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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 01.12.2025 – 10 L 1057/25.A

10. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:1201.10L1057.25A.00

G r ü n d e

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 3414/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2025 verfügte Abschie­bungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt der am 24. November 2025 gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Denn ausweislich der Bundesamtsakte ist der angefochtene Bescheid (erst) am 17. November 2025 zur Post gegeben worden.

Es fehlt dem Antragsteller auch nicht an dem für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Bundesamt unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58.

II. Der Antrag ist auch begründet.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufent­haltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff.

Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 12. November 2025.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG - abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG - eine Woche.

1. Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung, die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung ist, hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung stand. Ihre Rechtmäßigkeit begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

a. Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.

Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht.

Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.

Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

b. Davon ausgehend ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) ernstlich zweifelhaft, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte.

aa. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.

An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung,

vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff.,

bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten.

Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.

bb. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.

Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.

Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.

Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.

(1) Nach Auffassung des BVerwG ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.

(2) Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es nach Auffassung des BVerwG weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. Schattenwirtschaft aufzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.

(3) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass nach Auffassung des BVerwG eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.

(4) Bei Auswertung der aktuellen Auskunftslage erscheint es nach der Rechtsprechung des BVerwG zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.

Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.

cc. Dieser Rechtsprechung des BVerwG, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, hat sich die Kammer ebenso wie das OVG NRW für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen, u. a. Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47, und vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33.

dd. Dies vorausgeschickt spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der von der vorstehend dargestellten Entscheidung des BVerwG erfasst wird. Er ist alleinstehend, männlich und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähig. Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten ergeben sich weder aus seinem Vortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Zu Krankheiten, die seine Erwerbsfähigkeit entscheidend einschränken könnten, ist substantiiert nichts vorgetragen und nachgewiesen worden. Eine besondere Vulnerabilität folgt insbesondere auch nicht aus fehlenden griechischen Sprachkenntnissen und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen.

Auch in seinem Fall ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.

2. Die im angegriffenen Bescheid unter Ziffer 2. getroffene Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Denn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Antragsteller ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich.

3. Allerdings begegnet die Abschiebungsandrohung aus anderen Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Denn ihr stehen aus derzeitiger Sicht bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG i. d. F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Hier spricht einiges dafür, dass einer Abschiebung des Antragstellers derzeit familiäre Belange entgegenstehen.

a. Familiäre Bindungen im Sinne dieser Vorschrift können - wie bei Art. 8 EMRK - auch zwischen Geschwistern bestehen.

Vgl. EGMR, Urteil vom Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, juris, Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 23.

Sie haben in der Regel jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie die Bindung zu Ehegatten und minderjährigen Kindern („Kernfamilie“).

Vielmehr erfordern Verwandtschaftsverhältnisse jenseits der Kernfamilie zusätzliche Elemente der Abhängigkeit im Sinne eines aufeinander „Angewiesenseins“.

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27. September 2024 - AN 16 S 24.31643 -, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, juris, Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 23.

Bestehen nach diesem Maßstab familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, die von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden, so sind für die Frage, ob sie der Androhung entgegenstehen, die Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Im Rahmen dieser Würdigung können die Grundsätze und Wertungsgesichtspunkte der ausländerrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen entwickelt wurden. Die Fallgestaltungen und die grundrechtlichen Wertungen sind insoweit grundsätzlich vergleichbar. Normativ ist insoweit insbesondere Art. 7 der Grundrechtecharta i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG entscheidend. Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Soweit Kinder Teil der familiären Bindung sind, ist zudem Art. 24 der Grundrechtecharta zu beachten.

Vgl. für die familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind: Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 62, m. w. N.

Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Geschwisterteils zu würdigen oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem der Geschwister zugemutet werden können. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des anderen Geschwisterteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen.

Vgl. für die familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind: Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 63, m. w. N.

b. Ausgehend hiervon bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung dürfte von einer familiären Bindung des Antragstellers zu seiner minderjährigen Schwester im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auszugehen sein, was einer Abschiebung aus derzeitiger Sicht entgegenstehen dürfte.

Dem Akteninhalt nach leben der Antragsteller und seine minderjährige Schwester - für die im Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2025 (Gesch.-Z.: 10198665-1-438) festgestellt wurde, dass aufgrund ihrer Minderjährigkeit die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vorliegen - seit Jahren in einer familiären Beziehung. Diese hat ihren Ursprung in A., wo der Antragsteller und seine minderjährige Schwester geboren wurden. Gemeinsam erfolgten später die Ausreise nach Griechenland, der Aufenthalt dort und die Einreise nach Deutschland am 20. Juni 2023. Bereits zu diesem Zeitpunkt erklärte sich der Antragsteller bereit, die Vormundschaft für seine minderjährige Schwester zu übernehmen. Das Jugendamt der Stadt B. befürwortete damals schon aus Gründen des Kindeswohls einen Verbleib der Schwester beim Antragsteller. Inzwischen leben der Antragsteller und seine minderjährige Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in C. Ausweislich des Akteninhalts übernimmt der Antragsteller - unabhängig davon, dass er nicht der gesetzliche Vormund seiner Schwester ist - in erheblichem Umfang die praktische Betreuung und Unterstützung seiner minderjährigen Schwester im täglichen Leben. Dabei kümmert er sich um den gemeinsamen Haushalt, wäscht, putzt, kocht für sie und unterstützt sie bei den Hausaufgaben. Außerdem begleitet er sie regelmäßig zu Fußballspielen, Arztbesuchen etc. und begleitete sie auch schon zu ihrem Anhörungstermin beim Bundesamt. Zudem wendet sich die minderjährige Schwester mit Ängsten, die auf ihren Erlebnissen in A., insbesondere auf dem Angriff auf ihr Dorf im Jahr 2014, und ihren Erlebnissen während der Flucht beruhen, offenbar an den Antragsteller. Nach der Stellungnahme des Vormunds der minderjährigen Schwester habe sich diese familiäre Situation als stabil und zuverlässig erwiesen. Sie trage wesentlich zum Wohlbefinden der minderjährigen Schwester bei.

Dieser Belang ist nach derzeitiger Einschätzung vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend gewürdigt worden, weil es eine schützenswerte familiäre Bindung bereits deswegen nicht anerkannt hat, da die minderjährige Schwester nicht zur Kernfamilie des Antragstellers gehöre und keine besonders schutzbedürftige Bindung beschrieben worden sei.

Dass der Antragsteller nicht zum Vormund für seine minderjährige Schwester bestellt worden ist, steht einer familiären Bindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegenstehen. Denn bei der Vormundschaft handelt es sich (allein) um die rechtlich geschaffene Möglichkeit, einen Minderjährigen zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise sorgt die Vormundschaft dafür, dass die Familienangehörigen ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortlichkeit gerecht werden können.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 24.

Allerdings setzt nach diesem Verständnis eine familiäre Bindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine Vormundschaft gerade nicht voraus. Aus den dargelegten Gründen ist von einer solchen Bindung derzeit auszugehen.

Angesichts dessen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.