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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 27.05.2025 – 8 K 1422/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:0527.8K1422.24.00

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers vom 22. April 2025 und der Beklagten vom 6. Mai 2025, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Das Gericht hat in diesem Fall nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt hier allerdings nicht aus § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten des Verfahrens stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es liegt kein Fall des § 75 Satz 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2).

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage. Statthafte Klageart war vielmehr die allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn bei der begehrten Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Unionsbürgerin mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren - hier bis zum 21. Februar 2029 - handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht Unionsbürger sind, hat nämlich einen rein deklaratorischen Charakter. Sie bestätigt als bloße Bescheinigung mit Nachweisfunktion lediglich das unmittelbar aus dem Unionsrecht fließende Recht auf Einreise und Aufenthalt als Familiengehöriger eines Unionsbürgers (vgl. in Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des EuGHs: BT-Drs. 17/10746, S. 11). Dies ist inzwischen auch ausdrücklich durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I, 2013, 86) im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU klargestellt worden, wo von „ausstellen“ und „einziehen“ der Aufenthaltskarte die Rede ist, anders als etwa noch in der bis zum 28. Januar 2013 geltend Fassung des § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, wo es hieß, dass die Aufenthaltskarte im Falle der Verlustfeststellung „wiederrufen“ werden kann.

Vgl. hierzu auch: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 5. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU, Rn. 37 ff.

Die Kostenentscheidung richtet sich hier daher nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Verfahrens, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der im Zeitpunkt kurz vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - hier der Ausstellung der Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 21. Februar 2029 nach Herstellung der technischen Möglichkeit zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines Unionsbürgers unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes - voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Gemessen daran entspricht es vorliegend billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Denn dem Kläger stand im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein unionsrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von fünf Jahren - bis zum 21. Februar 2029 - als Nachweis seines von seiner Ehefrau abgeleiteten Freizügigkeitsrechts zu. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Zwar ist die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren nach dieser Vorschrift nur für den Regelfall vorgesehen. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG sieht aber vor, dass die Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers gilt, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Ist - wie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - kein kürzerer Aufenthalt des Unionsbürgers geplant, ist die Aufenthaltskarte daher zwingend für fünf Jahre zu erteilen („gilt“). Dieses Verständnis korrespondiert mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, der nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt, auf das die Aufenthaltskarte gerade hinleiten soll. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist daher richtlinienkonform im Sinne eines Rechtsanspruchs auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer auszulegen.

Die Beklagte hatte diesen Rechtsanspruch des Klägers mit Ausstellung der Aufenthaltskarte vom 22. Februar 2024 (noch) nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU ist § 78 AufenthG u.a. für die Ausstellung von Aufenthaltskarten entsprechend anzuwenden. § 78 AufenthG setzt die Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige um, womit eine unionsweit einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel geregelt wird. Im Anhang der Verordnung ist bestimmt, dass unter Ziffer 11 auf der Vorderseite der Karte das Gültigkeitsdatum des Dokuments einzutragen ist. Unter Anmerkungen unter Ziffer 16 auf der Rückseite der Karte können zusätzlich aufenthaltsrechtlich relevante Hinweise und Bemerkungen aufgenommen werden, wie insbesondere ein Hinweis auf Nebenbestimmungen, etwa zur Erwerbstätigkeit, auf einem Zusatzblatt (vgl. BR-Drs. 536/10, S. 26). Die Beklagte hatte in der Aufenthaltskarte vom 22. Februar 2024 in dem Feld 11 jedoch lediglich ein Gültigkeitsdatum bis zum 10. Januar 2028 (Gültigkeitsdauer des Passes) - und nicht wie - zu Recht - beantragt für fünf Jahre bis zum 21. Februar 2029 - eingetragen. Lediglich in dem Feld 16 für Anmerkungen hatte sie vermerkt „Titel erteilt bis 21.02.2029“. Diese Handhabung war jedoch nicht geeignet, den Vorgaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte zu genügen. Abgesehen davon, dass eine Aufenthaltskarte - wie ausgeführt - mangels konstitutiven Charakters nicht „erteilt“ wird, war bei verständiger Auslegung des Erklärungsinhalts des Dokuments unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog) unklar, wie lange die Aufenthaltskarte gültig ist. Die Angaben zum Gültigkeitsende waren offenkundig widersprüchlich und daher mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren. Unklarheiten bei der Auslegung des Erklärungsinhalts einer hoheitlichen Maßnahme gehen jedoch zulasten der Behörde.

Eine Kostenteilung oder gar eine alleinige Kostenbelastung des Klägers unter Billigkeitsgesichtspunkten kam auch nicht deswegen in Betracht, weil die Beklagte nach ihren - unwidersprochenen - Angaben bis zur Einführung von § 11 Abs. 3 Abs. 2 FreizügG/EU in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, S. 1), wonach auf die Angabe nach § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 und 11 AufenthG (Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes) verzichtet wird, soweit - wie hier - zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorhanden ist, aus rechtlichen Gründen und bis zur Anpassung des Software-Programms der Bundesdruckerei GmbH an die geänderte Rechtslage auch aus technischen Gründen nicht in der Lage war, in die Karte eine Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes einzutragen. Sowohl die unzureichende rechtliche Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in die deutsche Gesetzeslage als auch die unzureichende technische Umsetzung bei der Bundesdruckerei GmbH ist eher der Verantwortungssphäre der Beklagten als der des Klägers zuzuordnen.

Etwas Anderes wäre allenfalls dann anzunehmen gewesen, wenn die Beklagte, die ersichtlich gewillt war, den unionsrechtlichen Vorgaben durch Aufnahme der Nebenbestimmung zur korrekten Gültigkeitsdauer zu entsprechen, dem Prozessbevollmächtigen des Klägers vor Klageerhebung die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse in Bezug auf die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben offengelegt und die umgehende Umsetzung dieser Vorgaben zugesichert hätte, sobald diese in die deutsche Rechtslage und Verwaltungspraxis umgesetzt worden wären mit der Folge, dass einer Leistungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Denn die Beklagte hat auf die wiederholte Beanstandung des Klägers hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der am 22. Februar 2024 ausgestellten Aufenthaltskarte vor Klageerhebung nicht reagiert und damit letztlich Anlass zur Klageerhebung gegeben.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.