Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Ansbach
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 09.12.2019 – AN 4 S 19.31265
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bescheides an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Antragsbegründung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Ein Folgeverfahren ist nicht dazu da, das Erstverfahren zu wiederholen. Neue Tatsachen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Erstverfahrens soll vorliegend v.a. mit neuen Unterlagen untermauert werden.
Im Erstverfahren maßgeblich war aber insbesondere der persönliche Eindruck des Einzelrichters, den sich dieser von der „Fluchtgeschichte“ machen konnte. Die Unterlagen ergeben insoweit kein anderes Bild.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.