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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 21.05.2026 – 4 L 357/26
4 · ECLI:DE:VGAC:2026:0521.4L357.26.00
Gründe
Der sinngemäße zulässige Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vor Antritt ihrer Türkeireise am 14. Juni 2026 eine Ausfertigung ihrer bis zum 4. März 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in einem eigenständigen Dokument zu erteilen,
ist begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.
Entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung - wie hier - eine wenn auch nur vorläufige (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist anerkannt, dass diese nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 5, 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 22 B 336/23.AK -, juris, Rn. 5.
Vorliegend hat die Antragstellerin entsprechend den genannten Maßstäben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Grundsätzlich gewährt das Aufenthaltsgesetz mit den Vorschriften des §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4, Abs. 2, 78 Abs. 1, 78a Abs. 1 AufenthG dem jeweiligen Ausländer einen Anspruch auf Ausfertigung der Aufenthaltserlaubnis in einem individuellen Dokument, das diesem den einfachen Nachweis des Aufenthaltsrechts ermöglicht und als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium oder in Etikettenform ausgestellt wird.
Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2025 - 18 A 620/22 -, juris, Rn. 32 ff.
Unstreitig ist die Antragstellerin als ukrainische Staatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die ihr zuletzt als eigenständiges Dokument vom Antragsgegner mit einer aufgedruckten Gültigkeit bis zum 4. März 2026 ausgehändigt worden war.
Die Kammer lässt offen, ob dieser gesetzliche Anspruch für ukrainische Staatsangehörige durch § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) für den Regelfall wirksam ausgeschlossen wird. Danach gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) geht aufgrund dessen davon aus, dass ukrainische Staatsangehörige, die im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind, grundsätzlich keinen Anspruch auf individuelle Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse bzw. auf ein diesbezügliches Sachbescheidungsinteresse haben. Damit sollen die Ausländerbehörden von dem Aufwand entlastet werden, die durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse in einer Vielzahl von Fällen eintritt.
Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 10 CE 25.974 und 10 C 25.979 -, juris, Rn. 8.
Jedenfalls kann im konkreten Einzelfall dennoch ein besonderes individuelles Bedürfnis für die Bescheinigung dieser Aufenthaltserlaubnis in einem eigenständigen Dokument bestehen, das ein diesbezügliches Sachbescheidungsinteresse und einen Anspruch auf Absehen von einem eventuellen grundsätzlichen Anspruchsausschluss durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung begründet. So liegt der Fall hier.
In den aktuellen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 11. August 2025, die insoweit eine einheitliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden der Länder gewährleisten soll, ist hierzu ausgeführt, dass ein ausnahmsweises Interesse an der (Entscheidung über die) Erteilung eines individuell ausgefertigten Aufenthaltserlaubnisdokuments nicht schon durch die Vorlage eines pauschalierten Schreibens begründet werden kann. Vielmehr sei eine individuelle Begründung erforderlich, aus der sich die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ergebe, etwa wenn eine Geschäftsreise in einen Drittstaat erfolgen solle, in dem bekanntermaßen Schwierigkeiten bei Einreisen ohne eAT bestünden.
Dass ein berechtigtes Interesse an der Ermöglichung von Reisen der Titelinhaber nach § 24 AufenthG besteht, hat das Bundesministerium des Innern auch bereits in seinen Hinweisen zur ersten Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung vom 24. November 2023 anerkannt. Darin wird ausgeführt, dass das BMI gemäß Art. 39 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) gegenüber dem Ratssekretariat um Notifizierung der im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG und Veröffentlichung im Amtsblatt sowie Aufnahme in den Anhang 22 des Handbuchs zum SGK (Anlage S. 17-24) Teil 2 bitten werde. Hierdurch sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit informieren können.
Vorliegend hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass sie am 14. Juni 2026 eine Reise in die Türkei beabsichtigt, in dem der Schengener Grenzkodex nicht gilt, so dass die dortigen Grenzbehörden ohne individuelle Ausfertigung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht ohne weiteres erkennen können, dass sie zum Aufenthalt und zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Sie hat darüber hinaus auch einen Nachweis dafür vorgelegt, dass sie in der Zeit vom 14. bis 21. Juni 2026 eine Zahnbehandlung in der Zahnklinik Dr. C. I. in K. durchführen möchte. Damit ist ihr Interesse an der Reise mindestens so gewichtig wie das in der in den Anwendungshinweisen antizipierten Verwaltungspraxis genannte Interesse an einer Geschäftsreise und begründet gemäß Art. 3 GG einen Anspruch auf gleiche Berücksichtigung durch individuelle Ausfertigung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 78 ff. AufenthG. Ohne die Erteilung der individuell dokumentierten Aufenthaltserlaubnis bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin die gebuchte Reise und die mit Kosten verbundenen Termine in der Zahnklinik nicht wahrnehmen kann, weil die Fluggesellschaft oder die türkischen Grenzbehörden ihre Einreise nicht gestatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der festgesetzte Wert entspricht in Anlehnung an Ziffer 8.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 dem halben Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.