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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A

8 · ECLI:DE:VGAC:2026:0422.8K1821.25A.00

VERWALTUNGSGERICHT Aachen

Im Namen des Volkes

Urteil

8 K 1821/25.A

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn E., Zimmer N02, O.-straße, N01 W.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I., P.-straße, N03 Z., Gz.: N04,

gegen

die Q., Außenstelle B., H.-straße, N05 B., Gz.: N06,

Beklagte,

wegen Asylrechts (Türkei)

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026

durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht L.,

die Richterin am Verwaltungsgericht R.,

den Richter U.,

die ehrenamtliche Richterin K.,

die ehrenamtliche Richterin M.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 00. Februar 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 5. Dezember 2023 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Hierbei händigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger das Formular „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" mit Stand vom 1. Januar 2023 sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache aus, was er durch Unterzeichnung des Sammelempfangsbekenntnisses bestätigte. Hiervon umfasst waren auch Hinweise auf die Möglichkeit, behördliche Post über Aufnahmeeinrichtungen zuzustellen. Dort hieß es u.a.:

„Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie mindestens drei Tage lang für Sie liegen. Zustellungen und formlose Mitteilungen gelten, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden, mit dem Tag der Aushändigung als erfolgt. Erfolgt keine Aushändigung innerhalb von drei Tagen, gilt der dritte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als Tag der Aushändigung - auch wenn Sie die Post zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Wenn keine Aushändigung erfolgt, wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Beachten Sie bitte, dass der in dieser Weise bestimmte Tag der Aushändigung bzw. Zustellung auch für den Beginn von etwaigen Fristen maßgeblich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Frist für eine eventuelle gerichtliche Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes.“

Bei der Anhörung beim Bundesamt am 23. Mai 2024 gab der Kläger zu seinem konkreten Verfolgungsschicksal an, in der Türkei beschuldigt zu werden, ein FETÖ-Anhänger zu sein, da er an Sohbet-Veranstaltungen teilgenommen habe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und entschied hierbei, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wird (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziff. 3) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung an (Ziff. 5). Zuletzt ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet ist (Ziff. 6).

Ausweislich der in der Akte befindlichen Empfangsbestätigung ist der Bescheid vom 4. Februar 2025 am 14. Februar 2025 bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung X. eingegangen und in der Zeit vom 15. Februar 2025 bis zum 21. Februar 2025 bekannt gemacht worden, dass er für den Kläger während der Postausgabezeit zur Abholung bereit lag. Eine Aushändigung erfolgte nicht. Daraufhin übermittelte die Zentrale Unterbringungseinrichtung den Bescheid zurück an das Bundesamt, wo er am 26. Februar 2025 einging.

Unter dem 5. Mai 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Unter dem 15. Mai 2025 gewährte die Beklagte Akteneinsicht.

Am 21. Mai 2025 hat der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist beantragt.

Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei ihm nicht zugegangen. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG i.V.m. § 5 VwZG lägen nicht vor, sodass die Klagefrist nicht durch Übergabe an die Unterbringungseinrichtung in Gang gesetzt worden sei. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes sei der Bescheid am 4. Februar 2025 angeblich durch Auslage zur Abholung zwischen dem 15. und 21. Februar 2025 bereitgestellt worden. Ausweislich des Eingangsstempels beim Bundesamt sei das Schriftstück aber bereits am 14. Februar 2025, also einen Tag vor dem angeblichen Auslagezeitraum zurückgesandt worden. Er habe erst durch das Ausländeramt vom Abschluss des Asylverfahrens erfahren und erst im Rahmen der seinem Prozessbevollmächtigten gewährten Akteneinsicht am 19. Mai 2025 Kenntnis vom Bescheid erlangt. Der Bescheid sei ihm nachweislich nicht ausgehändigt worden. Aus diesem Grund sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da die Zustellung des Bescheides am 18. Februar 2025 als bewirkt galt. Ausweislich der Empfangsbestätigung sei der Bescheid am 14. Februar 2025 an die Aufnahmeeinrichtung übergeben und dort durch den Kläger nicht abgeholt worden. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss von 18. Juni 2025 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 9. März 2026 ist das Verfahren zurück auf die Kammer übertragen worden.

Die Kammer hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage verspätet nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben (I.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kann nicht gewährt werden (II.).

I. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden.

Es galt hier auch nicht etwa abweichend die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, denn der Bescheid enthält eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende deutschsprachige Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wird schriftlich über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist (das Verwaltungsgericht Aachen), dessen Sitz und auf die einzuhaltende Frist belehrt. Für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen genügt, ist allein auf die deutsche Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen, da die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 23 Abs. 1 VwVfG in deutscher Sprache zu erfolgen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris, Rn. 20 ff.

Der Kläger hat die maßgebliche zweiwöchige Klagefrist versäumt, da der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG am 18. Februar 2025, dem vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, als zugestellt galt. Die Klagefrist endete somit mit Ablauf des 4. März 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB).

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung von Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15. Juli 2024, der gemäß Art. 43 Abs. 2 PostModG am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3). Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Die Vorschrift ist in der Fassung vom 1. Januar 2025 auf das hiesige Verwaltungsverfahren anwendbar. Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts, wie er auch in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommt, erfasst das neue Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an grundsätzlich auch anhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sofern Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 - 9 A 118/16 -, juris Rn. 73, BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, juris Rn. 15 f., jeweils m. w. N.

Eine abweichende Übergangsregelung hat der Gesetzgeber im Asylgesetz vorliegend nicht getroffen. Insbesondere fehlt es - anders als etwa bei der Einführung des § 87a Abs. 2 Nr. 1 AsylG im Zuge der Änderung des § 10 AsylG zum 1. Juli 1993, der erstmals die Zustellungsfiktion bei Zustellungen durch die Aufnahmeeinrichtung vorsah - an einer spezialgesetzlichen Bestimmung, die für die Anwendbarkeit der neu gefassten Fiktionswirkung eine ergänzende Belehrung anordnet. Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts mit der Folge, dass die seit dem 1. Januar 2025 geltende Fassung der Vorschrift ab diesem Zeitpunkt Anwendung findet.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG lagen hier vor.

Die Zustellung war von der Zentralen Unterbringungseinrichtung in X. vorzunehmen, weil der Kläger im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs in dieser Aufnahmeeinrichtung wohnte. Der Kläger musste auch nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen, da er zu diesem Zeitpunkt für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hatte.

Die Zustellungsfiktion konnte insbesondere auch deswegen eintreten, weil ihr ein erfolgloser Versuch der Aushändigung durch die Aufnahmeeinrichtung vorausgegangen war. Die Fiktionswirkung kann erst dann eintreten, nachdem die Aufnahmeeinrichtung einen korrekten Aushang vorgenommen bzw. eine ordnungsgemäße Durchführung der Postausgabe bzw. -verteilung begonnen hat, wobei der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Postausgabe bzw. -verteilung vermerkt und erkennbar sein muss. Nur dies ist mit einem rechtsstaatlich fairen Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Zugangs zu einer gerichtlichen Kontrolle vereinbar.

Vgl. Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2025 - 8 K 3141/25.A - (n.v.); Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand 25. November 2022, § 10 Rn. 363 bis 371; BeckOK AuslR/Preisner, Stand 1. Juli 2024, AsylG § 10, Rn. 35 f.; a.A.: VG B., Beschluss vom 20. August 2024 - 3 L 2258/24.A -, juris, Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2024 - 22 L 1412/24.A -, juris, Rn. 8.

Das war hier der Fall, weil ausweislich der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung in der Zeit vom 15. bis zum 21. Februar 2025 in der Aufnahmeeinrichtung bekannt gemacht war, dass ein Schriftstück für den Kläger während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Da der Kläger den Bescheid in dieser Zeit nicht abgeholt hat, galt der Bescheid am vierten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

Schließlich ist der Kläger bei der Antragstellung auch ordnungsgemäß schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschrift hingewiesen worden.

Gegen die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylG ist von Verfassungswegen dann nichts zu erinnern, wenn der Betroffene über sie in qualifizierter Weise belehrt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris, Rn. 19 zu den Zustellungsfiktionen des § 10 Abs. 2 AsylG unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris, Rn. 19 ff.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Hinweispflicht des § 10 Abs. 7 AsylG eine Ausprägung des für alle staatlichen Organe verbindlichen Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs.3 GG) dar. Die Hinweispflicht dient dazu, dem Ausländer insbesondere im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm Klarheit über die für ihn maßgeblichen Zustellungsregeln und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verschaffen, insbesondere im Falle einer Nichterfüllung der ihn treffenden Obliegenheiten. Eine qualifizierte Belehrung ist nur dann gegeben, wenn dem Asylantragsteller durch eine Erläuterung mit der notwendigen Deutlichkeit aufgezeigt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich ziehen kann. Der Hinweis darf sich daher nicht lediglich auf die Nennung und Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften beschränken, sondern muss auch die daraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes umfassen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris, Rn. 20 ff., BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, juris, Rn. 16ff.

Der Hinweis muss inhaltlich auch zutreffend sein. Unrichtig ist er, wenn er fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch abstrakt geeignet ist, bei dem Ausländer einen Irrtum über die Rechtsfolgen der Verletzung seiner Obliegenheiten hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, seine Rechte im Asylverfahren wahrzunehmen, insbesondere fristgerecht Rechtsschutz gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes zu erlangen.

Vgl. ebenso zu § 58 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; darauf verweisend VG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 22 L 3162/25.A -, juris Rn. 7 f., sowie VG B., Beschluss vom 25. März 2025 - 28 L 836/25.A -, juris Rn. 10 f.; zu § 33 Abs. 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris, Rn. 29 ff.

Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die bei Antragstellung - noch nach alter Rechtslage - erfolgte Belehrung des Klägers den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG, auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung.

Vgl. a.A. VG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 22 L 3162/25.A -, juris, Rn. 9; VG B., Beschluss vom 25. März 2025 -28 L 836/25.A -, Rn. 14; VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2025 - A 13 K 10026/25 -, juris, Rn. 16.

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt die Belehrung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, um dem Betroffenen frühzeitig die ihn treffenden Obliegenheiten und die Folgen ihrer Nichterfüllung vor Augen zu führen. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das dem Kläger am 5. Dezember 2023 ausgehändigte Formular "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" (Stand 1. Januar 2023) die erforderlichen Angaben. Der Kläger wurde - in deutscher und türkischer Sprache - darüber belehrt, dass er sich in der Aufnahmeeinrichtung erkundigen muss, wann und wo behördliche Post an Werktagen verteilt wird, dass er Posteingänge bei der Postausgabestelle abholen muss und dass nicht abgeholte Post mindestens drei Tage lang für ihn liegen bleibt. In verständlicher Weise wurde er auch darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG als Rechtsfolge anordnet, dass Zustellungen und formlose Mitteilungen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden, mit dem Tag der Aushändigung als erfolgt gelten, bzw. dass in dem Fall, dass eine Aushändigung innerhalb von drei Tagen nicht erfolgt, der dritte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als Tag der Aushändigung gilt - auch wenn der Betroffene die Post zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der so bestimmte Tag der Aushändigung bzw. Zustellung für den Beginn von etwaigen Fristen, insbesondere für eine eventuelle gerichtliche Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes maßgeblich ist. Mit dieser Erläuterung wurden dem Kläger seine eigenen Obliegenheiten, die Rechtsfolgen der Zustellungsfiktion und auch deren Bedeutung in Bezug auf Fristen sowohl im behördlichen Verfahren als auch zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes hinreichend deutlich vor Augen geführt.

Sofern die Belehrung - entsprechend der damaligen Rechtslage - für den Eintritt der Zugangsfiktion eine Frist von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung nennt, ist dies im Vergleich zu der im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs geltenden Rechtslage, wonach nunmehr eine Frist von vier Tagen gilt, zwar objektiv fehlerhaft. Dieser Fehler war aber nicht abstrakt geeignet, beim Kläger eine Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen der Verletzung seiner Obliegenheiten hervorzurufen, die zu einer Verkürzung oder Beeinträchtigung seiner Rechte im Asylverfahren, namentlich der fristgerechten Erlangung von gerichtlichem Rechtsschutz führen kann. Denn die mit Wirkung zum 1. Januar 2025 eingetretene Rechtsänderung führt objektiv ausschließlich zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers, da sich die Frist für die Zustellungsfiktion entsprechend den veränderten Postlaufzeitvorgaben in § 18 PostG von drei auf vier Tage verlängert hat und dem Kläger nunmehr auch zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Postabholung vier statt drei Tage bis zum Fiktionseintritt zur Verfügung stehen. Hätte der Kläger sein Verhalten daher an der ihm erteilten Belehrung ausgerichtet und Posteigänge in der Aufnahmeeinrichtung zumindest alle drei Tage abgeholt, hätte er die 2-wöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht versäumt, auch wenn ihm die zwischenzeitlich eingetretene Verlängerung der Fiktionsfrist auf vier Tage nicht bekannt war.

Der gedachte Fall, dass der Ausländer den Bescheid erst am 18. Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt bekommt und in der Meinung, die 2-wöchige Klagefrist sei ausgehend von der 3-Tagesfiktion bereits abgelaufen, von einer noch möglichen Klagerhebung absieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn maßgeblich für die Frage der Richtigkeit der Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG ist eine abstrakte Betrachtung, bei der nicht jeder hypothetische Einzelfall Berücksichtigung finden muss. Dies gilt umso mehr, als die Belehrung nur abstrakt die Obliegenheiten des Ausländers und die Rechtsfolgen deren Verletzung hinreichend verständlich zu umschreiben hat, aber nicht alle für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen Einzelheiten enthalten kann und muss. So ist für die fristgerechte Erhebung der Klage regelmäßig auch noch die Kenntnis des Inhalts des Bescheids, namentlich der konkreten Klagefrist, der Zeitpunkt dessen Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung und die Zeit der tatsächlichen Bereithaltung des Bescheids zur Aushändigung in der Aufnahmeeinrichtung erforderlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ausländer in dem vorgenannten gedachten Fall seine Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Postabholung über einen relevanten Zeitraum von mehreren Tagen - wie auch hier vom 15. bis 21. Februar 2025 - verletzt hat, so dass er in einem solchen Fall gerade nicht schutzwürdig ist.

Führt demnach die im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs fehlerhafte Belehrung hinsichtlich der Dauer der Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht zu einem rechtsverkürzenden Irrtum in der Person des Klägers, wird durch die rein begünstigende Rechtsänderung zum 1. Januar 2025 auch der verfassungsrechtlich fundierte Schutzzweck des § 10 Abs. 7 AsylG, nämlich dem Gebot des fairen Verfahrens Rechnung zu tragen nicht berührt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch zu Recht davon abgesehen, mit der Rechtsänderung zum Schutz des Asylantragstellers eine Übergangsvorschrift einzuführen, die eine erneute Belehrung vorsieht.

II. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO gewährt werden, denn er war nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unverschuldete Fristversäumnis erfordert, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506/89 -, juris, Rn. 3, BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 -, juris, Rn. 22.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Kläger beschränkt die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags pauschal darauf, er habe die Klage nicht fristgerecht erheben können, weil ihm der Bescheid nicht ausgehändigt worden sei. Hierbei verkennt er jedoch, dass dies nicht auf einem Hindernis beruht, das er nicht zu vertreten hat, sondern gerade die Folge seiner Obliegenheitsverletzung ist. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG hat der Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach und lässt sich seine Post nicht aushändigen, so gilt der Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als zugestellt. Über diese im vorliegenden Fall eingetretene Folge ist der Kläger unter dem 5. Dezember 2023 in deutscher und türkischer Sprache belehrt worden. Gründe, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, zwischen dem 15. und 21. Februar 2025 den für ihn in der Aufnahmeeinrichtung bereitliegenden Bescheid abzuholen, sind innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO,

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 -, juris, Rn. 3,

weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.