Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Ansbach
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 23.09.2022 – AN 2 E 22.01786
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine vorläufige Zulassung zum Studium des Sports für das Gymnasialehramt an einer bayerischen Universität.
Der Antragsteller beabsichtigt, zum Wintersemester 2022/2023 ein Studium des Sports für das Gymnasiallehramt an einer bayerischen Universität aufzunehmen. Als Zulassungsvoraussetzung für ein solches Studium legte er nach entsprechender Zulassung durch den Antragsgegner am 21. und 22. Juli 2022 die sog. Sporteignungsprüfung an der … (künftig: …) ab. Hierbei handelte es sich um den Nachtermin der Eignungsprüfung, nachdem der Antragsteller vom Haupttermin der Prüfung am 1. und 2. Juli 2022 mit Antrag vom 29. Juni 2022 wegen einer „akuten Verletzung“ – so das vorgelegte ärztliche Attest vom 29. Juni 2022 – wirksam zurückgetreten war.
Die zweitägige, praktische Eignungsprüfung umfasste die Prüfungsgebiete Geräteturnen (Reck), Leichtathletik (bestehend aus den Disziplinen 60-Meter-Lauf, Wurf und 3.000-Meter-Lauf), die Sportspiele Fußball und Basketball sowie Schwimmen über 100 m Freistil auf Zeit. Die zuletzt genannte Prüfung im Schwimmen absolvierte der Antragsteller am 21. Juli 2022. Im Anschluss wurde hierzu antragsgegnerseits in einer tabellarisch gestalteten Leistungskarte des Antragstellers in der Spalte „Markierung“ handschriftlich die Ziffer „2“, in der Spalte „Zeit/Werte“ handschriftlich „1:47,4“ und in der Spalte „Note“ handschriftlich die Ziffer „5“ eingetragen. Die Eintragungen sind mit der Paraphe „…“ abgezeichnet, wobei der Prüfungskommission am Standort … insbesondere Frau … … angehörte. Die von den Prüflingen im Schwimmen erzielten Zeiten wurden mit Hilfe von Stoppuhren „per Hand“ gemessen, während die Zeitnahme etwa in der Disziplin 60-Meter-Lauf elektronisch mit Hilfe einer Lichtschranke erfolgte. Auch erfolgte in der Disziplin Schwimmen im Unterschied zum 3.000-Meter-Lauf keine Videoaufzeichnung.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2022 teilte die Prüfungskommission für die Sporteignungsprüfung in … dem Antragsteller sinngemäß im Wesentlichen mit, er habe die Sporteignungsprüfung 2022 für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen nicht bestanden. Der Bescheid gibt die Prüfungsergebnisse des Antragstellers wie folgt wieder:
„Turnen: 5 1. Spiel (Basketball): 2
Schwimmen (Freistil): 5 2. Spiel (Fußball): 2
Leichtathletik (60m): 3
Leichtathletik (Wurf): 6
Leichtathletik (3000m): 4“
Bereits unter dem 20. April 2022 hatte das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Bekanntmachung vom 5. April 2022 (Az. U.3-H1611.0/21/54) betreffend die Sporteignungsprüfung 2022 veröffentlicht (künftig: Bekanntmachung), die insbesondere Wertungstabellen für die Prüfung im Schwimmen über 100 m Freistil enthält. Dort ist für Männer zum Erreichen der Note 4 eine zu erzielende Zeit von 1:37,1 bis 1:45,0 Minuten ausgewiesen. Des Weiteren sieht die Bekanntmachung in Ziff. 4.3 sinngemäß vor, dass anstelle der Prüfung im Tanz auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel gewählt werden kann.
Tatbestand
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. August 2022, eingegangen bei Gericht am 5. August 2022, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2022 erhoben.
Er trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, er habe ausweislich des Bescheids vom 22. Juli 2022 alle Werte und Vorgaben zur Zulassung zum Sportstudium erreicht. Im Fach Schwimmen decke sich die Note 5, die einer Zeit über 1:45 Minuten entspreche, nicht mit den Zeiten, die er in seiner intensiven Vorbereitung im Training erzielt habe. Dort habe er konstant die Zeit von 1:45 Minuten unterboten. Aufgrund seiner körperlichen Konstitution und intensiven Vorbereitung sei die in Frage stehende Zeitnahme nur durch einen Fehler bei der Zeitmessung zu erklären. Infolge der menschlichen Reaktionszeit könnten im Rahmen der Handstoppung per Stoppuhr Fehler auftreten. Eine Überschreitung von 1:45 Minuten beim Schwimmen oder 12:30 Minuten beim 3.000-Meter-Lauf sei ein direktes Ausschlusskriterium für das Sportstudium. Aus diesem Grund müsse bei der Disziplin Schwimmen – wie schon in den leichtathletischen Disziplinen gehandhabt – eine elektronische Zeitmessung bzw. eine nachprüfbare Videoaufzeichnung erfolgen. So sei am zweiten Tag beim 60-Meter-Lauf eine Lichtschranke genutzt und beim 3.000-Meter-Lauf eine Videoaufzeichnung gefertigt worden. Außerdem habe er sich am zweiten Prüfungstag beim 60-Meter-Sprint einen Muskelfaserriss am rechten Oberschenkel zugezogen und den Ballweitwurf ohne eine ihm zustehende Pause absolviert, obwohl er seine Verletzung dem Betreuer mitgeteilt habe. Im 3.000-Meter-Lauf habe er eine Zeit von 12:15 Minuten erzielt. Er beantrage einen objektiven Nachweis der gemessenen Zeit beim Schwimmen bzw. die Abänderung des dortigen Prüfungsergebnisses auf die Note 4 mit der Folge des Bestehens des Eignungstests. Sollte kein objektiver Nachweis vorgelegt werden können, sei das Prüfungsergebnis auf die Note 4 zu korrigieren, verursacht durch die Ungenauigkeit der Handstoppung. Andernfalls sei sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die subjektive Zulassungsbeschränkung sowie die persönliche Qualifikation des Bewerbers seien hier an die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gebunden. Diese Objektivität sei bei einer alleinigen Handmessung aufgrund menschlicher Reaktionszeit nicht gegeben, sondern nur mit Hilfe einer elektronischen Zeitmessung oder einer Videoaufzeichnung gewährleistet. Sein Ausschluss vom Sportstudium aufgrund handgemessener Zeiten sei daher nicht verhältnismäßig. Auch diene die Eignungsprüfung als Zulassungsvoraussetzung für das Sportstudium nicht zur Kapazitätssteuerung in dem Studiengang, sondern dazu, gänzlich ungeeignete Bewerber fernzuhalten. Im Übrigen erfülle er alle Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang. So habe er etwa das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,5 abgelegt, wobei er im Fach Sport in den Halbjahren der 11. und 12. Klasse 14, 14, 15 und 9 Punkte erzielt habe. Außerdem sei seine Eignung zum Sportstudium ärztlich bescheinigt. Auch habe er alle weiteren Prüfungsgebiete im Sporteignungstest 2022 bestanden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß
seine vorläufige Zulassung zum Studium des Sports für das Gymnasialehramt an einer bayerischen Universität.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, die Sporteignungsprüfung habe zum gleichen Termin an sieben Standorten in Bayern stattgefunden. Alle Prüferinnen und Prüfer seien beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Geschäftsstelle der Eignungsprüfung in … gemeldet worden. An allen Standorten seien in der Disziplin Schwimmen Handstoppungen vorgenommen worden, wie dies auch im Staatsexamen üblich sei. Dies werde bayernweit so seit Jahrzehnten durchgeführt. Die Schwimmprüfung habe auf bis zu vier Bahnen stattgefunden. Auf jeder Bahn sei ein Prüfling geschwommen, wobei jedem Prüfling ein Zeitnehmer zugeordnet gewesen sei. Der Start sei durch einen weiteren Schiedsrichter erfolgt. Entsprechend dem Eintrag in der Spalte „Markierung“ auf der Leistungskarte sei der Antragsteller auf der Bahn 2 geschwommen. Er sei in einem ordnungsgemäßen Lauf mit anderen Prüflingen geschwommen. Beim Antragsteller sei eine Zeit von 1:47,4 Minuten gestoppt worden. Die Note 4 und damit das Bestehen der Prüfung sei mit einer Zeit von 1:45,0 Minuten erreicht. Der Anschlag beim Schwimmen erfolge – anders als der Einlauf beim 100-Meter-Lauf der Leichtathletik – relativ langsam und sei vom Zeitnehmer gut antizipierbar. Ein Fehler aufgrund Handstoppung von 0,1 oder 0,2 Sekunden sei denkbar. Ein Fehler von 2,4 Sekunden sei sehr unwahrscheinlich. Die Handstoppung werde als Reaktion auf den Startpfiff ausgelöst. Den gleichen Fehler wie beim Anschlag müsse man dem Zeitennehmer auch beim Start unterstellen. Hier wirke sich eine verspätete Reaktion allerdings zugunsten der Prüflinge aus, sodass sich insofern die Fehler ausglichen, so sie denn tatsächlich aufträten. Hinsichtlich der Leistungen in den leichtathletischen Disziplinen sei festzuhalten, dass jedem Prüfling im Fall einer Verletzung der Abbruch der Prüfung zugestanden werde. Prüflinge des Haupttermins hätten in diesem Fall die Möglichkeit, die fehlenden Prüfungsteile an einem Nachtermin abzulegen. Da der Antragsteller auf eigenen Antrag nicht zum Haupttermin angetreten sei, hätte hier ein Abbruch der Prüfung nach dem 60-Meter-Lauf das Ende der Prüfung mit der Wertung „nicht bestanden“ bedeutet. Den Prüflingen sei dieser Sachverhalt vorab bekannt. Die Leichtathletikprüfung erfolge in einem festen Ablaufschema, wobei zunächst der 60-Meter-Lauf, dann der Ballwurf und sodann der 3.000-Meter-Lauf durchgeführt werde. Jedem Prüfling werde vor jedem Prüfungsteil ausreichend Zeit zur Vorbereitung bzw. zum Aufwärmen eingeräumt. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen liege gemäß Zeitplan eine Zeit von mindestens 30 Minuten.
Mit Verfügung vom 18. August 2022 hat der Berichterstatter den bis dahin anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller darauf hingewiesen, bei vorläufiger Würdigung trage er die materielle Beweislast dafür, welche Zeit er im Bereich Schwimmen tatsächlich erreicht habe. Grundsätzlich obliege dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz insoweit eine entsprechende Glaubhaftmachung. Des Weiteren werde der Antragsteller gebeten mitzuteilen und glaubhaft zu machen, jeweils welche Zeiten er wann über welche Strecken in Vorbereitung auf die Prüfung erzielt habe.
Gründe
In der Folge lässt der Antragsteller über sein bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß im Wesentlichen vorbringen, in der Gesamtschau der zu würdigenden Tatsachen sei jedenfalls eine Prüfung geboten, ob der Ablauf der Tests, die Ermittlung der von den Prüflingen erzielten Zeiten und deren Erfassung ordnungsgemäß erfolgt sei. Dem Antragsgegner möge aufgegeben werden darzulegen, wie die Eignungstests strukturiert seien und wie sich die Aufsicht für ordnungsgemäße Abläufe der einzelnen Tests gestalte. Nach seinem Kenntnisstand würden die Tests durch die Universität … durchgeführt. Jedenfalls müsse es Kontrollmechanismen geben, die gewährleisteten, dass bei der Abnahme der Leistungen alles korrekt ablaufe. Bei einem Test mit solch drastischer Bedeutung für die Teilnehmer – studieren oder nicht studieren – müsse die korrekte Ermittlung und Erfassung der Testergebnisse sichergestellt sein. Die Zeiten beim Schwimmen würden per Hand gestoppt und nach seiner Wahrnehmung am Ende der Schwimmstrecke von den Zeitnehmenden quer über das Becken zu der Person gerufen, die dann das Messergebnis notiere. Diesen Vorgängen seien menschliche Fehler und Missverständnisse immanent, sowohl bei der Zeiterfassung als auch bei der Übermittlung der gemessenen Zeiten. Darüber hinaus seien die Personen, die in den Listen der Prüfungsleiter des Antragsgegners genannt seien, und die Personen, die die Schwimmzeiten gestoppt hätten, nicht identisch. So sei nach der Liste des Antragsgegners für seine Zeitmessung eine Dame zuständig gewesen. Die Zeit sei aber von einem Herrn gestoppt worden. Außerdem seien die Pausen zwischen den einzelnen Prüfungseinheiten oft bei weitem zu kurz gewesen. So habe er zwischen der Teilprüfung im Basketball und der Teilprüfung im Schwimmen weit weniger als die vorgeschriebenen 30 Minuten Regenerationszeit gehabt. Er habe nach der Basketballeinheit fast unmittelbar zum Start des Schwimmtests antreten müssen und kaum einige Schlucke eines Getränks zu sich nehmen können.
Beim 60-Meter-Lauf habe er aufgrund des erlittenen und später diagnostizierten Muskelfaserrisses im rechten Oberschenkel nicht schmerzfrei laufen können. Er habe der Wettkampfleitung die Beeinträchtigung durch die Schmerzen der Verletzung sofort gemeldet. Außerdem habe er deswegen um eine kurze Behandlungs- und Erholungspause gebeten, die ihm aber nicht gewährt worden sei. Vor dem Ballwurf habe er eine Pause von höchstens zehn Minuten erhalten. Die Verletzungsfolgen seien so gravierend gewesen, dass ihm sein Arzt, der ihn noch am Prüfungstag behandelt habe, später attestiert habe, es sei sehr außergewöhnlich, dass er überhaupt die restliche Prüfung habe ableisten können und beim abschließenden 3.000-Meter-Lauf eine persönliche Bestzeit erreicht habe.
Da von dem Bestehen der Schwimmprüfung das Bestehen des Eignungstests insgesamt abhänge, habe er sich intensiv hierauf vorbereitet, zumal er während der Schulzeit keinen Schwimmunterricht erhalten habe. Er habe einen Trainingsplan speziell für das Schwimmen ausgearbeitet. Das Schwimmtraining habe er jeweils in … im …bad sowie im …bad … absolviert. Zudem habe er wertvolle Hinweise und Trainingsratschläge von seinen ehemaligen Sportlehrern erhalten. Um seine Technik und Zeiten im Kraulschwimmen zu optimieren, habe ihn sein Vater unterstützt, der insbesondere Sport für das Lehramt an der Universität … studiert und … das Erste Staatsexamen mit dem Schwerpunkt im Schwimmen erfolgreich abgelegt habe. Das Training sei unter seiner Anleitung erfolgt. Ab Anfang April 2022 bis Ende Juni bzw. Mitte Juli 2022 habe er mit dem Ziel trainiert, im Zeitpunkt der Prüfung über 100 m Freistil mindestens eine Zeit von 1:45,0 Minuten zu erreichen. Da er bis dahin kein Leistungsschwimmer in einem Schwimmverein o.Ä. gewesen sei, habe sein Vater einen auf ihn zugeschnittenen Trainingsplan mit Blick auf Schwimmtechnik, Wasserlage, Atemtechnik und Ausdauer entworfen, um so seine Leistungen stetig zu verbessern. Geeignetes Schwimmzubehör wie etwa Schwimmbrille, -flossen und Auftriebshilfen hätten für die richtige Wasserlage oder den kräftigen und technisch einwandfreien Armzug oder Beinschlag geholfen. Gezieltes Intervalltraining habe kurz- und mittelfristig zur konditionellen Verbesserung führen sollen. Auch außerhalb des Wassers habe er spezielle Übungen mit dem Theraband zur Kräftigung der Schulter-, Rücken- und Armmuskulatur ausgeführt. Im Wasser habe er mindestens dreimal wöchentlich trainiert, zuletzt sogar fünfmal pro Woche. Sein Vater habe mit ihm jeden Sonntag und Freitag im …bad trainiert, für die übrigen Trainingseinheiten habe er von ihm einen Plan erhalten, den er exakt abgearbeitet habe. Mit konkreten Zeitmessungen habe sein Vater etwa neun Wochen vor der Prüfung begonnen. Bis acht Wochen vor der Prüfung habe seine Zeit auf 100 m noch bei ca. 2:00 Minuten gelegen, sich dann aber kontinuierlich und planmäßig sechs Wochen vor der Prüfung auf knapp unter 1:50 Minuten verbessert. Weitere zwei Wochen später habe seine Schwimmzeit bereits bei 1:45 Minuten, die Woche darauf bei unter 1:45 Minuten gelegen. Diese kontinuierliche Verbesserung sei in konstanten und gleichmäßigen zeitlichen Abläufen erfolgt. In den letzten acht Wochen sei es nicht einmal zu einer zeitlichen Verschlechterung im Vergleich zu zuvor erzielten Leistungen gekommen. Wie gut sein Trainingszustand kurz vor der Prüfung gewesen sei, hätten sein Vater und er u.a. daran erkennen können, dass er eine zweite 100 m Freistil Schwimmstrecke im Abstand von zehn Minuten zum Erstlauf immer noch mit einer Zeit von 1:45 Minuten habe absolvieren können. Darüber hinaus verfüge das …bad über eine 25-Meter-Bahn bzw. das …bad über eine 50-Meter-Bahn, wobei er während der regulären Öffnungszeiten trainiert habe, keine abgesperrten Trainingsbahnen zur Verfügung gestanden hätten und er teilweise anderen Personen habe ausweichen müssen. Wegen dieser erschwerten Bedingungen im Training sei seine dort erzielte Zeit von 1:45 Minuten im Vergleich zu den Wettkampfbedingungen während der Prüfung besser zu bewerten. Zudem sei in der Prüfung eine 20-Meter-Bahn genutzt worden, sodass er im Vergleich zum Training auf der 25-Meter-Bahn eine zusätzliche Wende habe nutzen können, was ebenfalls bei gleicher Leistung deutlich bessere Ergebnisse ergebe. Er sei an den Prüfungstagen nicht nur gut vorbereitet und mental bestens eingestellt gewesen. Er habe sich auch leistungsmäßig in Topform befunden, sodass er persönliche Laufbestzeiten über 60 und 3.000 Meter habe erzielen können. Deshalb und wegen seiner hohen Motivation müsse er eine Schwimmzeit von deutlich unter 1:45 Minuten erreicht haben. Ohne Mitarbeitern bewusste oder gar vorsätzliche Fehlleistungen zu unterstellen, bestehe der überaus begründete Verdacht, dass menschliche Fehler des messenden und notierenden Personals der … zu der streitgegenständlichen Zeitmessung geführt hätten. Zwischen den Disziplinen Basketball und Schwimmen seien keine 30 Minuten Pause gewährt worden, sondern höchstens 15 Minuten, um sich umzuziehen und eine Banane zu essen. Die Paraphe auf seiner Leistungskarte könne sich nach der antragsgegnerseits vorgelegten Prüferliste nur auf Frau … … oder Frau … … beziehen. Die Zeitmessung im Fachbereich Schwimmen auf Bahn 2 sei jedoch von einer männlichen Person durchgeführt worden. Folglich stimmten Zeitmesser und Prüfer nicht überein. Der Zeitnehmer sei offenbar nicht der bestellte Prüfer gewesen. Zudem habe die zeitmessende Person die Zeit nicht selbst in die Liste eingetragen, sondern über eine größere Entfernung mündlich weitergegeben.
Die Abwägung der Interessen der Beteiligten falle deutlich zu seinen Gunsten aus. Sein überwiegendes, berechtigtes Interesse an der vorläufigen Studienzulassung sei evident. Werde er nicht vorläufig zugelassen, müsse er die Hauptsache abwarten und würde erfahrungsgemäß ein Jahr Ausbildungszeit verlieren. Dagegen sei das Interesse des Antragsgegners an der Versagung der vorläufigen Zulassung verschwindend gering. Letzterer führe das Semester mit allen Veranstaltungen für die bereits zugelassenen Studierenden durch, wobei er lediglich ein Student mehr sei. Dies bedeute allenfalls ein Mehr an Verwaltungsaufwand, der jedoch ganz überwiegend durch elektronische Datenverarbeitung abgewickelt werde. Auf Antragsgegnerseite liege keine spürbare oder messbare Mehrbelastung vor. Hinzu komme das öffentliche Interesse am gymnasialen Lehrernachwuchs. Dieser Gesichtspunkt könne jedenfalls bei einem Interessenpatt „Zünglein an der Waage“ sein. Selbst wenn man also die Interessen der Beteiligten gleich bewerte – was evident nicht veranlasst sei – müsse die Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen.
Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters sowie ein ärztliches Attest vom 1. August 2022 hinsichtlich seiner Oberschenkelverletzung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
a) Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). Danach ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, da das Wintersemester 2022/2023 an bayerischen Universitäten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) bereits am 1. Oktober 2022 beginnt. Bis dahin kann ein Hauptsacheverfahren schon aus Zeitgründen nicht mehr (rechtskräftig) abgeschlossen werden. Ein Zuwarten bis zum (rechtskräftigen) Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller aber nicht zumutbar, da dies mit dem Verlust von mindestens einem Jahr Ausbildungs- bzw. Studienzeit einherginge.
b) Vorliegend fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt auch auf Grundlage einer eingehenderen, nicht allein summarischen Prüfung, da das vorliegende Eilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens in Teilen übernimmt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 123 Rn. 122b).
aa) Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 62. Edition Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 77 ff.). Lediglich sofern – etwa aus Zeitgründen – nicht mehr hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob mit Blick auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist bzw. die Erfolgsaussichten offen erscheinen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine sog. Folgenabwägung (Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 603) oder Interessenabwägung (vgl. Kuhla a.a.O. Rn. 77) durchzuführen. Danach darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der antragstellerseits geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die Belastungen wiegen, die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergeben würden, und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Fall des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Kuhla a.a.O. Rn. 84 m.w.N.).
bb) Danach liegt hier kein Anordnungsanspruch vor. Dies ist auch in der Kürze der Zeit tragfähig feststellbar, sodass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Interessen- bzw. Folgenabwägung vorzunehmen ist. Vielmehr sind im Ergebnis keine Umstände ersichtlich oder glaubhaft gemacht, die zu der Annahme führen könnten, der Antragsteller habe die streitgegenständliche Sporteignungsprüfung bestanden oder werde diese im Rahmen einer ggf. aufgrund etwaiger Verfahrensfehler durchzuführenden, zeitnahen Wiederholungsprüfung bestehen. Dies gilt für das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, er habe alle Leichtathletikdisziplinen mit dem Nachteil einer Oberschenkelverletzung absolviert (1) sowie für seinen Vortrag, ihm sei vor der Disziplin Wurf – zumal mit Blick auf seine Verletzung – keine ausreichende Behandlungs- bzw. Erholungszeit eingeräumt worden (2). Soweit der Antragsteller schließlich die Note 5 in der Disziplin Schwimmen angreift, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg (3). All dies gilt umso mehr, als der Antragsteller für etwaige Prüfungsmängel die Feststellungs- bzw. materielle Beweislast trägt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869).
(1) Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich während des 60-Meter-Laufs einen Muskelfaserriss im Oberschenkel zugezogen und entsprechend diesen Lauf, die anschließende Disziplin Wurf sowie den folgenden 3.000-Meter-Lauf mit der Verletzung und unter Schmerzen absolviert, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Das dem Antragsteller insoweit nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen zustehende Rücktrittsrecht (a) hat er auf Grundlage seines eigenen Vortrags nicht ausgeübt (b). Im Übrigen würde auch ein ausgeübtes Rücktrittsrecht lediglich einen Anspruch auf eine weitere Prüfung im nächsten, regulären Prüfungstermin, nicht aber eine kurzfristige (außerordentliche) Prüfungswiederholung ermöglichen (c). Schließlich können etwaige Nachteile mit Blick auf die Verletzung des Antragstellers auch nicht mit Hilfe einer Besserwertung der erbrachten Leistung kompensiert werden (d).
(a) Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen steht Prüflingen im Fall eines wichtigen Grunds das Recht zum Prüfungsrücktritt zu. Dabei sind als wichtiger Grund insbesondere Erkrankungen anerkannt, wenn sie die Annahme von Prüfungsunfähigkeit begründen (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 174). Allerdings obliegt es Prüflingen, den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich und eindeutig zu erklären (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 267). Der Prüfungsrücktritt muss ausdrücklich oder zumindest deutlich erkennbar sein, sodass kein Zweifel an der Entscheidung des Prüflings besteht. Sofern sich Prüflinge nicht unverzüglich und hinreichend klar entscheiden, sondern stillschweigend abwarten, ob die bisher erbrachten Leistungen ggf. für den Prüfungserfolg ausreichen, erklären sie keinen Prüfungsrücktritt. Dies gilt insbesondere, wenn der Prüfling die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens generell offenlässt (vgl. so zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 270).
(b) Danach hat der Antragsteller auf Grundlage seines eigenen Vortrags schon keinen wirksamen Prüfungsrücktritt erklärt. Zwar ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sich mit seinen Angaben während des 60-Meter-Laufs einen Muskelfaserriss am Oberschenkel zugezogen hat. Insoweit wird der Vortrag des Antragstellers entscheidend durch die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests vom 1. August 2022 gestützt. Allerdings geht aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht hervor, dass er eindeutig von der Prüfung zurückgetreten wäre oder diese überhaupt abgebrochen hätte. Vielmehr hat der Antragsteller sinngemäß ausgeführt, er habe nach der Verletzung sowohl die Disziplin Wurf als auch den 3.000-Meter-Lauf absolviert. Danach ist nicht davon auszugehen, dass er hinreichend deutlich den Prüfungsrücktritt erklärt hat, sondern dass er die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens jedenfalls offengelassen hat. Da der Antragsteller zudem ausführt, er habe sowohl im 60- als auch im 3.000-Meter-Lauf persönliche Bestzeit erzielt, liegt es zudem nahe, dass der Antragsteller gerade nicht beabsichtigt hat, den Prüfungsrücktritt zu erklären, sondern sich stattdessen weiterhin für ausreichend leistungsfähig gehalten hat. Hinzu kommt, dass ein Prüfungsrücktritt – wie nachfolgend dargestellt – dem Antragsteller erkennbar letztlich keinen Vorteil verschafft hätte.
(c) Auch ein wirksamer Prüfungsrücktritt würde lediglich dazu führen, dass der Antragsteller die Prüfung regulär wiederholen könnte (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 755). Zwar gilt die Prüfung im Fall des wirksamen Prüfungsrücktritts als nicht unternommen (Fischer a.a.O.), sodass dem Prüfling keine, ggf. nach der Prüfungsordnung limitierten Prüfungsversuche verloren gehen. Dagegen führt der Prüfungsrücktritt – vorbehaltlich der einschlägigen Prüfungsordnung – grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf einen neuen außerordentlichen bzw. zeitnahen Prüfungsversuch. Da der Antragsteller hier bereits im Vorfeld des Prüfungshaupttermins wegen einer (anderen) Verletzung zurücktreten und in der Folge den streitgegenständlichen Nachtermin in Anspruch nehmen musste, hätte ein Prüfungsrückritt allein dazu geführt, dass der Antragsteller den Eignungstest erneut im Jahr 2023 hätte ablegen können. Allerdings stellt sich die Rechtslage ohne Prüfungsrücktritt nicht anders dar, da die Sporteignungsprüfung mangels anderweitiger Regelung in §§ 12 ff. der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767, BayRS 2210-1-1-3-K/WK) unbegrenzt wiederholt werden kann (so auch die Darstellung des Internetauftritts …22).
(d) Schließlich scheidet nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen auch eine Besserbewertung der Leistung des Antragstellers zur Kompensation etwaiger Nachteile aufgrund der erlittenen Verletzung aus. So ist im Prüfungsrecht – unabhängig von Fragen des Verschuldens oder Vertretenmüssens – anerkannt, dass lediglich tatsächlich erbrachte Leistungen, nicht aber fiktive Leistungen bewertet werden könne (vgl. so zum Ganzen m.w.N. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 226). So ließe sich vorliegend schon nicht quantifizieren, etwa wieviel Zeit die Verletzung des Antragstellers im 3.000-Meter-Lauf gekostet haben könnte, sodass entsprechende Kompensationen letztlich willkürlich wären (so zu Verfahrensfehlern im Allgemeinen BVerwG, B.v. 16.41980 – Az. B 58/80 – NJW 1980, 2208, 2208).
(2) Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei vor der Disziplin Wurf trotz entsprechender Bitte keine ausreichende Behandlungs- bzw. Erholungszeit eingeräumt worden, obwohl er zuvor der Wettkampfleitung Schmerzen aufgrund seiner später diagnostizierten Verletzung mitgeteilt habe, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Denn auf Grundlage der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze (a) ist ein Verfahrensfehler schon nicht glaubhaft gemacht (b). Darüber hinaus würde sich ein etwaiger Verfahrensfehler hier auch nicht auf das Prüfungsergebnis des Nichtbestehens auswirken (c). Schließlich könnte ein etwaiger Verfahrensfehler nicht zu einer kompensatorischen Besserbewertung der Leistungen des Antragstellers, sondern allenfalls zu einer Wiederholungsprüfung führen (d).
(a) Anerkannt ist, dass in Prüfungsangelegenheiten die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte eingeschränkt sind. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Bewertungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt (vgl. Fischer in Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 804). Dagegen ist im Grundsatz anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 127). Das Prüfungsrechtsverhältnis begründet jedoch nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). Dies betrifft oftmals Fallgestaltungen im äußeren Prüfungsablauf, in denen die Chancengleichheit der Prüflinge aufgrund Art und Ausmaß äußerer Beeinträchtigungen ohne jeden Zweifel verletzt ist (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 292 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung). Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit aber auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1994 – 6 B 60.93 – BeckRS 1994, 31223806). Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens (bewusst) in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). Schließlich führen Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist damit etwa ein Verfahrensfehler, wenn feststeht, dass das Prüfungsergebnis auch ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. so zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 488, 590).
(b) Unter Berücksichtigung diese Grundsätze ist hier schon kein Verfahrensfehler glaubhaft gemacht. So trägt der Antragsteller zuletzt vor, er habe vor der Disziplin Wurf nicht regulär 30 Minuten, sondern maximal 10 Minuten Erholungszeit erhalten, obwohl er der Wettkampfleitung seine Schmerzen aufgrund der später diagnostizierten Verletzung mitgeteilt und um eine Behandlungs- und Erholungspause gebeten habe. Dagegen macht der Antragsgegner der Sache nach geltend, der Zeitplan mit Pausen von mindestens 30 Minuten zwischen den Disziplinen sei eingehalten worden. Hinsichtlich seiner Darstellung der Geschehnisse hat der Antragsteller aber kein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben.
(c) Darüber hinaus wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler hier unerheblich. Denn vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass sich der etwaige Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Eignungsprüfung als nicht bestanden ausgewirkt hätte. So wird die Eignungsprüfung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 QualV in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Geräteturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 QualV ist die Prüfung nicht bestanden, wenn in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 QualV nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde. Weiter sieht § 15 Abs. 4 Satz 2 QualV für den Fall nur einer Note 5 in den Prüfungsgebieten eine Ausgleichsmöglichkeit zum Bestehen der Eignungsprüfung vor, sofern eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 erreicht wird. Hier wurden die Leistungen des Antragstellers allein in den Prüfungsgebieten Geräteturnen und Schwimmen jeweils mit der Note 5 bewertet. Die Note 5 im Prüfungsgebiet des Geräteturnens hat er nicht angegriffen. Zudem haben seine Einwendungen gegen die Note 5 in der Disziplin Schwimmen – worauf noch genau eingegangen wird – keinen Erfolg. Entsprechend ist von der Note 5 in zwei Prüfungsgebieten auszugehen, sodass der Antragsteller die Eignungsprüfung ohne Ausgleichsmöglichkeit unabhängig davon nicht bestanden hat, ob die Bewertung im Prüfungsgebiet Leichtathletik (verfahrens-)fehlerhaft erfolgt ist.
(d) Darüber hinaus könnte auch ein durchgreifender Verfahrensfehler von Rechts wegen nicht durch eine Besserbewertung der Leistungen des Antragstellers kompensiert werden. So darf die Prüfungsbehörde auch im Fall eines fehlerhaften Prüfungsverlaufs die Bewertungsmaßstäbe der Prüfungsordnung nicht zugunsten des Prüflings ändern, um auf diese Weise einen Fehler im Rahmen der Leistungserhebung auszugleichen. Ein solches Vorgehen wäre vielmehr willkürlich und würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn Fehler bei der Leistungserhebung können durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabs bereits deswegen nicht ausgeglichen werden, weil sich die fraglichen Fehler mit Blick auf den Bewertungsmaßstab regelmäßig nicht quantifizieren lassen und deshalb auch nicht beurteilt werden kann, was der Prüfling im Fall eines fehlerfreien Verfahrens geleistet hätte. Entsprechend muss der Prüfling die Prüfung in aller Regel wiederholen, auch wenn dies für ihn einen Nachteil darstellt, dessen Ursache im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde liegt (vgl. so insgesamt BVerwG, B.v. 16.41980 – Az. B 58/80 – NJW 1980, 2208, 2208).
(3) Auch aus den Angriffen des Antragstellers gegen die Bewertung seiner Leistung in der Disziplin Schwimmen folgt kein Anordnungsanspruch. Hierzu ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Antragsteller insoweit die Note 4 oder besser hätte erzielen müssen, um die Sporteignungsprüfung insgesamt zu bestehen (a). Darüber hinaus begründen hier weder Verfahrensfehler (b) noch Beurteilungsfehler (c) einen Anordnungsanspruch. Schließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller aktuell eine Zeit von 1:45,0 Minuten oder besser erzielen könnte, sofern ein Verfahrensfehler mit der Konsequenz eines Anspruchs auf zeitnahe Prüfungswiederholung unterstellt werden würde (d).
(a) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass für das Bestehen der Eignungsprüfung insgesamt die Bewertung der Schwimmleistung mit der Note 4 erforderlich wäre. Denn in diesem Fall hätte der Antragssteller allein in dem Prüfungsgebiet des Geräteturnens die – nicht angegriffene – Note 5 erzielt, welche er nach § 15 Abs. 4 Satz 2 QualV durch die Prüfungsgesamtnote von 3,50 ausgleichen könnte. Hierzu wäre die Note 4 in der Disziplin Schwimmen ausreichend. So hat der Antragsteller die Note 2 im Sportspiel Fußball, die Note 2 im Sportspiel Basketball (wobei ein Sportspiel nach der Bekanntmachung das Prüfungsgebiet Tanz ersetzt) und die Note 5 im Prüfungsgebiet Geräteturnen nicht angegriffen. Auch wenn im Prüfungsgebiet Leichtathletik von der Durchschnittsnote 4,33 ausgegangen wird, welche nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 QualV auf die Note 4 abzurunden ist, reicht in der Disziplin Schwimmen die Note 4 aus, um eine Gesamtnote von 3,50 zu erreichen und damit die Note 5 im Prüfungsgebiet Geräteturnen auszugleichen (4 [Schwimmen] + 2 [Sportspiel Fußball] + 2 [Sportspiel Basketball] + 4 [Leichtathletik] + 5 [Geräteturnen] = 17; 17 / 5 = 3,40). Dagegen würde die Note 5 im Prüfungsgebiet Schwimmen aufgrund der weiteren Note 5 im Prüfungsgebiet Geräteturnen bereits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 QualV ohne Ausgleichsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Eignungsprüfung führen.
Danach kommt es auch auf die Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 QualV nicht an, wonach die Eignungsprüfung auch dann nicht bestanden ist, wenn in bestimmten Teilprüfungen der Prüfungsgebiete nicht mindestens die Note 4 erreicht wird, wobei Näheres vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben wird. Denn vorliegend wurden hinsichtlich des Prüfungsgebiets Schwimmen keine Teilprüfungen abgenommen. Vielmehr war insoweit allein die Disziplin über 100 m Freistil maßgeblich. Entsprechend kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Verweis in der genannten Vorschrift auf die Bekanntmachung zulässig ist oder ob der Verordnungsgeber selbst eindeutig die Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen der Eignungsprüfung hätte ziehen müssen (so allgemein mit Blick auf das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 21 m.w.N.).
(b) Aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern folgt kein Anordnungsanspruch.
(aa) Nicht glaubhaft gemacht, sondern allein behauptet hat der Antragsteller, er habe nach der Disziplin Basketball und vor der Disziplin Schwimmen nicht wie vorgesehen eine Erholungszeit von 30 Minuten, sondern von höchstens 15 Minuten erhalten, um sich umzuziehen und eine Banane zu essen. Der Antragsgegner hat der Sache nach geltend gemacht, zwischen den Disziplinen habe mindestens ein Zeitraum von 30 Minuten gelegen. Ein Mittel der Glaubhaftmachung hat der Antragsteller für seine Darstellung des Sachverhalts nicht angegeben. Darüber hinaus würde es nach den bereits dargestellten allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls auch an einer unverzüglichen Rüge fehlen. So war der fragliche Sachverhalt dem Antragsteller bereits am Prüfungstag des 21. Juli 2022 bekannt, während die entsprechende Rüge erst mit Antragsschrift vom 2. August 2022, also nach zwölf Tagen erfolgt ist. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine unverzügliche Rüge, zumal diese erst nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgte. Auch wäre die Rüge hier nicht entbehrlich gewesen. Denn bei der behaupteten Verkürzung der Pause handelt es sich nicht um einen Umstand, der ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der basketballspielenden Prüflinge verletzt und damit ohne Rüge zu einer Wiederholung der Schwimmprüfung für alle betroffenen Prüflinge gezwungen hätte.
(bb) Auch mit Blick auf die Frage, wer vorliegend die Zeit des Antragstellers genommen und wer diese in seiner Leistungskarte eingetragen hat, ist ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der verwendeten Paraphe „…“ ist es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass die Eintragungen in der Leistungskarte des Antragstellers betreffend die Schwimmzeit von einer Person stammen, deren Nachname der verwendeten Paraphe entspricht. Da ausweislich der antragsgegnerseits übersandten Aufstellung der Mitglieder der Prüfungskommission am Standort … die Paraphe „…“ allein auf die Prüferin … … zutrifft, ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass diese die fraglichen Eintragungen vorgenommen hat. Soweit der Antragsteller auf dieser Grundlage geltend macht, seine Zeit sei nicht von einer weiblichen, sondern von einer männlichen Person genommen worden, folgt daraus aber kein Verfahrensfehler. So macht der Antragsteller mit diesem Vortrag gerade nicht geltend, seine Zeit sei von einer Person genommen worden, die nicht als Prüfer zugelassen wäre. Zudem waren ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Übersicht in der Disziplin Schwimmen auch mehrere männliche Prüfer eingeteilt, die mit dem Vortrag des Antragstellers dessen Zeit genommen haben können. Genauer waren nach der bezeichneten Übersicht neben der Prüferin … eine weitere weibliche Prüferin und drei weitere männliche Prüfer tätig, wobei alle dort verzeichneten PrüferInnen ausweislich der antragsgegnerseits übersandten Übersicht der Prüfungskommission am Standort … angehörten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine bestimmte Prüferin bzw. ein bestimmter Prüfer genau für den Antragsteller (ggf. vorab) eingeteilt gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht wäre insoweit zudem zu berücksichtigen, dass Prüflinge keinen Anspruch auf einen vorherbestimmten „gesetzlichen Prüfer“ etwa entsprechend dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besitzen. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn die eingesetzten Prüfer ordnungsgemäß bestellt sind (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 362). Etwas anderes ist hier nicht ersichtlich. Schließlich läge auch kein Verfahrensfehler darin, sollte ggf. ein zugelassener, männlicher Prüfer die Zeit des Antragstellers als eigentliche Prüfertätigkeit gestoppt und damit festgestellt haben und sodann eine weitere Prüferin dies absprachegemäß auf der Leistungskarte des Antragstellers vermerkt haben. Denn die Eigenverantwortlichkeit der Prüfertätigkeit ist noch nicht berührt, wenn die vollständig erfolgte und als solche abgeschlossene Prüfertätigkeit in Gestalt der Zeitnahme auf entsprechende Weisung des Prüfers von Dritten lediglich dokumentiert wird. Auch spricht Vieles dafür, dass die Notengebung auf Grundlage der vom Prüfer selbstständig erhoben Zeit verfahrensfehlerfrei delegiert werden könnte, da insoweit mit Blick auf die Wertungstabelle kein Raum für Werturteile oder sonstige Spielräume ersichtlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 321). Jedenfalls läge aber kein Verfahrensfehler vor, der sich ursächlich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Denn die Wertungstabelle gibt die Notengebung (ohne Bewertungsspielräume) vor. Nicht zwingend, sondern spekulativ ist nach alldem auch die Folgerung des Antragstellers, wonach sich aus dem geltend gemachten Umstand der Abweichung zwischen zeitnehmender und dokumentierender Person ergebe, dass der Zeitnehmer offenbar nicht der bestellte Prüfer gewesen sei. Jedenfalls ist Entsprechendes aber in keiner Weise glaubhaft gemacht. Genauso wenig hat der Antragsteller den Ausgangspunkt bzw. die Grundlagen seiner Folgerung glaubhaft gemacht.
(cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch in dem Umstand der ausgebliebenen Videoaufzeichnung kein Verfahrensfehler. So sieht die Prüfungsordnung eine solche nicht vor. Im Übrigen ist eine solche technische Aufzeichnung – allein zu Beweiszwecken – weder verfassungsrechtlich geboten (vgl. ausführlich Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 458 ff.) noch generell in mündlichen oder praktischen Prüfungen üblich. Darüber hinaus würde es aus den oben genannten Gründen auch an einer unverzüglichen Rüge fehlen, da bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Schwimmprüfung bekannt war, dass diese nicht per Video aufgezeichnet wurde. Da aus dem Umstand der fehlenden Videoaufzeichnung nicht zweifellos eine Verletzung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit folgt, wäre die Rüge auch nicht entbehrlich gewesen. Überdies spricht vieles dafür, dass auch ein unterstellter Prüfungsmangel in Gestalt einer fehlenden Videoaufzeichnung keinen kausalen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben könnte, da die ausgebliebene Videoaufzeichnung – wie im Fall von Protokollmängeln anerkannt (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 466) – nicht den Prüfungshergang selbst, sondern allein dessen Beweisbarkeit betrifft.
(dd) Soweit der Antragsteller eine fehleranfällige Kommunikation der Prüfer untereinander rügt, ist auch dies jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist überdies schon fraglich, ob – das Vorbringen des Antragstellers als zutreffend unterstellt – die bloße fehleranfällige Kommunikation als solche überhaupt als Verfahrensfehler unabhängig davon eingeordnet werden könnte, ob es tatsächlich zu einem Kommunikationsfehler gekommen ist. Jedenfalls aber würde es auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge fehlen. So ist der Bescheid vom 22. Juli 2022 dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 25. Juli 2022 zugegangen, sodass er jedenfalls in diesem Zeitpunkt auf Grundlage des von ihm vorgebrachten Sachverhalts hätte erkennen müssen, dass es ggf. zu einem Kommunikationsproblem bzw. Missverständnis gekommen ist. Entsprechend hätte es dem Antragsteller jedenfalls seit dem 25. Juli 2022 oblegen, den Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen. Stattdessen hat er eine fehleranfällige Kommunikation der Prüfer untereinander erst mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. September 2022, mithin nicht mehr unverzüglich geltend machen lassen. Eine Rüge wäre auch nicht entbehrlich, da es aufgrund ggf. fehleranfälliger Kommunikation ersichtlich nicht zu Kommunikationsfehlern kommen muss, so dass eine Verletzung der Chancengleichheit nicht ohne jeden Zweifel eintritt.
(ee) Auch der bloße Umstand als solcher, dass vorliegend die Zeitnahme „per Hand“ erfolgte, begründet keinen Verfahrensfehler. So ist auch hier schon fraglich, ob ein Verfahrensfehler in dem bloßen Umstand der händischen Messung unabhängig davon liegen kann, ob es tatsächlich zu relevanten Messfehlern gekommen ist. Jedenfalls aber können die Schwimmzeiten bei der hier in Frage stehenden Disziplin über 100 m Freistil regelmäßig gut „per Hand“ gemessen werden. So ergibt sich etwa bei der Grenzzeit von 1:45,0 Minuten zum Bestehen des Prüfungsgebiets (über 100 m) eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 3,4 km/h (100 m / 105 s x 3,6), sodass vom Zeitnehmer gut gesehen und antizipiert werden kann, wann die Prüflinge anschlagen. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass sich die Reaktionszeiten des Zeitnehmers bei Start und Anschlag ausgleichen, sodass Prüflingen mit Blick auf die menschliche Reaktionszeit kein Nachteil entsteht. Jedenfalls würde es hier aber aus den oben genannten Gründen an einer unverzüglichen Rüge fehlen, da dem Antragsteller der Umstand der Zeitnahme „per Hand“ bereits am Prüfungstag des 21. Juli 2022 bekannt war.
(ff) Auch mit Blick auf die antragsgegnerseits konkret festgehaltene Zeit von 1:47,4 Minuten über 100 Meter sind keine Verfahrensfehler glaubhaft gemacht. Dabei ist im Ausgangspunkt für den Fall, dass der Kläger tatsächlich eine Zeit von 1:45,0 Minuten oder besser geschwommen wäre, festzuhalten, dass die Zeitnahme verfälschende Mess-, Kommunikations- oder sonstige Fehler prüfungsrechtlich Verfahrensfehler darstellen würden. Denn insoweit lägen Fehler bei der Ermittlung der (sportlichen) Fähigkeiten des Prüflings vor (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500). Hier ist allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich, mithin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich eine Zeit von 1:45,0 Minuten oder besser geschwommen ist und damit mindestens die Note 4 erzielt hätte. Obwohl die Kammer den Antragsteller mit Verfügung vom 18. August 2022 gebeten hatte, mitzuteilen und glaubhaft zu machen, jeweils welche Zeiten er wann über welche Strecken in der Vorbereitung auf die Prüfung erzielt habe, hat der Antragsteller in der Folge nicht die jeweils erzielten Zeiten mitgeteilt, sondern stattdessen allein in allgemeiner Form unter Vorlage einer insoweit inhaltsgleichen eidesstattlichen Versicherung seines Vaters sinngemäß vorgetragen, drei Wochen vor der Prüfung Zeiten unter 1:45,0 Minuten erzielt zu haben. Dieser Vortrag ist jedenfalls nicht hinreichend konkret, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, auf welchem Leistungsniveau sich der Antragsteller im Prüfungszeitpunkt bewegt hat. So ist etwa auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers und der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters denkbar, dass die im Training erzielten Zeiten zuletzt nur knapp unter 1:45,0 Minuten gelegen haben. Hierfür spricht zudem mit einigem Gewicht, dass andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Antragssteller und sein Vater etwaige (aussagekräftig) unter 1:45,0 Minuten liegende Leistungen angegeben bzw. eidesstattlich versichert hätten. Denn dies wäre zur Stärkung ihrer Rechtsposition – in jeder Weise erkennbar – vorteilhaft gewesen. Zudem ist nach dem Vortrag des Antragstellers und der insoweit inhaltsgleichen eidesstattlichen Versicherung letztlich unklar, inwieweit sich die dortigen Zeitangaben in Wochen auf die streitgegenständliche Schwimmprüfung am 21. Juli 2022 beziehen. So muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich der Antragseller zunächst auf den Haupttermin der Prüfung am 1. und 2. Juli 2022 vorbereitet hat, zumal er erst am 29. Juni 2022 aufgrund einer akuten Verletzung von der Prüfung zurückgetreten war, also vergleichsweise kurzfristig an der Prüfungsteilnahme gehindert war. Dies wiederum spricht dafür, dass sich die Zeitangaben in Wochen auf den Prüfungstermin am 1. bzw. 2. Juli 2022 beziehen. In diesem Fall bliebe jedoch offen, wie sich die Schwimmzeiten des Antragstellers nach dem Prüfungsrücktritt bis zur streitgegenständlichen Prüfung am 21. Juli 2022 entwickelt haben bzw. wie sich ggf. die Verletzung auf sein Training ausgewirkt hat. Sollten sich die Zeitangaben in Wochen dagegen auf den Prüfungstermin am 21. Juli 2022 beziehen, ergäbe sich aus dem Vorbringen, wonach sich der Antragsteller kontinuierlich und planmäßig sechs Wochen vor der Prüfung auf knapp unter 1:50 Minuten, weitere zwei Wochen später auf 1:45 Minuten und die Woche darauf auf unter 1:45 Minuten verbessert habe, dass der Antragsteller das erforderliche Leistungsniveau in etwa erst zu dem Prüfungstermin am 1. und 2. Juli 2022 erreicht hätte. Dies spräche wiederum gegen die geltend gemachte planmäßige und kontinuierliche Prüfungsvorbereitung. Hinzu kommt, dass – auch im Fall einer trainingsintensiven Vorbereitung – eine Vielzahl von Faktoren allein oder in ihrem Zusammenwirken zu entscheidenden Leistungsschwankungen führen können. Zwar mag insoweit insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Antragssteller im Unterschied zu seinem Training ungestört auf einer 20-Meter-Bahn mit einer weiteren (schnelleren) Wende geschwommen ist. Auf der anderen Seite können Leistungsschwankungen allgemeinbekannt auf der jeweiligen Tagesform beruhen. Genauso können sich – gerade im Fall lediglich knapp ausreichender Leistungen in der Prüfungsvorbereitung – auch besondere Anspannung, Nervosität, Aufregung o.Ä. nachteilig auswirken. Dasselbe gilt für ungewohnte oder besondere Wettkampf- bzw. Prüfungsbedingungen, auch auf einer kürzeren Bahn und mit weiteren Prüflingen. Zudem kann sich auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch ausgewirkt haben, dass dieser vor dem Schwimmen bereits die Disziplin Geräteturnen absolviert sowie Fußball und Basketball gespielt hatte. Da nach alldem bereits nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller tatsächlich eine Zeit von 1:45,0 Minuten oder besser erreicht hat, fallen die bloßen Möglichkeiten von Mess- bzw. Kommunikationsfehlern weniger ins Gewicht. Denn diese ergeben sich tragfähig letztlich allein mittelbar aus der antragstellerseits behaupteten, aber nicht überwiegend wahrscheinlichen Schwimmzeit. Hinzu kommt, dass die Schwimmzeiten gerade bei den hier in Frage stehenden Zeiten bzw. Geschwindigkeiten wie bereits ausgeführt ohne weiteres per Hand gestoppt werden können, zumal es vorliegend zu einem ganz erheblichen Messfehler von mindestens 2,4 Sekunden gekommen sein müsste. Nach alldem geht die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände davon aus, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller in der streitgegenständlichen Prüfung die Grenzzeit von 1:45,0 Minuten oder besser erreicht hat.
Im Übrigen würde es auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge fehlen. Denn dem Antragsteller war – wenn nicht schon unmittelbar nach der Schwimmprüfung – zumindest im Zeitpunkt des Zugangs des Prüfungsbescheids am 25. Juli 2022 bewusst, dass der Antragsgegner bei ihm von einer Schwimmzeit von über 1:45,0 Minuten ausgeht. Zwar weist der Prüfungsbescheid keine Zeiten aus. Jedoch geht aus dem Vortrag des Antragstellers und der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters hervor, dass dem Kläger gerade auf die genannte Grenzzeit trainiert hat, ihm diese also schon vor der Prüfung bestens bekannt war. Entsprechend musste der Antragsteller aufgrund der Note 5 im Prüfungsbescheid davon ausgehen, dass er die Grenzzeit (angeblich) nicht erreicht habe. Auf der Grundlage des ihm vorgebrachten Sachverhalts, wonach er sich diesen Umstand nur mit einem Mess- bzw. Kommunikationsfehler erklären könne, hätte ihm sodann eine unverzügliche Rüge oblegen. Stattdessen hat der Antragsteller etwaige Fehler erst mit der Antragsschrift vom 2. August 2022, also nicht mehr unverzüglich gerügt. Da keine Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln auf Antragsgegnerseite vorliegen und der Antragssteller dies auch nicht geltend macht, liegt im Übrigen kein derart offensichtlicher Fehler vor, der eine Rüge entbehrlich gemacht hätte.
(c) Vorliegend sind auch keine Bewertungsfehler ersichtlich.
Zwar besteht für die Prüfer kein Bewertungsspielraum dahingehend, welche Zeiten welcher Bewertung zuzuführen sind. Vielmehr beschränkt sich die Prüfertätigkeit im Wesentlichen allein auf die Zeitnahme. Dagegen ist – vergleichbar mit Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren – die eigentliche Prüfertätigkeit im Vorfeld der Prüfung angesiedelt, hier im Rahmen der Konzeption der Wertungstabelle, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese von den vorliegend eingesetzten Prüfern (mit-)erstellt worden wäre. Dies ist aber – wie auch bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren – zulässig, sofern eine entsprechende normative Ermächtigung existiert (so für das Antwort-Wahl-Verfahren Fisher in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 601). So liegt der Fall hier, da § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV nicht nur bestimmt, dass messbare Leistungen anhand von Wertungstabellen bewertet werden, sondern auch, dass diese vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben werden. Rechtstatsächlich wird hierdurch die Chancengleichheit der Prüflinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, zumal der Bewertungsspielraum der Prüfer ohnehin durch das Gebot begrenzt wird, Gleiches gleich zu behandeln (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 665 ff.).
Auch sofern man etwaige Fehler bei der Zeitnahme nicht wie hier als Verfahrens-, sondern als Bewertungsfehler (in Gestalt des Ausgehens von unrichtigen Tatsachen) einordnen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn aus den oben genannten Gründen wären hier auch solche Bewertungsfehler nicht überwiegend wahrscheinlich.
(d) Schließlich ergäbe sich hier auch dann kein Anordnungsanspruch, wollte man durchgreifende Verfahrensfehler mit der Konsequenz einer zeitnahen, außerordentlichen Wiederholungsprüfung unterstellen. Zwar ist schon fraglich, ob das Ablegen einer solchen Wiederholungsprüfung überhaupt vom Rechtsschutzziel des Antragstellers umfasst ist. Jedenfalls aber wäre aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des Umstands, dass weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller seit der streitgegenständlichen Prüfung seinen Leistungsstand durch entsprechendes Training erhalten oder gar verbessert hätte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aktuell die Grenzzeit von 1:45,0 Minuten erreichen würde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5, 36.4 des Streitwertkatalogs.