Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 22.12.2025 – 10 K 2228/21

10. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:1222.10K2228.21.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts A. verzeichneten Grundstücks Gemarkung G01 (im Folgenden: Wohnhausgrundstück). Es trägt heute die postalische Anschrift C.-Str., A., und ist mit einem Mehrparteienwohnhaus bebaut. Die Klägerin ist überdies Eigentümerin der mit ca. 28,7 m² bzw. ca. 161,2 m² deutlich kleineren und jeweils südlich an das genannte Flurstück angrenzenden Grundstücke G02 (im Folgenden: westliches bzw. östliches Zufahrtsgrundstück). Über diese beiden Flurstücke, die im Jahr 2019 durch Abtrennung aus den damaligen Grundstücken G03 entstanden und die die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die „X. C.-Str.“, im Jahr 2019 von der Beklagten erwarb, erfolgt im Wesentlichen die Zuwegung zum eingangs genannten Wohnhausgrundstück. Wohnhausgrundstück und östliches Zufahrtsgrundstück grenzen an ihren östlichen Seiten jeweils an die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke G04 bzw. G05. Auf diesen beiden Grundstücken verläuft die heutige C.-Str.

Die Geländeoberflächen des Zufahrtsgrundstücks und des angrenzenden Straßengrundstücks sind an ihrer gemeinsamen Grenze im südöstlichen Bereich des Zufahrtsgrundstücks etwa höhengleich. In nördlicher Richtung steigt die C.-Str. jedoch an, während die Geländeoberfläche des benachbarten Wohnhausgrundstücks etwa eben bleibt oder sogar leicht abfällt. In Richtung des somit bis zu ca. 2,5 m höher liegenden nördlichen Straßengrundstücks befindet sich auf dem Wohnhausgrundstück eine Böschungswand.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin S., vom 28. Oktober 2019 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Stadtbetrieb der Beklagten mit, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück mit der postalischen Anschrift C.-Str. werde derzeit eine Anlage mit mehreren Wohneinheiten errichtet. Bei der Vermessung des Grundstücks sei festgestellt worden, dass die Mauer, die die C.-Str. in diesem Bereich stütze, sowie die Straße selbst auf dem Grundstück der Klägerin verliefen. Insofern verwies sie auf eine durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-lng. R. vorgenommene Flächenermittlung, die dem Schreiben beigefügt war. Weiter führte sie aus, die Straßenfläche werde zur Stützmauer hin mit einem sogenannten Jägerzaun begrenzt, hinter welchem das Gelände teilweise mehrere Meter abfalle. Dieser Jägerzaun diene offensichtlich als Begrenzung zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger, die sich die Straßenfläche ohne Untergliederung mit motorisierten Verkehrsteilnehmern teilen müssten. Der Jägerzaun sei in einem desaströsen Zustand. Teilweise sei die Befestigung an den Stützen provisorisch nachgebessert worden oder bereits wieder lose, das Holz sei weitestgehend morsch oder nicht mehr vorhanden. Neben dem unschönen Erscheinungsbild sei das Hauptproblem jedoch die sich aus dem schlechten Zustand ergebende mangelnde Sicherheit. Auch die Stützmauer selbst sei sanierungsbedürftig. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handele es sich um eine ursprünglich gemauerte Stützwand, deren Standsicherheit zu einem späteren Zeitpunkt durch Betonarbeiten oder dergleichen habe erhalten werden sollen. Das noch erkennbare Mauerwerk befinde sich in Auflösung. Vereinzelte Steine seien bereits vollständig nicht mehr vorhanden, andere nur noch teilweise. Die Anbindung des Betons habe sich dadurch an diesen Stellen bereits aufgelöst; der Beton selbst zeige Risse und eine ausreichende Fundamentierung sei nicht erkennbar. Zwischen zwei horizontalen, aufeinander lagernden Betonschichten komme es zu Auskiesungen, was ggf. zu Auswaschungen und weiterem Abbau der Betonschicht führen könne. Es stelle sich die Frage nach der Verkehrssicherung und Standsicherheit der Stützmauer sowie der Verkehrssicherheit der Zaunanlage. Durch diesen Zustand seien auch ihr Grundstück sowie Leben und Gesundheit der dort lebenden Personen gefährdet. Der Stadtbetrieb der Beklagten sei nach § 2 Abs. 1 seiner Betriebssatzung für den Straßenunterhalt zuständig. Diese Zuständigkeit umfasse sowohl den Erhalt des Jägerzaunes als auch der Stützmauer. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass sich diese Straßenbestandteile auf ihrem Grundstück befänden. Dies begründe nicht ihre Unterhaltslast, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW insbesondere die Stützmauer zur öffentlichen Straße gehöre und der Straßenraum zudem so gestaltet sein müsse, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch den baulichen Zustand nicht entstehe bzw. vertieft werde. Aus der Topografie sowie der historischen Entwicklung ergebe sich, dass die Mauer den alleinigen Zweck verfolge, die Straße abzustützen. Die Beklagte habe deshalb die auf der Stützmauer installierte Zaunanlage in einen funktionstauglichen Zustand zu versetzen, die Stützmauer zu prüfen und notwendige Maßnahmen zur Sicherung durchzuführen, sowie mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen würden.

Mit E-Mail vom 15. November 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie - die Beklagte - für die Straßenunterhaltung zuständig sei. Es sei eine Sachverhaltsaufklärung mit den beteiligten städtischen Fachbereichen in die Wege geleitet und eine Gefährdungsüberprüfung veranlasst worden.

Mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 teilte die damalige Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin vorsorglich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Sicherung der Mauer vornehmen werde, da mit Beginn des neuen Jahres ein Bezug der Wohneinheiten geplant sei und der Zustand des Zaunes ein Sicherheitsrisiko darstelle.

Mit E-Mail vom 25. März 2020 teilte ein Mitarbeiter des Stadtbetriebs dem Rechtsamt der Beklagten mit, dass die Klägerin die Stützmauer saniert und eine Absturzsicherung aus Cortenstahlblechen installiert habe.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie - die Klägerin - zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit gezwungen gewesen sei, die dringend notwendigen Maßnahmen zur Verstärkung und Sanierung der Böschungswand durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen. Ausweislich der vorgelegten Kostenaufstellung des Baubetriebs T. vom 1. September 2020 wurden Stahlträger in die fragliche Mauer eingezogen. Die Arbeiten seien während der Rohbauarbeiten durchgeführt worden. Hierfür seien Kosten in Höhe von 12.435,50 Euro brutto angefallen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte auf, den vorgenannten Betrag bis zum 31. Januar 2021 an die Klägerin zu entrichten. Der Anspruch beruhe auf §§ 677, 683 BGB bzw. §§ 684, 812 BGB i. V. m. der Betriebssatzung der Beklagten i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW. Die durchgeführten Maßnahmen seien zwingend notwendig gewesen und hätten im Interesse der Beklagten gelegen. Im Übrigen entsprächen die Maßnahmen denen, die die Beklagte ohnehin hätte ergreifen müssen, so dass ergänzend ein Anspruch auf Bereicherungsersatz bestehe. Die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 934,03 Euro seien von der Beklagten als Schadensersatz bzw. Verzugsschadenersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2, 276, 278, 249 BGB i. V. m. den Bestimmungen des RVG/VVRVG zu tragen. Dem Schreiben beigefügt waren ein Plan mit Flächenermittlungen des Dipl.-Ing. R. sowie eine Kostenaufstellung des Baubetriebes T. vom 1. September 2020 für Maßnahmen zur Verstärkung und Sanierung der Böschungswand über einen Betrag in Höhe von 12.435,50 Euro.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut mit einem teilweise inhaltsgleichen Schreiben an die Beklagte, wobei er die aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstanden Kosten nunmehr auf insgesamt 17.332,95 Euro bezifferte. Hiervon entfielen 727,50 Euro netto auf die Demontage und Entsorgung des alten Zauns, 2.328,00 Euro netto auf die Errichtung und Erneuerung des Zaunes, 1.229,60 Euro brutto auf das Auskratzen defekter Fugen und die Neuverfugung und 12.435,50 Euro brutto auf die Verstärkung und Sanierung der Böschungswand. Die Kosten für die Demontage und Entsorgung des alten Zauns sowie die Errichtung und Erneuerung des Zaunes beruhten auf einer Kostenschätzung des durch die Klägerin beauftragten Architekten Dipl.-Ing. B. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten wurden auf 1.100,51 Euro beziffert. Dem Schreiben beigefügt war eine Kostenaufstellung der „BX Architekten“ vom 9. September 2020 für die Demontage und Entsorgung des alten Zauns sowie die Errichtung und Erneuerung des Zaunes, die bereits übersandte Kostenaufstellung des Baubetriebes T. vom 1. September 2020 sowie eine Rechnung des U. über 1.229,60 Euro. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von 17.332,95 Euro bis zum 31. Januar 2021 an die Klägerin zu zahlen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 bat die Beklagte die Klägerin unter anderem um die Übersendung von Unterlagen, aus denen sich der tatsächliche Handlungsbedarf bezüglich der durchgeführten Sanierungsarbeiten ergebe.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 25. März 2021, dass nicht ersichtlich sei, dass weitere Nachweise benötigt würden. Der vormals tätigen Vertreterin der Klägerin sei am 27. April 2020 durch die Geschäftsbereichsleiterin Straßenunterhaltung und Brückenbau des Stadtbetriebs Frau Dipl.-Ing. O. mitgeteilt worden, die Beklagte werde die Unterhaltung der Stützmauer und damit auch eine Absturzsicherung vornehmen. Die Beklagte habe erklärt, dass dies daraus folge, dass nicht mehr aufgeklärt werden könne, ob die Stützmauer im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses in der C.-Str. entstanden sei oder bereits davor vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte erklärt, dass geprüft werde, welche Kosten bei einer Ausführung der Sanierungsarbeiten durch die Beklagte angefallen wären. Sollten Zweifel an der Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen bzw. der angefallenen Kosten bestehen, möge die Beklagte mit den Architekten der Klägerin direkt Kontakt aufnehmen. Die Beklagte wurde zur Zahlung des ausstehenden Betrags von 17.332,95 Euro bis zum 9. April 2021 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 teilte die Beklagte mit, der Vortrag zu einem Gespräch zwischen Frau O. und der damaligen Vertreterin der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Eine Prüfung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs könne mangels Vorlage entsprechender erbetener Unterlagen nicht erfolgen. Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie vorbehaltlich der erforderlichen Gremienzustimmung sei die Beklagte bereit, die Kosten für die Demontage und Entsorgung des alten Zaunes in Höhe von 727,50 Euro sowie die Kosten für die Errichtung und Erneuerung des Zaunes in Höhe von 2.328,00 Euro zu übernehmen.

Die Klägerin hat am 27. Mai 2021 Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben, die der Beklagten am 2. Juli 2021 zugestellt worden ist.

Mit Beschluss vom 14. September 2021 - 12 O 211/21 - hat das Landgericht Aachen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr vorgerichtliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, die sanierte Böschungswand, die als Steinmauer hergestellt sei, diene funktional ausschließlich als Stütze des öffentlichen Verkehrsraums der C.-Str., die höher liege als die natürliche Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks. Die Beklagte sei als Straßenbaulastträgerin verpflichtet gewesen, die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen selbst oder auf eigene Kosten auszuführen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherheit für Personen und Sachen zu gewährleisten. Die als Absturzsicherung dienende Zaunanlage sei abgängig und das Fugenbild der Stützmauer brüchig gewesen, so dass die von der Klägerin beauftragten Maßnahmen dringlich gewesen seien. Es werde bestritten, dass die Errichtung der streitbefangenen Stützmauer zeitlich nach der Herstellung der Straße erfolgt sei. Es sei vielmehr offensichtlich, dass für die erstmalige Herstellung einer horizontalen Verkehrsfläche eine Stützmauer erforderlich gewesen sei.

Nachdem die Klägerin ihren zunächst auf 17.332,95 Euro (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) bezifferten Klageantrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2024 um 132,96 Euro reduziert hat, beantragt sie nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.199,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie vor, die Klägerin habe kein fremdes Geschäft geführt, für das sie Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen könne. Sie könne sich insbesondere nicht auf § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt A. für die eigenbetriebliche Einrichtung „Stadtbetrieb“ vom 27. November 2002 berufen. Zwar weise die Satzung die Pflicht zur Unterhaltung von Straßen und Brücken dem Stadtbetrieb zu. Hierbei handele es sich jedoch um eine lediglich interne Regelung der Aufgabenverteilung innerhalb der Organisation der Beklagten, die keinerlei Außenwirkung entfalte und nicht drittschützend sei. Darüber hinaus befinde sich die fragliche Stützmauer auf dem Grundstück der Klägerin und stehe in deren Eigentum. Eine Pflicht zur Bauwerksunterhaltung bestehe hingegen nur für solche Bauwerke, die im Eigentum der Beklagten stünden. Vorliegend liege die Unterhaltungspflicht vielmehr bei der Klägerin. Historischen Karten könne entnommen werden, dass die Stützmauer erst nach der Straße errichtet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass frühere Eigentümer des Grundstücks eine Grundstücksmodifizierung durch Abgrabung vorgenommen hätten, die die Errichtung einer Stützmauer erfordert hätten. In einer derartigen Fallkonstellation gehe die Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei einer Stützmauer nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrWG NRW um einen Straßenbestandteil handele. Jedenfalls fehle es an dem für einen Anspruch nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten. Ein Bereicherungsanspruch scheide aus, da die Beklagte nichts erlangt habe und die Klägerin zudem nicht an die Beklagte geleistet habe. Da die Klägerin davon ausgehe, die Beklagte sei für die Unterhaltung der Stützmauer zuständig gewesen, habe sie jedenfalls in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt, was einen Anspruch nach Bereicherungsrecht gemäß § 814 BGB ausschließe. Darüber hinaus werde bestritten, dass die streitgegenständliche Mauer sanierungsbedürftig gewesen sei.

Das Gericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 über die Frage der Standsicherheit bzw. der unaufschiebbaren Sanierungsbedürftigkeit der fraglichen Mauer vor Durchführung der Sanierungsarbeiten im Winter 2019 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sowie durch Anhörung des Bausachverständigen Dipl.-Ing. H. und Vernehmung des bauleitenden Architekten der Klägerin Dipl.-Ing. B. als sachverständigen Zeugen im Rahmen des Ortstermins am 3. April 2025. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen.

Im Nachgang zu dem Ortstermin haben die Beteiligten jeweils auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 hinsichtlich des Antrages zu 1. in Höhe von 132,96 Euro durch entsprechende Formulierung ihres Klageantrages konkludent zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine teilweise Klagerücknahme bedarf nicht zwingend der ausdrücklichen Erklärung, sondern kann auch - wie hier - konkludent durch Stellung eines reduzierten Antrages erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 243/21.AK -‍, juris, Rn. 19, und vom 16. April 2007 - 1 A 648/06 -, juris, Rn. 71.

Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund des gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 14. September 2021 - 12 O 211/21 - eröffnet. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Klägerin eine Geldleistung begehrt, die nicht zuvor im Wege eines Leistungsgewährungsbescheides festzusetzen ist.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrten Zahlungen.

I. Ein derartiger Anspruch folgt zunächst nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1 BGB.

1. Die zivilrechtlichen Regelungen über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag in §§ 677 ff. BGB sind im Öffentlichen Recht, soweit dieses keine eigenen Regelungen enthält,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris, Rn. 31,

und dadurch die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung nicht unterlaufen wird,

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris, Rn. 11, und vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, Rn. 26,

entsprechend anwendbar und können einen Anspruch eines Privaten gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben begründen, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von „Geschäftsführer“ und „Geschäftsherrn“ ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Er handelt dann im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde (vgl. § 678 BGB). Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit ist bzw. dies unterlässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 13 ff.

Gemäß § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, § 683 Satz 2 BGB.

Die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen liegt bei dem Geschäftsführer.

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kommt ein Anspruch nach den Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, ob die Klägerin mit der Sanierung der Stützmauer und der Zaunanlage überhaupt in objektiver Hinsicht ein Geschäft der Beklagten geführt hat. Deswegen bedarf auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Unterhaltungspflicht für die Mauer im vorliegenden Verfahren keiner gerichtlichen Entscheidung. Denn die Beklagte ist der Klägerin gegenüber jedenfalls deshalb nicht zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet, weil die weiteren Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches entsprechend §§ 677, 683 Satz 1 BGB nicht vorliegen.

a. Im Hinblick auf die Arbeiten am hinteren/nördlichen Teil der Böschungsmauer, die dem Akteninhalt nach insbesondere die Kernbohrungen und den Einbau von Stahlträgern umfasst haben und im Wesentlichen den Arbeiten entsprechen, die in Höhe von 12.435,50 Euro in Rechnung gestellt wurden und für die die Klägerin unter Vorlage der Kostenaufstellung des Baubetriebs T. vom 1. September 2020 - zunächst in dieser Höhe, später nur noch in Höhe von 12.334,35 Euro - von der Beklagten Ersatz gefordert hat, handelte die Klägerin schon nicht mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Vielmehr ließ die Klägerin dem Akteninhalt nach im Zuge ihres Bauprojektes das zuvor auf dem Grundstück befindliche und unmittelbar an das Straßengrundstück angrenzende Altgebäude abreißen, woraus sich die Notwendigkeit der Arbeiten zur Stützung der Straße überhaupt erst ergab. Diese Arbeiten, die im Vorfeld der Rohbauarbeiten zur Errichtung des neuen Mehrparteienwohnhauses stattfinden mussten, fanden Ende 2018 bis Anfang 2019 statt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, auch wenn der sachverständige Zeuge Blum bei seiner Befragung im Rahmen des durchgeführten Ortstermins das genaue Datum der Abrissarbeiten mangels Einbindung in das Bauprojekt zum damaligen Zeitpunkt nicht benennen konnte. Allerdings lässt sich einer Rechnung des Baubetriebes T. vom 24. April 2019 (Bl. 180 der Gerichtsakte) zweifelsfrei entnehmen, dass die fraglichen Arbeiten bereits zum damaligen Zeitpunkt erbracht worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt in dem Willen handelte, ein Geschäft der Beklagten zu führen, sind der Akte nicht zu entnehmen. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen des Ortstermins erklärt, es habe bereits im Vorfeld des Schreibens der Rechtsanwältin S. vom 28. Oktober 2019, das dem Akteninhalt nach die erste Kontaktaufnahme mit der Beklagten darstellte, Korrespondenz mit der Beklagten über das Belegenheitsgrundstück der Mauer und mutmaßliche Verkaufsverhandlungen gegeben. Allerdings wurde diese Korrespondenz dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass eventuelle Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücksteils, auf dem sich die Mauer befindet, den Schluss nahelegen könnten, dass die Klägerin Arbeiten auf diesem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück für die Beklagte ausführen wollte. Dass mithin ein Fremdgeschäftsführungswille, der Tatbestandsvoraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist, nicht feststellbar ist, geht nach den eingangs dargestellten Maßstäben zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

b. Im Hinblick auf die übrigen, dem Akteninhalt nach wohl jedenfalls erst nach dem Schreiben vom 28. Oktober 2019 durchgeführten Arbeiten, also die Ausbesserungsarbeiten am vorderen/südlichen Teil der Böschungsmauer, die mit 1.229,60 Euro in Rechnung gestellt und von der Beklagten gefordert wurden, sowie insbesondere die Demontage des Jägerzauns und die Errichtung einer neuen Zaunanlage durch die Klägerin, für die diese - für die fiktive Errichtung eines Stabgitterzauns - von der Beklagten insgesamt 3.636,04 Euro fordert, entsprach die Geschäftsführung durch die Klägerin jedenfalls nicht dem Interesse und wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, § 683 Satz 1 BGB.

aa. Die Übernahme der Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Entscheidend ist somit kein abstrakter Vorteil, sondern ein konkreter Vorteil für den Geschäftsherrn, der an der jeweiligen Situation und den persönlichen Umständen des Geschäftsherrn zu bemessen ist.

Vgl. Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 683 Rn. 35; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 683 Rn. 9; Thole, in: Beck-online-Großkommentar, Stand: 1. Juli 2025, § 683 Rn. 7.

Daran fehlt es vorliegend. Objektiv nützlich ist eine Instandsetzungsmaßnahme dann, wenn sie geboten und erforderlich ist. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat das Bedürfnis einer unaufschiebbaren Sanierungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Zaunanlage nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auf den vorgelegten Lichtbildern lässt sich eine besondere Dringlichkeit, die das Abwarten der der Klägerin gegenüber als Reaktion auf ihr Schreiben vom 28. Oktober 2019 angekündigten internen Prüfung der Beklagten unzumutbar gemacht hätte, nicht erkennen. Zwar ist zu erkennen, dass sich der Jägerzaun in keinem einwandfreien Zustand mehr befunden hat und wohl sanierungsbedürftig gewesen sein dürfte. Dass aber ein sofortiges Einschreiten und ein sofortiger vollständiger Austausch des Zauns erforderlich gewesen sind, lässt sich den Lichtbildern nicht mit der zur Überzeugungsgewinnung der Kammer erforderlichen Sicherheit entnehmen.

Zu diesem Ergebnis hat auch die Beweisaufnahme im Rahmen des Ortstermins nicht geführt. Zwar hat der sachverständige Zeuge Blum ausgesagt, der Jägerzaun sei in keinem guten Zustand gewesen und auch er hätte ihn aus Sicherheitsgründen erneuert. Eine besondere Dringlichkeit, der nicht mit provisorischen Schutzmaßnahmen, z. B. durch das Aufstellen eines Bauzauns, hätte begegnet werden können, hat er jedoch nicht dargelegt. In Bezug auf das vormals im vorderen Bereich der Mauer noch vorhandene Stahlrohrgeländer hat er zudem dargelegt, dass es technisch noch in Ordnung gewesen und ein Austausch nicht erforderlich gewesen sei.

bb. Zudem widersprach die Geschäftsführung der Klägerin jedenfalls auch dem Willen der Beklagten.

Die Mitarbeiterin der Beklagten hatte gegenüber der vormaligen Vertreterin der Klägerin mit E-Mail vom 15. November 2019 erklärt, die Angelegenheit befinde sich in der internen Prüfung und der Klägerin könne zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung gegeben werden. Gleichwohl erklärte die vormalige Vertreterin der Klägerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2019, dass die Klägerin die Sicherungsmaßnahmen vornehmen werde, da die Wohneinheiten Anfang des Jahres 2020 bezogen werden sollten. Die streitgegenständlichen Arbeiten wurden sodann durch die Klägerin in Auftrag gegeben und noch im Jahr 2019 durchgeführt, obwohl die Prüfung der Beklagten zu dem Vorgang noch nicht abgeschlossen war. Angesichts der mangelnden Darlegung der dringenden Sanierungsbedürftigkeit der Stützmauer ist auch ein mutmaßlicher Wille der Beklagten zu verneinen.

cc. Der entgegenstehende Wille der Beklagten war auch nicht unbeachtlich. Das Bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Dabei kommt es für den Ausschluss eines entgegenstehenden Willens nicht auf die Pflicht selbst und auch nicht auf die Geschäftsführung als solche an, sondern darauf, ob die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann daher nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde. Ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht außer Acht bleiben kann, ist die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraumes. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Anders kann dies sein, wenn eine Behörde sich für unzuständig hält oder ein Tätigwerden gänzlich ablehnt. Eine Handlungsfreiheit, die von der Behörde nicht beansprucht wird, erscheint weniger schutzwürdig. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme - gemessen an objektiven Kriterien - sach- und zeitgerecht war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 13 ff.

Daran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat deutlich gemacht, den Vorgang intern zu prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern die diesbezügliche Zuständigkeit bei ihr liegt. Diese Prüfung hat die Klägerin nicht abgewartet. Dies wäre ihr jedoch zuzumuten gewesen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zaunanlage zwar tatsächlich sanierungsbedürftig war, Anhaltspunkte dafür, dass eine provisorische Sicherung aber unmöglich gewesen wäre, jedoch fehlen. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass eine - über provisorische Sicherungsmaßnahmen hinausgehende - Herstellung einer komplett neuen Zaunanlage vor Abschluss der internen Prüfung der Beklagten im öffentlichen Interesse lag.

Vgl. zu provisorischen Sicherungsmaßnahmen: Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 8 ZB 11.591 -, juris.

II. Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über die sog. unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 Satz 1 i. V. m. §§ 812 ff. BGB) nach bereicherungsrechtlichen Regelungen zu Wertersatz für das durch die Geschäftsführung Erlangte verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - im Unterschied zu denjenigen über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - im Öffentlichen Recht überhaupt entsprechend anwendbar sind (1.). Jedenfalls kommt eine entsprechende Anwendung in der konkreten Fallgestaltung nicht in Betracht (2.).

1. Ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht überhaupt entsprechend anwendbar sind,

vgl. ausdrücklich dagegen Nedden, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht, 1994, S. 63; Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (96, 103); in diesem Sinne dürften auch gerichtliche Entscheidungen zu verstehen sein, in denen nach Ablehnung der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nur mehr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geprüft wird, so namentlich BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 - 28 K 5714/14 -, juris, Rn. 74. Soweit sich verwaltungsgerichtliche Entscheidungen überhaupt einmal zur unberechtigten Geschäftsführung verhalten haben, kam es auf die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Öffentlichen Recht nicht entscheidend an, weil entweder bereits die Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt oder aber auch die Voraussetzungen der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt waren: Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 19 E 154/21 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH. Urteile vom 19. August 2019 - 12 BV 16.480 -, juris, Rn. 37, und vom 23. Juni 1999 - 7 B 98.2272 -‍, juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 12. September 2011 - 20 ZB 11.1065 -, juris, Rn. 3; VG Augsburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - Au 3 K 15.198 -, juris, Rn. 39,

ist bereits deshalb zweifelhaft, weil es sich dabei der Sache nach um eine Analogie handelt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rn. 36 ff., und Beschluss vom 27. Januar 2023 - 6 A 2075/21 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris, Rn. 65 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 3 A 477/20 -, juris, Rn. 11.

Die Zulässigkeit einer Analogie setzt neben dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke jedoch voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (sog. vergleichbare Interessenlage).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21-, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 12 A 2334/22 -, juris, Rn. 90.

Vor diesem Hintergrund ist auch die in der Rechtsprechung regelmäßig betonte Einschränkung zu verstehen, dass die Übertragung der Rechtsfigur der auftragslosen Geschäftsführung nicht dazu führen darf, dass die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung unterlaufen wird.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris, Rn. 11, und vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, Rn. 26.

Eine vergleichbare Interessenlage im vorstehend umrissenen Sinne liegt im Hinblick auf die Konstellation der sog. unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Das zivilrechtliche Konstrukt der Geschäftsführung ohne Auftrag wurzelt in dem das Zivilrecht beherrschenden Gedanken der Privatautonomie, also letztlich dem Prinzip der Handlungsfreiheit des Einzelnen.

Vgl. Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (94).

Davon ausgehend kommt ihr eine Legitimations- und Ausgleichsfunktion zu.

Vgl. Nedden, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht, 1994, S. 59; Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (94 f.).

Demgegenüber sind Privatautonomie und Handlungsfreiheit keine Kategorien des Öffentlichen Rechts.

Vgl. Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (95).

Nicht nur unterscheidet sich die Interessanlage im Öffentlichen Recht, wo (haushalts-‍)‌gesetzliche Bindungen und mitunter spezielle Ausgleichsmechanismen bestehen hinsichtlich der Ausgleichsfunktion von derjenigen im Zivilrecht. Auch und insbesondere stellt sich die der Geschäftsführung ohne Auftrag im Zivilrecht zukommende Legitimationsfunktion im Öffentlichen Recht als Fremdkörper dar. Denn ein Handeln „ohne Auftrag“ stellt sich hier systemimmanent als kompetenzloses bzw. -widriges Handeln dar, sodass die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung durch einen Dritten die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung in Frage stellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris, Rn. 11; Nedden, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht, 1994, S. 59 ff.; Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (94, 96).

2. Ungeachtet der vorstehend umrissenen Bedenken an der grundsätzlichen Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsfigur der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ins Öffentliche Recht kommt ein darauf gestützter Anspruch hier jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst soweit die Möglichkeit einer derartigen Analogie anerkannt ist - nämlich in Bezug auf die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - dies nur insoweit gilt, als dadurch spezielle gesetzliche Wertungen nicht unterlaufen werden.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris, Rn. 11, und vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, Rn. 26, sowie Beschluss vom 2. November 1994 - 4 B 172.94 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 20 A 2100/15 -‍, juris, Rn. 165.

Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, durch private Initiativen nicht überspielt werden, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Private Selbsthilfe ist grundsätzlich unzulässig.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 6 A 2075/21 -, juris, Rn. 16. Schoch, Die Verwaltung Bd. 38 (2005), S. 91 (103).

Davon ausgehend kommt - da diese Erwägungen in Bezug auf eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag erst recht Berücksichtigung finden müssen - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ein auf die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht in Betracht.

Zwar haben die Träger der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Mit diesen objektiv-rechtlichen Verpflichtungen korrespondieren jedoch keine subjektiv-öffentlichen Leistungsansprüche. Die Straßenbaulast obliegt ihrem jeweiligen Träger allein gegenüber der Allgemeinheit.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 70 f., und vom 11. Juni 1997 - 23 A 7046/95, juris, Rn. 2.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW entfaltet keine drittschützende Wirkung und gibt keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Straßenbaulast in einer bestimmten Art und Weise. Die Straßenbaulast besteht vielmehr als öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Gesetz ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -‍, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

Auch folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kein Anspruch eines Anliegers oder anderen Bürgers auf Erfüllung dieser Amtspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist nach § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ebenfalls als hoheitliche Pflicht ausgestaltet, mit der keine subjektiven öffentlichen Rechte korrespondieren.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -‍, juris, Rn. 17, und Beschluss vom 3. April 2014 - 9 B 216/14 -, juris, Rn. 11 f.

Überdies kommt dem Straßenbaulastträger bei der Wahrnehmung seiner Straßenbaulast insbesondere aufgrund beschränkter Haushaltsmittel,

vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2014 - I-11 U 107/13 -‍, juris, Rn. 16; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 705,

jedenfalls eine Priorisierungskompetenz zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Sätze 3 und 4 des § 9 Abs. 1 StrWG NRW, in welchem das „regelmäßige“ Verkehrsbedürfnis als maßgeblich erklärt und die Straßenbaulast ausdrücklich unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit gestellt wird.

Vgl. zur entsprechenden Bestimmung des bremischen Landesrechts: OVG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 1 LA 265/16 -, juris, Rn. 11; s. auch Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 705: subjektiv-rechtliche Ausgestaltung führte zu einem „Klage-Windhundrennen“, das eine sachgerechte Prioritätenentscheidung ausschlösse.

Diese Wertungen würden unterlaufen, wenn man die Möglichkeit der Selbstvornahme eröffnete. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen nicht durch private Initiativen überspielt werden, die den öffentlichen Haushalt sodann durch Aufwendungsersatzansprüche belasten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 17.

III. Ein dem Klagebegehren entsprechender Anspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu.

Zwar kann sich der Ausgleich in Konstellationen, die nicht der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag unterfallen, die also im Zivilrecht möglicherweise von der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erfasst würden, im Öffentlichen Recht „gegebenenfalls“ nach diesem Rechtsinstitut richten.

Vgl. ausdrücklich: Nedden, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht, 1994, S. 63; s. im Übrigen auch die gerichtlichen Entscheidungen, in denen nach Ablehnung eines Anspruchs aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag sogleich und nur noch auf einen solchen auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eingegangen wird, z. B.: BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 - 28 K 5714/14 -, juris, Rn. 74.

Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch seinem Zweck nach jedoch auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -‍, juris, Rn. 60; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris, Rn. 66; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 9 K 526/03 -, juris, Rn. 29,

ist er namentlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, juris, Rn. 27, vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - juris, Rn. 31, m. w. N., und vom 18. Dezember 1973 - I C 34.72 -, juris, Rn. 126.

Dabei kann der Ausschluss eines (öffentlich-rechtlichen Erstattungs-)Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht pauschal angenommen oder ausgeschlossen werden. Vielmehr ist die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 3.98 - juris, Rn. 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 -, juris, Rn. 75.

Davon ausgehend erwiese sich die Zuerkennung eines Erstattungsanspruchs im vorliegenden Falle als unbillig. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine solche Unbilligkeit bereits daraus resultiert, dass die Klägerin in den Aufgabenbereich der Beklagten eingegriffen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen hat, die Arbeiten an Mauer und Zaun zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt, mit eigenem Personal und in eigener Regie durchzuführen.

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 -‍, juris, Rn. 75; vgl. als Gegenbeispiel aber auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 25: „Sie hat sich nicht erkennbar treuwidrig verhalten, sondern jahrelang versucht, die Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und ist erst unter dem Druck zunehmenden Risikos […] selbst tätig geworden.“

Dies kommt aufgrund der geschilderten zeitlichen Abläufe jedenfalls in Bezug auf die später ausgeführten Arbeiten am Zaun in Betracht. Denn auch wenn § 814 BGB auf den öffentlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung findet,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2015 - 6 A 500/13 - juris, Rn. 16; Thür. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 2 KO 701/00 - juris,

ist die Kenntnis der Klägerin davon, dass sie zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet war, jedenfalls in der Beurteilung des Einzelfalls ebenso zu berücksichtigen,

vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 -‍, juris, Rn. 75; VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 - 9 K 4381/19.TR - juris, Rn. 112; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2013 - W 4 K 12.771 - juris, Rn. 38,

wie der Gedanke der aufgedrängten Bereicherung. Dieser kann insbesondere zum Ausschluss eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs führen, wenn der Hoheitsträger, der durch die Übernahme eines ihm obliegenden Geschäfts durch private Dritte zwar objektiv bereichert worden sein mag, dies jedoch hinsichtlich der handelnden Person nicht seinem subjektiven Interesse entsprach.

Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 15. April 2024 - 1 LZ 464/23 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 2 A 890/16 -, juris, Rn. 40.

Insbesondere aber - und dies gilt vorliegend ohne Unterscheidung hinsichtlich der unterschiedlichen und zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen Arbeiten - sollen bei bzw. durch Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die „Wertungen der bestehenden Regelungen nicht umgangen werden“.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris, Rn. 68.

Insofern gelten die bereits unter II. dargelegten Erwägungen entsprechend.

IV. Ein Zinsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen mangels Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruchs ebenfalls nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 Satz 1 und 2 ZPO.