Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 14.04.2026 – 10 K 2917/23
10. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0414.10K2917.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Versetzung einer im Rahmen von Straßenbauarbeiten des beklagten Landes erneuerten Böschungsbefestigung auf seinem Grabengrundstück.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung V., G06, Flurstücke G04 und G05. Entlang des Flurstücks G04 verläuft der inzwischen kein Wasser mehr führende sog. L., der ursprünglich der Wasserversorgung der ansässigen Industrie und später nur noch der Entwässerung angrenzender Grundstücke diente. Beide Grundstücke grenzen im Osten an die C.-straße (B 000). Der L. grenzt im Norden an das Flurstück G05, im Süden - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Bereich - an das mit dem Wohnhaus C.-straße 000 bebaute Grundstück Gemarkung V., G06, Flurstück G09, das nicht im Eigentum des Klägers steht.
Abbildung 1: Flurkarte mit Markierung des streitbefangenen Grenzbereichs zwischen den Flurstücken G04 und G09
Im Jahr 2020 wurden die Fahrbahn und die Nebenanlagen der B 000 durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Straßen.NRW) erneuert. Im Zuge dessen wurde das vom Kopfende des L. aus unter der B 000 hindurchführende Rohr (DN 800) teilweise verschlossen und durch ein kleineres ersetzt. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurden auch die oberhalb des Kopfendes des L. sowie oberhalb seiner Böschung auf der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken G04 und G09 („C.-straße 000“) verlaufende Mauer zurückgebaut und die Böschungsbefestigungen im Endbereich des Grabens auf beiden Seiten erneuert. Für den Rückbau der Mauer wurde deren Gründung ca. 50 cm tief zurückgebaut. Die darunter befindliche Böschung wurde im Bereich des Grabenkopfes auf allen drei Seiten mit Wassersteinen aufgebaut.
Abbildung 2: Zustand des Kopfendes des L. vor den Arbeiten (rechts liegt das Flurstück G09, links das Flurstück G05; die zum Flurstück G09 verlaufende Mauer steht auf der Grundstücksgrenze; noch sichtbar ist das unter der B 000 hindurchführende Rohr DN 800)
Abbildung 3: Zustand des Kopfendes des L. nach den Arbeiten (erkennbar sind die Erneuerung der Böschungsbefestigungen mit Wassersteinen, die Entfernung der grenzständigen Mauer sowie der Verschluss des alten Rohrs DN 800 und die Abdeckung des verbliebenen kleineren Durchlassrohrs).
Vor Beginn der Arbeiten an den Grabenböschungen fanden Gespräche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern von Straßen.NRW über die Ausgestaltung der Böschungen und der Böschungsbefestigung statt, deren genauer Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte der Kläger Straßen.NRW mit, mit den Ausführungen nicht einverstanden zu sein, da die seitlichen Böschungen jeweils in unterschiedlichen Winkeln angelegt worden seien und der abgesprochene Bezugspunkt der Stützmauer an der Hausecke C.-straße 000 nicht eingehalten worden sei.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte Straßen.NRW dem Kläger mit, dass nach Abbruch der alten Mauer das Fundament der ursprünglichen Grabenböschung in Form von großen Wasserbausteinen sichtbar geworden sei, auf die mit Wasserbausteinen die neue Grabenböschung aufgemauert und die Böschungsoberkante auf den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken G04 und G09 gelegt worden sei. Die im Zusammenhang mit der Erneuerung der Grabenböschung entstandenen Kosten seien mit der laufenden Straßenbaumaßnahme abgewickelt worden.
Der Kläger hat am 30. Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er einen Anspruch auf Beseitigung der sein Grundstückseigentum verletzenden Folgen der Baumaßnahme des beklagten Landes aus dem Jahr 2020 habe. Die Eigentumsverletzung sei durch hoheitlichen, rechtswidrigen Eingriff erfolgt, der von ihm nicht zu dulden sei. Zwar hätten ihm vor Beginn der Erneuerungsarbeiten Mitarbeiter von Straßen.NRW mitgeteilt, dass die Grabenböschung auf der an das Flurstück G09 angrenzenden Seite aufgrund des maroden Zustands der vorhandenen Steinbefestigung erneuert werden müsse. Mit der Erneuerung der Böschung und der Böschungsbefestigung habe er sich jedoch nur dahingehend einverstanden erklärt, dass die Lage des Grabens, dessen Böschungen und dessen Fassungen nicht verändert würden. Tatsächlich sei bei der Erneuerung der Böschung und der Böschungsbefestigung die Steinfassung der Böschungsseite, die sich auf der dem Haus C.-straße 000 zugewandten Seite vorher vollständig - jedenfalls im gegenständlichen Bereich - auf dem Flurstück G09 befunden habe, aus der Flucht des Hauses C.-straße 000 und der an der Grundstückgrenze dort verlaufenden Mauer in Richtung Grabenmitte versetzt worden. So sei die ursprünglich auf dem Flurstück G09 verlaufende Böschung, die ausschließlich als Stützmauer für das Flurstück G09 und das darauf errichtete Wohnhaus C.-straße 000 diene, vollständig in das Flurstück G04 hineinversetzt worden. Dadurch gründe der Böschungsfuß nun erstmals ca. 85 cm vom Flurstück G09 entfernt auf dem Flurstück G04. Diese Veränderung am Graben und die hierdurch verursachte erstmalige Inanspruchnahme seines Flurstücks G04 für die Böschungsbefestigung des Grabens sei ohne erneute Absprache mit ihm und ohne sein Einverständnis erfolgt. Die Mitarbeiter von Straßen.NRW hätten ihm zwar gesagt, dass durch die Bauarbeiten der Böschungsfuß möglicherweise etwa 10 bis 15 cm in sein Grundstück hineinragen könne. Diese Absprache sei aber nicht eingehalten worden. Außerdem wiesen die Böschungsbefestigungen des Grabens in dem fraglichen Bereich jetzt unterschiedliche Winkel auf, was ihn aus optischen Gründen, aber auch einfach deshalb störe, weil dies den Absprachen widerspreche. Die Böschungsbefestigung nehme auf der dem Flurstück G09 zugewandten Seite 85 cm und auf der gegenüberliegenden, dem Flurstück G05 zugewandten Seite nach seiner Messung etwa 47 cm in Anspruch. Das Flurstück G05 sei allenfalls geringfügig und lediglich in der Größenordnung von wenigen Zentimetern betroffen. Mit der Veränderung des Flurstücks G04 sei er aber nicht einverstanden. Der Anspruch sei schließlich auch nicht ausgeschlossen, da die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder dem beklagten Land unzumutbar sei.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die am Kopfende des „L.“ angrenzend an die Bundesstraße 000 (C.-straße) in V. im Jahr 2020 aus Natursteinen neu hergestellte Böschungsbefestigung und damit den Graben so zu versetzen, dass dieser wieder den Verlauf vor der Änderung hat und damit der Versatz um 85 cm in das Grundstück des Klägers Gemarkung V., G06, Flurstück G04, rückgängig gemacht wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des alten Zustands des Grabens. Während der Bauphase habe sich herausgestellt, dass die ursprünglich geplante Ausführung aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Dies habe unter anderem an dem unter der Böschung befindlichen Fundament gelegen, das erst während der Baumaßnahme zu Tage getreten sei. Die neu gemauerte Böschung habe auf dieses Fundament aufgebracht werden müssen, was dazu geführt habe, dass die Steine entlang der Böschung in einem flacheren Winkel aufzumauern gewesen seien. Die mit dem Kläger zunächst besprochene Ausführung des Grabens sei nur mittels Winkelsteinen möglich gewesen, was dem Kläger angeboten, von diesem jedoch abgelehnt worden sei. Durch die letztlich umgesetzte Ausführung der Böschungserneuerung werde der Kläger nur marginal in seinen Rechten beeinträchtigt. Dem Kläger sei dadurch kein messbarer Nachteil entstanden. Es sei bereits fraglich, ob ein Rückbau der Böschung aus technischen Gründen überhaupt möglich sei. Zumindest sei ein solcher Rückbau aber nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich und daher unzumutbar. Der tatsächliche Kostenaufwand für den Rückbau lasse sich nur schwierig abschätzen, liege jedoch bei mindestens 13.500 Euro. Ferner führe der Umstand, dass das wasserrechtliche Erfordernis des früheren Entwässerungsgrabens entfallen und dieser in naher Zukunft durch den Kläger ohnehin zu beseitigen sei, zur Unverhältnismäßigkeit des begehrten Rückbaus.
Nach gerichtlich veranlassten Auskünften des Kreises F. und der Bezirksregierung H.bestehen für den L. keine Wasserrechte und sind auch keine altrechtlichen Benutzungen im Wasserbuch eingetragen.
Die Kammer hat mit Blick auf die zwischen den Beteiligten ursprünglich streitige Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 16. März 2026 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hat die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 16. März 2026 vorab festgestellt (vgl. § 17 Abs. 3 GVG).
Der Kläger besitzt auch die für allgemeine Leistungsklagen erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Leistungsklagen analog anwendbar ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. November 2014 - 4 A 1058/13 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Februar 2018 - 1 A 1911/16 -, juris, Rn. 50, m. w. N.
Im Falle einer Leistungsklage ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat, das Klagebegehren also auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsvorschrift gestützt werden kann, die einen Rechtsanspruch für den Kläger beinhalten könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 A 1911/16 -, juris, Rn. 52.
Dies zugrunde gelegt ist der Kläger klagebefugt. Es ist aufgrund seiner Eigentümerstellung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zustehen könnte.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands des L. nicht zu.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem sog. öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist rechtlich nicht normiert, aber durch Richterrecht und gewohnheitsrechtlich geprägt. Er setzt tatbestandlich voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, den der Betroffene weder aufgrund dinglicher Sicherung, vertraglicher Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu dulden verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten (rechtmäßigen) Zustands gerichtet. Der Beseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 -, juris, Rn. 13, vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N., und vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 11 A 3130/20 -, juris, Rn. 73.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Durch die Erneuerung der Böschung und der Böschungsbefestigung im Anschluss an die fragliche Straßenbaumaßnahme wurde bereits kein Zustand geschaffen, der einen vom Kläger nicht zu duldenden rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentum darstellt (dazu 1.). Darüber hinaus und selbständig tragend ist dem beklagten Land die Folgenbeseitigung auch nicht zuzumuten (dazu 2.)
1. Durch die Erneuerung der Böschung und der Böschungsbefestigung im Anschluss an die Straßenbaumaßnahme wurde kein Zustand geschaffen, der einen vom Kläger nicht zu duldenden rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentum darstellt.
a. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es sich um die Sicherung der persönlichen Freiheit geht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, juris, Rn. 3, m. w. N.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, juris, Rn. 3, m. w. N.,
und schützt somit das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. hierzu auch § 903 Satz 1 BGB).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
Eingriffscharakter kommt vor dem Hintergrund eines grundsätzlich weiten Eingriffsbegriffs auch Realakten sowie faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen zu, sofern sie die Nutzung des Eigentums spürbar behindern.
Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 K 3944/18.F -, juris, Rn. 21.
Insbesondere kommt eine abwehrfähige Nutzungsbeschränkung des Eigentums grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn nur eine von verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehört somit zwar grundsätzlich neben dem Bestand der Eigentumsposition in der Hand des Eigentümers die Nutzung des Eigentums nach seinen eigenen Vorstellungen. Jedoch stellt nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Eine derartige Beeinträchtigung setzt einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers voraus,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 8 CE 20.1374 -, juris, Rn. 27.
welcher überdies eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20. Mai 2025 - B 1 K 22.1023 -, juris, Rn. 40; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 18. Auflage 2024, Art. 14 GG Rn. 26.
b. Nach diesen Maßstäben liegt kein abwehrfähiger Eingriff in das Eigentum des Klägers vor. Es fehlt an einem rechtswidrigen Substanzeingriff (dazu aa.) und auch die Nutzung des Flurstücks G04 wird durch die Neuherstellung der Böschung im Kopfbereich des L. nicht eingeschränkt (dazu bb.). Soweit optische Beeinträchtigungen in Rede stehen, wird das Eigentumsrecht des Klägers allenfalls unerheblich tangiert (dazu cc.).
aa. Soweit im Rahmen der Baumaßnahme - insoweit unstreitig - die Substanz des Flurstücks G04 durch Erdbewegungen verändert worden ist, begründet dies von vornherein keinen rechtswidrigen Eingriff in das Grundstückseigentum des Klägers. Denn dass der Böschungsbereich des L. und damit auch das Flurstück G04 durch die Bauarbeiten überhaupt in Anspruch genommen wurde, beruhte von vornherein - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - auf dem erteilten Einverständnis des Klägers und nicht etwa auf einem Planungsfehler der Straßenbaubehörde.
Mit seinem Einwand, dass die Baumaßnahmen - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - zum Teil absprachewidrig erfolgt sind, macht der Kläger letztlich keinen Eigentumseingriff durch eine Substanzverletzung seines Grundstücks geltend, sondern beruft sich eher auf eine Schlechterfüllung einer vertraglichen oder quasi-vertraglichen Abrede mit der Straßenbaubehörde. Hierauf kann der Folgenbeseitigungsanspruch jedoch nicht gestützt werden.
bb. Ein Eingriff in das Eigentum ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Nutzungsbeschränkung des Flurstücks G04.
(1) Der Kläger hat das Gericht insbesondere schon nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sein Flurstück G04 durch die Neuherstellung der Böschungsbefestigung auf der dem Flurstück G09 zugewandten Seite tatsächlich erstmals in einer Breite von 85 cm in Anspruch genommen worden ist.
Den zur Akte gereichten Lichtbildern, die den Zustand des L. vor der Straßenbaumaßnahme zeigen, ist zur Überzeugung des Gerichts vielmehr zu entnehmen, dass die Böschungsbefestigung auf der dem Flurstück G09 zugewandten Seite bereits vor der Baumaßnahme unmittelbar an die Hauswand und die - im Zuge der Straßenbaumaßnahme später abgerissene - Mauer angrenzte (vgl. Abbildung 4). Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entsprechen sowohl die Hauswand des Wohnhauses C.-straße 000 als auch die daran anschließende Mauer exakt dem Grenzverlauf zwischen den Flurstücken G09 und G04. Daher befindet sich die Hauswand des Wohnhauses C.-straße 000 genauso wie die vor der Baumaßnahme noch existierende, später abgerissene Grenzmauer auf dem Flurstück G09. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ausgehend hiervon ergibt sich eindeutig, dass die an Hauswand und (frühere) Grenzmauer angrenzende Böschungsbefestigung auch vor der Baumaßnahme schon vollständig auf dem Flurstück G04 errichtet war. Hieran gibt es zur Überzeugung der Kammer nach den vorhandenen Lichtbildern keinen vernünftigen Zweifel. Die damit auch früher schon festzustellende Inanspruchnahme des Flurstücks G04 durch die Böschungsbefestigung ist auch nicht marginal. Die Böschungsbefestigung verlief vielmehr früher schon - mit Ausnahme möglicherweise des Böschungskopfes - vollständig und in einer nicht unerheblichen Ausdehnung auf dem Flurstück G04. Die Behauptung des Klägers, sein Grundstück sei insoweit vormals allein durch heruntergefallene bzw. herausgebrochene Steine in Anspruch genommen worden, wird durch die Lichtbilder nicht gestützt (vgl. Abbildung 4).
Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem behauptet hat, es handele sich bei der dem Wohnhaus C.-straße 000 zugewandten Böschung ausschließlich um die Stützmauer des Wohnhauses sowie des gesamten Flurstücks G09, so dass nunmehr die Stützmauer des Nachbargrundstücks vollständig auf seinem Grundstück stehe, steht diesem Verständnis schon von vornherein entgegen, dass das Flurstück G09 während der Erneuerung der Böschung offenbar nicht durch technische Maßnahmen zusätzlich gestützt werden musste. Selbst wenn die Böschung auch eine stützende Wirkung zugunsten des Flurstücks G09 haben sollte, dient diese jedoch augenscheinlich in erster Linie der Ausgestaltung des Grabens. Denn einem Graben ist es immanent, von Böschungen eingefasst zu sein, die an topografisch höher gelegenes Gelände angrenzen. Ungeachtet dessen ist die Funktion der Böschung letztlich aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass sie zur Überzeugung der Kammer auch vor der Baumaßnahme schon das Flurstück G04 in Anspruch genommen hat und nicht etwa erstmalig durch ihre Neuherstellung.
Abbildung 4: erkennbar ist die frühere Steinböschung, die schon vor den Baumaßnahmen an die Hauswand des Wohnhauses C.-straße 000 und die früher dort befindliche, später abgerissene Mauer angrenzte und auf Flurstück G04 aufstand
Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern insbesondere auch nicht, dass der Böschungsfuß im Vergleich zum früheren Zustand 85 cm weiter in Richtung der Grabenmitte versetzt wurde. Vielmehr ist insbesondere Abbildung 5 zu entnehmen, dass der erneuerte Teil der Böschung im oberen Bereich nahezu bündig an den alten Teil anschließt. Sofern auf Abbildung 5 im Bereich des Böschungsfußes beim erneuerten Teil im Vergleich zum alten Teil der Böschung ein leichter Versatz in Richtung der Grabenmitte festzustellen ist, handelt es sich dabei augenscheinlich lediglich um einen Versatz von wenigen Zentimetern.
Abbildung 5: erkennbar ist der erneuerte Teil der Böschung, der den Grenzverlauf zum Grundstück C.-straße 000 einhält und (auf beiden Seiten) nahezu bündig an den alten Teil anschließt und lediglich am Fuß der Böschungsbefestigung wenige Zentimeter in Richtung Grabenmitte versetzt ist
(2) Der Versatz der Böschung um wenige Zentimeter in Richtung der Grabenmitte stellt jedoch ebenso wenig eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Flurstücks G04 und somit keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar wie eine möglicherweise nach den Bauarbeiten festzustellende schmalere Grabensohle, die zudem auch auf Grund der mit den Bauarbeiten erfolgten Ausschachtung des Grabens entstanden sein kann.
Denn ein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit setzt voraus, dass tatsächlich eine denkbare Nutzungsmöglichkeit existiert, deren Wiedererlangung der Kläger mit seiner Klage begehrt.
Vgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 6. Juni 2025 - 7 A 10051/25.OVG -, juris, Rn. 46.
An einer solchen fehlt es hier aber. Bei dem Flurstück G04 handelt es sich unter Auswertung der vorgelegten Lichtbilder sowie der entsprechenden Flurkarte nach Überzeugung des Gerichts um ein Grundstück, das ausschließlich der Anlage des L. zu dienen bestimmt war und ist. Dies ergibt sich sowohl aus seiner Form als auch aus seiner Topografie. Diesen Zweck erfüllte und erfüllt das Flurstück G04 vor und auch nach den Baumaßnahmen und dies unabhängig davon, ob sich nur eine oder beide seitlichen Böschungen des L. auf diesem befinden oder die Böschung zum Teil etwas weiter in die Grabenmitte hineinversetzt wurde.
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, eine andere Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks G04 - etwa durch bauliche Veränderungen - schaffen zu wollen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich erklärt, das Grundstück weiter unverändert ausschließlich als Graben erhalten zu wollen.
Von einer nur um wenige Zentimeter in Richtung der Grabenmitte versetzten Böschung und einem damit allenfalls marginal veränderten Verlauf des Grabens ist auch keine mehr als unerhebliche Änderung des Wasserflusses des allein noch zur Niederschlagsentwässerung der angrenzenden Grundstücke dienenden Grabens zu erwarten. Wasserrechte bestehen hinsichtlich des L. nach den Auskünften der zuständigen Wasserbehörden ohnehin nicht mehr.
cc. Daneben kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein rechtswidriger Eingriff in sein Eigentum nicht mit der Begründung in Betracht, dass das Aussehen des Grabens nach den Arbeiten verändert sei. Denn der Kläger hat sich mit der Erneuerung der Böschung im Vorhinein einverstanden erklärt. Dabei musste ihm klar sein, dass der erneuerte Teil der Böschung - beispielsweise durch die Verwendung anderer Steine - optisch ohnehin von dem alten Teil der Böschung abweichen würde.
Soweit der Kläger die optische Beeinträchtigung seines Eigentums damit begründet, dass die Winkel der beiden Böschungsseiten nunmehr unterschiedlich seien und dies die Ästhetik des Grundstücks beeinträchtige, ist dieser rein subjektiv empfundene, Wert, Funktion und Nutzbarkeit des Flurstücks G04 aber nicht beeinträchtigende und damit letztlich allein auf die Optik begrenzte Nachteil jedoch nicht derart erheblich, dass er einen Eigentumseingriff begründen könnte, welcher als Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen wäre.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20. Mai 2025 - B 1 K 22.1023 -, juris, Rn. 40.
2. Ungeachtet dessen und die Klageabweisung selbständig tragend ist dem beklagten Land die Folgenbeseitigung im konkreten Fall auch nicht zumutbar.
a. Dem Ausschlussgrund der Unzumutbarkeit kommt die Funktion zu, gegenüber der Durchsetzung von Folgenbeseitigungsansprüchen im Sinne eines letzten Sicherheitsventils den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren zu können. Um eine allgemeine Vorteils- und Nachteilsabwägung der Folgenbeseitigung kann es dabei nicht gehen. Dem Hoheitsträger soll eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vielmehr im Sinne eines Ausnahmefalls dann nicht zugemutet werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichten Erfolg - bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen - in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde. Als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Zumutbarkeit daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen; dabei ist insbesondere das Interesse des Anspruchstellers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die mit der Folgenbeseitigung verbundenen Belastungen des Hoheitsträgers und der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann insbesondere ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein. Technische Schwierigkeiten bei der Folgenbeseitigung sind für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht erforderlich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2023 - 8 A 2467/17 -, juris, Rn. 104; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juni 2025 - 7 A 10051/25.OVG -, juris, Rn. 40, m. w. N.
Voraussetzung ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Anspruchsberechtigten und dem Erfüllungsaufwand beim Schuldner, wobei an einen solchen Ausnahmefall hohe Anforderungen zu stellen sind.
Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2025 - 8 ZB 25.1468 -, juris, Rn. 12.
b. Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Unzumutbarkeit der begehrten Folgenbeseitigung auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls ist es dem beklagten Land nicht zuzumuten, die Böschung des L. in ihrem vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Dabei ist letztlich nicht entscheidend, dass die geschätzte Höhe der Kosten der Folgenbeseitigung mit 13.500 Euro keine Größenordnung erreicht, die für sich genommen zu einer Unverhältnismäßigkeit und damit zur Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung für das beklagte Land führen kann.
Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kläger zur Überzeugung der Kammer aus der Folgenbeseitigung keinerlei Vorteil erwachsen würde. Denn Wert, Funktion und Nutzbarkeit des Flurstücks G04 sind - wie bereits aufgezeigt - nicht beeinträchtigt. Vor den Arbeiten wurde es lediglich als Grabengrundstück genutzt. Auch seit Abschluss der Bauarbeiten und nach dem Willen des Klägers auch künftig wird es weiter allein als Grabengrundstück verwendet, für das das Vorhandensein von Böschungen regelmäßig gerade typisch und kennzeichnend ist. Nutzungsbeeinträchtigungen hat auch der Kläger nicht vorgetragen.
Eine Folgenbeseitigung würde für den Kläger allenfalls bewirken, dass die Winkel der Böschungen optisch gleich ausgerichtet wären und gegebenenfalls auch, dass der Böschungsfuß auf der dem Haus C.-straße 000 zugewandten Seite um wenige Zentimeter zum Flurstück G09 hin verschoben würde und die Grabensohle hierdurch möglicherweise auch unerheblich breiter würde. Dieser Folge ist aber in der gebotenen Gesamtabwägung im Vergleich zu dem Aufwand, der dem beklagten Land für die Wiederherstellung entstünde, nur ein äußerst geringes Gewicht beizumessen,
vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juni 2025 - 7 A 10051/25.OVG -, juris, Rn. 47,
das letztlich hinter dem Kosteninteresse des beklagten Landes zurückbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.