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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 02.04.2026 – 9 L 244/26
9 · ECLI:DE:VGAC:2026:0402.9L244.26.00
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (9 K 878/26) das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, v. a. bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Geht es - wie hier - nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache (jedenfalls temporär) vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, juris, Rn. 5 (zur vergleichbaren Fallkonstellation wie hier), vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3.
Gemessen hieran hat der Antrag keinen Erfolg.
A. Insoweit ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist weder durch den Antragsteller geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich, dass der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht des Antragstellers ergriffen hat oder solche auch nur beabsichtigt. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch den Schulleiter der Förderschule P. D. L. am 7. Januar 2026 telefonisch mitgeteilt wurde, dass im Falle der Nichtumsetzung des per E-Mail vom 4. Dezember 2025 mitgeteilten Planes zur Heranführung des Antragstellers an die Schule keine rechtlichen Konsequenzen (etwa ein Bußgeld) zu befürchten seien. Auch seitens des Schulamtes wurden bisher keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, wie etwa eine Schulbesuchsaufforderung unter Zwangsmittelandrohung, ergriffen.
B. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 SchulG NRW vorliegen.
Nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an (Satz 2).
Zu den vor Erlass einer Ruhensanordnung auszuschöpfenden Fördermöglichkeiten gehört neben der in § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich angesprochenen "sonderpädagogischen Förderung" nach § 19 SchulG NRW, §§ 1 ff. AO-SF auch der als eigenständiges Bildungsinstitut einzuordnende Hausunterricht nach § 21 SchulG NRW, §§ 43 ff. AO-SF.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Dezember 2022 - 19 B 997/22 - juris Rn. 2.; noch offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 12. Juli 2017 - 19 B 658/17 -, juris, Rn. 17.
Denn an die Schlussfolgerung, dass das Kind oder der Jugendliche i. S. v. § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten "nicht gefördert werden kann", sind höchste Anforderungen zu stellen. Eine Ruhensanordnung greift in das Grundrecht des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein, denn mit ihr beendet die Schulaufsicht ersatzlos sein Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (§ 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW). Eine Ruhensanordnung beeinträchtigt damit zugleich das oberste Grundprinzip des einfachgesetzlichen Schulrechts, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, juris, Rn. 10 f., und vom 30. Dezember 2022 - 19 B 997/22 - juris Rn. 11 f., jeweils m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 21. Februar 2023 - 8 K 1891/21 -, juris, Rn. 23.
Wegen des notwendigen Gegenwarts- und Zukunftsbezugs ("nicht gefördert werden kann"), kommt eine Ruhensanordnung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Förderung zuvor stattgefunden hat, d. h. entweder aktuell noch gewährt wird oder jedenfalls erst vor so kurzer Zeit eingestellt worden ist, dass eine hinreichende Grundlage dafür besteht, um nach wie vor von ihrer Untauglichkeit auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die erstmalige oder nach längerer Zwischenzeit erneute Aufnahme einer Förderung offensichtlich nicht zielführend ist, weil auf der Hand liegt, dass der Versuch der Förderung von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. In einer derartigen Situation tritt auch im Interesse des Kindes oder Jugendlichen die sichere Prognose der Untauglichkeit einer Förderung an die Stelle des erbrachten Nachweises.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, juris, Rn. 13, vom 30. Dezember 2022 - 19 B 997/22 - juris Rn. 13, und vom 12. Juli 2017 - 19 B 658/17 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2022 - 18 K 5193/20 -, juris, Rn. 40.
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht des Antragstellers gerechtfertigt ist. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass - wie § 40 Abs. 2 SchulG NRW voraussetzt - alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft sind.
Dies gilt zunächst schon für die seitens der Förderschule P. D. L. in der E-Mail des Schulleiters vom 4. Dezember 2025 nach Durchführung eines "Runden Tisches" unter Einbeziehung des Klassenlehrers, des Schul- sowie des Gesundheitsamtes vorgeschlagene Vorgehensweise, den Antragsteller an die seit Juni 2025 (jedoch noch nie physisch) besuchte Förderschule heranzuführen. Seitens der Schule, die den Antragsteller bisher - soweit möglich - über Microsoft Teams an den Unterricht bzw. den Schulstoff angebunden hat, wurde insoweit vorgeschlagen, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 7. Januar 2026 bis 6. Februar 2026 dergestalt an einen Schulbesuch herangeführt wird, als er gemeinsam mit seiner Mutter mithilfe eines (finanzierten) Taxitransports für eine Zeitstunde zur Schule kommt und dort die Möglichkeit hat, in einem separaten Raum begleitet durch seine Mutter zu lernen. Auch eine Integrationshilfe vor Ort könne dann installiert werden. Nach einem Monat solle der Erfolg und die weitere Herangehensweise evaluiert werden. Weitere Ansätze, um dem Antragsteller die Heranführung an die Schule möglichst einfach zu machen (etwa Beginn mit dem Englischunterricht, weil der Antragsteller eine Affinität zur englischen Sprache aufweist) ergeben sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 2. Dezember 2025.
Diesem Vorschlag ist der Antragsteller jedoch nicht gefolgt, obwohl nicht feststellbar ist, dass diese Herangehensweise mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt wäre.
Im Schreiben der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 2025 heißt es hierzu lediglich, in den vergangenen Jahren habe es mehrfach Versuche gegeben, den Antragsteller im Wege der Assistenz zum Unterricht als auch im Unterricht zu begleiten und ihn in den Schulbetrieb zu integrieren. Selbst der Versuch einer Videobeschulung habe dazu geführt, dass der Antragsteller sich weiter abgekapselte und seine Aggressionen gegen sich und andere zugenommen hätten. Die Versuche einer zwangsweisen Beschulung seien wegen der erheblichen Angststörungen infolge seiner angenommenen Autismus-Spektrum-Störung (PDA-Typ) immer wieder gescheitert. Vor einem weiteren Versuch mit möglicherweise untragbaren Folgen für alle Beteiligten sei zunächst eine kinderpsychiatrische Untersuchung des Antragstellers durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie mit Erfahrung und Schwerpunkt im Bereich der Behandlung von Autismus durchzuführen. Eine solche Untersuchung solle in den Räumen seines Elternhauses stattfinden, da der Antragsteller sich bei vorherigen Untersuchungen als nicht zugänglich erwiesen habe.
Dabei setzt sich der Antragsteller nicht damit auseinander, dass sowohl die äußere Gestaltung (Begleitung durch die Mutter, Taxitransport zur Schule, eigener Raum, kein Kontakt zu Kindern, Absicherung wegen Weglauftendenzen) als auch die inhaltlichen Anforderungen (Beginn mit 1 Stunde täglich, fachlicher Erstkontakt möglichst im Fach Englisch) massiv auf sein Erkrankungsbild zugeschnitten sind. Auch verhält er sich nicht dazu, dass ein entsprechender Schulbesuch während der Grundschulzeit bis zu den Sommerferien 2024 durchaus möglich war, wie sich aus dem Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 17. Februar 2025 ergibt. Insoweit benennt der Antragsteller weder Ursachen für die seitdem augenscheinlich eingetretene Symptomverschlechterung noch verhält er sich dazu, weshalb dieser nicht durch therapeutische Maßnahmen begegnet wurde. Auch trägt er nichts dazu vor, dass die von seiner Verfahrensbevollmächtigten als notwendig bezeichnete kinderpsychiatrische Untersuchung zwischenzeitlich stattgefunden hätte oder auch nur in Angriff genommen worden wäre. Der Einwand, es sei schwierig, einen geeigneten Therapieplatz zu finden und eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils auf Dauer erfolge wohl nur, wenn dieses selbst erkrankt sei (vgl. Protokoll der Förderschule vom 9. Oktober 2025), greift zu kurz. Sowohl das SPZ L. in seinem Bericht vom 4. Dezember 2024 als auch das Gesundheitsamt haben (mehrfach) auf die Notwendigkeit einer (stationären oder jedenfalls ambulanten) Therapie hingewiesen (so etwa in den amtsärztlichen Berichten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. R. vom 17. Juni 2025, vom 9. Dezember 2025 und vom 18. Februar 2026). Was aus der avisierten stationären Therapie in der LVR-Klinik U. (vgl. hierzu den Vermerk der Grundschule vom 25. Oktober 2024) bzw. der durch die Kinderärzte laut Bericht der Amtsärztin vom 17. Juni 2025 erfolgten Anmeldung in der B. in H. geworden ist, legt der Antragsteller nicht dar. Entsprechendes gilt für die nach dem Bericht zum "Runden Tisch" vom 2. Dezember 2025 avisierte Anbindung an ein Autismustherapiezentrum. Soweit die Eltern sich insoweit auf die Verweigerungshaltung des Antragstellers beziehen, greift dieser Ansatz zu kurz. Denn zur Elternverantwortung gehört es, kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dem schulpflichtigen Kind ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind mit Maßnahmen zu nutzen, um für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme zu sorgen. Hingegen verletzen die Eltern ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 19 B 997/22 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N. (zur Verpflichtung der Eltern, an der erfolgreichen Durchführung von Hausunterricht mitzuwirken).
Entsprechendes gilt, wenn die Eltern zunächst Maßnahmen ergreifen müssen, um das Kind in die Lage zu versetzen, eine (krankheitsbedingte) Verweigerungshaltung zu überwinden. Verweigern Eltern eine angebotene und angeratene kinder- und jugendpsychiatrischen Therapie, verletzen sie ihre Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW und kommen seitens der Schulaufsicht zum Schutz des Bildungsgrundrechts des betroffenen Kindes Maßnahmen nach § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG NRW in Betracht.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 19 B 427/24 -, juris, Rn. 13.
Die Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind darüber hinaus auch nicht ausgeschöpft, weil die Möglichkeit des Hausunterrichts nach § 21 SchulG NRW und §§ 43 ff. AO-SF bisher weder erprobt wurde noch glaubhaft gemacht ist, dass ein entsprechender Versuch zum Scheitern verurteilt wäre.
Insoweit macht der Antragsteller mit der Antragsschrift geltend, er leide an einer Autismus-Spektrum-Störung, einer ausgeprägten Angstproblematik sowie einer erheblichen Einschränkung seiner Alltagskompetenz. Unter diesen Umständen sei eine Beschulung weder in der Schule noch im Rahmen eines Hausunterrichts tatsächlich durchführbar. Auch der im Bescheid des Schulamtes vom 16. März 2026 benannte Klassenlehrer sei für ihn keine Bezugsperson und werde nicht akzeptiert.
Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass eine Beschulung im Rahmen von Hausunterricht für den Antragsteller, der sich seit den Sommerferien 2024 wohl zunehmend zurückgezogen hat und den Kontakt zu anderen Personen immer schwieriger ertragen kann, eine große Herausforderung wird und nicht sicher ist, dass Hausunterricht erfolgreich sein wird, vermag sie nicht zu erkennen, dass Hausunterricht für den Antragsteller von vorneherein untauglich wäre. Vielen der in den Verwaltungsvorgängen und in Ansätzen im Antrag benannten Problemen, wie etwa der Trennungsangst von der Mutter, der Reizempfindlichkeit, der Miktions-Problematiken und der Schwierigkeiten außerhalb des Elternhauses wäre im Rahmen des Hausunterrichts begegnet. Auch wenn der Klassenlehrer keine Bezugsperson für den Antragsteller darstellen mag, ist ihm die Stimme jedenfalls durch die per Teams vermittelten Lehrinhalte nicht unbekannt. Im Übrigen könnte gerade in der Anfangsphase die Mutter - die aufgrund der aktuell fehlenden Beschulung und der sozialen Probleme des Antragstellers sowieso bei diesem sein muss - die eigentliche Kommunikation übernehmen, während der Klassenlehrer sich nur in der Nähe (notfalls in einem anderen Raum) aufhält. Soweit die Eltern sich im Verwaltungsverfahren dahingehend eingelassen haben, aus ihrer Sicht sei vor einer nachhaltigen schulischen Anbindung, auch im Rahmen eines Hausunterrichts, zunächst eine Phase der Entlastung und Stabilisierung notwendig, lässt sich dies für die Kammer nicht nachvollziehen. Der Antragsteller wird seit einem knappen Jahr mit minimalsten Anforderungen an den Lehrbetrieb "angebunden". Inwieweit ein vollständiger Bezugsverlust zur Schule die Situation des Antragstellers verbessern soll, bleibt dabei ebenso im Dunkeln wie die Frage, aus welchen Gründen sich seine Lage - ohne entsprechende Therapie - in der Zwischenzeit verbessern sollte.
Dass die Durchführung von Hausunterricht für den Antragsteller krankheitsbedingt nicht möglich ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere gibt der psychologische Befundbericht der Praxis für psychologische Beratung und Neurodivergenzen vom 13. Dezember 2025 dafür nichts Belastbares her. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den Ausstellern schon nicht um (Fach-)Ärzte handelt, keine konkrete Therapiemaßnahmen mit entsprechenden Zielen (lediglich "ambulante Psychotherapie, Stärkung der Eltern") genannt sind und es angesichts der weiter benannten Umstände verwundert, dass trotz fehlender Kooperation des Antragstellers nach nur einem Untersuchungstermin überhaupt eine Diagnose gestellt wird, stehen die getroffenen Feststellungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater, die - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt ist. Soweit unter "Weitere Anmerkungen Prüfung und Differentialdiagnostik oder Verdachtsdiagnosen" von einem autistischen Burnout die Rede ist, scheint es sich dabei weder um ein Krankheitsbild i.S.d. ICD-10/ICD-11 zu handeln noch scheint diese Diagnose gesichert zu sein. Jedenfalls enthält die Bescheinigung keinerlei nachvollziehbaren Ausführungen dazu, wie die Aussteller zu dieser konkreten Diagnose kommen. Sowohl Bewertungsgrundlagen als auch Bewertungsmaßstäbe werden insoweit nicht genannt.
Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 -, juris, Rn. 5, und vom 27. August 2019 - 19 B 991/19 -, juris, Rn. 4.
Auch verhält sich das Attest nicht nachvollziehbar dazu, welche Auswirkungen die Feststellung eines autistischen Burnouts auf die Möglichkeiten des Schulbesuchs hat. Es wird ohne weitere Begründung empfohlen, die Schulpflicht bis zur Regulierung des Burnouts auszusetzen und den Antragsteller stattdessen online zu beschulen. Weshalb trotz des festgestellten Burnouts eine - nur in Ausnahmefällen,
vgl. hierzu die Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (DistanzunterrichtsVO) vom 14. November 2022, geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2025 (BASS 12.05 Nr. 10); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris, Rn. 76,
als Distanzunterricht vorgesehene - "Online-Beschulung" möglich sein soll, ergibt sich aus der Bescheinigung ebenso wenig wie eine Unmöglichkeit der Hausbeschulung. Zu der Frage der u.a. durch das Gesundheitsamt und die Schule angeregten Autismustherapie und einer medikamentösen Einstellung durch einen Psychiater zur Behandlung möglicher Angstzustände verhält sich der Bericht ebenfalls nicht.
Demgegenüber wird das Angebot des Hausunterrichts von der Amtsärztin Dr. R. in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 für möglich und sinnvoll erachtet, während das komplette Ruhen der Schulpflicht als nicht förderlich angesehen wird.
Vgl. zum erhöhten Beweiswert einer amtsärztlichen Bescheinigung gegenüber einer privatärztlichen Bescheinigung: OVG NRW, vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 -, juris, Rn. 5 ff., m.w.N.
Weiter heißt es in der amtsärztlichen Stellungnahme, soweit die Psychologin die Durchführung eines PANDA-Konzeptes empfehle, bei dem die Anforderungen für den Antragsteller minimal gehalten und allein durch die Eltern umgesetzt würden, werde dies für bedenklich erachtet, weil den Eltern die therapeutische Aufgabe und Verantwortung obliege. Die Lösungsvorschläge der Eltern eines Therapie-Konzeptes im Sinne einer häuslichen Autismustherapie seien in unserem bestehenden Gesundheitssystem aktuell nicht möglich. Bis therapeutische Maßnahmen griffen und der Antragsteller nach dieser langen Zeit der Isolation und fehlenden Förderung Veränderung in seinem Verhalten zeigen werde, brauche es Zeit.
Vor diesem Gesamtkontext ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 SchulG NRW derzeit (bereits) erfüllt sind. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es bei dem bestehenden Störungsbild durchaus möglich ist, dass sowohl die sonderpädagogische Förderung, wie die Schule sie angeboten hat, als auch der Hausunterricht sich im Ergebnis als erfolglos erweisen und mit gewissem Aufwand für die ohnehin belasteten Eltern des Antragstellers verbunden sind. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Bildung und der vorstehend dargestellten Folgen des Ruhens der Schulpflicht muss die Gefahr eines Fehlschlags jedoch in Kauf genommen werden. Sollten auch die von der Schule vorgeschlagene niederschwellige Beschulung und/oder der (noch zu beantragende) Hausunterricht scheitern, bleibt es den Eltern des Antragstellers unbenommen, einen erneuten Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.