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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 05.03.2025 – 9 L 25/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:0305.9L25.25.00

Gründe

A. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da dieser die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig vorgelegt und damit den Anforderungen an ein formgültiges Prozesskostenhilfegesucht nicht entsprochen hat. Hinsichtlich der Mutter des Beigeladenen fehlen die Angaben in den Abschnitten E bis J des verwendeten Formulars. Zwar sind Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII vom Ausfüllen der Abschnitte E bis J grundsätzlich befreit. Es wurden aber lediglich Bescheide über Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Das ist nicht ausreichend. Bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten muss insofern nicht gesondert auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse aus § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2024 - 12 E 754/23 -, juris, Rn. 4, und vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris, Rn. 3 ff. und Rn. 9.

B. Der Antrag,

das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Beigeladenen vom Gymnasium der Stadt L. zu entlassen,

hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Beigeladenen in eine der parallelen Klassen gleicher Stufe des Gymnasiums L. zu überweisen,

ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen.

Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, juris, Rn. 5 m. w. N.

Auch wenn eine "vorläufige" Entlassung des Beigeladenen von der Schule bzw. eine Überweisung in eine andere Klasse nach einer möglichen Abweisung der Klage im (bisher nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren rechtlich rückgängig gemacht werden könnte, handelt es sich vorliegend um eine "vorläufige" Vorwegnahme der Hauptsache, denn tatsächlich käme es nach einem (für den Antragsteller positiven) Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus pädagogischen Gründen wohl kaum in Frage, die jeweilige Maßnahme rückgängig zu machen und dem Beigeladenen einen erneuten Schul- bzw. Klassenwechsel zuzumuten.

Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 3 L 879/14.DA -, juris, Rn. 6.

Ausgehend hiervon besteht schon keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellern ein Anspruch auf die begehrte Entlassung des Beigeladenen von der Schule oder auf eine Überweisung desselben in eine andere Klasse zusteht. Außerdem drohen ihnen keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile.

I. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Entlassung des Beigeladenen von der Schule bzw. auf eine Überweisung desselben in eine andere Klasse glaubhaft gemacht, erst recht nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad.

Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob überhaupt ein subjektives Recht der Antragsteller auf Vornahme der beantragten Maßnahmen in Betracht kommt.

Wer einen Anspruch auf Einschreiten des Staates gegen einen Dritten geltend macht, kann ein solches nur dann mit Erfolg verlangen, wenn es eine Befugnisnorm zum Einschreiten gibt, die zugleich dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.

Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. April 2023 - OVG 4 S 10/23 -, juris, Rn. 7.

Als Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen käme § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 SchulG NRW in Betracht. Die darin normierten Schulordnungsmaßnahmen sollen stets auf eine Verhaltensänderung des Betroffenen abzielen. Ob sie zugleich Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Schutze anderer sein und damit ein subjektives Recht einräumen können,

offen gelassen VG Stuttgart, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 K 2293/11 -, juris, Rn. 7; bejahend bei Ermessensreduzierung auf Null OVG Saarl., Beschluss vom 30. November 2020 - 2 D 284/20 -, juris, Rn. 20; VG Darmstadt, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 3 L 879/14.DA -, juris, Rn. 12,

kann hier offen bleiben.

Jedenfalls dringen die Antragsteller mit ihrem Begehren auf Rechtsfolgenseite nicht durch.

1. Von einem gebundenen Anspruch ist nicht auszugehen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, muss von der Schule oder der Schulaufsicht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen beantwortet werden. Dementsprechend wäre für einen Anspruch auf das von den Antragstellern gewünschte Einschreiten - sollte er überhaupt dogmatisch begründbar sein - eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich.

Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation OVG Saarl., Beschluss vom 30. November 2020 - 2 D 284/20 -, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 K 2293/11 -, juris, Rn. 7.

Eine solche lässt sich hier bei der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen. Es ist nicht feststellbar, dass der Verbleib des Beigeladenen an der Schule und in derselben Klasse eine derart erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1. mit sich brächte, dass sich jede andere Entscheidung des Antragsgegners als die dem Antragsbegehren entsprechende als rechtswidrig darstellen würde.

a) Die Kammer kann bei summarischer Prüfung angesichts der Darstellung des Antragstellers zu 1. einerseits, der abweichenden Darstellung des Beigeladenen andererseits und der divergierenden Zeugenaussagen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beigeladene seinen Finger in den Anus des Antragstellers zu 1. eingeführt hat. Insbesondere hat die Schule sieben schriftliche Zeugenaussagen nebst zweier Ergänzungen vorgelegt, von denen zwei die Darstellung des Antragstellers zu 1. bestätigen (Bl. 10 und 11 der Beiakte II) und eine die des Beigeladenen (Bl. 15 der Beiakte II). Die übrigen enthalten keine Aussage zum Einführen des Fingers, wobei aus jedenfalls zweien indes hervorgeht, dass das Geschehen im Übrigen beobachtet wurde (Bl. 12 und 13 der Beiakte II). Hinzu kommt, dass nach Aussage des Antragstellers zu 1. der seine Darstellung bestätigende Mitschüler H. vor ihm gestanden habe, als er sich bückte, so dass es fraglich erscheint, inwieweit Sicht auf das Geschehen bestand. Insofern reicht die Beweislage für eine Glaubhaftmachung so nicht aus.

Die Kammer hat auch keinen Anlass, an der korrekten Erfassung der Aussagen zu zweifeln, weil - wie mit Schriftsatz vom 1. März 2025 gerügt - ein vergleichbares Geschehen, gegenüber einem Mitschüler undokumentiert geblieben wäre. Entsprechendes vermag die Kammer der protokollierten Aussage (Bl. 14 der Beiakte II) nicht zu entnehmen. Aus dieser geht lediglich ein „Nackenklatscher“ gegenüber dem Zeugen hervor, während sich der verbleibende Teil der Aussage ohne weiteres auf den Übergriff gegenüber dem Antragsteller zu 1. beziehen lässt, was durch die Zeugenaussage auf Bl. 13 der Beiakte II bestätigt wird. Es ist auch nicht der Behauptung zu folgen, niemand stehe für die Zeugenaussagen ein, weil diese weder ordnungsgemäß protokolliert noch vom Protokollanten unterzeichnet worden seien. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, es seien seitens der Schule unzutreffende Inhalte protokolliert worden. Ebenso wenig vermag die Kammer die Argumentation nachzuvollziehen, eine sinnvolle Zeugenbefragung wäre erst nach Klärung des Kerngeschehens durch Befragung der unmittelbar Beteiligten möglich gewesen. Vielmehr diente die zeitnahe Zeugenbefragung gerade der Aufklärung des Sachverhalts.

Die Kammer sah auch keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren die Identität der Zeugen weiter aufzuklären, wie es von Antragstellerseite im Schriftsatz vom 1. März 2025 erbeten wurde. Es ist nicht ersichtlich, welcher weitere Erkenntniswert im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dadurch zu gewinnen wäre. Insbesondere ist im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung eine gerichtliche Vernehmung der Zeugen weder angezeigt noch zeitlich möglich, da das Gericht unter Berücksichtigung von Erkenntniswert und Erreichbarkeit der Mittel sowie der Eilbedürftigkeit im Einzelfall entscheiden muss, welche Mittel der Glaubhaftmachung herangezogen werden können. Nicht präsente Beweismittel, deren Heranziehung zeitaufwändig ist, kommen im Eilverfahren regelmäßig nicht in Betracht, weil für eine derartige Beweiserhebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist. Zeugenvernehmungen müssten, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen, einem etwaigen, bisher nicht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Vgl. BeckOK VwGO, Stand: Juli 2024, § 123 Rn. 66 und 68; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 93.

Vor diesem Hintergrund kann insoweit auch nicht die Rede davon sein, den Antragstellern werde ein faires Verfahren verweigert.

Aus den vorgenannten Gründen ist die von den Antragstellern vorgetragene Version der Geschehnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht, erst recht sind die im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden erhöhten Anforderungen insoweit nicht erfüllt. Legt man demgemäß einen „Klaps auf den Po“ zugrunde, ist angesichts der von der Schule bereits getroffenen Maßnahmen (dazu im Einzelnen sogleich) von vornherein nicht feststellbar, dass der Verbleib des Beigeladenen an der Schule und in derselben Klasse für den Antragsteller zu 1. derart unzumutbar wäre, dass sich jede andere Entscheidung des Antragsgegners als die dem Antragsbegehren entsprechende als rechtswidrig darstellen würde.

b) Eine abweichende Bewertung ergäbe sich indes auch nicht, wenn man den von den Antragstellern vorgetragenen Geschehensablauf zugrunde legte. Auch wenn man von einem Einführen des Fingers ausginge, wäre die beantragte Entscheidung nicht erforderlich, um den Antragsteller zu 1.vor weiteren Übergriffen des Beigeladenen zu schützen und damit das Ermessen der Schule nicht auf Null reduziert.

Wie aus den beigezogenen Akten ersichtlich, hat die Schule Maßnahmen getroffen, die verhindern sollen und auch verhindern können, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt. Insbesondere wurde der Beigeladene als vorläufige Reaktion mit Bescheid vom 17. Januar 2025 (der bereits am 16. Januar 2025 umgesetzt wurde) vom 16. Januar 2025 bis zum 23. Januar 2025 vom Unterricht ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 wurde er außerdem im Wege der erzieherischen Einwirkung verpflichtet, unter engmaschiger Betreuung durch die Schulsozialarbeiterin bzw. die Klassenlehrerin bis zum Ende des Schuljahres ein Reflexionstagebuch zu führen, das sich mit Kinderrechten beschäftigt und in dem er sein Verhalten in Bezug auf die Rechte anderer und eventuelle Grenzüberschreitungen durch seine Handlungsweisen bewertet, und mit Hilfe der Schulsozialarbeiterin eine schriftliche Absichtserklärung auszuarbeiten, wie er sich zukünftig dem Antragsteller zu 1. gegenüber verhalten wird, ohne dass es zu weiteren Grenzverletzungen kommt. Die Maßnahmen werden, soweit bisher beurteilbar, auch entsprechend umgesetzt. Der Unterrichtsausschluss ist bereits erfolgt. Die schriftliche Absichtserklärung liegt in Form des Entschuldigungsschreibens vom 30. Januar 2025 vor. Warum dieses, wie von Antragstellerseite moniert, von der Schulleitung in schriftlicher Form vorgegeben worden sein soll, erschließt sich nicht. Dass der Beigeladene es dem Antragsteller zu 1. nicht zeitnah persönlich übergeben hat, liegt in der Natur der Sache, da beide seit geraumer Zeit nicht mehr aufeinandergetroffen sind.

Dabei wird aus dem Protokoll zur Teilkonferenz am 23. Januar 2025 deutlich, dass - auch wenn man seitens der Schule davon ausging, ein Einführen des Fingers in den Anus sei letztlich nicht nachweisbar - die ergriffenen Maßnahmen ebenso für den Fall, dass sich das Geschehen gemäß der Schilderung der Antragsteller ereignet hat, für angemessen erachtet wurden. Insofern musste auch für den Beigeladenen, der an der Konferenz teilnahm, klar sein, dass es sich bei den ergriffenen Maßnahmen um eine Reaktion der Schule nicht nur auf einen „Klaps auf den Po“, sondern letztlich auf den Gesamtkomplex, wie auch immer er genau aussah, handelte.

Zudem sind Polizei und Jugendamt involviert und die Schulsozialarbeiterin ist eingebunden. Konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller zu 1. nach Aufzeichnungen der Schule am 17. Januar 2025 gegenüber der Klassenlehrerin geäußert haben soll, der Beigeladene habe „das heute schon wieder gemacht“, kann daraus nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden, da der Beigeladene an diesem Tag aufgrund des Unterrichtsausschlusses nicht in der Schule anwesend war. Zwar wurde von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 geltend gemacht, die Darstellung der Klassenlehrerin sei unzutreffend, der Antragsteller zu 1. habe nicht von „heute“ gesprochen; der Beigeladene habe unmittelbar nach dem Vorfall (Schriftsatz vom 5. Februar 2025) bzw. unmittelbar nach dem 10. Januar 2025 (Schriftsatz vom 11. Februar 2025)  / wenige bzw. ein paar Tage nach dem Übergriff (Schriftsätze vom 5. Februar 2025 und 14. Februar 2025) beim Mitschüler H. Hin- und Her-Bewegungen mit einem Stift in Richtung des Gesäßes gemacht. Insofern kann aber dahinstehen, welche Version die zutreffende ist und wie es im Übrigen zu bewerten ist, dass die Darstellung hinsichtlich des Mitschülers H. nicht aus eigener Anschauung stammt, da der Antragsteller zu 1. vom 13. bis 16. Januar 2025 nicht in der Schule war, sondern erst am 17. Januar 2025 wieder dorthin kam (als der Beigeladene vom Unterricht ausgeschlossen bzw. vom 24. bis 31. Januar 2025 krank gemeldet war) und seit dem 27. Januar 2025 wieder fehlte. Vielmehr stammt sie ausweislich des Schriftsatzes vom 14. Februar 2025 aus einer whatsapp-Mitteilung der Mutter des Mitschülers H.. Jedenfalls kann das Verhalten des Beigeladenen unmittelbar nach bzw. zeitnah zu dem Vorfall am 10. Januar 2025 keinen Rückschluss darauf zulassen, ob in Anbetracht der zwischenzeitlich durch die Schule ergriffenen Maßnahmen, der bei der Polizei erstatteten Anzeige, der Beteiligung des Jugendamtes und des vorliegenden Verfahrens noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Das gilt ebenso hinsichtlich des Vortrags, vor dem Vorfall vom 10. Januar 2025 habe der Beigeladene ähnliche Bewegungen beim Mathematiklehrer gemacht. Unabhängig davon sind derartige Handlungen in ihrer Schwere auch nicht vergleichbar mit den am 10. Januar 2025 potentiell erfolgten Handlungen.

Der weitere Vorwurf der Antragsteller, nach dem Verlassen der Schwimmhalle habe der Beigeladene den Antragsteller zu 1. auf dem Weg zum Schulgebäude dahingehend bedroht, wenn dieser ihn verpfeife, bringe er ihn mit einem Messer um, ist nicht glaubhaft gemacht. Der diesbezügliche Vorwurf wurde erstmals am 22. Januar 2025, also deutlich nach dem Vorfall, erhoben, der Beigeladene hat das Geschehen anders dargestellt und es gibt es keine Zeugen. Ungeachtet dessen läge auch dieses Ereignis zeitlich vor den durch die Schule veranlassten Maßnahmen.

Die Rügen der Antragsteller dahingehend, die Schule habe verzögert reagiert, die Antragsteller zu 2. und 3 seien nicht hirneichend informiert worden und der Antragsteller zu 1. habe durch die Schule keine ausreichende pädagogische und psychologische Unterstützung erhalten, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Ungeachtet der Tatsache, dass sich eine unverhältnismäßige zeitliche Verzögerung und ein unzureichendes pädagogisches Eingehen auf den Antragsteller zu 1. nach Aktenlage schon nicht erkennen lassen (sich allerdings schon die Frage aufdrängt, wieso am 10.Januar 2025 jedenfalls nach unbestritten gebliebener Aussage der Antragstellerin zu 2. nicht über alle im Raum stehenden Vorwürfe informiert wurde), sind diese Gesichtspunkte nicht geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf Pflichten der Schule gegenüber den übrigen Schülern, der von vornherein nicht die subjektive Rechtsposition des Antragstellers zu 1. betreffen kann.

Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, die Schule habe nicht das Erforderliche getan, um den Antragsteller zu 1. zu schützen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, für den Beigeladenen werde alsbald wieder Normalität und ein Vergessen des Vorgangs eintreten. Schulische Konsequenzen hat es wie dargelegt gegeben. Wenn die Antragstellerin zu 2. der Meinung ist, es hätten andere Konsequenzen gezogen werden müssen, ist zu konstatieren, dass der Schule insoweit ein pädagogischer Einschätzungsspielraum zukommt. Die Vorgehensweise der Antragsteller zu 2. und 3., den Antragsteller zu 1. zu seinem Schutz nicht zur Schule zu schicken, ist vor diesem Hintergrund eine rein persönliche Entscheidung. Soweit sie von einem diktatorischen Druck seitens der Schule auf den Antragsteller zu 1. sprechen, in der Klasse erscheinen und die Anwesenheit des Beigeladenen ertragen zu müssen, kann hiervon keine Rede sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man das Vorbringen der Antragsteller zugrunde legt, dass der Vorfall am 10. Januar 2025 beim Antragsteller zu 1. nachhaltige Belastungen mit Panik- und Angstzuständen ausgelöst habe. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann nicht allein aus der Belastung des Antragstellers zu 1. hergeleitet werden.

Vgl. entsprechend zum Anordnungsgrund OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 19 E 1535/06 -, n. v., S. 3.

Es ist nicht erkennbar, dass seine Belastungen die Durchführung der beantragten Maßnahmen trotz nicht feststellbarer aktueller Gefährdung durch den Beigeladenen erforderten. Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich insbesondere der insoweit einzig vorgelegten Stellungnahme des G. T. Hospitals M. vom 13. Februar 2025 nicht entnehmen. Die Bescheinigung des Chefarztes Dr. Z. und des Dr. Sportwiss. Dipl.-Psych. C. leidet schon im Ansatzpunkt darunter, dass ihr weder die Bewertungsgrundlagen noch der angelegte Bewertungsmaßstab für die ausgesprochene Empfehlung hinreichend zu entnehmen sind. Es bleibt unklar, aufgrund welcher fachmedizinischen Erhebungen und Untersuchungen sie zu den nur ergebnishaft mitgeteilten Einschätzungen gekommen sind und welche Maßstäbe sie der Beurteilung zugrunde gelegt haben.

Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - 19 B 991/19 -, juris, Rn. 4.

Auf welcher Basis die Verfasser zu der Schlussfolgerung gelangten, es bestehe eine Schulangst bei posttraumatischer Belastungsstörung nach einem sexuellen Übergriff und eine spezifische Traumatherapie sei indiziert, könne aber erst dann eingesetzt werden, wenn eine strukturelle Sicherheit vor Retraumatisierungen “(hier: der misshandelnde Mitschüler)“ bestehe, ist für die Kammer anhand der Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen geht aus dieser auch nicht hervor, dass der Antragsteller zu 1. derart psychisch erkrankt oder belastet ist, dass er nur bei konkreten (Schutz-) Maßnahmen des Antragsgegners die Schule besuchen kann. Dazu, welche Folgen ein Schulbesuch in Gegenwart des Beigeladenen hätte, verhält sie sich nicht.

Auch die Stellungnahme der Organisation Q. in E. vom 7. Februar 2025 beschränkt sich - unabhängig davon, welchen Stellenwert man ihr beimisst - auf allgemein gehaltene Informationen ohne umfängliche Kenntnis der Umstände des Einzelfalls. Eine konkrete Gefährdung des Antragstellers zu 1. durch den gemeinsamen Schulbesuch mit dem Beigeladenen ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen.

Soweit durch die Antragsteller geltend gemacht wird, der Antragsteller zu 1. könne nicht ohne weitere Traumatisierungen mit erheblicher Gefährdung seiner weiteren psychischen Gesundheit in der Schule gemeinsam mit seinem Peiniger lernen, ist dies keine ärztliche Einschätzung. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Entscheidung, den Antragsteller zu 1. nicht mehr zur Schule zu schicken, um eine subjektive.

2. Es besteht auch keine Grundlage, den Antragsgegner zu einer ermessensfehlerfreien Neuentscheidung über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Die Kammer geht schon nicht davon aus, dass ein entsprechender Antrag in den von den Antragstellern ausdrücklich formulierten hineinzulesen ist, da die Antragsteller deutlich gemacht haben, dass es ihnen explizit um die Umsetzung gerade der von ihnen benannten Maßnahmen geht.

Ungeachtet dessen wäre Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch das Vorliegen von Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO bei der bisher erfolgten Entscheidungsfindung. Solche sind nicht ersichtlich.

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, es sei seitens der Schule keine hinreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt. Zum einen ist die Sichtweise der Schule dahingehend, ein Einführen des Fingers in den Anus sei nicht nachweisbar (vgl. Protokoll zur Teilkonferenz am 23. Januar 2025) aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden. Zum anderen erfolgte die Ermessensausübung ausweislich des Protokolls zur Ordnungsmaßnahmenkonferenz vom 23. Januar 2025 und dem auf Basis der dortigen Überlegungen ergangenen Bescheides der kommissarischen Schulleiterin vom 28. Januar 2025 auch für den Fall, dass sich das Geschehen gemäß der Schilderung des Antragstellers zu 1. ereignet haben sollte.

Auch ansonsten sind nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler bei der Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Protokoll der Teilkonferenz vom 23. Januar 2025, auf deren Basis der Bescheid der kommissarischen Schulleiterin vom 28. Januar 2025 erging, ergibt sich, dass die Entscheidung, keine weiteren Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, sondern erzieherische Einwirkungen zu veranlassen, nach umfassender Würdigung der Interessen sowohl des Antragstellers zu 1. als auch des Beigeladenen und insbesondere auch aufgrund von Überlegungen zum Opferschutz getroffen wurde.

II. Im Übrigen fehlt es aus den vorgenannten Gründen, die gegen eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen, zugleich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller zu 1. der weitere Schulbesuch ohne Durchführung der beantragten Maßnahmen schlechthin unzu­mutbar wäre. Erst recht sind die im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden erhöhten Anforderungen hier nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Er hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bestand in Anbetracht der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass, den anzusetzenden Auffangstreitwert zu halbieren.