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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 15.01.2026 – 8 L 1152/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0115.8L1152.25.00
Gründe
I. Die Kammer versteht den ausdrücklich gestellten Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 3678/25 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2025 anzuordnen,
bei sachgerechter Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 VwGO), die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten ist, wenn das Rechtsschutzziel klar zu erkennen ist, dahin, dass er beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihm eine Bescheinigung auszustellen, wonach die ihm am 15. Mai 2023 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2026 fortgilt,
und die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 3678/25 - gegen die Ziffern II. und III. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2025 anzuordnen.
Aus dem Antrag und aus dem - auch vorgerichtlichen - Vortrag des Antragstellers ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass er eine Beendigung seines Aufenthalts in jedem Fall verhindert wissen will, und zwar unabhängig von der Form der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung enthaltene Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen unter II. 1. ausnahmsweise nicht statthaft, weil eine solche Anordnung hier nicht möglich und erforderlich ist. Statthaft ist vielmehr der vorbezeichnete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
II. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutz hat insgesamt Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist zulässig und begründet.
a) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Denn ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO liegt hier nicht vor.
Zwar ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, weil eine solche Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2025 enthaltene Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, weil die dem Antragsteller am 15. Mai 2023 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG aus den nachfolgenden Gründen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung fortgilt. Die Ablehnungsentscheidung ist auch nicht geeignet, den danach weiterhin rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. In einem solchen Fall ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht möglich und auch nicht erforderlich. Vorläufiger Rechtsschutz ist in einer solchen Fallkonstellation vielmehr über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Ausländerbehörde - wie hier - den Fortbestand des Aufenthaltstitels in Abrede stellt. Das Erfordernis der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung lässt sich auch der Begründung des Verordnungsgebers entnehmen, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung von verwaltungsinternen Maßnahmen begleitet werden soll, die gewährleisten werden, dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie Reisemöglichkeiten der Titelinhaber und Gewährleistungen und Freiheiten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, erhalten bleiben (vgl. BR-Drs 503/24, S. 3). Dementsprechend bejaht das Bundesministerium des Innern in seinen Hinweisen zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 11. August 2025 auch nur ausnahmsweise ein Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Verlängerung des elektronischen Aufenthaltstitels (Nr. 8.3, S. 19). Vor dem Hintergrund der danach erforderlichen Dokumentation der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nach außen durch eine entsprechende Bescheinigung genügt in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht allein ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer hier auch denkbaren isolierten Anfechtungsklage gegen den in Ziffer I. der Ordnungsverfügung geschaffenen Rechtsschein der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO analog.
b) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Begehrt ein Antragsteller - wie hier - eine Bescheinigung über das Fortbestehen einer Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Erfüllung eines solchen Anspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit (sog. Anordnungsgrund), zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus.
Vgl. zu diesen Maßstäben: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris, Rn. 4.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Begründung der Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Rechtsauffassung, dass die dem Antragsteller am 15. Mai 2023 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nicht fortgilt, ihm auch ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zusteht und er daher ausreisepflichtig ist. Dementsprechend hat sie in Ziffer II. der Ordnungsverfügung auch eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die dort gesetzte Ausreisefrist ist bereits abgelaufen. Mit Blick darauf, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG), ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Aufenthalt des Antragstellers zeitnah zu beenden. Die von ihr erteilte Stillhaltzusage erstreckt sich lediglich auf das vorliegende Eilverfahren zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
bb) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist mit der erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz einer - zunächst - bis zum 4. März 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist (1.). Die Aufenthaltserlaubnis ist auch weder durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025, mit dem sie die Bescheinigung vom 12. Februar 2025 über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, noch durch die in Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügte Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (2.) noch durch die nachträgliche Stellung eines Asylantrags durch den Antragsteller (3.) erloschen.
(1.) Der Antragsteller ist gegenwärtig weiterhin im Besitz einer - zunächst - bis zum 4. März 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
(a) Dem Antragsteller ist am 15. Mai 2023 als Ehegatten einer ukrainischen Staatsangehörigen eine bis zum 4. März 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022) - Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 - erteilt worden.
(b) Diese Aufenthaltserlaubnis galt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) vom 28. November 2023 (BGBl. I, S. Nr. 334) zunächst bis zum 4. März 2025 fort. Diese Vorschrift sah vor, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die - wie hier - am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.
(c) Die Aufenthaltserlaubnis gilt - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22. November 2024 (BGBl. I, Nr. 363) auch über dieses Datum hinaus noch - zunächst - bis zum 4. März 2026 fort.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine - wie der Antragsteller als irakischer Staatsangehöriger - die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Der Antragsteller fällt unter den von § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV begünstigten Personenkreis.
(aa) Zwar hat er sich am maßgeblichen Stichtag (24. Februar 2022) nicht aufgrund eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der 1. UkraineAufenthÄndFGV). Er hat zwar geltend gemacht, dass die ukrainische Migrationsbehörde ihm die Immigration genehmigt und damit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zugesprochen habe, und ein entsprechendes Dokument in ukrainischer Sprache vorgelegt, welches diesen Sachverhalt bestätigen soll. Unabhängig davon, dass der Antragsteller bislang eine deutsche Übersetzung dieses Dokuments nicht beigebracht hat, kann damit schon nach seinem eigenen Vortrag eine Fortwirkung der Aufenthaltserlaubnis nicht nachgewiesen werden, da er selbst angegeben hat, dass der Bescheid der ukrainischen Migrationsbehörde vom 1. April 2022 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag datiere.
(bb) Der Antragsteller ist jedoch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV). So ist er ausweislich der vorgelegten, mit Apostille versehenen türkischen Heiratsurkunde seit dem 00.00.0000 mit der ukrainischen Staatsangehörigen Frau B verheiratet und damit als Ehegatte Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft der Meldebehörde vom 00.00.0000 sind die Ehegatten auch nach wie vor als verheiratet geführt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin setzt der Begriff „Familienangehörige“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht voraus, dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige eines ukrainischen Staatsangehörigen, der am Stichtag 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG war, sei es an diesem Stichtag, sei es bei Eintritt der Fortgeltungswirkung am 5. März 2025, noch in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem ukrainischen Staatsangehörigen zusammenlebt. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes dafür, dass es für den Eintritt der gesetzlichen Fortgeltungswirkung ausreicht, dass dem Drittstaatsangehörigen als Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsangehörigen in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist. Dieses Normverständnis ergibt eine an Wortlaut (α), Systematik (β), Entstehungsgeschichte (γ) und Sinn und Zweck (δ) orientierte Auslegung der Verordnungsvorschrift.
(α) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV sieht dem Wortlaut nach nicht vor, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und dem ukrainischen Staatsangehörigen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG - zum Stichtag oder bei Eintritt der Fortgeltungswirkung - fortbestehen muss. Eine entsprechende Formulierung, die den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft voraussetzt (wie etwa „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“ oder „zum Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG“ in § 27 Abs. 1 AufenthG), enthält die Vorschrift nicht.
(β) Auch aus dem Begriff des Familienangehörigen ist systematisch eine solche Voraussetzung nicht sicher abzuleiten. Der Verordnungsgeber knüpft mit der Vorschrift zwar an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes an, der zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 (ABL. L vom 24. Juli 2025) bis zum 4. März 2027 verlängert wurde. So sollte mit der Vorschrift der personelle Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung dahin eingeschränkt werden, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG von Personen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind (vgl. BR-Drs. 503/24, S. 2). Daher liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV im Sinne der Begrifflichkeiten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 verstanden wissen wollte.
In Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wird der Begriff des Familienangehörigen dahin definiert, dass für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c folgende Personen als Teil der Familie gelten, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind,
die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren.
Dieser unionsrechtlichen Begriffsbestimmung ist jedoch ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie allein das formale Bestehen einer Ehe ausreichen lässt oder eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft voraussetzt, Letzteres insbesondere zu einem nach der erstmaligen Gewährung vorübergehenden Schutzes liegenden Zeitpunkt - hier entweder zum Stichtag 1. Februar 2025 oder bei Eintritt der Fortgeltungswirkung am 5. März 2025.
Vgl. bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 18 B 1063/23 -, juris, Rn. 37; bejahend im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses: Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. April 2025 - 3 D 1/25 -, juris, Rn. 13.
Dem Wortlaut der Bestimmung ist für ein solches Erfordernis nichts zu entnehmen.
Dafür könnte allerdings die Systematik der Bestimmung sprechen. So wird in ihrem Einleitungssatz ausdrücklich verlangt, dass „die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war“, womit zum Ausdruck gebracht werden dürfte, dass vor diesem Stichtag eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine bestanden haben muss.
Vgl. ebenso: Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505 (507); verneinend: VG Greifswald, Urteil vom 1. August 2023 - 2 A 404/23 HWG -, juris, Rn. 30.
Auch setzt die 2. Alternative von Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 voraus, dass der dem Ehegatten gleichgestellte nicht verheiratete Partner, mit der Bezugsperson „in einer dauerhaften Beziehung“ lebt. Ebenso verlangt Art. 2 Abs. 4 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 für „andere enge Verwandte“, dass diese „zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands“ lebten und vollständig oder größtenteils von der Bezugsperson abhängig waren. Wenn aber für die anderen in der Bestimmung genannten Familienangehörigen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft vorausgesetzt wird, dürfte dies im Sinne eines einheitlichen Familienangehörigenbegriffs auch für den Ehegatten gelten.
Ebenso legen Sinn und Zweck der Bestimmung nahe, dass sie das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft voraussetzt. So ist es ausweislich des 11. Erwägungsgrundes des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 bei der Einführung des vorübergehenden Schutzes wichtig gewesen, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher sollte auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit Flüchtlingsschutz oder gleichwertigem Schutz in der Ukraine, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden, eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Dieser Schutzzweck spricht ebenfalls dafür, dass für die Gewährung vorübergehenden Schutzes eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Bezugsperson bestanden haben muss.
Allerdings weist die ausdrückliche Bezugnahme im 11. Erwägungsgrund und in Art. 2 Abs. 4 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 auf den „Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände“ darauf hin, dass das Bestehen des Familienverbandes bzw. der familiären Lebensgemeinschaft für die Gewährung vorübergehenden Schutzes allein zu diesem Zeitpunkt und nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich ist.
Gegen eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 dahin, dass dieser das Fort-bestehen der familiären Lebensgemeinschaft auch für die Zeit nach der erstmaligen Gewährung vorübergehenden Schutzes voraussetzt, spricht zudem dessen Konzeption als eigenständiger, neben den internationalen Schutz tretender Schutzstatus, der in allen Mitgliedstaaten ohne Einzelfallprüfung sofortigen Schutz und einheitliche Rechte, wie sie in den Art. 8 ff. der Richtline 2001/55/EG niedergelegt und in § 24 Abs. 1 AufenthG umgesetzt worden ist, für eine bestimmte Dauer für einen abstrakt-generell umschriebenen Kreis von Personen gewähren soll, die im Rahmen eines Massenzustroms aus Drittländern vertrieben wurden und wegen der dortigen Lage nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können (vgl. Art. 2 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sowie 10. Erwägungsgrund des jüngsten Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes). So wird nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtline 2001/55/EG der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie - allein - aufgrund eines Beschlusses des Rates in allen Mitgliedstaaten zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss hat u.a. eine Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wird, und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes zu enthalten. In den Art. 4 und 6 der Richtline 2001/55/EG wird die Dauer des vorübergehenden Schutzes einheitlich bestimmt. Insbesondere kann der Rat nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG - nach einer automatischen Verlängerung um höchstens ein Jahr - bei Fortbestehen der Gründe für den vorübergehenden Schutz mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, den Schutz um bis zu einem Jahr zu verlängern, was zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 bis zum 4. März 2027 geschehen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die - unmittelbar aufgrund des Ratsbeschlusses - vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Damit übereinstimmend sieht § 24 Abs. 1 AufenthG vor, dass einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die - zwingende („wird“) - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis knüpft dabei allein an die Gewährung des vorübergehenden Schutzes unmittelbar aufgrund des Ratsbeschlusses,
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 18 ff.,
und an die Dauer des vorübergehenden Schutzes nach Maßgabe von Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG an.
Hinzu kommt, dass die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmungen enthält, die eine Fortdauer des gewährten vorübergehenden Schutzstatus von der Fortdauer der für seine Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen, namentlich die Fortdauer der Eigenschaft als Familienangehöriger einer in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 genannten Bezugsperson abhängig macht.
Bei der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und 2 der Richtlinie 2001/55/EG - durch positiven oder negativen Beschluss des Rates - wird zudem allein geprüft, ob die Gründe für den vorübergehenden Schutz fortbestehen bzw. ob die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Bei der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes nicht erneut geprüft wird hingegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes, namentlich die Erfüllung der im Ratsbeschluss festgelegten personellen Voraussetzungen für die Schutzgewährung. Dies erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass den Personen, denen auf der Grundlage des Ratsbeschlusses einmal der vorübergehende Schutzstatus gewährt worden ist und die mit der Einreise und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Aufnahme in einem Mitgliedstaat gefunden haben, eine Rückkehr in das Land, aus dem sie vertrieben worden sind, solange nicht möglich ist, wie die Gründe für den vorübergehenden Schutz - hier der bewaffnete Konflikt in der Ukraine - fortbestehen.
Des Weiteren enthält die Richtlinie 2001/55/EG allein in Art. 28 Vorgaben, wonach die Mitgliedstaaten Personen vom vorübergehenden Schutzstatus ausschließen können. Diese beschränken sich allerdings auf Gründe, die erhebliche Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berühren (vgl. auch § 24 Abs. 2 AufenthG).
Das sich daraus ergebende Konzept eines unionseinheitlich geltenden vorübergehenden Schutzstatus für eine bestimmte Dauer für einen abstrakt-generell bestimmten Personenkreis dürfte daher ebenfalls gegen die Relevanz der Fortdauer der Kriterien für die Festlegung des begünstigten Personenkreises, namentlich die Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft bei Familienangehörigen der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 genannten Bezugspersonen sprechen.
Im Ergebnis kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch die Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 offen bleiben. Denn selbst wenn - ungeachtet der vorstehenden Bedenken - diese Bestimmung ein Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft auch nach der erstmaligen Gewährung vorübergehenden Schutzes voraussetzen sollte, ist dies jedenfalls bei § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV nicht der Fall. Dagegen sprechen ganz offensichtlich jedenfalls die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Verordnungsvorschrift.
(γ) So erfolgte ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drs. 503/24, S. 2) die Einführung des Satzes 2 in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV maßgeblich vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im Jahr 2024 - durch Nr. 4 der Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Rates zur Festlegung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes - von ihrem nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hatte, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs.1 AufenthG mehr erhalten sollen. Es sollte damit nur noch denjenigen Personen Schutz gewährt werden, bei denen dies europarechtlich zwingend vorgesehen ist. Seit dem 5. Juni 2024 sollten daher für den genannten Personenkreis nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 keine Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden. Damit diese Entscheidung, Drittstaatsangehörigen und Staatenlose mit befristetem ukrainischem Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus keinen weiteren Schutz mehr zu gewähren, effektiv umgesetzt wird, sollten Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, nun nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sein und mit Ablauf des 4. März 2025 auslaufen. Gleiches sollte für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe gelten, die zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind. Mit dem neu eingeführten § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV sollten daher erkennbar nur die Personen vom personellen Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ausgenommen werden, denen zuvor nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 aufgrund einer Ermessensentscheidung der Bundesregierung vorübergehender Schutz eingeräumt worden war. Von der Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV nicht erfasst werden sollten hingegen die Personen, denen unmittelbar auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt worden war (vgl. ausdrücklich BR-Drs. 503/24, S. 2 unter B. Lösung).
(δ) Hinzu kommt, dass ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - ebenso wie die vorangegangene Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - maßgeblich der Entlastung der Ausländerbehörden und der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse dadurch dient, dass den Inhabern von am 1. Februar 2025 noch gültigen Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG - erneut - ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart werden sollten (vgl. BR-Drs. 503/24, S. 2). Der danach verfolgte Zweck der Entlastung der Ausländerbehörden und damit der Reduzierung von Verwaltungsaufwand durch Einführung einer automatischen Verlängerung von bereits erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG ohne Prüfung im Einzelfall spricht aber ebenfalls entscheidend dagegen, für den Eintritt der Fortgeltungswirkung kraft Verordnung eine Prüfung im Einzelfall zu fordern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes, namentlich das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft von Familienangehörigen mit der Bezugsperson nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) und b) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 weiterhin vorliegen. Eine solche Einzelfallprüfung würde dem erklärten Ziel der Fortgeltungsregelung diametral entgegenlaufen. Dies gilt umso mehr, als in § 2 Abs. 2 Satz 1 der UkraineAufenthFGV vorgesehen ist, dass die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 AufenthG, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts unberührt bleiben. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nachträglichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ggf. durch eine Einzelfallentscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts Rechnung zu tragen ist - vorbehaltlich der Frage, ob der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dies zulässt.
Ausgehend von diesem Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV fällt der Antragsteller, dem am 15. Mai 2023 als Ehegatte einer ukrainischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erteilt worden ist, die am 1. Februar 2025 noch gültig war, unter den personellen Anwendungsbereich der Verordnungsvorschrift. Ihm ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gerade nicht aufgrund einer nationalen Ermessensentscheidung nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erteilt worden. Eine solche Schutzgewährung im Ermessenswege sah das Aufenthaltsgesetz nach ständiger Rechtsprechung der Kammer vor der Änderung der Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern im Übrigen auch gar nicht vor.
vgl. nur: VG Aachen, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 8 L 269/24 -, juris, Rn. 15 ff., im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023, - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 18 ff.
Dass der Antragsteller nach Aktenlage bereits am 31. Juli 2023 aus der ehelichen Wohnung in L ausgezogen und die eheliche Lebensgemeinschaft damit wohl aufgelöst worden ist, ist nach den vorstehenden Maßstäben für die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV unerheblich. Daher bedurfte es hier auch keiner weiteren gerichtlichen Sachaufklärung dahin, ob die eheliche Lebensgemeinschaft - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - doch noch besteht, weil Frau B ausweislich der von der Kammer eingeholten Auskunft der Meldebehörde vom 00.00.0000 bereits am 4. Oktober 2023 ebenfalls unter die aktuelle Meldeanschrift des Antragstellers verzogen ist.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2026 endete auch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 3 der 1. UkraineAufenthÄndFGV, da die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers weder im Einzelfall verlängert noch aufgrund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wurde.
Nach alledem gilt die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV bis zum 4. März 2026 fort. Sofern der Antragsteller am 1. Februar 2026 weiterhin im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist, gilt diese gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der UkraineAufenthFGV i.d.F. der 2. UkraineAufenthÄndFGV darüber hinaus auch noch bis zum 4. März 2027 fort.
(2.) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist auch weder durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 noch durch die in Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügte Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erloschen.
(aa) Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025, mit dem sie die Bescheinigung vom 12. Februar 2025 über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis „zurückgenommen“ hat, konnte die kraft Verordnung fortgeltende Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UkraineAufenthFGV i.V.m. § 51 AufenthG), weil das Schreiben unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog) nach Form und Inhalt keinen Regelungscharakter aufweist und damit keinen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) darstellt.
Bereits die Form des Schreibens, welches nicht mit „Ordnungsverfügung“ überschrieben ist, keinen Tenor mit Begründung enthält und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist ersichtlich nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Auch dem Inhalt nach wollte die Antragsgegnerin mit dem Schreiben lediglich über die - nach ihrer Rechtsauffassung geltende - Rechtslage „informieren“ (Seite 1, 3. Absatz), nämlich dass der Antragsteller nicht unter den personellen Anwendungsbereich der Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung falle, da er nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau kein Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen mehr und auch nicht im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sei. Des Weiteren nimmt die Antragsgegnerin in dem Schreiben ausdrücklich nur das Schreiben vom 12. Februar 2025 zurück (Seite 1, 2. Absatz), mit dem - aus ihrer Sicht fehlerhaft - die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2026 bescheinigt wurde, und gerade nicht die Aufenthaltserlaubnis selbst. Schließlich verweist die Antragstellerin in dem Schreiben auf ein ergänzendes Hinweisschreiben vom 19. Februar 2025, mit welchem dem Antragsteller die weiteren Optionen für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgezeigt werden. Unter diesen Umständen fehlt erkennbar ein Regelungswille in Bezug auf die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers mit diesem Schreiben.
(bb) Die in Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügte Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ebenfalls nicht zum Erlöschen gebracht.
Die Antragsgegnerin ging ausweislich der Begründung zu Ziffer I. der Ordnungsverfügung davon aus, dass die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 24 Abs. 1 AufenthG mangels Einschlägigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung am 4. März 2025 abgelaufen ist. Sie hat deswegen auf den von ihr angeregten Verlängerungsantrag des Antragstellers einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft und den Antrag in Ziffer I. der Ordnungsverfügung ausdrücklich abgelehnt. Unter diesen Umständen fehlte der Antragsgegnerin ersichtlich der Regelungswille, einen tatsächlich aufgrund der fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG noch rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers - sei es durch einen Widerruf (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW), sei es durch eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) - zu beenden.
Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer I. der Ordnungsverfügung kann insbesondere auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in einen Widerruf oder eine nachträgliche Befristung umgedeutet werden. Dem steht die Regelung des § 47 Abs. 3 VwVfG NRW entgegen, wonach eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verneinung bereits der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - wie hier - kann nicht in einen Widerruf oder eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis umgedeutet werden, da beide diese Entscheidungen eine Ermessensausübung erfordern (vgl. § 49 VwVfG NRW „kann“ und § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „kann“), an der es hier aber fehlt.
Vgl. zur Ablehnung der Umdeutung der Versagung einer Genehmigung in deren Rücknahme bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 -, juris, Rn. 25; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 47 Rn. 55.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das im Fall eines Widerrufs oder einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis eröffnete Ermessen vorliegend auf Null reduziert wäre, so dass eine Ermessenausübung gar nicht erforderlich wäre.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 -, juris, Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 47 Rn. 57.
Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer I. der Ordnungsverfügung geht demnach wegen der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG des Antragstellers ins Leere.
(3.) Die Aufenthaltserlaubnis ist schließlich auch nicht durch die nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte - wirksame (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) - Stellung eines Asylantrags durch den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG erloschen.
Nach dieser Vorschrift erlischt mit der Stellung eines Asylantrags u.a. ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten. Die dem Antragsteller am 15. Mai 2023 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die aktuell noch bis zum 5. März 2026 fortgilt, hat jedoch eine Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten.
2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer II. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zulässig und begründet.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG liegen nicht vor. Denn der Antragsteller ist wegen der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG aus den vorstehenden Gründen unter 1. nicht ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG).
3. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer III. der Ordnungsverfügung enthaltene, auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls zulässig und begründet.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil das auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Annexentscheidung zu der Abschiebungsandrohung in Ziffer II. der Ordnungsverfügung darstellt (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 bis 4, Abs. 3 AufenthG), die sich nach den Ausführungen unter 2. jedoch als rechtswidrig erweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse hinsichtlich der Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis ist mit Blick auf den nicht nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens, das auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,00 €) zu bemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 21. Februar 2025). Die Nebenentscheidungen fallen nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.