den Prüfbericht der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzusenden hat. Als hiervon betroffene Anlagen werden u.a. die Brandmelde- und Alarmierungsanlage aufgeführt. Insoweit geht der Sachverständige auf Seite 2 seines Prüfberichts fehlerhafterweise davon aus, dass eine Alarmierungsanlage weder vorhanden noch erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin hat ferner mit Baugenehmigung vom 26. Februar 2020 für das Objekt XXXXstraße 0000 und den „Umbau und die Nutzungsänderung eines Geschäftsgebäudes im 1. und 2. OG“ (Az.: FB 63/304-04819-219) eine Prüfung im Einzelfall gem. § 50 Abs. 1 S. 3 Nr. 23 BauO NRW angeordnet. Darin ist unter der Überschrift „Nebenbestimmungen/Prüfung technischer Anlagen“ folgende Regelung enthalten:
„Die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen des genehmigten Vorhabens müssen, entsprechend den Fristen in § 2 der Prüfverordnung vom 24.11.2009 (PrüfVO) durch Prüfsachverständige vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Diese Anordnung ergeht aufgrund von § 50 Abs. 1 Nr. 23 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PrüfVO. Sie bezieht sich auf folgende Anlagen, …
Alarmierungseinrichtung
Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlage“.
Die Antragstellerin ist ihrer danach bestehenden Verpflichtung zur Vorlage eines mängelfreien Prüfberichts über die wiederkehrende Prüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht nachgekommen.
Der vorgelegte Prüfbericht des Sachverständigen Planken genügt nicht den durch die PrüfVO gestellten Anforderungen an einen Prüfbericht. Diese ergeben sich zunächst aus Nr. 4 der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige - Prüfgrundsätze NRW -. Danach soll der Prüfbericht u.a. Angaben zu den vorgelegten Unterlagen, den verwendeten Unterlagen und nicht vorliegenden Unterlagen und Messergebnisse beinhalten.
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Prüfbericht des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. XXXX vom 27. März 2024 sind als vorgelegte Unterlagen aufgeführt: Baugenehmigungen Nr. 2583/74 vom 3. Oktober 1974, Nr. 37/83 vom 10. Mai 1983, Nr. 1032/90 vom 22. Oktober 1991 und Nr. FB 63/223-03552-2014 vom 2. Dezember 2014. Nicht angeführt sind die Baugenehmigungen 63/304-04819-2019 vom 26. Februar 2020 (Umbau und Nutzungsänderung eines Geschäftsgebäudes im 1. und 2. OG) und Nr. 63/55-01164-2003 vom 6. Mai 2003 (Baugenehmigung Errichtung/Änderung einer Gaststätte, Nutzungsänderung des Cafebereiches zur Tanzfläche). Damit lagen dem Sachverständigen wesentliche Kenntnisse zur baurechtlichen Genehmigungslage nicht vor.
Der Prüfbericht enthält auch nicht die nach Nr. 4 der Prüfgrundsätze NRW erforderlichen Messergebnisse. Obwohl als verwendetes Messgerät ein Schallpegelmessgerät Testo angeführt wird, enthält die „Kurzbeschreibung und Messwerte der Brandmeldeanlage“ unter der Überschrift „Gemessene Schallpegelmesswerte“ keine Eintragungen. Eine Beschreibung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage findet sich nicht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Anforderungen der Nr. 5.6 der Prüfgrundsätze NRW an die Prüfung von Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen eingehalten sind, etwa an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen (Nr. 5.6.2, 1. Spiegelstrich Punkt 3) oder zur Anordnung der nicht automatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (Nr. 5.6.2 4. Spiegelstrich Punkt 3).
Die Antragsgegnerin hat schließlich in nicht zu beanstandender Weise die Antragstellerin als zur Vorlage eines mängelfreien Prüfberichts über die Prüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage verpflichtet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der PrüfVO NRW müssen in Fällen der wiederkehrenden Prüfung die technischen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PrüfVO NRW sowie die dafür geforderten bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen von Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) auf Veranlassung und auf Kosten des Betreibers oder der Betreiberin geprüft werden. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin „Betreiberin“ des Gesamtobjekts XXXXstraße 0000, auf das sich die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts nach den obenstehenden Ausführungen insgesamt bezieht und kann ihre daraus folgende Verantwortlichkeit nicht auf Betreiber einzelner Nutzungseinheiten verlagern bzw. auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit Nutzern/Mietern verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer im vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert in Höhe von 5.000,00 € zur Hälfte fest, Ziff. 14 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019.