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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 16.03.2026 – 9 L 774/25

9 · ECLI:DE:VGAC:2026:0316.9L774.25.00

Gründe

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 bei der Antragsgegnerin anstrebt, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf sie entfällt, ist - unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit - unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 glaubhaft gemacht.

A. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine mit ihrem Hauptbegehren geltend gemachte außerkapazitäre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester ist erschöpft.

Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 auf 64 festgesetzt.

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin und Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung vom 12. November 2025 sind 65 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 22. Dezember 2025). Weitere Studienplätze stehen im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

Die für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist nicht zu beanstanden.

Die jährliche Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Zahnmedizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, erfolgt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 in der seit dem 15. März 2023 gültigen Fassung weiterhin nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 25. August 1994 in der Fassung vom 15. Juli 2025 (Kapazitätsverordnung - KapVO). Sie ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS) sowie einer abschließenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.

I. Das in DS gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, wie es sich nach den Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO ergibt, und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO) abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO).

1. Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaft (Lehrverpflichtungsverordnung NRW - LVV NRW) vom 24. Juni 2009 in der seit dem 23. September 2023 gültigen Fassung ergibt.

a) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das so genannte Stellenprinzip geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem so genannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 4 ff.; vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 u. a. -, juris, Rn. 12 ff.; vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 7; und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14.

Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag 15. September 2025 von 62 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin ausgegangen, die sie der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO) zugrunde gelegt hat. Diese Stellen verteilen sich wie folgt:

Stellengruppe

Stellen

Deputat je Stelle

DS

W3 Universitätsprofessor

4

9

36

W2 Universitätsprofessor

3

9

27

W1 Junior-Professor

1

4

4

Wissenschaftlicher Angestellter

(befristet)

46

4

184

Wissenschaftlicher Angestellter

(unbefristet)

8

8

64

Summe

62

315

Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW wie bereits in den vergangenen Semestern,

vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 9 L 848/24 -, juris, Rn. 13 f (Wintersemester 2024/2025); vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 10 ff. (Wintersemester 2023/24); vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 10 ff. (Wintersemester 2022/23) und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 10 (Wintersemester 2021/22),

ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 315 DS und ein durchschnittliches Lehrdeputat von (315 / 62 =) 5,08 DS ermittelt. Fehler bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung sind nicht festzustellen.

aa) Der Umstand, dass zum maßgeblichen Berechnungsstichtag ausweislich des vorgelegten Stellenplans tatsächlich nur 59,03 Stellen besetzt waren, die Antragsgegnerin gleichwohl ein abstraktes Stellendeputat eingestellt und insgesamt 62 Stellen mit 315 DS berücksichtigt hat, begegnet aufgrund des Grundsatzes des abstrakten Stellenprinzip keine Bedenken und erweist sich im Übrigen als kapazitätsfreundlich.

bb) Der Ansatz von 4 DS für die auch weiterhin unbesetzte W1 Junior-Professur begegnet keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden, und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Vorliegend ist ausweislich des Stellenbesetzungsplans die Stelle vakant und wurde mit einem Stellendeputat von insgesamt 4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der KapVO - wie dargelegt - das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Damit bleibt es dabei, dass die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 DS und in der zweiten Anstellungsphase 5 DS beträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 13 ff.; und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 11 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25/22.NC -, juris, Rn. 15; und OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28; VG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 9 L 848/24 -, juris, Rn. 17 f.

cc) Auch ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS,

vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris,

im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 22/00 -, juris;

durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom; 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff.; vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7 und 10 ff.; und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3 und 9.

dd) Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Insbesondere erweist sich der Stellenanteil wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht als zu niedrig. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein bestimmtes Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Stellen einzuhalten ist.

Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 9 L 848/24 -, juris, Rn. 25; vom 28. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris, Rn. 52 ff.; und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 15 Nc 39/21 -, juris, Rn. 31.

b) Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2 lit. b)), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i.H.v. 30 % der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach lit. b) verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2 lit c)). Die Abzüge für die stationäre Krankenversorgung sind in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) und c) KapVO bindend geregelt. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollen umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 7; und vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7.

Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese 0,25 Stellen für den stationären und weiterhin 18,53 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden.

aa) Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO sind 663 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten) gemeldet, die - dividiert durch 366 Tage - gerundet 1,8 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von gerundet 0,25 Stellen ergeben.

bb) Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (18,53 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO. Vorliegend sind von den 62 Stellen zunächst 0,25 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (61,75 Stellen) entfallen pauschal 30 % der Stellen (gerundet 18,53 Stellen) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 43,22 Reststellen.

cc) Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin aufgrund eines Schaltjahres zutreffender Weise 366 Tage zugrunde gelegt hat. Denn selbst bei einer Zugrundelegung von 365 Tagen verbleiben im Ergebnis für die Lehre 43,22 Reststellen (663 / 365 = gerundet 1,9 tagesbelegte Betten; 1,9 / 7,2 = gerundet 0,26 Stellen für die stationäre Krankenversorgung; 62 - 0,26 = 61,74 Stellen x 0,30 = 18,52 Stellen für die ambulante Krankenversorgung ergibt im Ergebnis 43,22 Reststellen (61,74 - 18,52)). Eine etwaige fehlerhafte Heranziehung von 366 Tagen wirkt sich demnach rechnerisch nicht aus und ist insofern kapazitätsneutral.

dd) Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,08 DS beträgt das unbereinigte Lehrangebot 219,56 DS. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie seitens der Antragstellerin geltend gemacht - unzulässiger Weise unter Einbeziehung von Lehrauftragsstunden und unter Abzug des Dienstleistungsexportes ein bereinigtes Lehrangebot von 218,47 DS zugrunde gelegt hat. Denn selbst bei Zugrundelegung des unbereinigten Lehrangebots von 219,56 DS ergibt sich - wie sich aus den nachstehenden Berechnungen ersichtlich - keine höhere Aufnahmekapazität.

II. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegte Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 7,54 (CAp) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO).

Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zutreffend von dem in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Da es sich beim CNW nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 ff.,

Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, vorliegend gegen das Willkürverbot verstößt, bestehen hier nicht.

Vgl. zur entsprechenden Festsetzung in vergangenen Semestern bereits VG Aachen, Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 9 L 848/24 -, juris, Rn. 57 ff. (Wintersemester 2024/2025); vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 58 ff. (Wintersemester 2023/24), vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 32 ff. (Wintersemester 2022/23) und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 37 ff. (Wintersemester 2021/22).

2. Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen - CAp), vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Dass die Bestimmung des hier zugrunde gelegten Eigenanteils in Höhe von 7,54 fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019, dass die Hochschulen im Rahmen des CNW bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des Eigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14, vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 17, und vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u. a. -, juris, Rn. 22 ff.

Dafür, dass die Antragsgegnerin den - auch in der Vergangenheit bereits entsprechend angesetzten - Eigenanteil nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten.

Vgl. bereits VG Aachen, Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 9 L 848/24 -, juris, Rn. 57 ff. (Wintersemester 2024/2025); vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 58 ff. (Wintersemester 2023/24); vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 32 ff. (Wintersemester 2022/23) und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 37 ff. (Wintersemester 2021/22).

Insbesondere ergeben sich nach der Klarstellung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 keine Bedenken hinsichtlich des CAp “Berufsfelderkundung“. Die Antragsgegnerin hat das Modul “Berufsfelderkundung“ zutreffend dem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet. Wie sich der Modulbeschreibung in der Prüfungsordnung entnehmen lässt, findet das Praktikum in den Kliniken der Antragsgegnerin statt.

Vgl. Prüfungsordnung der Antragsgegnerin, abrufbar unter: https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaadfmbbpl

3. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine personelle Aufnahmekapazität von (aufgerundet) 58 Studienplätzen berechnet. Dabei hat sie das jährliche bereinigte Lehrangebot von 436,94 DS (2 x 218,47 DS) durch 7,54 dividiert (= 57,95). Legt man das unbereinigte Lehrangebot zugrunde, weil die Antragsgegnerin - nach Auffassung der Antragstellerin - in unzulässigerweise einen Dienstleistungsexport vorgenommen hat, ergibt sich abgerundet ebenfalls ein Wert von 58 Studienplätze (2 x 219,56 unbereinigt DS = 439,12 / 7,54 = 58,24, abgerundet 58), sodass sich ein möglichweiser rechtsfehlerhaft vorgenommener Dienstleistungsexport im Ergebnis jedenfalls als kapazitätsneutral erweist.

III. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses ergibt ebenfalls keine Beanstandungen.

1. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand ihrer Statistiken einen Schwundausgleichsfaktor von 0,91 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (aufgerundet) 64 (58 / 0,91 = 63,73) führt. Der mit 1/0,91 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, in die rechtmäßig die Belegungszahlen zu den nach der amtlichen Studierendenstatistik maßgeblichen Stichtagen (Sommersemester: 1. Juni und Wintersemester: 1. Dezember) eingestellt sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 13 B 1129/24 -, n. v., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 6 ff., zu den damaligen Stichtagen 15. Mai und 15. November,

und die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und in die nicht mehr als die vergangenen 5 Stichprobensemester einschließen muss,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 -13 C 43/17 -, juris, Rn. 7, 10; und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, juris, Rn. 16 ff.

ist rechtsfehlerfrei. Allein der Umstand, dass sich aus der Heranziehung von mehr als fünf Stichprobensemestern für die Antragstellerin möglicherweise eine günstigere Schwundberechnung ergibt, stellt das seitens der Antragsgegnerin gewählte “Hamburger Modell“ nicht in Frage. Wie zuvor festgestellt, ist zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Anwendung des "Hamburger Modells“ ist daher zulässig und sachgerecht und berücksichtigt - bei einer Zugrundelegung von mindestens 4 Semestern - auch ausreichend mögliche Schwankungen.

Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist auch vor dem Hintergrund der seitens der Antragsgegnerin angestellten alternativen Berechnungen nicht ersichtlich. Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 -13 C 34/19 -, juris; und vom 10. Januar 2018; - 13 C 43/17 -, juris.

2. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von nach Angaben der Antragsgegnerin 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 / 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

IV. Die so zutreffend ermittelte Kapazität von 64 Studienplätzen ist erschöpft. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin und Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung vom 12. November 2025 sind 65 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 22. Dezember 2025). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass an diesen statistischen Angaben zu zweifeln - zumal diese eidesstaatlich versichert wurden - bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsstellerin bedarf es insoweit auch nicht der Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, -13 C 30/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2024 - 15 Nc 37/24 -, juris, RN. 108 ff.; VG Köln, Beschluss vom 18. November 2023 - 6 Nc 4/23 -, juris, Rn. 69.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, Rn. 70.

B. Soweit die Antragstellerin - jedenfalls nach der Antragsbegründung hilfsweise - auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Die verfügbaren Studienplätze sind sämtlich besetzt. Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren, die einen Zulassungsanspruch begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensstand von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. August 2025 auszugehen, da dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat.

C. Auch die hilfsweise begehrte Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet aus. Weder besteht im Studiengang Zahnmedizin eine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Studienabschnitten, noch sind überhaupt Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.