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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 15.04.2026 – 6 K 3481/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0415.6K3481.25.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs.
Mit Bescheid vom 23. September 2025 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an und lud sie zur Durchführung der Maßnahmen für den 27. Oktober 2025 vor. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht. Da die Klägerin der Vorladung keine Folge leistete, setzte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Oktober 2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- € fest und lud die Klägerin erneut für den 4. Dezember 2025 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte er ihr die Vorführung im Wege unmittelbaren Zwangs an.
Der Klägerin hat am 1. Dezember 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, dass die der Vorladung zugrundeliegende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig sei. Diese sei auch nicht bestandskräftig geworden, da die beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung handele es sich um eine repressive Maßnahme, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung statt auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 StPO hätte hingewiesen werden müssen. Außerdem fehlten in der Belehrung die erforderlichen Angaben zum Beginn der Rechtsmittelfrist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29. Oktober 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestandskräftig sei, begegne weder die erneute Vorladung noch die Festsetzung des Zwangsgelds oder die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.
Der Zwangsgeldfestsetzung liegt mit der gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 PolG NRW zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. September 2025 bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Bestandskraft der Anordnung unter Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, liegt ihr Vorbringen neben der Sache. Dass auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Maßnahmen präventiv-polizeilicher Natur sind und dementsprechend - wie in der Belehrung angegeben - der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, entspricht ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Klägerin selbst - fälschlicherweise - für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris, Rn. 19.
Desgleichen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zum Beginn der Frist enthalten muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2/18 -, juris, Rn. 12 ff.
Die Beklagte hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € auch nach Maßgabe von § 56 PolG NRW schriftlich angedroht.
Die Klägerin ist der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unstreitig nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.
II. Auch die erneute Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen,
vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 -, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2012 - I - 15 W 131/12 -, juris, Rn. 8; Goers, in BeckOK, StPO, 58. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 81b Rn. 19,
und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Eines Rückgriffes auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 14 PolG NRW. Denn die bundesrechtliche Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verkäme zur Makulatur, wenn sie zwar zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigte, deren (zwangsweise) Durchsetzung indes von der Existenz einer flankierenden landesrechtlichen Befugnisnorm abhängig machte.
Vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Auflage 2022, § 10 Rn. 8; die Vorladung wohl ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützend : BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 -, juris Rn. 3; Ogorek, in BeckOK, POR NRW, 33. Edition Stand: 15. September 2025, PolG, § 10 Rn. 9 und 21.
Die Voraussetzungen für eine erneute Vorladung liegen vor. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Person lägen nicht vor, greift ihr Vorbringen nicht durch. Der dahingehende Einwand übersieht, dass die mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung bereits bestandskräftig geworden ist. Die (erneute) Vorladung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2025 vollstreckt gleichsam lediglich die bestandskräftige Anordnung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Der dahingehende allgemeine Grundsatz der Verwaltungsvollstreckung,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 6 K 2434/12 -, juris, Rn. 55 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2,
beansprucht auch dann Geltung, wenn Vollstreckungsmaßnahme und Grundverfügung - wie hier - auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden.
Dass der Betroffene im Rahmen einer Klage gegen die (erneute) Vorladung keine Einwendungen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solches erheben kann, wird schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass er es andernfalls selbst in der Hand hätte, durch Nichterscheinen und Klageerhebung die Bestandskraft der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung faktisch auszuhöhlen.
III. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der Vorladung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Insbesondere kam die Androhung eines - erneuten - Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel nicht (mehr) in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.