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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 01.06.2026 – 1 K 3362/25

1 · ECLI:DE:VGAC:2026:0601.1K3362.25.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Abführungsansprüchen nach § 58 LBG NRW.

Der Kläger war von Oktober 1999 bis 2024 der gewählte Landrat (B 7) des Kreises. Am 8. November 2024 enthob die Bezirksregierung den Kläger vorläufig des Dienstes. Grund hierfür waren staatsanwaltschaftliche und disziplinarische Ermittlungen wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige. Im Zuge dessen erfolgte von der Bezirksregierung auch eine Überprüfung der vom Kläger gemeldeten Nebentätigkeiten. Der Kläger war während seiner Amtszeit in diversen Gremien verschiedener Unternehmen tätig und erhielt hierfür eine Vielzahl an Vergütungen.

Die Frage, inwieweit die Gremientätigkeiten als Haupt- oder Nebentätigkeit zu werten seien, beschäftigte den Beklagten - insbesondere nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2011 - wiederholt. Der Beklagte beauftragte mehrfach eine Anwaltskanzlei mit der Begutachtung der Frage, ob die ausgeübten Tätigkeiten des Klägers und weiterer Bediensteter dem Hauptamt zuzuordnen seien oder eine Nebentätigkeit (im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft) darstellten.

Der Kläger meldete seine Einkünfte aus Nebentätigkeiten jährlich an.

Am 14. März 2023 bzw. 14. März 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2022 bzw. im Jahr 2023 für die Tätigkeit in 38 Gremien Einnahmen in Höhe von insgesamt 87.011,- € bzw. 89.196,- € netto erhalten habe. Auf den Inhalt der vorgelegten Aufstellungen, die Nachweise und die jeweiligen Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen der Unternehmen wird Bezug genommen.

Ein Mitarbeiter des Beklagten erstellte hierzu jeweils tabellarische Vermerke, in denen die gemeldeten Vergütungen den Spalten „Hauptamt (vollabführungspflichtig nach § 58 LBG)“, „Nebenamt innerhalb d. öffentl. Dienstes oder gleichgestellt, nach § 13 Abs. 1 und 2 NtV abführungspflichtig“ und „Nebenamt außerhalb des öffentlichen Dienstes, nicht abführungspflichtig“ zugeordnet wurden. Bei dem Nebenamt außerhalb des öffentlichen Dienstes handele es sich u.a. um Vergütungen für Tätigkeiten im Aufsichtsrat der A-GmbH, im Aufsichtsrat und im Beirat der B-GmbH, im Aufsichtsrat der C-GmbH, im Vorstand, Bau- und Trägerausschuss des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV), im Aufsichtsrat der D-GmbH, im Regionalbeirat der E-AG sowie im Aufsichtsrat der F-GmbH. Ab dem Jahr 2023 wertete der Beklagte die Tätigkeit im Aufsichtsrat der G-AG und im Aufsichtsrat bzw. Beirat der H-GmbH als Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, zuvor ordnete er die Tätigkeit noch dem Hauptamt zu. Für das Jahr 2022 seien dem Hauptamt Einnahmen in Höhe von insgesamt 17.539,- € zuzuschlagen. Aus einem Nebenamt innerhalb des öffentlichen Dienstes habe es Vergütungen in Höhe von 41.679,- € gegeben, davon 33.499,- € für eine Tätigkeit im Bereich der Sparkassen und 8.180,- € für weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Abzüglich der Freigrenze von 26.684,48 € nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV für die Sparkassentätigkeit habe der Kläger daher hierfür 14.994,52,- € abzuführen. Insgesamt ergebe sich ein Abführungsbetrag in Höhe von 32.587,- €. Zum Nebenamt außerhalb des öffentlichen Dienstes zählten Einnahmen in Höhe von 27.739,- €. Für das Jahr 2023 seien dem Hauptamt Einnahmen in Höhe von insgesamt 10.778,- € zuzuschlagen. Aus einem Nebenamt innerhalb des öffentlichen Dienstes habe es Vergütungen in Höhe von 44.098,- € gegeben, davon 39.238,- € für eine Tätigkeit im Bereich der Sparkassen und 4.860,- € für weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Abzüglich der Freigrenze von 27.815,69 € nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV für die Sparkassentätigkeit habe der Kläger daher hierfür 16.282,31 € abzuführen. Insgesamt ergebe sich ein Abführungsbetrag in Höhe von 27.060,31 €. Zum Nebenamt außerhalb des öffentlichen Dienstes zählten Einnahmen in Höhe von 34.320,- €.

Unter dem 17. März 2023 forderte der Beklagte den Kläger mit einem formlosen Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung auf, den aus der Anlage ersichtlichen Betrag i.H.v. 32.587,52 € an die Kreiskasse zu zahlen. Als Anlage erhalte er den tabellarischen Vermerk für das Kalenderjahr 2022. Der Kläger führte die geforderte Summe an den Beklagten ab. Dies wurde dem Kreistag vorgelegt.

Unter dem 9. April 2024 forderte der Beklagte den Kläger mit einem formlosen Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung auf, den aus der Anlage ersichtlichen Betrag i.H.v. 27.060,31 € an die Kreiskasse zu zahlen. Als Anlage erhalte er den tabellarischen Vermerk für das Kalenderjahr 2023. Der Kläger führte die geforderte Summe an den Beklagten ab. Auch dies wurde dem Kreistag vorgelegt.

Im Jahr 2024 überprüfte die Bezirksregierung die erfolgte Abführung und kam - wie auch in dem Verfahren 1 K 291/25 - zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einordnung der Haupt- und Nebentätigkeiten unzutreffend sei und alle Tätigkeiten als hauptamtliche Tätigkeiten zu werten seien. Die Bezirksregierung forderte den Kreisausschuss des beklagten Kreises auf, die Nebeneinnahmen nachzufordern.

Nach Anhörung des Klägers forderte der Beklagte ihn zunächst mit Bescheid vom 30.  Dezember 2024 für das Jahr 2021 auf, weitere 11.644,- € zu zahlen. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des Verfahrens 1 K 291/25.

Unter dem 18. September 2025 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, weitere 36.099,- € für die Jahre 2022 und 2023 einzufordern.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Jahre 2022 (15.948,- €) und 2023 (20.151,- €) eine Summe in Höhe von 36.099,- € zu zahlen. Für das Jahr 2022 ergebe sich dies aus den Tätigkeiten im Aufsichtsrat der A-GmbH (1.600,- €), in der Gesellschafterversammlung (150,- €) und im Beirat (1.300,- €) der B-GmbH, im Aufsichtsrat der C-GmbH (400,- €), im Verbandsvorstand (6.600,- €), im Bauausschuss (380,- €) und im Trägerausschuss (1.900,- €) des RSGV, sowie im Aufsichtsrat der D-GmbH (720,- €) und im Aufsichtsrat der F-GmbH (2.898,- €). Für das Jahr 2023 ergebe sich dies aus den Tätigkeiten im Aufsichtsrat der A-GmbH (1.400,- €), in der Gesellschafterversammlung (450,- €) und im Beirat (1.300,- €) der B-GmbH, im Beirat der H-GmbH (375,- €), im Aufsichtsrat der C-GmbH (200,- €), im Verbandsvorstand (7.550,- €), im Bauausschuss (475,- €) und im Trägerausschuss (3.325,- €) des RSGV, sowie im Aufsichtsrat der F-GmbH (2.376,- €). Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass die Aufforderungsschreiben vom 17. März 2023 und 9. April 2024 keine aufhebungsbedürftigen Verwaltungsakte darstellen würden; es handele sich um schlichte Zahlungsaufforderungen. Zumindest komme dem Beklagten keine Festsetzungskompetenz hinsichtlich der Nebentätigkeit des Landrats zu. Die Tätigkeiten seien dem Hauptamt des Landrates zugehörig, weil der Kläger nur wegen seiner Stellung als Landrat in diese Gremien gekommen sei. Dies ergebe sich aus den Satzungen, Gesellschaftsverträgen, aus § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW oder aus der Gesamtbetrachtung der Umstände. Für die Tätigkeiten, die bisher als Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gewertet worden seien, müsse eine weiter Abführung erfolgen.

Am 17. November 2025 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen zur Nachforderung nicht vorlägen. Der Beklagte sei unzuständig. Gem. § 118 Abs. 7 S. 1, 10 LBG NRW sei die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde zuständig. Die Einschätzung des Beklagten, die Tätigkeiten seien dem Hauptamt zuzuordnen, sei überdies unzutreffend. Der Beklagte benenne bereits nicht, welche Umstände bei der Gesamtbetrachtung ausschlaggebend seien. Seine Berufung in diese Gremien sei aufgrund persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt. Dass die Bestellung als Landrat des Kreises nicht zwingend sei, werde auch daran erkennbar, dass der von der Bezirksregierung eingesetzte Vertreter die Tätigkeiten in einigen Aufsichtsräten nicht übernommen habe. Sofern dieser den Kläger in seinem Hauptamt umfassend vertrete, hätte er alle Gremientätigkeiten übernehmen müssen. Überdies seien einige Tätigkeiten ehrenamtlicher Art gewesen. Dies gelte für den Einsatz in den Gremien des RSGV und den Zweckverbänden. Ferner habe er auf den Bestand und die Rechtmäßigkeit der Zuordnung vertraut und die Beträge für sich verwendet. Er habe auch nicht auf die Entscheidung über die Einordnung der Gremientätigkeit Einfluss genommen. Der Beklagte habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Die Annahme, dass eine Abführung zu erfolgen habe, stelle keine Ermessensreduzierung auf Null dar. Das Vorgehen sei auch nicht zweckmäßig, da ihm ein Rückforderungsanspruch zustehe, weil die Tätigkeiten in den Zweckverbänden, für die er bereits eine Abführungssumme geleistet habe, als Ehrenamt zu werten seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 16. Oktober 2025 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und dem Verfahren 1 K 291/25, in dem sich der Kläger gegen eine Abführungspflicht für das Jahr 2021 wendet, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich als Leistungsbescheid dar, mit dem der Beklagte eine sich aus dem Gesetz ergebende Zahlungspflicht konkretisiert hat.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid bildet § 58 LBG NRW.

Es bedurfte - wie der Beklagte in diesem Bescheid auch ausführt - keiner Rücknahme der vom Beklagten teilweise als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 17. März 2023 und 9. April 2024, um eine weitergehende Abführungspflicht nach § 58 LBG NRW für die Jahr 2022 und 2023 festzusetzen.

Die unter dem 17. März 2023 bzw. 9. April 2024 erfolgte Festsetzung des Abführungsbetrages für die Jahr 2022 bzw. 2023 war allein ein Rechnungsposten. Eine Regelung des Inhalts, dass der Kläger zu keinen weiteren Abführungen herangezogen werde, enthielt das ohne Rechtsmittelbelehrung verfasste Schreiben ausdrücklich nicht. Dass die Festsetzung geringer als nach der objektiven Rechtslage geboten war, machte die Rechnungslegung nicht zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Der Festsetzung eines Abführungsbetrages lässt sich in der Regel nicht entnehmen, dass von dem Betroffenen mehr als das Festgesetzte nicht mehr verlangt werden solle. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur beim Vorliegen besonderer Umstände angezeigt.

Vgl. zur Heranziehung von Beamten zu Nutzungsentgelten: BVerwG, Urteil vom 2.  September 1999 - 2 C 23/98 -, juris Rn. 17 - 20; zudem BVerwG, Urteil vom 31.  Oktober 2001 - 2 C 61/00 -, juris Rn. 14 „Für die Abführungspflicht […] gilt nichts anderes als für die Pflicht, das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung der Nebentätigkeit abzuliefern.“; zu Abgaben- oder Beitragsbescheiden, die lediglich als belastende Bescheide angesehen werden: u.a. BayVGH, Beschluss vom 20.  September 2019 - 4 ZB 19.572 -, juris Rn. 14; Urteil vom 29.  April 2010 - 20 BV 09.2010 -, juris Rn. 75, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.  März 2005 - 4 M 701/04 -, juris Rn. 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 8.  Juni 2015 - 12 A 1258/14 -, juris Rn. 87.

Besondere Umstände liegen nicht vor. Ansatzpunkte dafür, dass mit der in den Jahren 2023 und 2024 erfolgten Festsetzung der Wille zum Ausdruck kommen sollte, dass der Kläger von einer weiteren finanziellen Belastung für das Jahr verschont bleibe, ergeben sich nicht.

Die Abführungspflicht nach § 58 LBG NRW entsteht für jede vereinnahmte Vergütung unmittelbar mit deren Zufluss „ipso iure“ und unabhängig von einem Festsetzungsbescheid.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.  Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.  Juli 2020 - 6 A 26/18 -, juris Rn. 24

Die rechnerische Ermittlung und Festsetzung des abzuliefernden Betrages ist kein rechtsbegründender Akt, sondern konkretisiert eine bereits abstrakt bestehende Pflicht des Beamten für das abgelaufene Kalenderjahr.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.  Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris Rn. 16.

Der Kläger wird hierdurch auch nicht in seinen Rechten beschränkt, denn die allgemein gültigen Verjährungsregelungen bilden eine klare Grenze für die Geltendmachung des Abführungsanspruchs. Überdies wird dem Vertrauensschutz auch durch den allgemein zu prüfenden Einwand nach Treu und Glauben genüge getan.

Die Beklagte fordert von dem Kläger zu Recht die Zahlung von weiteren 36.099 € (15.948 € und 20.151 €) für die Jahre 2022 und 2023. Die Abführungspflicht des Klägers beruht auf § 58 LBG NRW.

Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er gemäß § 58 LBG NRW die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.

Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris.

Die Ablieferungspflicht dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris Rn. 14.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 58 LBG NRW sind gegeben.

Gem. § 118 Abs. 10 i.V.m. Abs. 1 LBG NRW ist die Vorschrift auf den Kläger anwendbar, denn nach dieser Regelung finden auf Landräte die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anders bestimmt ist. Eine anderweitige Regelung ist nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte für die Geltendmachung des Abführungsanspruchs zuständig, denn der Abgeltungsanspruch ist an den Dienstherren abzuführen.

Der Dienstherr des Landrates ist der jeweilige Kreis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1966 - VI C 183.62 -, juris (zum bayerischen Recht); OLG Brandenburg, Urteil vom 6. November 2001 - 2 U 2/01 -, juris Rn. 20 (zum brandenburgischen Recht).

Dass die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde in Ermangelung eines Dienstvorgesetzten die dienstvorgesetzte Stelle des Landrates ist, vgl. § 118 Abs. 10 i.V.m. Abs. 7 i.V.m. § 57 LBG NRW, führt bereits vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Terminologien (Dienstherr - Dienstvorgesetzter) und dem fehlenden Verweis auf § 58 LBG NRW zu keiner anderen Wertung.

Nach § 118 Abs. 10 i.V.m. Abs. 7 nimmt die Aufgaben für die Entscheidungen nach § 57 LBG NRW die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift bestimmt aber keinen Dienstvorgesetzten.

Vgl. BeckOK BeamtenR NRW/Schäfer/Roreger, 34. Ed. 1. Februar 2022, LBG NRW § 118 Rn. 35c-44, beck-online.

Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung wäre aber auch gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Vorliegend ist mangels einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW und wegen der Anweisung der Bezirksregierung zur Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache (Erlass des Bescheides) nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Bezirksregierung gehandelt hätte.

Die Tätigkeiten des Klägers im Aufsichtsrat der G-AG , im Aufsichtsrat der A-GmbH, im Beirat und der Gesellschafterversammlung der B-GmbH, im Beirat der H-GmbH, im Aufsichtsrat der C-GmbH, im Verbandsvorstand, Bauausschuss und Trägerausschuss des RSGV, im Aufsichtsrat der D-GmbH und im Aufsichtsrat der F-GmbH, für die er die streitgegenständlichen Zahlungen erhalten hat, gehören zum Pflichtenkreis seines Hauptamtes und können nicht als Nebentätigkeit i.S.d. Nebentätigkeitsverordnung qualifiziert werden.

Unter "Hauptamt" im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist das jeweils bekleidete konkret-funktionelle Amt, also der dem Beamten von seinem Dienstherrn speziell übertragene Aufgabenkreis, zu verstehen, mit anderen Worten der Dienstposten des Beamten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 79.81 -, juris.

Aus der systematischen Verortung des § 58 LBG NRW im Abschnitt über das Nebentätigkeitsrecht und der amtlichen Überschrift „Dienstaufgabe als Nebentätigkeit“ lässt sich folgern, dass solche Fälle vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein sollen, in denen die Vergütung auf Zusatztätigkeiten beruht, die neben dem Haupt- oder Nebenamt als „Scheinnebentätigkeiten“ ausgeübt werden.

Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Landesbeamtengesetz, 3. Aufl. (2021), § 58 Rn. 1.

Umfasst werden von § 58 LBG NRW grundsätzlich nur die Konstellationen, in denen die Beteiligten - bewusst oder unbewusst entgegen der Rechtslage - von einer Nebenbeschäftigung ausgehen.

Vgl. Schmiemann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, § 58 Rn. 4 ff.; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. (2021) § 58 Rn. 2.

Die Gesetzesformulierung „wie eine Nebenbeschäftigung“ bringt zum Ausdruck, dass sofern - wie von § 58 LBG NRW vorausgesetzt - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört, begrifflich schon keine Nebenbeschäftigung vorliegt, die stets nur zusätzlich zur geschuldeten Dienstausübung „neben“ dem Dienst ausgeübt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2718/19 -, juris Rn. 47.

Nebentätigkeit in Form der Ausübung eines Nebenamtes ist hingegen ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird, vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 NtV. Entscheidend für das Nebenamt ist das Herausfallen der Dienstaufgabe aus dem Hauptamt. Was zum Hauptamt und was zum Nebenamt gehört, bestimmt der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt,

vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 - und vom 23. April 1998 - 2 C 19.97 -, juris, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 - 1 A 2332/09 -, juris, m.w.N.,

und wird in der Regel durch Stellenbeschreibungen, Geschäftsverteilungspläne, allgemeine Dienstvorschriften oder -anweisungen oder entsprechende (Einzel-)Weisungen gegenüber dem jeweiligen Amtsträger konkretisiert.

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2010 - AN 1 K 09.02448 -, juris, m.w.N. und VG Minden, Urteil vom 7. April 2011 - 4 K 567/11 -, juris.

Hiernach hat ein Beamter eine Vergütung an den Dienstherrn abzuführen, wenn er sie für eine Tätigkeit erhält, die er wie eine Nebenbeschäftigung ausübt, die aber zu seinen dienstlichen Aufgaben im Haupt- oder Nebenamt gehört. Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 19.97 -, juris.

Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden.

Der besondere Status des Klägers als kommunaler Wahlbeamter schließt es aus, die Zuordnung einer einzelnen Tätigkeit zum Hauptamt stets von einer Organisationsentscheidung des Kreistages abhängig zu machen. Vielmehr bestimmt der Amtsträger innerhalb der durch das Kommunalverfassungsrecht gezogenen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht. Wird einem Hauptverwaltungsbeamten die Übernahme eines an seine Amtsstellung gebundenen Mandates im Organ eines privaten Unternehmens, an dem die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sind und dessen Leistungen zudem im Zusammenhang mit der kommunalen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen, angeboten, so nimmt er mit der Annahme dieses Angebotes seine Befugnis wahr, den Pflichtenkreis seines Hauptamtes zu konkretisieren. Jedenfalls dann, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung der Berufung in ein Organ eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung ist, ist die Übernahme der Tätigkeit durch einen kommunalen Wahlbeamten nicht mehr dem privaten Bereich und der Freizeit des Beamten zuzuordnen, in der er seine Arbeitskraft ohne Ablieferungspflichten entgeltlich verwerten darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris Rn. 18.

Eine ausdrückliche gesetzliche Wertentscheidung ist § 113 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 GO NRW. Diese Norm stellt eine gesetzliche Bestimmung über die Inhalte des Amtes von Bürgermeistern dar. Nach ihr ist („muss“) der Bürgermeister der geborene Vertreter der Kommune in bestimmten Gremien (z.B. Aufsichts- oder Verwaltungsräte kommunaler Unternehmen oder Sparkassen, Beiräte von Kommunalstiftungen), wenn zwei oder mehr Positionen zu besetzen sind. Sind zwei oder mehr Vertreter zu benennen, hat der Dienstherr stets den Bürgermeister zu berücksichtigen.

Vgl. Becker, in Schneider, Handbuch Kommunalpolitik. Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2021), Abschnitt E. Der Bürgermeister als Beamter, Ziffer 3 b und aa. (S. 71) m.w.N.

Nichts anders gilt für den Landrat, vgl. § 26 Abs. 5 KrO NRW. Nach dieser Vorschrift gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigung entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistags jederzeit niederzulegen.

Eine weitere gesetzliche Regelung, welche Tätigkeit zum Hauptamt eines Bürgermeisters/Landrates gehört, findet sich in § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GKG). Danach ist der Hauptverwaltungsbeamte in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Ebenso ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. GKG der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes Mitglied des Verwaltungsrates eines gemeinsamen Kommunalunternehmens.

Schließlich spricht auch die spezifische Nähe zu den Aufgaben und Kompetenzen im Hauptamt,

vgl. zu diesem Kriterium auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 A 2938/07 - juris (zur Tätigkeit eines Bürgermeisters im Regionalbeirat der RWE) und nachgehend BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris,

dafür, dass mit den klägerischen Tätigkeiten in diversen Gremien Aufgaben des Hauptamtes erfüllt wurden.

Denn der Austausch mit anderen Kommunen und Kreisen ist häufig der Sinn und Zweck solcher Gremien. Die Berufung von Vertretern kommunaler Gebietskörperschaften erfolgt mit Blick auf deren kommunalrechtliche Stellung als gesetzliche Vertreter der Körperschaft in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und gerade nicht wegen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Vertritt der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes seine Kommune in externen Gremien, muss man diese Tätigkeiten kraft der gesetzlichen Zuweisung zu seinem Aufgabenbereich dem Hauptamt zu ordnen.

Vgl. so auch: Becker, in Schneider, Handbuch Kommunalpolitik. Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2021), Abschnitt E. Der Bürgermeister als Beamter, Ziffer 3 b und aa. (S. 71) m.w.N.

Gegen die Einordnung der streitgegenständlichen Tätigkeiten als zum Hauptamt gehörend lässt sich nicht einwenden, dass der Kläger diese für privatrechtlich organisierte Unternehmen ausübte und es sich deshalb um eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gehandelt habe. Bereits § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG gestattet die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einem nicht vom Staat getragenen privatrechtlichen Unternehmen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Vgl. Reich, BeamtStG, § 20 Rn. 8.

Die vorgenannten Regelungen eint im Wesentlichen der Umstand, dass durch die Privatisierung von staatlichen Daseinsverpflichtungen private Unternehmen gegründet wurden, die Kommunen und Kreise aber gleichwohl ein Interesse daran haben, dass diese Unternehmen entsprechend ihrer politischen Ausrichtung geleitet werden. Es erfolgt anders ausgedrückt lediglich eine Ausgliederung von ursprünglichen Tätigkeitsbereichen, für die der Hauptverwaltungsbeamte in jedem Fall verantwortlich und durch seine Besoldung vergütet worden wäre. Die Zahlung von Sitzungsgeldern entspricht mithin dem Besoldungsanspruch des Hauptverwaltungsbeamten und ist damit abzuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben greift auch der Einwand des Klägers, dass der von der Bezirksregierung eingesetzte Vertreter unterschiedliche Gremientätigkeiten nicht übernommen habe, nicht durch. Denn ein Landrat als kommunaler Wahlbeamter bestimmt innerhalb der durch das Kommunalverfassungsrecht gezogenen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht. Daher kann er - sofern dies rechtlich möglich ist - darauf verzichten, in bestimmten Organen tätig zu sein.

Nach diesen Maßgaben gilt:

Die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der G-AG war - wie auch in den Jahren zuvor - seinem Hauptamt zuzuordnen. Die erst im Oktober 2023 erfolgten Änderung der Konsortialvereinbarung zwischen dem Kreis und der Stadt konnte keine rückwirkende Wirkung für die in dem Zeitpunkt bereits erfolgte Bestellung für den Aufsichtsrat im Jahr 2023 erzeugen.

Auch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. Beirat der H-GmbH war im Jahr 2023 seiner Haupttätigkeit zuzuordnen, auch wenn die Gesellschaft im Sommer 2023 veräußert wurde. Die H-GmbH war bis zum 26.  Juli 2023 in Trägerschaft der Stadt und des Kreises (jeweils zu 50 %), am 27.  Juli 2023 wurde die Änderung der Trägerschaft (Übernahme durch die Y-SE) im Handelsregister eingetragen. Als der Kreis noch Träger der Gesellschaft war, war der Landrat geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Nach der Änderung der Trägerschaft besteht der Beirat aus 18 Mitgliedern, die jeweils hälftig von der Stadt und dem Kreis benannt würden, sodass nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW auch der Landrat hierzu zählt.

Die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der A-GmbH ist seinem Hauptamt zuzuordnen, da der Beklagte Gesellschafter ist und Gegenstand des Unternehmens u.a. die Erfüllung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis ist. Nach § 6 Nr. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrags der A-GmbH werden drei Mitglieder des Aufsichtsrates von dem Beklagten bestellt. Der Kläger ist nach dieser Regelung i.V.m. § 26 Abs. 6 Satz 3 KrO NRW kraft seines Amtes Mitglied des Aufsichtsrates.

Auch die Tätigkeit des Klägers in der Gesellschafterversammlung und im Beirat der B-GmbH ist nach der Gesamtschau seinem Hauptamt zuzuordnen. Es handelt sich ebenfalls um eine Tätigkeit der Daseinsvorsorge. Der Kreis ist mittelbar über seine Beteiligungsgesellschaft an dem Energieversorger beteiligt. Nach § 13 Nr. 1 Satz 2 GV entsendet jeder Gesellschafter bis zu zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Die Mitglieder des Beirates des Unternehmens werden gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 GV von der Gesellschafterversammlung unter besonderer Berücksichtigung der Vertreter der von der Gesellschaft versorgten Gebietskörperschaften berufen.

Auch die Tätigkeit im Aufsichtsrat der C-GmbH ist eine solche des Hauptamtes. Bei der C-GmbH handelt es sich um ein Unternehmen zum Zwecke der Daseinsvorsorge. Der Kreis ist mittelbar über die X-Entsorgungs GmbH und einen Zweckverband an diesem Unternehmen beteiligt. Die X-Entsorgungs GmbH entsendet sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat, der Kreistag empfahl, den Kläger als Aufsichtsratsmitglied zu entsenden.

Ebenso sind die klägerischen Tätigkeiten im Verbandsvorstand, Bauausschuss und im Trägerausschuss des RSGV in der Gesamtschau als Haupttätigkeit zu werten. Der RSGV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der als Interessenverband fungiert und Pflichtmitglieder hat. Nach § 2 seiner Satzung dient der Verband dem Sparkassenwesen durch Unterstützung der Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, durch Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und durch Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten. Die Sparkassen des Verbandsgebietes sind nach dem Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen Pflichtmitglieder. Höchstes Gremium des RSGV ist die Verbandsversammlung, die sich aus Vertretern der Sparkassen und ihrer Träger, den Kommunen, Landkreisen und Sparkassen-Zweckverbänden zusammensetzt. Am RSGV ist der Kreis mittelbar über den Sparkassenverband und die Sparkasse beteiligt. Der Kläger war nach der Satzung des RSGV wegen seiner unterschiedlichen Funktionen bei der Sparkasse und als Hauptverwaltungsbeamter in die Gremien des RSGV gewählt worden. Der Umstand, dass der Kläger noch gewählt werden musste, führt zu keiner anderen Wertung, denn erst durch seine Amtsstellung als Landrat und die hierdurch erlangten Funktionen wurde er zu einem wählbaren Mitglied. Dass ggfs. weitere persönliche, politische oder regionale Gründe für seine Wahl sprachen, ändert an der Amtsbezogenheit nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können weitere personenbezogene Auswahlkriterien für die Berufung konkreter Personen hinzutreten, ohne dass dies gegen die Amtsbezogenheit der Berufung spricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris Rn. 20.

Dass der Kläger bereits seit 1994 und mithin vor seiner Amtszeit als Landrat Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse gewesen sei, führt zu keiner anderen Wertung. Denn der Kläger wurde zu der Zeit gerade nicht in den Vorstand des RSGV gewählt.

Die Regelung in § 18 SpkG NRW, die für die Teilnahme an Sitzungen Mitgliedern des Verwaltungsrates und Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion u.a. ein Sitzungsgeld zubilligt und von einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst spricht, führt zu keiner anderen Annahme. Bereits nach ihrem Wortlaut und der systematischen Stellung ist die Vorschrift nicht für Tätigkeiten im RSGV anwendbar, sondern gilt nur für Sparkassen selbst.

Der Einwand des Klägers, dass es sich bei dieser Tätigkeit wegen der Festsetzung in § 35 Abs. 3 Satz 3 SpkG und § 12 der Satzung des RSGV um ein öffentliches Ehrenamt i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW handelt und damit keine Abführungspflicht bestehe, verfängt nicht, weil es sich bei der Tätigkeit - wie dargelegt - nicht um eine Nebentätigkeit handelt.

Überdies ist allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt für die rechtliche Qualifikation von Einkünften als Erwerbseinkommen nicht ausschlaggebend. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis ihrem Wesen nach unentgeltlich und nicht auf Erwerb gerichtet. Zwar wird die Ehrenamtlichkeit grundsätzlich nicht durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Frage gestellt, die mit der Tätigkeit verbundene Erschwernisse oder finanzielle Aufwendungen ausgleichen soll. Entscheidend dafür, ob Einkommen bezogen wird, bleibt jedoch, wie die Einkünfte tatsächlich zu qualifizieren sind. Insoweit kann auch eine als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete finanzielle Zuwendung Erwerbseinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne darstellen, wenn sich diese über eine "Unkostenerstattung im weitgefassten Sinne" hinausgehend - namentlich mit Blick auf die Höhe der gewährten Beträge - als Bezahlung für geleistete Arbeit erweist und damit auch der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 1521/09 -, juris Rn. 40.

Vorliegend hatte die Einfügung des § 35 Abs. 3 SpkG (und des § 12 der Satzung des RSGV) hauptsächlich umsatzsteuerrechtliche Gründe, da infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine umsatzsteuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeit nur noch aufgrund gesetzlichen Ausdrucks der Ehrenamtlichkeit möglich sein sollte.

Vgl. Dietlein, in: Heinevetter/u.a., Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 11. Lieferung, § 35 Rn. 99.

Nicht nur die Gewährung der nicht unerheblichen Sitzungsgelder steht der unentgeltlichen Tätigkeit entgegen, sondern auch die Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Danach bedarf der Beamte, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. Eine solche Tätigkeit kann mithin kein öffentliches Ehrenamt i.S.d § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW darstellen.

Ebenso war die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der D-GmbH seinem Hauptamt zuzuordnen. An diesem Unternehmen ist der beklagte Kreis mittelbar über seine Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Gem. § 9 Nr. 7 GV nimmt im Falle einer Beteiligung des Kreises an der GmbH der jeweilige Landrat oder der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an den Aufsichtsratssitzungen teil.

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat der F-GmbH stellt sich in der Gesamtbetrachtung ebenfalls als eine dem Hauptamt zugehörige Tätigkeit dar. Nach § 2 GV ist Gegenstand des Unternehmens das Eingehen von Beteiligungen aller Art, soweit das Sparkassenrecht dem nicht entgegensteht. An der F-GmbH ist der beklagte Kreis mittelbar über den Sparkassenzweckverband beteiligt. Gem. § 10 Nrn. 1 und 2 GV besteht der Aufsichtsrat aus acht Mitgliedern, die durch den Verwaltungsrat der Sparkasse nach vorheriger Anhörung der Gesellschafterversammlung aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt werden. Durch die Mitgliedschaft des Klägers in dem Verwaltungsrat wurde er erst wählbares Mitglied, dass er nur aus persönlichen Gründen in diese Stellung berufen wurde, ergibt sich hieraus nicht.

Die Rechtsfolge der Einstufung aller streitgegenständlichen Tätigkeiten als dem Hauptamt zugehörig ist gemäß § 58 LBG die Pflicht, die erlangten Vergütungen unverzüglich, zumindest zeitnah und unaufgefordert abzugeben,

Vgl. VG Minden, Urteil vom 7. April 2011 - 4 K 567/11 -, juris.

Der Beamte hat die Vergütung - auch ohne entsprechenden Festsetzungsbescheid - bereits in dem Moment abzuführen, in dem er sie vereinnahmt; der Anspruch entsteht in diesem Zeitpunkt also ipso iure.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -, juris sowie - zur Abführung von Nebentätigkeitsvergütung - BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris.

Die streitgegenständliche Forderung des Beklagten verstößt auch nicht gegen den - im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Beamte durch die Abführungspflicht unzumutbar belastet wird. So liegt der Fall hier nicht. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger seine Gremientätigkeiten auch zu typischen Arbeitszeiten (von 7 bis 17 Uhr) und mithin während seiner Tätigkeitszeit als Landrat wahrnahm. Er wird durch die Geltendmachung von weiteren Abführungsansprüchen nicht über Gebühr in Anspruch genommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einordnung umstritten war und die für die jeweiligen Jahre geforderten Abführungsbeträge von 15.948,- € und 20.151,- € unter den zweifachen Bruttomonatsbezügen eines Landrats liegen. Ihm steht auch kein Rückforderungsanspruch zu, weil auch die anderen von ihm ausgeübten Tätigkeiten, für die er bereits einen Abführungsanspruch geleistet hat, nicht als ehrenamtliche Tätigkeit gewertet werden können, die bloße gesetzliche Festlegung reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.