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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 27.10.2025 – 4 K 5/22.A

4 · ECLI:DE:VGAC:2025:1027.4K5.22A.00

Tatbestand

Der am 00.00.0000 in B. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit.

Er reiste am 20. Januar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 2020 einen Asylantrag. In seinen Anhörungen vor dem  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar und 14. Februar 2020 gab er an, er sei etwa im September 2012 aus seinem Heimatland ausgereist, habe sich dann etwa drei Jahre in der Türkei, danach etwa 4-5 Jahre in Bulgarien aufgehalten und sei schließlich über Österreich weiter nach Deutschland gereist. Seine Eltern lebten noch in B., Stadtteil F.. Er sei bereits von 2000 bis 2008 als Kind mit seiner Tante als deren angebliches Kind in Deutschland gewesen und auch als Asylbewerber anerkannt worden. Er sei aber zurückgereist, da er seine Familie vermisst habe. Als er 2008 in den Irak zurückgereist sei, zunächst um Urlaub zu machen, habe ihm sein Vater anschließend verboten, nach Deutschland zurückzukehren. Er habe er über das Internet eine ukrainische Frau kennengelernt, die ihn besucht habe. Sie hätten am 18. März 2009 im Irak geheiratet. Sein Vater sei gegen die Hochzeit gewesen, weil seine Frau Christin sei. Er sei deshalb mit ihr nach Dubai gegangen, wo sein Sohn im April 2010 geboren worden sei. Nach seiner Rückreise in den Irak habe sein Vater ihn misshandelt und an einer Rückkehr zu seiner Frau gehindert. Anfang 2012 sei er aus dem Irak geflüchtet und hätte zunächst in der Türkei gelebt. Ein Cousin sei von seinem Vater in die Türkei geschickt worden, um ihn zu töten. Erst 2015 habe er es geschafft, weiterzuziehen. Er habe von Anfang an nach Deutschland gewollt, sei aber in Bulgarien festgenommen worden. Sein Antrag auf Asyl sei in Bulgarien schließlich erfolgreich gewesen. Er habe in Sofia gewohnt und gearbeitet, zuletzt gemeinsam mit seiner Familie einschließlich der Kinder. Ende September 2019 habe ihm sein Bruder U. am Telefon erzählt, dass sein Vater zwei Männern 40.000 $ gegeben habe, um ihn töten zu lassen. Da die bulgarische Polizei seine Bitte um Personenschutz abgelehnt habe, sei er fünf Tage später ausgereist.

Der Eurodac-Datenbank und der Auskunft der Dublineinheit der Republik Bulgarien, Staatsagentur für Flüchtlinge vom 21. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass dem Kläger am 31. Juli 2017 der Flüchtlingsstatus in der Republik Bulgarien zuerkannt worden ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers zunächst unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 - Az. 12 K 1281/20.A - hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid des Bundesamtes auf, da davon auszugehen sei, dass dem Kläger für den Fall der Rückkehr nach Bulgarien im Familienverbund die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCharta drohe.

In seiner weiteren Anhörung vom 26. August 2021 korrigierte der Antragsteller teilweise seine Angaben aus der ersten Anhörung: Seine Frau sei 2009 ohne ihn nach Dubai ausgereist. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schon schwanger gewesen. Er selbst sei in Ermangelung eines Reisepasses noch in B. geblieben. Sein Vater hätte ihm alle (deutschen) Dokumente abgenommen. Sein Sohn W. sei in Dubai geboren. Sein Onkel T., der bei den Asayish arbeite, habe ihm und seiner Frau bei deren Einreise in den Irak und der Reise nach Dubai geholfen. Er habe für sie gebürgt. Im Irak habe er seine Frau zunächst in ihrem Ferienhaus in O. untergebracht. Sein Halbbruder A., der Polizeidirektor von F. sei, habe seinem Vater davon erzählt. Daraufhin sei sein Vater wütend gewesen und hätte ihn und seine Frau töten wollen. Er habe ihn gefragt, ob er Schande über sie bringen wolle, dass er eine Frau, die Christin und Russin sei, geheiratet habe.

2011, kurz vor Sylvester habe er das erste Mal versucht zu fliehen, aber man habe ihn zurückgeschickt. Er sei nach I. gefahren. Dort gebe es einen Fluss mit 2 Abzweigungen. Die eine habe er fast bewältigt, da hätten türkische Sicherheitskräfte auf sie geschossen. Sie seien ca. 10 Leute gewesen. Dann seien die Peschmerga gekommen und hätten sie festgenommen. Er sei nachts gegen 2-3 Uhr festgenommen worden und morgens um 8 oder 9 Uhr an seinen Vater übergeben worden. Sein Vater sei persönlich gekommen und hätte ihn von I. mit Handschellen abgeholt. Er selbst habe hinten im Kofferraum mit Handschellen gelegen. Sein Vater habe ihn beschimpft. Auf der Heimfahrt hätten sie in Q. angehalten, um zu essen. Er habe mit gefesselten Händen wie ein Hund essen sollen. Zu Hause habe ihn sein Vater im Badezimmer in der oberen Etage eingeschlossen und mit Peitschen und Riemen von einem Auto geschlagen. A. habe ihn dabei festgehalten. 9-10 Tage lang sei er eingeschlossen und geschlagen worden. Am nächsten Tag, als sein Vater zum Dienst gegangen sei, hätte seine Mutter ihn rausgeholt. Er habe essen und bei ihr sitzen können. Als sein Vater vom Dienst zurück gekommen sei, hätte seine Schwester sofort Bescheid gesagt und er sei zurück ins Badezimmer gegangen.

Er habe in dieser Zeit nur schlechte Gedanken gehabt und sich traurig gefühlt. Schließlich hätten sein Cousin und seine Onkel seinen Vater gebeten, ihn freizulassen. Daraufhin habe sein Vater nachgegeben. Er sei aber in der Folgezeit so räumlich beschränkt gewesen wie ein Gefangener. Er habe nicht einmal zur 200 m entfernten Moschee gehen dürfen.

Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er seine russische Frau vergessen müsse. Sie hätten eine Frau für ihn gefunden, die er habe heiraten sollen. Sie sei die Tochter eines bekannten Clans, mit dem sein Vater habe Verbindungen knüpfen wollen. Alle seine Brüder hätten die von seinem Vater ausgesuchten Frauen geheiratet. Es sei im Irak eine Schande, wenn man dies ablehne. Sein Vater habe gesagt, dass er 7 Söhne habe und es ihm egal sei, ihn zu töten. Sein Onkel T. habe ihm geraten einfach ja zu sagen und er werde ihm helfen, das Land zu verlassen. Das habe er dann gemacht.

An dem Tag, der für die Hochzeit vorgesehen gewesen sei, es sei ein Donnerstag gewesen, sei er endgültig geflohen. Er sei morgens früh aufgestanden. Mit seinem Cousin N. habe er verabredet, dass dieser ihn morgens um 5 Uhr mit dem Auto abhole und nach I. an die Grenze fahre. Sein Onkel T. habe ihm 8.000,- $ gegeben. Er habe auch mit einem Schleuser gesprochen und alles geklärt. Wenn er dabei erwischt worden wäre, hätte sein Vater ihn umgebracht. Dadurch, dass alle von der Hochzeit gewusst hätten, sei seine Flucht eine sehr große Schande gewesen. In der Nacht davor hätten auch schon Verwandte bei ihnen geschlafen. Zum Glück sei er nicht erwischt worden. Als er in der Türkei gewesen sei, sei seine Frau nach einer Woche nachgekommen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (4.). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Montag, den 20. Dezember 2021 zugestellt.

Der Kläger hat am Montag, den 3. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er befürchte, im Fall einer Rückkehr in den Irak von seinem Vater oder dessen Gefolgschaft verfolgt und getötet zu werden. Sein Vater sei sehr reich und mächtig. Er besitze mehrere Fabriken auch im Ausland. Er sei in Kurdistan als Ehrenrichter für Familienprobleme zuständig und gehöre der PDK an. Darüber hinaus sei er der Chef der kurdischen Clans. Er übernehme bei Tötungen und Blutrache die Klärung. Er könne ihn überall im Irak aufspüren.

Auf eine Inforequestanfrage nach Art. 34 der VO EU 604/2013 hat die Dublin Einheit der bulgarischen Asylbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2023 informiert, dass der internationale Schutzstatus des Klägers mit einer Entscheidung vom 4. August 2021 beendet worden sei. Auf eine ergänzende Bitte um Übersendung der zugrundeliegenden Anhörungsprotokolle und Entscheidungen nebst Zustellnachweis sind bei der Beklagten keine weiteren Unterlagen eingegangen. Der Kläger hat dazu erklärt, sein Schutzstatus in Bulgarien sei 2021 nur aufgehoben worden, weil er bereits 2019 das Land verlassen habe.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1) und 3)-4) des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte verpflichten, ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 27. April 2022 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 hat das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 - 1 C 26.11 - angeordnet.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Einzelrichterin den Kläger und seine Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umgang begründet. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylG; dementsprechend sind Nr. 1 und 3 bis 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sein diesbezüglicher Antrag war nicht aufgrund des in Bulgarien erworbenem Flüchtlingsschutzes als unzulässig abzulehnen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach der von den bulgarischen Asylbehörden eingeholten Auskunft vom 3. November 2023 ist dem Kläger der internationale Schutzstatus in Bulgarien mit einer Entscheidung vom 4. August 2021 aberkannt worden.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann die Anwendung physischer und psychischer Gewalt als solche Handlung gelten.

Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsgewalt vorhanden ist oder nicht.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stellt die Kammer auf die Umstände in der Herkunftsregion des jeweiligen Klägers ab, wo dieser vor der Ausreise aus dem Irak gelebt hat und/oder wohin er voraussichtlich zurückkehren würde. Nachdem sich der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor seiner Ausreise die letzten Jahre in B. aufgehalten hat, legt die Kammer B. als seine Heimatregion zugrunde. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über den internen Schutz in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3e AsylG ergibt sich, dass bei nicht landesweit drohenden Gefahren Bezugspunkt der Prüfung nur ein Teil des Landes sein kann. Denn andernfalls würden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verweisung auf einen anderen Landesteil unterlaufen. Sind danach aber - in einem ersten Schritt - die Verhältnisse nur in einem Teil des Landes maßgeblich, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft des Ausländers als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Hat sich der Ausländer allerdings schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 45 ff., 210 ff.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe von verwestlichten Menschen, die eine selbst gewählte, von der Familie nicht erlaubte Ehe eingegangen sind, im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt wäre.

Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann hier die Gruppe der irakischen Menschen angesehen werden, die eine selbst gewählte, von der Familie nicht gebilligte Ehe eingegangen sind. Bei dem Merkmal der eingegangenen selbst gewählten Ehe handelt es sich um ein gemeinsames Merkmal bzw. einen familiären Hintergrund, der nicht verändert werden kann.

Vgl. zu den Voraussetzungen der „sozialen Gruppe“: EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - C 621/21 - , juris Rn. 35, 40, 52f, vom 11. Juni 2024 - C 646/21 -, juris Rn. 40, 43f, 48ff und vom 27. März 2025 - C 217/23 -, juris Rn. 27, 30ff.

Darüber hinaus handelt es sich - wie aus den überzeugenden Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden ist - auch um seine Glaubensüberzeugung, nur eine Frau heiraten zu können, die er aus eigenem Entschluss kennen und lieben gelernt hat und die ihm nicht als völlig unbekannte Person von der Familie vorgeschrieben wird. Diese Überzeugung ist auch so bedeutsam für seine Identität und sein Gewissen, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. So hat der Kläger mehrfach dargelegt, dass seine Familie schon bei der Rückkehr in den Irak im Jahr 2008 darauf gedrängt habe, dass er eine von dem Vater ausgesuchte Frau heirate, wie es alle seine Brüder hätten tun sollen und auch getan hätten. Da er seine Jahre der späteren Kindheit und Jugend in Deutschland verbracht habe und die dortigen Vorstellungen über Ehe und Familie angenommen habe, sei dies für ihn unvorstellbar gewesen und er habe immer wieder Ausflüchte gefunden, weshalb er (noch) gar nicht heiraten könne/ wolle. Demgegenüber hat er in einer Chatbörse im Internet selbst Kontakte zu jungen Frauen gesucht und so auch seine spätere Ehefrau gefunden, in die er sich verliebt hat. Dass sie einem anderen Glauben - dem Christentum - angehört, war dabei für ihn kein Hinderungsgrund.

Diese soziale Gruppe der Menschen, die eine selbst gewählte Ehe eingegangen sind, hat im Irak auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der umgebenden irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um als Gruppe anerkannt, werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können. Dies kann der Fall sein, weil sich diese Gruppe hinsichtlich der von ihr als unverzichtbar empfundenen Überzeugungen hinsichtlich der Freiheit der Eheschließung von den sozialen, moralischen und/ oder rechtlichen Normen im Herkunftsland unterscheidet.

Vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2025 - C 217/23 -, juris Rn. 35ff.

So liegt der Fall hier. Die irakische Gesellschaft ist zu einem großen Teil eine Stammesgesellschaft, in der die Gruppenidentität eine wichtige Rolle spielt. Der Einzelne hat sich und seine individuellen Interessen im Stammessystem dem Wohl der Gruppe unterzuordnen. In der Stammesgesellschaft sind der Erwerb von Ehre, Stolz, Würde und Respekt und umgekehrt die Vermeidung von Scham, Schande und Demütigung Schlüsselelemente für das Ethos und wesentliche Richtschnur der Gruppenmoral und damit auch für das moralische Verhalten des Einzelnen. Die Familien- bzw. Stammesehre hängt einerseits vom männlichen Verhalten ab. Das Verhalten von Frauen kann die Familienehre nur insoweit beeinflussen, als Verhalten der Frau, das als unmoralisch empfunden wird, zum Verlust der Familienehre führen kann. Ein unehrenhaftes Verhalten der jeweiligen Person wird gleichzeitig als Angriff auf die Ehre der gesamten Familie verstanden.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour cirmes and Tribal violence, Juli 2024, S. 42f; BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 2.

Wenn die Familienehre durch eine Verletzung dieses Moralkodex verletzt wird, muss sie durch Racheakte der männlichen Familienangehörigen wieder hergestellt werden, schlimmstenfalls durch Tötung desjenigen, der die Familienehre verletzt hat. Als Verletzung der Familienehre kommt in Betracht unter anderem die eigene Wahl eines Partners oder das Unterhalten romantischer Beziehungen ohne vorheriges Einverständnis des Stammesvorstehers, das Verweigern einer arrangierten Heirat, die Scheidung entgegen dem Willen der Familie und/ oder Stamm, Zeigen von ungehorsamem Verhalten gegenüber (älteren) männlichen Verwandten, die Weigerung, ein Ehrverbrechen gegenüber einer weiblichen Verwandten zu begehen…usw. Die Ehen sind meistens arrangiert und insbesondere Frauen, aber auch Männer haben kaum die Möglichkeit, eigene Pläne, welche den Vorstellungen der älteren männlichen Familienangehörigen widersprechen, umzusetzen. Aufgrund der enormen Bedeutung von „Ehre“ in der irakischen Gesellschaft ist bei „Ehrverletzungen „von einem sehr hohen Verfolgungsinteresse der „in ihrer Ehre Beeinträchtigten“ auszugehen, da eine ungesühnte „Ehrverletzung“ einen immensen Ansehensverlust für die jeweilige Familie bedeutet und zu deren Diskreditierung durch das soziale Umfeld führen kann. Bei exponierter Stellung eines Mannes - wie hier nach den glaubhaften Angaben des Klägers hinsichtlich seines Vaters, näher s.u. - kann von einem nochmals erhöhten Verfolgungsinteresse ausgegangen werden, da hier ein weitreichender „Gesichtsverlust“ droht. Zeitlicher Abstand führt in der Regel nicht zu einem Abschwächen des Verfolgungsinteresses, da die Verletzung der Ehre weiterhin fortbesteht.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024, S. 43f; BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 2.

Ehrenmorde sind im Irak sowohl in kurdischen, als auch arabischen und turkmenischen Familien weit verbreitet. Sie kommen häufig gegenüber Frauen vor, können jedoch auch Männer treffen, die den familiären Ehrenkodex verletzt haben. Die Täter sind männliche Familienangehörige oder Stammesmitglieder, die ihre Ehre als verletzt betrachten und es als ihre Pflicht ansehen, diese wieder herzustellen.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024, S. 44, 48; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 1-2.

Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwestlichten Menschen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, nämlich eine selbst gewählte, von der Familie nicht erlaubte Ehe als gemeinsamer familiärer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, bei Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung seitens seines Stammes, insbesondere von seinem Vater als Stammesoberhaupt droht, mit dem Ziel, ihn zu töten. Aus dessen Sicht, hat er dessen Ehre und die des Stammes dadurch herabgesetzt, dass er ohne dessen Einverständnis eine selbst gewählte Ehe mit einer Christin eingegangen ist.

Für diese Feststellung spricht zunächst sein glaubhafter Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in der er das Verhalten seines Vaters bei mehreren Begebenheiten, insbesondere als dieser von der eigenständigen Heirat des Klägers und seinem ersten, gescheiterten Fluchtversuch erfuhr, unter Angabe zahlreicher Einzelheiten und mit sichtlicher emotionaler Bewegtheit beschrieb. Sein Vater habe erfahren, dass er mit seiner Frau im Ferienhaus sei und sei dort hingekommen. Er selbst habe ihm die Tür aufgemacht. Sein Vater habe ihn beschimpft und seine Frau bespuckt. Er habe ihm vorgeworfen, dass er, der Kläger seinen Ruf als Vertreter der Stammesangelegenheiten kaputt mache. Er habe von ihm verlangt, seine Frau dorthin zu bringen, wo sie herkomme oder er werde ihn umbringen. Diese Angaben hat seine Frau bei ihrer Anhörung als Zeugin im Wesentlichen bestätigt. Sie hat berichtet, dass der Vater ihres Mannes sehr laut geschrieen habe. Sie habe nicht alles verstanden, aber sie könne ein bisschen Kurdisch und habe daher Teile verstehen können. Er habe sie beleidigt und beschimpft und gesagt, dass er sie umbringen wolle.

Auch die Schilderung seiner anschließenden Begegnung mit dem Vater im Haus der Familie in B. stimmt in allen wesentlichen Punkten mit der Schilderung beim Bundesamt überein, obwohl es sich um eine lang zurückliegende Begebenheit aus dem Jahr 2009 handelt. Als er auf Befragen des Vaters das Bestehen seiner Ehe bestätigt habe, habe dieser ihm vorgeworfen, keinen Respekt vor ihm zu haben. Er sei aus Deutschland gekommen und habe die schlechten Sitten und den schlechten Charakter von dort mitgebracht. Er sei aufgestanden und habe ein neben ihm liegendes Gewehr gezogen und auf den Kläger zielen wollen. Seine Schwester und Tante, die sich auf den Vater gestürzt hätten, hätten seine Tötung verhindert.

Den Widerspruch zu seinen Angaben in der ersten Anhörung beim Bundesamt, in der der Kläger noch berichtet hatte, dass er gemeinsam mit seiner Frau nach Dubai ausgereist sei, hat er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit seiner Verunsicherung nach der Einreise nach Deutschland erklären können. Dort hätten sie abends oft zusammengesessen und über ihre Fluchtgründe und das Verfahren in Deutschland gesprochen. Man habe ihm gesagt, dass er nicht sagen könne, dass er seine Frau alleine nach Dubai geschickt habe. Davon habe er sich zunächst leiten lassen, die Angaben aber schon in der 2. Anhörung beim Bundesamt korrigiert, weil er sein Leben hier nicht habe auf Lügen aufbauen wollen. Diesen Angaben erscheinen glaubhaft, zumal der Kläger ohne jegliche Not von selbst seine Angaben korrigierte.

Auch die Angaben zu seiner gescheiterten Flucht im Jahr 2011 sind übereinstimmend mit den Angaben beim Bundesamt und mit lebhaften Einzelheiten und einer sichtlichen und glaubhaften emotionalen Bewegtheit des Klägers vorgetragen worden. So beschrieb er, wie die kurdischen Peschmerga durch die Schüsse des türkischen Militärs auf die Gruppe der Flüchtenden aufmerksam geworden seien und sie festgenommen hätten. Sie seien dann bis morgens festgehalten worden. Morgens sei sein Vater gekommen und hätte ihn abgeholt. Anschaulich beschreibt der Kläger, wie sein Vater eine dicke Gebetskette zwischen den Händen gehalten habe. Er selbst habe dessen Hände küssen wollen, um ihn zu besänftigen. Sein Vater aber habe ihm mit der dicken Gebetskette auf den Kopf geschlagen. Er sei dann hinten im Kofferraum mit Handschellen gefesselt transportiert worden. Die Handschellen seien ihm auch nicht abgenommen worden, als sie unterwegs zum Essen angehalten hätte. Sein Vater habe gewollt, dass er wie ein Hund esse. Als er in der mündlichen Verhandlung noch ergänzt wie sein Vater seinen Kopf in die Suppe getunkt bzw. gestoßen hat, muss er in Erinnerung an die erlittenen Verletzungen weinen. Obwohl der Kläger sich sichtlich um Fassung bemüht hat, ist ihm dies zunächst nicht gelungen, so dass die mündliche Verhandlung hat unterbrochen werden müssen. Auch die anschließenden Schläge des Vaters und das Einschließen im Badezimmer, bis seine Onkel seinen Vater überzeugt hätten, ihn freizulassen, stimmen trotz des erheblichen Zeitablaufs in allen wesentlichen Punkten mit der Schilderung beim Bundesamt überein und erwecken den Anschein eines wirklich Erlebten, tief eingegrabenen Geschehens.

Vor dieser Gewalt gibt es vor dem Hintergrund der oben geschilderten, in der irakischen Gesellschaft tief verwurzelten Stammesstrukturen keinen wirksamen staatlichen Schutz, vgl. § 3d AsylG. Ehrverbrechen werden als Teil der familiären Sphäre betrachtet. Diese Einstellung wird von Sicherheitskräften und Strafverfolgungsbehörden im Regelfall geteilt. Polizei oder Staatsanwaltschaft haben somit meist kaum Interesse, diesen Taten nachzugehen. Die Täter haben nur in seltenen Fällen mit Strafverfolgung oder gar einer Verurteilung zu rechnen, auch wenn in der RKI das Motiv der „Ehre“ offiziell nicht mehr als strafmildernder Umstand gilt. Selbst das Töten in der Öffentlichkeit vor Zeugen wird je nach Region oftmals nicht geahndet. Auch in der RKI werden bei ehrbasierten Tötungsdelikten die Täter in vergleichsweise wenigen Fällen vor Gericht gestellt, selbst bei erdrückender Beweislast. Geschieht dies doch, ist das Strafmaß meist gering oder die Täter werden nach einiger Zeit in der Haft begnadigt.

Vgl. BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 3, 4; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 2.

Schließlich liegen die Voraussetzungen des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Flucht in andere Landesteile geeignet wäre, dem Kläger Sicherheit vor der Verfolgung seiner Familie zu bieten. So hat er glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sein Vater sowohl aufgrund seines Reichtums, seiner vielfältigen Verbindungen aufgrund seiner zahlreichen Firmen und Fabriken als auch wegen seiner herausgehobenen Stellung innerhalb des Stammessystems und als Ehrenrichter in Familienangelegenheiten über zahlreiche weitreichende Kontakte und gute finanzielle Mittel verfügt, die ihn auch angesichts der erheblichen Korruption im Irak befähigen, den Kläger überall im Land aufzuspüren. Generell ist geograpische Distanz innerhalb des Irak in Fällen von Ehrverletzungen in der Regel kein adäquates Mittel, um Verfolgungshandlungen zu entgehen, da Clans und Stämme in der Regel über weitreichende Macht und überregionalen Einfluss verfügen.

Vgl. BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 2.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Ausschlussgrund i. S. d. § 3 Abs. 2 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG entgegensteht, liegen nicht vor.

Da die Klage bereits in ihrem Hauptantrag zum Erfolg führt, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711709 Satz 2 ZPO.