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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 20.04.2026 – 10 K 373/24

ECLI:DE:VGAC:2026:0420.10K373.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung bereits gewährter Billigkeitsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 für einen erlittenen Hausratschaden und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Förderung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Unter dem 20. April 2022 stellte der Kläger über das hierfür eröffnete online-Portal einen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, das Wasser sei in der Flutnacht in sein von ihm, seiner Frau und den vier gemeinsamen Kindern bewohntes Haus „S.-Straße X in D.“ eingedrungen und habe das gesamte Inventar zerstört. Der Hausrat müsse komplett ersetzt werden. Dem Antrag fügte er neben zwei Lichtbildern vom eingetretenen Schaden eine Schadensliste bei, der zufolge durch die Flut beschädigt worden seien: 1 Küche inklusive elektrischer Geräte (12.500 Euro), 1 Boxspringbett 200 cm x 200 cm (1.500 Euro), 4 Doppelbetten (1.600 Euro), 5 Kleiderschränke (2.500 Euro), 3 Schreibtische mit Stühlen (800 Euro), 2 PC´s mit Zubehör (2.000 Euro), 1 Wohnlandschaft XXL (1.600 Euro), 1 Wohnwand (899 Euro), 5 Kommoden (1.200 Euro), 6 Teppiche (2.000 Euro), 1 Couchtisch (150 Euro), 3 Zweier-Sofas (800 Euro), 2 Waschmaschinen (1.200 Euro), 2 Trockner (1.000 Euro), 1 Kühl-Gefrier-Kombi (500 Euro), 3 Fernseher (2.400 Euro), Badezimmermöbel (250 Euro), Flurmöbel (350 Euro), 6 Fahrräder (1.800 Euro), Werkzeug (600 Euro), 1 Aquarium (300 Euro) und 1 Esstisch mit 6 Stühlen (900 Euro). Der Gesamtschaden belaufe sich auf 36.849 Euro. Soforthilfe habe er nicht erhalten. Als Inhaber des für die Auszahlung der Förderleistung vorgesehenen Kontos wurde der Sohn des Klägers, Herr Y., angegeben. Dieser ist ausweislich des dem Antrag beigefügten Mietvertrags auch der Vermieter des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses „S.-Straße XX in D.“.

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Mit Bescheid vom 28. April 2022 bewilligte die Bezirksregierung B. dem Kläger unter Zugrundelegung der für die Haushaltsgröße von sechs Personen in der Förderrichtlinie vorgesehenen Höchstgrenze für den geltend gemachten Hausratschaden eine Billigkeitsleistung i. H. v. 35.500 Euro. Dieser Betrag wurde daraufhin auf das im Antrag angegebene Konto des Sohnes Y. überwiesen.

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Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 wies die Bezirksregierung B. den Kläger darauf hin, dass eine erneute Prüfung des Sachverhalts ergeben habe, dass die Bewilligung rechtswidrig erfolgt sei, weil die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Förderung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Zur Plausibilisierung des Antrags habe der Kläger zwei Schadensbilder hochgeladen, die bereits aus anderen Anträgen bekannt seien. Hierdurch habe er den dort erkennbaren Schaden als eigenen Schaden dargestellt. Der Zuwendungsbescheid vom 28. April 2022 sei folglich rechtswidrig und nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne der Kläger sich nicht berufen, weil er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag i. H. v. 35.500 Euro gemäß § 49 VwVfG NRW zurückzufordern.

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Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte der Kläger daraufhin mit, dass er weitere Nachweise zur Plausibilisierung seines Antrages vorlegen könne. Er habe leider nicht alle Rechnungen und Fotos aufgehoben, da er davon ausgegangen sei, dass das Thema erledigt sei. Er habe nur noch Rechnungen von Firmen für Estrich, Beton und andere Baustoffe. Die Möbel hätten sie zum Teil privat gekauft.

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Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2024 hob die Bezirksregierung B. den Zuwendungsbescheid vom 28. April 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit auf (Ziffer 1.), forderte den Kläger auf, die bislang erhaltene Zuwendung in Höhe von 35.500 Euro bis zum 22. Februar 2024 zurückzuerstatten (Ziffer 2.) und wies den Kläger darauf hin, dass der Betrag ab dem 12. Mai 2022 in Höhe von drei bzw. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei, solange und soweit er noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sei. Die genaue Zinshöhe werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die Bezirksregierung B. aus, nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung habe sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Förderleistungen nach der Förderrichtlinie von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Zur Plausibilisierung seines Antrags habe der Kläger zwei Schadensbilder hochgeladen, die aus anderen Anträgen bereits bekannt seien. Die nachträglich erfolgte Überprüfung habe ergeben, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, das Vorliegen eines förderfähigen Schadens glaubhaft nachzuweisen. Im Rahmen der Anhörung seien keine neuen und erheblichen Tatsachen vorgetragen worden. Der Bewilligungsbescheid sei daher rechtswidrig ergangen und werde deshalb auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW aufgehoben. Unter Abwägung des Interesses des Klägers am Fortbestehen des Verwaltungsaktes und des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides überwiege das öffentliche Interesse. Schutzwürdiges Vertrauen stehe der Aufhebung nicht entgegen, weil der Kläger den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Der überzahlte Betrag sei daher nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten. Die Zinspflicht ergebe sich aus § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.

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Der Kläger hat am 26. Februar 2024, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Soweit im Antrag eine falsche Anschrift gestanden haben sollte, handele es sich um ein Versehen. Die Initiative für die Antragstellung sei auch von der Wiederaufbauhilfe NRW ausgegangen. Von dieser habe er einen Brief an seine Anschrift erhalten mit einem Antragsformular. Dieses habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und zwei Fotos von seiner Küche und seinem Wohnzimmer beigefügt. Entgegen der Annahme der Bezirksregierung sei sein Wohnhaus von der Flut betroffen gewesen. Das Wasser sei auf verschiedene Arten ins Haus gekommen. Über eine Kellertreppe sei vom Garten aus Wasser in den Keller gelaufen und auch durch undichte Rohrdichtungen im Keller dorthin ausgetreten. Zudem sei aus der Toilette des im Erdgeschoss befindlichen Hauses Wasser hochgedrückt worden. Im Erdgeschoss befänden sich neben dem Badezimmer noch die Küche und das Wohnzimmer. Hier habe das Wasser etwa 3 bis 5 cm hoch gestanden und sei von dort aus über die Treppe in den Keller abgeflossen und zudem auch durch die Zimmerdecken in den Keller eingedrungen. Er habe mit seiner Familie das Wasser mit Eimern durch ein Kellerfenster nach draußen auf die Straße befördert und so einen höheren Anstieg des Wassers verhindern können. Das Erdgeschoss habe er in Eigenleistung wiederhergestellt. Dies könne er durch die Vorlage entsprechender Rechnungen nachweisen. Die mit dem Antrag vorgelegte Hausratsliste weise die beschädigten Gegenstände aus, die sich im Keller befunden hätten. Sein Sohn bewohne im Keller ein Zimmer. Dort sei viel Hausrat zerstört worden. Auch die Einbauküche habe im Wasser gestanden. Hauptsächlich sei jedoch der Hausrat im Keller betroffen gewesen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Januar 2024 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt es Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt es aus, dass neben dem Umstand, dass die beiden mit dem Antrag vorgelegten Lichtbilder bereits aus anderen Anträgen bekannt seien, bei der erneuten Überprüfung auch festgestellt worden sei, dass der Kläger den Antrag für die Anschrift „S.-Straße X“ gestellt habe. Er bewohne ausweislich des vorgelegten Mietvertrags aber ein Einfamilienhaus unter der Anschrift „S.-straße XX“. Dabei könne es sich um ein Versehen gehandelt haben. Der Antrag stehe aber im Zusammenhang mit weiteren Betrugsfällen. Auch gegen den Vermieter Y., der zudem Kontoempfänger der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung gewesen sei, werde wegen Betrugs ermittelt. Zudem sei für die Wohnanschrift „S.-Straße X“ ebenfalls ein Förderantrag gestellt worden. Es bestehe daher die Gefahr einer doppelten Schadensregulation. Im Übrigen seien auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen und Lichtbilder nicht geeignet, den behaupteten Hausratschaden nunmehr zu plausibilisieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Wohnhaus des Klägers von der Flut schon gar nicht betroffen gewesen sei. Es liege ausweislich der Überflutungskarte des Kreises D. außerhalb des Betroffenheitsgebiets. Zu den vorgelegten Lichtbildern, die einen Betrugsverdacht begründeten, fehle es an jeglicher Erklärung seitens des Klägers. Der Kläger habe daher über seine Betroffenheit und den entstandenen Schaden arglistig getäuscht, weshalb er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

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Ein gegen den Kläger und gegen Y. aufgrund einer Strafanzeige der Bezirksregierung B. vom 11. Januar 2024 wegen des Verdachts eines Subventionsbetrugs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Aktenzeichen XXX geführt.

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Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 5. September 2025 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Beteiligten haben im Übrigen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. XXX sowie auf den ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung B. Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28. April 2022 (Ziffer 1. des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 25. Januar 2024) ist § 48 VwVfG NRW.

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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids liegen hier vor.

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1. Der Bewilligungsbescheid vom 28. April 2022 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Denn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater In­frastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 6. Mai 2022 (im Folgenden: FR) lagen nicht vor.

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Der Kläger hatte nämlich in dem für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,

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vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 66, vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15,

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schon nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Hochwasserereignis im Juli 2021 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 35.500 Euro tatsächlich entstanden ist.

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a. Nach Ziffer 4.1 FR sind grundsätzlich förderfähig im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden (Satz 1). Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat und in bestimmten Fällen Einkommenseinbußen umfassen (Satz 2). Förderfähig sind die Kosten für den eigenen Hausrat nach Ziffer 4.4.4 FR bis zur Höhe des entstandenen Schadens (Ziffer 4.4.2 Nr. 4 FR). Für Schäden am eigenen Hausrat im Rahmen der nach Ziffer 4.4.4 FR maßgebenden Pauschale beträgt die Billigkeitsleistung - wie bereits aufgezeigt - bis zu 100 Prozent (Ziffer 4.4.1 Satz 2 FR). Nach Ziffer 4.4.4 FR zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen (Satz 1). Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale gewährt, bei Mehr-Personen-Haushalten für die erste Person in Höhe von 13.000 Euro, für eine weitere Person in Höhe von 8.500 Euro und für jede weitere dort gemeldete Person in Höhe von 3.500 Euro (Satz 2). Hat der Antragsteller bereits für denselben Schaden Billigkeitsleistungen erhalten, werden diese auf die Förderung angerechnet (Ziffer 7.3 FR).

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Ausgehend von diesen Regelungen ergibt sich im Fall des Klägers bei einem Sechs-Personen-Haushalt eine Hausratpauschale in Höhe von 35.500 Euro. In diesem Rahmen hält sich zwar auch die von ihm geltend gemachte Schadenshöhe. Mit seinem Antrag hat er eine Schadensliste vorgelegt, die den Hausratschaden auf 36.849 Euro beziffert. Die Deckelung durch die Begrenzung der Hausratpauschale nach Ziffer 4.4.4 Satz 2 FR führte zu der Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Höhe von 35.500 Euro.

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b. Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist jedoch zunächst der Nachweis, dass überhaupt der geltend gemachte hochwasserbedingte Schaden eingetreten ist. An diesem Nachweis fehlt es hier.

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aa. Nach Ziffer 7.7 Satz 1 FR kann der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten, wenn - wie hier - nicht nach der Förderrichtlinie die Vorlage eines Gutachtens zur Schadenshöhe erforderlich ist, durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dabei hat der Zuwendungsgeber auch in den Blick genommen, dass gegebenenfalls - möglicherweise auch flutbedingt - keine Kaufbelege für beschädigten Hausrat mehr vorhanden sind. In den „Häufigen Fragen und Antworten“, die in dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unter­nehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1.  September 2022,

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im Internet aufrufbar unter: https://www.mhkbd.nrw/ system/files/media/document/file/23-12-20_aem_leitfaden_wiederaufbau_privathaushalte_update_3_0. pdf, zuletzt aufgerufen am 20. April 2026,

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veröffentlicht sind, ist hierzu ausgeführt, dass Hausratschäden im Nachweisverfahren nicht im Einzelnen durch Originalbelege nachgewiesen werden müssten. Schäden am eigenen Hausrat müssten plausibel und nachvollziehbar sein. Deshalb könnten neben einer Schadensliste auch Fotos, Bescheinigungen, Erläuterungen und andere Nachweise notwendig sein (Seite 31 f.).

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Dafür, dass sich im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine hiervon abweichende, letztlich maßgebliche Verwaltungspraxis entwickelt hat,

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vgl. hierzu etwa OVG NRW, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2025 - 4 A 1352/25 -, juris, Rn. 7,

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fehlt es an Anhaltspunkten. Diese Verwaltungspraxis entspricht ohne weiteres dem allgemeinen materiell-rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Leistung beansprucht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Zuwendungsbehörde bei Zweifeln am Vorliegen der Schadensverursachung durch das Hochwasser zur Ermittlung des Sachverhalts unter Einbeziehung der Beteiligten gehalten ist. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 24 VwVfG NRW).

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Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 8.

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bb. Ausgehend hiervon hat der Kläger in dem für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag den geltend gemachten Schaden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat mit seinem Antrag zwei Lichtbilder - allerdings ohne nähere Erläuterung - vorgelegt, die offenbar eine hochwasserbedingt zerstörte Küche und Hochwasserschäden in einem Wohnzimmer und damit die Betroffenheit seines Hausrats zeigen sollen. Außerdem hat er zur Substantiierung und Bezifferung des Schadens eine Liste vorgelegt, der zufolge durch das Hochwasser zerstört worden seien: Küche incl. elektrischen Geräten (12.500 Euro), Doppel-Boxspringbett (1.500 Euro), vier Doppelbetten (1.600 Euro), fünf Kleiderschränke (2.500 Euro), drei Schreibtische mit Stühlen (800 Euro), zwei PC´s mit Zubehör (2.000 Euro), Wohnlandschaft XXL (1.600 Euro), Wohnwand (899 Euro), fünf Kommoden (1.200 Euro), sechs Teppiche (2.000 Euro), Couchtisch (150 Euro), drei Zweiersofas (800 Euro), zwei Waschmaschinen (1.200 Euro), zwei Trockner (1.000 Euro), Kühl-/Gefrierkombi (500 Euro), drei Fernseher (2.400 Euro), Badezimmermöbel (250 Euro), Flurmöbel (350 Euro), sechs Fahrräder (1.800 Euro), Werkzeuge (600 Euro), Aquarium (300 Euro) und Esstisch mit sechs Stühlen (900 Euro). Weitere Nachweise zu den beschädigten Hausratgegenständen wurden nicht vorgelegt.

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Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass dem Kläger der geltend gemachte Hausratschaden entstanden ist. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. September 2025 Folgendes ausgeführt:

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„Wie bereits dargelegt zählen nach Ziffer 4.4.4 FR zum förderfähigen Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen (Satz 1). Dass aber etwa zwei Waschmaschinen, zwei Trockner und drei Fernseher noch zum angemessenen Bedarf einer Familie zählen, ist weder nachvollziehbar erläutert noch ergibt sich dies allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Familie des Klägers um einen Sechs-Personen-Haushalt handelt. Zudem spricht nach den über google maps bzw. TIM-online verfügbaren Luftbildern Einiges dafür, dass es sich bei dem vom Kläger angemieteten Einfamilienhaus um ein mehrgeschossiges Reihenmittelhaus mit Satteldach handelt, vermutlich bestehend aus zwei Vollgeschossen (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) sowie einem Dachgeschoss, das möglicherweise - teilweise - ausgebaut ist, das nach den Angaben im Mietvertrag aber jedenfalls als „Bodenraum“ dient. Die Grundfläche des Hauses beträgt etwa 66 m² (ausgemessen mit der Messfunktion von TIM-online). Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags verfügt das Haus zudem über an den Kläger vermietete Kellerräume. Ausgehend hiervon begegnet schon durchgreifenden Zweifeln, dass die vom Kläger in seiner Schadensliste aufgeführten Hausratgegenstände im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses alle im Keller und Erdgeschoss des Hauses aufbewahrt worden sind. Denn nur dort kann bei verständiger Würdigung überhaupt ein Flutschaden entstanden sein. Dies entspricht auch dem Vortrag des Klägers. Sollte das Hochwasser das Grundstück des Klägers überhaupt erreicht haben, erscheint es aber ausgeschlossen, dass das Wasser die Obergeschosse erreicht haben könnte. Das trägt nicht einmal der Kläger vor. Ebenfalls ist angesichts des Zuschnitts und der Größe des Wohnhauses mit 120 m² Wohnfläche nicht anzunehmen, dass sich im Erdgeschoss neben dem Wohnzimmer und der Küche auch sämtliche Schlafräume der Familie befinden. Auch insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass sich im Erdgeschoss neben dem Wohnzimmer und der Küche (nur) das Bad befindet und außerdem ein Raum im Keller für einen Sohn hergerichtet sei, also vermutlich auch als Schlafraum dient. Angesichts dessen ist schlicht unglaubhaft, dass etwa ein Doppel-Boxspringbett, vier weitere Doppelbetten, sämtliche fünf Kleiderschränke, drei Schreibtische mit Stühlen, alle sechs Kommoden und drei Fernseher durch das Hochwasser beschädigt worden sein sollen. Zudem stand nach dem Vortrag des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. August 2024 das Wasser im Erdgeschoss lediglich etwa 3-5 cm hoch und im Keller etwa 5 bis maximal 10 cm. Einen höheren Anstieg des Wassers habe der Kläger mit seiner Familie verhindern können. Das Wasser im Erdgeschoss sei darauf zurückzuführen, dass es aus der Toilette des im Erdgeschoss befindlichen Badezimmers hochgedrückt worden sei. Das Wasser im Keller sei zum einen über die zum Garten gelegene Kellertreppe, zum anderen aus dem Erdgeschoss hinuntergelaufen und sogar durch die Decke zum Erdgeschoss gekommen. Angesichts des beschriebenen Schadenshergangs und der lediglich geringen Wasserhöhe ist nicht nachvollziehbar und hätte näherer Erläuterung bedurft, warum zahlreiche Elektrogeräte (Küchengeräte, Fernseher, PC´s), die regelmäßig nicht auf dem Fußboden stehen, Wasserschäden davongetragen haben sollen. Außerdem ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass angeblich insgesamt 6 Fahrräder irreparabel beschädigt worden sein sollen. Es ist schon nicht anzunehmen, dass die sechs Fahrräder im Erdgeschoss oder Keller des Hauses aufbewahrt worden sind. Lebensnah wäre eine Aufbewahrung in der zum Haus gehörenden Garage. Eine Erläuterung hierzu fehlt. Dass nahezu sämtliche aufgeführten Hausratgegenstände, also insbesondere auch die Schlafmöbel, im Keller „gelagert“ worden sind und sich deshalb dort befunden haben, worauf der Vortrag des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. August 2024 hindeuten könnte, ist lebensfremd. Die vorgelegte Schadensliste erweckt vielmehr den Eindruck, dass der komplette Hausrat der Familie vom Hochwasser betroffen gewesen sein soll. Das deckt sich zwar mit den Angaben des Klägers bei seiner Antragstellung („Der Schaden ist im ganzen Haus eingetreten, den Hausrat müssen wir komplett ersetzen“), ist aber angesichts des beschriebenen Schadenverlaufs und der örtlichen Verhältnisse, wie sie sich derzeit aus der Akte ergeben, nicht glaubhaft und führt zur Untauglichkeit dieser Liste zum Nachweis des Hausratschadens.

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Hinzu kommt, dass auch die Flutbetroffenheit des Grundstücks ernstlich zweifelhaft ist. Dem Vortrag des Beklagten, dass sich die Adresse „S.-straße XX, 53879 D.“ deutlich außerhalb des von der Stadt D. bezeichneten Betroffenheitsgebiets befinde, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Angaben des Beklagten werden durch die von der Stadt D. zum Hochwasser veröffentlichte Überflutungskarte bestätigt.

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Vgl. hierzu: https://www.euskirchen.de/fileadmin/user_upload/PDF/wirtschaft_und_bauen/Hochwasser_ 2021_ohne_M_Stand_23-02-2024_.jpg, zuletzt aufgerufen am 5. September 2025.

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Gegen die Plausibilität des geltend gemachten Schadens spricht zudem, dass die vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegten Lichtbilder nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Kläger ebenfalls nicht entgegengetreten ist, in mehreren anderen Anträgen anderer Antragsteller in gleicher oder ähnlicher Form mit unterschiedlichen Schadensadressen vorgelegt worden seien. Mit Blick hierauf hat die Bezirksregierung B. bei der Staatsanwaltschaft E. Strafanzeige gegen den Kläger gestellt. Jedenfalls eines der Lichtbilder, namentlich das, das die beschädigte Küche zeigt, ist auch der erkennenden Kammer aus einem weiteren Klageverfahren bekannt, das einen Förderantrag betrifft, der nahezu zeitgleich bei der Bezirksregierung B. gestellt worden ist. Soweit der Kläger im Klageverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. März 2024 ein weiteres Foto der beschädigten Küche zum Nachweis der Schäden eingereicht hat (Bl. 36 der Gerichtsakte), ist bereits nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um denselben Raum handelt. Mit Blick auf den weiteren Förderantrag, in dem das vom Kläger vorgelegte Lichtbild der Küche gerichtsbekannt bereits verwendet worden ist, ist zudem auffällig, dass die in diesem Verfahren vorgelegte Schadensliste deutliche Übereinstimmungsmerkmale mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Liste zeigt, u. a. etwa betreffend die - eher ungewöhnliche - Aufführung von „zwei Waschmaschinen, zwei Trocknern und drei Fernsehern“, oder auch eine beschädigte „Wohnlandschaft XXL“.

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Die dargestellten und vom Kläger nicht im Ansatz ausgeräumten massiven Bedenken an der Plausibilität des geltend gemachten Hausratschadens führen zu der Feststellung, dass eine Bewilligung der beantragten Billigkeitsleistung mangels Nachweises eines Schadens nicht hätte erfolgen dürfen und sie deshalb rechtswidrig war.“

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Der Kläger ist diesen begründeten Annahmen des Gerichts nachfolgend nicht mehr entgegengetreten. Er hat weder die aufgezeigten Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben zu dem geltend gemachten Hausratschaden ausgeräumt noch substantiiert Stellung bezogen zu dem Vorwurf, er habe mit seinem Antrag falsche Lichtbilder vorgelegt und über den entstandenen Schaden getäuscht. Sein insoweit lediglich geäußerter Einwand, es könne „nicht nachvollzogen werden, warum angezweifelt werden muss, dass es sich um die Küche des Klägers, die auf den Fotos abgebildet ist, handelt“, ist erkennbar unzureichend. Der insoweit gemachte Vorschlag der Durchführung eines Ortstermins mit dem Ziel, „sich über die Authentizität der abgegebenen Fotos zu vergewissern“, ist ein ebenso erkennbar unzureichendes Beweisangebot, weil die Küche dem Vortrag des Klägers zufolge zu dem Hausrat gehört haben soll, der bei dem Hochwasser so stark beschädigt worden sei, dass er komplett habe ersetzt werden müssen. Dass die Küche heute noch vorhanden ist, kann schon nach dem Vortrag des Klägers daher nicht angenommen werden. An weiterem Vortrag zur Entkräftung der aufgezeigten Zweifel fehlt es. Auch die dem Gericht bislang bekannt gewordenen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens haben die Zweifel nicht ausgeräumt.

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Insgesamt fehlt es damit nicht nur an den erforderlichen Nachweisen der Verursachung des geltend gemachten Hausratschadens durch das Hochwasser, sondern bereits an einem nachvollziehbaren und plausiblen Vortrag des Klägers hierzu. Dabei ist vorliegend letztlich nicht entscheidungserheblich, ob dem Kläger möglicherweise tatsächlich (irgend)ein hochwasserbedingter Schaden entstanden ist. Denn es ist die Obliegenheit des jeweiligen Antragstellers, den Nachweis konkreter hochwasserbedingter Schäden zu führen. Dieser Nachweis, der vom jeweiligen Antragsteller auch durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden kann (vgl. Ziffer 4.3.3.1 Satz 4 FR i. V. m. Ziffer 7.7 FR), kann naturgemäß nicht durch nachfolgende Ermittlungen der Behörde oder des Gerichts ersetzt werden. Die Kammer musste deshalb auch der Frage einer Hochwasserbetroffenheit des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Wohnhauses nicht weiter nachgehen und dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu ebenso wenig nachkommen wie es eine Würdigung der vom Kläger zu behaupteten Reparaturarbeiten vorgelegten Rechnungen und Lichtbilder vornehmen musste.

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Die hier fehlenden Nachweise des konkret geltend gemachten Hochwasserschadens und die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten gehen damit im Ergebnis zu Lasten des Klägers.

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Vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 17. September 2024 - 10 K 491/23 -, juris, Rn. 19 ff., 27.

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Es fehlte im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung. Die gleichwohl erfolgte Bewilligung war damit rechtswidrig.

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2. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids erweist sich auf dieser Grundlage auch als ermessensfehlerfrei.

49

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW).

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a. Hier ist zunächst ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW gegeben, wonach der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weil der Kläger die rechtswidrige Bewilligung durch arglistige Täuschung erwirkt hat.

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Eine arglistige Täuschung i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn der Begünstigte weiß und will, dass die Behörde durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsakts veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Dabei ist dem Täuschenden die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst oder er hält deren Unrichtigkeit für möglich, nimmt die Verursachung eines Irrtums bei den Behördenmitarbeitern aber in Kauf. „Arglist“ meint eine bewusste Irreführung mit dem Ziel, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken.

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Vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 48 VwVfG Rn. 160, m. w. N.

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Hiervon ist zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage des ihr bekannten Akteninhalts auszugehen. Der Kläger hat mit seinem Bewilligungsantrag zwei Lichtbilder vorgelegt, die auch in anderen Antragsverfahren zu anderen Schadensadressen bereits vorgelegt wurden und daher einen durch ihn bis heute nicht widerlegten Betrugsverdacht begründen. Außerdem hat er mit dem Antrag eine Schadensliste vorgelegt, an deren Richtigkeit aus den bereits im Einzelnen dargelegten Gründen durchgreifende Zweifel bestehen. Es ist zur Überzeugung der Kammer zudem von einem ziel- und zweckgerichteten Verhalten des Klägers und damit von einem Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsseite auszugehen. Die Frage, ob diese Umstände auch zu einer Anklageerhebung in dem gegen den Kläger wegen Subventionsbetrugs geführten Ermittlungsverfahren und ggf. auch zu einer Bestrafung des Klägers führen, ist für den Ausgang des hier zu entscheidenden Verfahrens nicht erheblich.

54

b. Überdies liegt ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vor, der ebenfalls dazu führt, dass der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weil der Kläger die Bewilligung (auch) durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.

55

Unrichtige Angaben in diesem Sinne sind Angaben tatsächlicher Art.

56

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 104.

57

Ein Verwaltungsakt wird durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt, wenn diese für die Entscheidungsfindung der Behörde entscheidungserheblich waren, sei es in Bezug auf gesetzliche Tatbestandsmerkmale, sei es für die behördlichen Ermessenserwägungen. Der Begünstigte muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an.

58

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 106; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 154, jeweils m. w. N.

59

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem zuvor Ausgeführten, namentlich aus der zur Überzeugung der Kammer falschen Schadensliste und den falschen Lichtbildern. Diese Unterlagen waren die entscheidungserhebliche Grundlage für die Bewilligung, die aus den bereits dargelegten Gründen rechtswidrig war.

60

c. Außergewöhnliche Umstände, die es im Falle des Klägers geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme des Bewilligungsbescheids anzunehmen, und die das beklagte Land im Rahmen seines Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

61

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW gilt vorliegend nicht, weil der Bewilligungsbescheid (auch) durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist, § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW. Im Übrigen gibt es nach dem Inhalt der Akten schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde vor dem 11. Januar 2024, also dem Datum des Anhörungsschreibens, vollständige Kenntnis von den die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung rechtfertigenden Tatsachen erlangt hat, weshalb die Rücknahme durch Bescheid vom 25. Januar 2024 die Jahresfrist ohnehin wahrt.

62

Vgl. dazu, dass die Behörde vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen regelmäßig ohnehin erst infolge einer auf eine Anhörung ergehenden Stellungnahme des Betroffenen erlangt: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 32; Bay. VGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2024 - 22 ZB 23.178 -, juris, Rn. 15, und vom 10. August 2022 - 22 ZB 21.1653 -, juris, Rn. 43.

63

II. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 35.500 Euro (Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

64

Diese Voraussetzungen liegen vor. Infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des streitigen Betrages entfallen. Die erbrachten Leistungen sind zu erstatten.

65

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des BGB zwar entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Hiervon ist nach dem zuvor Gesagten vorliegend ohne weiteres auszugehen.

66

III. Letztlich begegnet auch der Ausspruch der Verzinsung des Rückforderungsbetrags (Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids) keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, nach dem der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen ist. Darauf, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW), kann sich der Kläger nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls nicht berufen. Die genaue Zinshöhe ist nicht streitgegenständlich; sie wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.