Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Ansbach

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 23.05.2019 – AN 9 K 18.01730

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen.

Mit am 16. Februar 2018 bei der Behörde eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für zwei beleuchtete Großflächenwerbetafeln im Euroformat. Die Werbeanlage Nr. 1 soll dabei nordwestlich des Wohngebäudes auf Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …str. …bis ... in … in einem ca. 45 Grad-Winkel zur Nord- und Westwand des Gebäudes etwa 2 m nordwestlich der Gebäudeecke in einer Höhe von ab 1,40 m über Grund errichtet werden. Die Werbeanlage Nr. 2 soll in einer Höhe von 1,80 m über Grund an der südlichen Außenwand des selben Gebäudes ca. 20 bis 30 cm von der südwestlichen Gebäudeecke abgesetzt befestigt werden.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 4. Mai 2018 verweigerte die Beklagte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und führte zur Begründung aus, das maßgebliche Grundstück liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. …, der hier Baugrenzen festsetze. Das Gebiet entspreche einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Die beiden Werbeanlagen seien nach § 15 BauNVO unzulässig, da ihre Beleuchtung unmittelbar auf die jeweils gegenüber liegende Wohnnutzung wirke, die Werbeanlage 1 sei außerhalb festgesetzter Baugrenzen beantragt, auch werde das Ortsbild beeinträchtigt und in die baumbestandene Vorgartenzone eingegriffen.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 teilte die Klägerin mit, dass auf die Beleuchtung der beiden Werbetafeln verzichtet werde, zugleich wurde Befreiung von der festgesetzten Baugrenze beantragt mit der Begründung, auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück … Str. … bis … sei bereits eine vergleichbare Werbetafel aufgestellt und genehmigt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze hier gegeben seien.

Mit weiterer planungsrechtlicher Stellungnahme vom 3. Juli 2018 wiederholte die Beklagte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmen und führte aus, die bestehende Werbeanlage auf dem Nachbargrundstücks sei nicht vergleichbar mit der gegenständlichen, da sich die genehmigte Anlage randständig zum südlich angrenzenden Industriebetrieb befinde, und an einer ca. 2 m hohen Mauer errichtet werde. Dem gegenüber sei die geplante Werbeanlage in der mit einer Baumreihe gestalteten Vorgartenzone auch ohne Beleuchtung nicht ausnahmefähig.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wurde der Klägerin die Ablehnung des Bauantrags angekündigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheid vom 2. August 2018 versagte die Beklagte die Genehmigung für das Vorhaben und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Werbeanlage sei im hier vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, eine Ausnahme könne hier nicht erteilt werden, da zu befürchten sei, dass die Werbeanlagen als Vorbilder oder Bezugsfall dienten und das flächenmäßig kleine allgemeine Wohngebiet sowohl durch die Lage als auch die Anzahl der Werbeanlagen in seiner Zweckbestimmung in Frage gestellt werde. Ferner werde der mit einer Baumreihe gestaltete Vorgartenbereich beeinträchtigt, weshalb auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 der Werbeanlagensatzung (WAS), gegeben sei, darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 d und f WAS vor.

Mit am 4. September 2018 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und beantragte,

Die Beklage wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 15. August 2018 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebietseinstufung als faktisches WA-Gebiet sei unzutreffend. Hier sei der südlich und östlich gelegene Industriekomplex in die Betrachtung einzubeziehen, es liege somit eine Gemengelage zwischen Industriegebiet und Wohngebiet vor. Die Baugrenze könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da bereits eine andere vergleichbare Werbeanlage außerhalb der Baugrenze zugelassen worden sei, schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Werbeanlagensatzung vor.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Ablehnungsbescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, das Vorhaben liege außerhalb des festgesetzten Baufeldes, die Baugrenzen seien auch nicht funktionslos geworden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Beide Werbeanlagen verstießen auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1, 2 BayBO, diesbezüglich werde auf den Ergänzungsbescheid vom 8. Oktober 2018 verwiesen, dem die Begründung des angefochtenen Bescheids ergänzt worden sei. Im Übrigen werde auf den Verstoß gegen die Werbeanlagensatzung hingewiesen.

Mit Ergänzungsbescheid vom 8. Oktober 2018 hatte die Beklagte die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 15. August 2018 dahingehend ergänzt, dass nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO auch Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO dem Vorhaben entgegengehalten würden.

Mit Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2019 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 legte die Beklagte die Werbeanlagenakte … vor mit dem Bescheid vom 3. Januar 2006, der die Baugenehmigung für die an der Südgrenze des Anwesens … Str. … bis … errichtete Großflächenwerbeanlage enthielt.

Am 22. Mai 2019 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, im Anschluss daran wurde vor Ort mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der Beweisaufnahme auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, diese hat deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung unter Aufhebung dieses Bescheids.

Das geplante Vorhaben, das heißt die beiden geplanten Werbeanlagen, liegen bauplanungsrechtlich in einem Bereich, für den kein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist. Das Gericht geht aber insbesondere nach dem durchgeführten Augenschein davon aus, dass das Baugrundstück und die nähere Umgebung ein faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO darstellen. Das Gericht grenzt dabei die hier maßgebliche Umgebung i.S.d. § 34 BauGB auf das Gebiet östlich der … Straße, südlich des Grundstücks FlNr. …, westlich der Bahnlinie und nördlich des Grundstücks FlNr. … ein. Dabei scheidet eine Einbeziehung der Grundstücke westlich der … Straße allein deshalb aus, weil am westlichen Rand der … Straße das Stadtgebiet von … endet und das Stadtgebiet von … beginnt. Den Abschluss nach Norden und Osten bilden die Bahnlinie bzw. das dieser vorgelagerte unbebaute und begrünte Grundstück FlNr. … Nach Süden geht das Gericht davon aus, dass das gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstück FlNr. … nicht mehr zum Bebauungszusammenhang mit dem Baugrundstück gehört. Der Klägervertreter ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung zur Bestimmung des Baugebiets insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Insofern ist aber davon auszugehen, dass zum einen die Wirkungen der geplanten Werbeanlagen von dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. … praktisch nicht mehr wahrgenommen werden, da die nördliche gelegene Werbeanlage durch das Gebäude …straße Nr. ... bis ... verdeckt und nach Süden abgeschirmt wird, während die an der Südwand dieses Gebäudes geplante Werbeanlage durch den südlich angrenzenden Wohnblock … Straße Nr. … bis … verdeckt bzw. abgeschirmt wird. Im Übrigen wäre auch eine Auswirkung einer unbeleuchteten statischen Werbeanlage auf ein angrenzendes, durch eine Mauer, einen massiven Zaun bzw. eine Begrünung abgeschirmtes und durch weitere Grundstücke davon getrenntes Grundstück praktisch nicht feststellbar. Auch eine Auswirkung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Grundstück FlNr. … auf das Baugrundstück ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht gegeben, da das genannte Gewerbegrundstück wie beschrieben baulich und optisch vom Baugrundstück abgegrenzt ist, die Produktion in geschlossenen Hallen stattfindet, und selbst von dem im nördlichen Grundstücksbereich gelegenen PKW-Parkplatz infolge der Abschirmung durch Mauer bzw. Zaun und Begrünung keine relevante Auswirkung auf das Baugrundstück ausgehen dürfte. Im Übrigen spricht gerade die hier völlig unterschiedliche Bebauungs- und Nutzungsstruktur anhand der klaren, baulich und optisch deutlichen Abgrenzung zwischen dem Gewerbegrundstück im Süden einerseits und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung andererseits dafür, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Baugebiete handelt.

Nach den im hier maßgeblichen Bereich vorhandenen Nutzungen liegt hier mindestens ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, wenn nicht sogar ein reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO vor. Aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet wäre die Werbeanlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahme für die zwei begehrten Werbeanlagen, da diese aufgrund ihres jeweils erhöhten Standorts, ihrer Größe und ihrer Auffälligkeit durch die meist bunten Werbeanlagen eine Unruhe in das Wohngebiet tragen, und zudem zu befürchten ist, dass diese Werbeanlagen als Bezugsfall für weitere Werbeanlagen oder andere gewerbliche Nutzungen dienen. Auch ist im Hinblick nördlich des Wohngebäudes vorgesehene freistehend auf Stützen geplante Werbeanlage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung insofern zu erwarten, als diese in relativ geringem Abstand zu den Fenstern im Erdgeschoss errichtet wird und, auch wenn es sich um die Rückseite handelt, ein Gefühl der Enge erzeugen kann, zumal sie den bisher freien Blick auf die begrünte Vorgartenzone behindert und diese Vorgartenzone, die sich hier entlang der … Straße vor den beiden Wohnblöcken durchgehend vorhanden ist, stören würde. Eine ähnliche Wirkung kann von der als Bezugsfall herangezogenen Werbeanlage unmittelbar an der Südgrenze des Grundstücks FlNr. … nicht angenommen werden, da diese abgesetzt vom dort vorhandenen Wohngebäude entlang der Grundstücksgrenze und unmittelbar vor der auf dem südlich angrenzenden Grundstück errichteten 2 m hohen Mauer und den dahinter gelegenen Garagen errichtet wurde, somit weder die Vorgartenzone stört, noch den Blick auf diese behindert.

Damit kann offen bleiben, ob die nordwestlich des Wohngebäudes freistehend errichtete Werbeanlage auch deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wird und eine Befreiung davon nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch für die Frage, ob die dort festgesetzten Baugrenzen in Folge der teilweisen davon abweichenden Bebauung noch wirksam sind oder nicht. Im Übrigen wird im Hinblick auf die freistehende Werbeanlage nordwestlich des Gebäudes auf die Begründung des angefochtenen Bescheids insofern verwiesen, als dort ein Verstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 WAS als Ablehnungsgrund angeführt wird.

Soweit es um die Frage eines Verstoßes gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO geht, folgt das Gericht den Ausführungen im Ergänzungsbescheid vom 8. Oktober 2018 und verweist auf diesen.

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für Großflächenwerbetafeln im Euroformat jeweils 5.000,00 EUR Streitwert, somit für zwei Anlagen hier 10.000,00 EUR annimmt.