Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Ansbach
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 26.09.2024 – AN 2 E 24.10032
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin für das Sommersemester 2024 an der … (künftig: …) am Studienort …
Die Antragstellerseite beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 4., hilfsweise zum 3., hilfsweise zum 2. und hilfsweise zum 1. (vorklinischen) Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen am Studienort … Mit Satzung vom 22. Juni 2023 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen am Studienort … im 1. vorklinischen Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 und für das Sommersemester 2024 auf jeweils 173 Studienplätze fest – für das Studienjahr insgesamt also auf 346 Studienplätze. Für das 2. vorklinische Fachsemester im Sommersemester 2024 setzte die FAU die Zulassungszahl auf 172 Studienplätze, für das 3. vorklinische Fachsemester auf 171 Studienplätze und für das 4. vorklinische Fachsemester auf 170 Studienplätze fest.
Die Antragstellerseite hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Zur Begründung führt sie sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die Antragstellerseite beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin, beginnend mit dem 4. Fachsemester, hilfsweise beginnend mit einem niedrigeren Fachsemester, zum Sommersemester 2024 zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf den Antragsgegner entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die … teilt mit Schriftsatz vom 22. April 2024 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2024 am Studienort … zum 15. April 2024 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
Studierende (mit beurlaubten Studierenden)
insgesamt
Darüber hinaus teilt sie mit Schriftsatz vom selben Tag folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2024 am Studienort … zum 15. April 2024 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
Studierende (mit beurlaubten Studierenden)
insgesamt
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen und Nachfragen der Kammer Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten liegt im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … in den Fachsemestern 1 bis 4 des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2024 am Studienort … vor.
a) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum ab 1. November 2023, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Januar 2024 bis 1. August 2024 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Januar 2024 bis 15. August 2024. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Beginn des Sommersemesters 2024 am 1. April 2024 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Sommersemester 2024 begehrt, sodass jeweils auf die bei Beginn des Sommersemesters gültigen Gesetzesfassungen abzustellen ist.
Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelt § 45 Abs. 2 AVBayHIG, dass diese mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 44 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage im Wintersemester 2023/2024 betreffend die Zulassungsverfahren im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie bislang noch nicht erlassen zu haben und dies – soweit nach dem Vortrag einzelner Antragsteller relevant – auch für das streitgegenständliche Sommersemester bestätigt, sodass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung verbleibt. Dagegen ist die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
b) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Diese wiederum richten sich nach der LUFV. Entgegen dem teilweise gehaltenen Vortrag ist dagegen nicht maßgeblich, ob Dozentinnen und Dozenten ggf. bereit wären, über ihr Deputat hinaus Lehrveranstaltungen anzubieten.
aa) Auf dieser Grundlage ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – ein Lehrangebot in Höhe von 448,6 SWS wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt zu Grunde zu legen. Das Lehrangebot ist gegenüber dem Vorjahr um 11 SWS gestiegen.
Stellen- bzw. Stellenanteile
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
W3
W2
A13
28,12
A13 a.Z.
140,6
A14
A14
A14
A14 a.Z.
A15
A15
E13
E14
Summe: 448,6
(1) Nicht mehr berücksichtigt hat der Antragsgegner die Festsetzung der Lehrverpflichtung für die A15-Stelle Nr. 80290507 in Höhe von 7 SWS. Stattdessen hat er insoweit eine Lehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner sinngemäß ausgeführt, die bezeichnete Stelle sei bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 30. September 2022 mit … besetzt gewesen. Die personengebundene Festsetzung auf 7 SWS sei entsprechend entfallen. Zum Stichtag sei die Stelle unbesetzt gewesen und werde seitdem mit 9 SWS berücksichtigt. Mangels Besetzung der Stelle habe es keine aktuelle personengebundene Festsetzungsentscheidung gegeben bzw. gebe es eine solche nicht. Entsprechendes sei auch nicht notwendig. Hieraus geht hervor, dass der Antragsgegner für die bezeichnete Stelle keine neue Einweisungsverfügung getroffen hat, zumal hierfür mangels Neubesetzung auch kein Anlass bestand. Damit gilt die bestehende Einweisungsverfügung bereits nach dem abstrakten Stellenprinzip fort, wobei die Berücksichtigung von 9 SWS (statt 7 SWS) allerdings kapazitätsgünstig ist und die Antragstellerseite jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.
(2) Soweit der Präsident der … mit Schreiben vom 6. März 2023 die Entscheidung getroffen hat, die Lehrverpflichtung betreffend eine neue W2-Stelle, die als Heisenberg-Professur von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert ist, von 9 auf 2 SWS herabzusetzen, spricht vieles dafür, dass dies kapazitätsrechtlich nicht zu akzeptieren ist.
Zunächst ist die seitens der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte – also drittmittelfinanzierte – W2-Stelle vorliegend ausnahmsweise kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich drittmittelfinanzierte Stellen nicht auf das Lehrangebot auswirken. Diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden sind (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 2013, 58943 Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. So führt die Deutsche Forschungsgemeinschaft auf ihrem Internetauftritt insbesondere sinngemäß aus, mit der Heisenberg-Professur würden Mittel für eine zeitlich befristete Professur (W2 oder W3) an einer deutschen Hochschule und flexible Forschungsmittel zur Verfügung gestellt. Die Heisenberg-Professur ermögliche es den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sich als Professorin bzw. Professor an einer deutschen Hochschule zu etablieren. Die Hochschule habe verbindlich zu erklären, dass sie die Heisenberg-Professur nach Ende der Förderungsdauer dauerhaft in ihren Etat übernehme, falls die Zwischenevaluation durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft und eine im gleichen Zeitraum durchgeführte Evaluation durch die Hochschule zu einem positiven Ergebnis führten. Danach stellt das Heisenberg-Programm im Rahmen der Heisenberg-Professur – zeitlich befristet – Mittel für eine W2- oder W3-Professur zur Verfügung mit dem Ziel der Verstetigung der Stelle durch die Universität bzw. das betroffene Bundesland nach Förderungsende. Herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen sich als Professorin bzw. Professor etablieren können. Hierzu gehört – wie etwa Art. 55 Abs. 1 BayHIG voraussetzt – neben der Forschung auch die Lehre.
Mit Blick auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung durch die … sieht § 7 Abs. 9 Satz 1 LUFV vor, dass der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das aus von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bereit gestellten Mitteln oder aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, bis auf zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen kann. Allerdings spricht vieles dafür, dass dem Antragsgegner ausweislich seiner Erwägungen, wie sie in der vorgelegten Stellungnahme des Kapazitätsbeauftragten der Lehreinheit Vorklinik vom 3. März 2023 dokumentiert sind, Ermessensfehler unterlaufen sind. So ist in der Stellungnahme sinngemäß ausgeführt, … werde seit 2020 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Heisenberg-Programms gefördert. Nach Annahme des Rufs an die FAU auf die W2-Stelle Nr. 88028262 habe der Wegfall dieser Förderung verhindert werden sollen. Dazu sei für … eine neue W2-Stelle eingerichtet worden, die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert werde. Die ursprüngliche Stelle, auf die der Ruf erfolgt sei, werde während der Laufzeit der Förderung kapitalisiert. Nach Auslaufen der Förderung entfalle die neu geschaffene Stelle und … werde der regulären, ursprünglichen Stelle zugeordnet. Trotz Kapitalisierung der ursprünglichen W2-Stelle werde das Lehrdeputat der unbesetzten Stelle mit 9 SWS auf die Lehrkapazität angerechnet. Allerdings sei auch die neue W2-Stelle mit demselben Lehrdeputat ausgestaltet. Dadurch erhöhe sich die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik um weitere 9 SWS, ohne dass diese Erhöhung wegen der Stellenkapitalisierung der ursprünglichen W2-Stelle tatsächlich von einem Stelleninhaber erbracht werden könne. Als Folge würde die Zulassungszahl im Studienjahr 2023/2024 um etwa 12 Studierende steigen. Ein solch starker Anstieg der Studierendenzahlen sei von der Lehreinheit Vorklinik nur schwer zu bewältigen, u.a. vor dem Hintergrund der sehr angespannten Platzsituation im Präparierkurs. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats auf 2 SWS – wie von … beantragt – würde den Anstieg der Studierendenzahl auf etwa 3 reduzieren und werde daher aus Sicht der Lehreinheit begrüßt. Zudem käme eine Reduktion des Lehrdeputats der Forschungstätigkeit von … und somit einer Verlängerung seiner Heisenberg-Förderung um weitere zwei Jahre zugute, was die Bedeutung seines Forschungsschwerpunkts an der … hervorheben würde.
Danach stützt der Antragsgegner seine Entscheidung letztlich im Kern auf den Umstand, dass die Stelle, auf die … ursprünglich berufen worden ist, unbesetzt ist und damit die im Rahmen dieser Stelle angesetzte Lehrleistung von 9 SWS tatsächlich nicht erbracht werden könne, wobei ohne Herabsetzung der Lehrverpflichtung betreffend die neue Stelle der Anstieg der Studierendenzahlen nur schwer zu bewältigen sei. Letzteres erscheint bei summarischer Prüfung schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da sich der Antragsgegner offenbar in der Lage sieht, im nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin (Master) über seine errechnete Kapazität hinaus Lehrleistung für Studierende im Rahmen einer Überbuchung von 429% zu erbringen, worauf noch eingegangen wird. In rechtlicher Hinsicht bestehen zudem Bedenken hinsichtlich der Ermessenserwägung, mangels Stelleninhaber könne die auf die unbesetzte Stelle zurückgehende Lehrleistung tatsächlich nicht erbracht werden. Dem kann auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips zumindest im Grundsatz entgegengehalten werden, dass die unbesetzte Stelle hätte besetzt werden können, um auf diese Weise auch in tatsächlicher Hinsicht das erforderliche Lehrangebot sicherzustellen. Zwar ist es nahliegend, dass die … mit Blick auf die geplante Verstetigung der Heisenberg-Professur aus eigenen Mitteln nicht beabsichtigt, die aktuell unbesetzte Stelle dauerhaft zu besetzen. Allerdings sieht Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayHIG auch die Ernennung von Professorinnen und Professoren auf Zeit vor, wobei § 66 Abs. 10 Satz 1 BayHIG erleichterte Voraussetzungen für Vertretungsprofessuren vorsieht (vgl. zur Vorgängerregelung Jaburek in Beckscher Online-Kommentar, Hochschulrecht Bayern, 26. Edition Stand 1.8.2022, Art. 18 BayHSchPG Rn. 72). Entsprechend erscheint die Argumentation des Antragsgegners widersprüchlich, soweit er einerseits die Entscheidung getroffen hat, die fragliche Stelle – trotz offensichtlich nachteiliger Auswirkungen auf die tatsächliche Lehrleistung – nicht zu besetzen und stattdessen durch Kapitalisierung Einnahmen zu erzielen, sowie andererseits versucht, die Konsequenzen dieser Entscheidung durch eine (teilweise) Herabsetzung der Lehrverpflichtung an anderer Stelle zu kompensieren. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen zwar berücksichtigt, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung der Forschungstätigkeit von … zugutekomme. Dagegen hat er soweit ersichtlich den wesentlichen Gesichtspunkt nicht in Rechnung gestellt, dass seine Entscheidung Studienbewerber vom Studium der Humanmedizin ausschließt, obwohl diese grundsätzlich aufgrund entsprechender Qualifikation sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Grundrechte auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – NJW 2018, 361 Rn. 113) die Zulassung zum Studium der Humanmedizin beanspruchen können. Jedoch kann hier die Frage etwaiger Ermessensfehler – wie auch die Frage, ob nach § 7 Abs. 9 Satz 1 LUFV die aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Stellen der Verbesserungen der Qualität der Lehre dienen müssen – offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 9 SWS (statt 2 SWS) betreffend die aus Drittmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte W2-Stelle ergibt sich kein Anordnungsanspruch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
(3) Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Unterlagen und Auskünfte hinaus weitere Informationen oder gar weitere Einweisungsverfügungen anzufordern.
Die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen. Auch bestanden im Rahmen der Amtsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte, um weitere Informationen anzufordern, zumal sich das Lehrangebot gegenüber dem status quo bzw. dem Vorjahr nicht wesentlich verändert hat und es im Ergebnis sogar zu einer leichten Steigerung des Lehrangebots gekommen ist.
Die in den übersandten Einweisungsverfügungen festgesetzten Lehrdeputate sind nicht zu beanstanden. Nach den glaubhaften Angaben der … beziehen sich die Einweisungsverfügungen mit Ausnahme einer E13- und einer E14-Stelle auf Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV. Insoweit ist bereits ausgeführt, dass die AVBayHIG vorliegend (noch) nicht anwendbar ist, wobei in rechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage sich – wie teilweise der Sache nach geltend gemacht – Vorwirkungen der AVBayHIG ergeben könnten. Insbesondere scheidet eine Vorwirkung von § 9 AVBayHIG aus, da § 44 Abs. 2 AVBayHIG wie für eine Übergangsregelung üblich unter den hier vorliegenden Voraussetzungen die Fortgeltung der LUFV gerade für die in Frage stehenden Lehrverpflichtungen des Hochschulpersonals regelt. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für die dort genannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 SWS vor. Die Vorschrift setzt keine zeitlichen Befristungen voraus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite von 0 bis 10 SWS sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Eine besondere Abwägung zwischen kapazitätsrechtlichen und sonstigen Belangen kann danach jedenfalls bei Bestandsstellen ohne aktuelle Änderung des Stellenzuschnitts nicht verlangt werden. Vielmehr reicht es aus, sofern die Zuweisungsentscheidung einen Sachgrund aufweist, also nicht willkürlich erfolgt. Zudem ist es Hochschulen schon aus Praktikabilitätsgründen nicht verwehrt, im Rahmen der Zuweisung bestimmter Dienstaufgaben im Wege eines Anteils der Gesamtarbeitszeit eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen. Dagegen wären strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 Abs. 1 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots käme. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.).
Auf dieser Grundlage folgen alle aus den vorgelegten Einweisungsverfügungen ersichtlichen Festsetzungen rechnerisch dem Grundsatz, wonach die maximale Lehrverpflichtung von 10 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV auf einen Anteil von 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.). Damit entfällt auf 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre ein Deputat von 10 SWS bzw. auf je 5% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre eine Lehrverpflichtung von jeweils 1 SWS. Damit ist die … beispielsweise bei der Dozentin … nicht etwa mit dem teilweise antragstellerseits gehaltenen Vortrag davon ausgegangen, dass diese keine Aufgaben in der Lehre wahrzunehmen hätte. Vielmehr ist die Dozentin – ausweislich der Einweisungsverfügung – mit 75% ihrer Gesamtarbeitszeit mit Forschungs- und Verwaltungsaufgaben betraut. Damit verbleiben 25% der Gesamtarbeitszeit in der Lehre, was der festgesetzten Lehrverpflichtung von 5 SWS (5 SWS x 5) entspricht. Auch sieht die LUFV für die Festsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 LUFV keine Gremienbeschlüsse o.Ä. vor. Zudem sind alle vorgelegten Einweisungsverfügungen entgegen teilweise gehaltenen Vortrags unterschrieben und enthalten konkrete Festsetzungen des Lehrdeputats. Zwar liegen die Festsetzungen zum Teil längere Zeit zurück. Jedoch ist die ausdrückliche Erklärung der … glaubhaft, die Festsetzungen seien weiterhin aktuell. Dies wird dadurch bestätigt, dass ausweislich des Internetauftritts der … alle aus den Einweisungsverfügungen ersichtlichen Stelleninhaber aktuell an der … tätig sind. Auch bieten die Inhalte der Einweisungsverfügungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, diese seien nicht mehr aktuell. Insbesondere ist es entgegen dem teilweise gehaltenen Vortrag nicht unplausibel, dass dem Dozenten … 10% seiner Arbeitszeit für die Betreuung und Pflege der EDV zugewiesen sind, obwohl dem Lehrstuhl auch nichtwissenschaftliches Personal im Bereich der technischen Assistenz angehört, … als Gruppenleiter eines Forschungsprojekts – so das Vorbringen – tätig sei, von einer Gruppenleitung in der Einweisungsverfügung aber keine Rede sei und … schließlich die Betreuung eines Laser-Scan-Mikroskops zugewiesen sei, obwohl dem Internetauftritt des Lehrstuhls nicht zu entnehmen sei, dass dort mit einem solchen Mikroskop gearbeitet werde. Aus alldem kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Antragsgegners unplausibel sei. So sind 25% der Gesamtarbeitszeit des Dozenten der Durchführung von Forschungsvorhaben in der Neurophysiologie zugewiesen, worunter insbesondere die geltend gemachte Gruppenleitung fiele. Eine namentliche Erwähnung des jeweils aktuellen Forschungsvorhabens ist schon aufgrund der abstraktgenerellen Natur der Einweisungsverfügungen weder möglich noch erforderlich. Genauso wenig ist zu beanstanden oder unplausibel, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Pflege der EDV betraut ist, zumal wissenschaftliche Mitarbeiter im Vergleich zu nichtwissenschaftlichem Personal besonders geeignet erscheinen, um bei der Systempflege Gesichtspunkte des Wissenschaftsbetriebs zu berücksichtigen. Schließlich gehört … ausweislich des Internetauftritts des Lehrstuhls einer Arbeitsgruppe an, die sich mit dem elektrische Verhalten von Neuronen und neuronalen Netzwerken des Zentralen Nervensystems beschäftigt, wobei insoweit eine Beobachtung mit hochauflösenden neurophysiologischen und optischen Methoden erfolge. Danach ist es in hohem Maße plausibel, dass zum einen an dem Lehrstuhl ein Laser-Scan-Mikroskop existiert und dieses zum anderen – da auch in den Arbeitsbereich von … fallend – von diesem betreut wird.
Darüber hinaus sind aus allen Einweisungsverfügungen hinreichende sachliche Gründe für die jeweils festgesetzten Lehrverpflichtungen erkennbar. Diese gilt auch, soweit die … Arbeitszeit prozentual vergleichsweise allgemein zur „Forschung“, „Administration“ oder „Wissenschaftlichen Tätigkeit“ zugewiesen hat. Denn auch hierdurch kommt noch ausreichend zum Ausdruck, dass es die … für erforderlich gehalten hat, im Rahmen ihres Organisationsermessens betreffend den Wissenschaftsbetrieb von der grundsätzlich hälftigen Aufteilung der Arbeitszeit in Lehre und Forschung zugunsten von Forschung bzw. Verwaltung abzuweichen. Entsprechendes gilt für die prozentuale Zuweisung von Arbeitszeit für das Einwerben von Drittmitteln. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gerade in medizinischen Fächern Drittmittel von besonderer Bedeutung sind, um universitäre Forschung finanzieren zu können (so veranschlagt das Statistische Bundesamt für das Jahr 2022 Drittmittel in der Fächergruppe Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften pro Professorin bzw. Professor auf durchschnittlich 563.250,00 EUR, vgl. https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?language=de& sequenz=tabelleErgebnis& selectionname=21381-0005#abreadcrumb).
Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Einweisungsverfügungen betreffend eine E13- und E14-Stelle (Stellennummern 89181132 bzw. 88027088). Nach dem glaubhaften Vortrag der … werden auf der – zum Stichtag unbesetzten Stelle – Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler befristet beschäftigt, sodass nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c Satz 1 LUFV – wie von der … angesetzt – grundsätzlich ein Lehrdeputat im Umfang von höchstens 5 SWS besteht. Da die Stelle zum Stichtag unbesetzt war, bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c Satz 2 LUFV vorliegen könnte. Soweit die E14-Stelle betroffen ist, hat die … glaubhaft ausgeführt, die Zuweisungen würden sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LUFV richten. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass sich die Lehrverpflichtung von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses richtet. Diese Ausgestaltung ist zur Überzeugung der Kammer hinreichend belegt durch das vorgelegte Formular zum Vollzug der LUFV. Danach entfallen 45% der Gesamtarbeitszeit des Stelleninhabers auf die Lehre, sodass keine Bedenken gegen ein Lehrdeputat in Höhe von 9 SWS bestehen.
Schließlich ergibt sich aus dem antragsgegnerseits vorgelegten Stellenplan entgegen dem teilweise gehaltenen Vortrag auch, dass der Lehreinheit Vorklinik weit mehr als 17 Lehrende zur Verfügung stehen. Im Übrigen sieht die LUFV keine Rechtsfolgen vor, die an die Quote aus der Anzahl Studierender zur Anzahl der Lehrenden anknüpfen würde. Aus diesem Grund kann auch aus einer ggf. kapazitätsgünstigeren Quote an anderen Universitäten vorliegend kein höheres Lehrangebot hergeleitet werden.
(4) Hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … sind weiterhin keine weiteren Lehrpersonalstellen eingerichtet worden. So hatte die … bereits für das Studienjahr 2021/2022 nachvollziehbar erklärt, der dortige vorklinische Studienabschnitt sei nunmehr vollständig aufgebaut. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bietet die … über den Studiengang Humanmedizin am Studienort … hinaus einen weiteren Studiengang der Humanmedizin am Studienort … mit dem Profil „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ an. In diesem Studiengang erfolgt die klinische Ausbildung am Medizincampus … in Kooperation mit dem Campusklinikum … Die Ausbildung im vorklinischen Teil des Studiengangs – in den Fachsemestern 1 bis 4 – erfolgt dagegen am Studienort … gemeinsam mit den Studierenden des bestehenden Humanmedizinstudiengangs. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet.
bb) Etwaige sonstige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn insoweit sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise für eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung sprechen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 2013, 58943 Rn. 10).
cc) Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Im Ergebnis greift das Argument nicht durch, Lehrende in der klinischtheoretischen Medizin – insbesondere im Fach Pathologie – könnten ihre originäre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen, so dass sie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen im Fach Anatomie der vorklinischen Ausbildung einzusetzen seien. So besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung, Lehrende in der klinischtheoretischen oder klinischpraktischen Medizin über den tatsächlichen Dienstleistungsexport hinaus in der Lehreinheit der Vorklinik zu berücksichtigen. Denn kapazitätsrechtlich ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität betreffend die Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich allein das dieser Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonal maßgeblich. Personal anderer Lehreinheiten ist dagegen allein zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich Lehre in der Lehreinheit Vorklinik erbringt (vgl. so zum Ganzen BayVGH B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10296 – BeckRS 2013, 58945 Rn. 9 f.). Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“, also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen derselben Lehreinheit und nicht lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (BayVGH a.a.O. Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ-RR 1990, 349 hinsichtlich des Grundsatzes der „horizontalen Substituierbarkeit“). Nichts anderes gilt mit Blick auf Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte, also für Lehrveranstaltungen mit klinischem Bezug bzw. für Lehrveranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden. Zwar mag es insoweit sinnvoll sein, dass entsprechende Veranstaltungen (teilweise) von Dozenten aus der klinischen Lehreinheit übernommen werden. Dies kann aber kapazitätsrechtlich – wie auch die vorgelegten Kapazitätsunterlagen zeigen – mit Hilfe eines Curricularfremdanteils geschehen, sodass es keiner Zuordnung des in Frage stehenden Lehrangebots zur Lehreinheit Vorklinik bedarf.
dd) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
ee) Die Überbuchungen in den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengängen Molekulare Medizin geben derzeit noch keinen Anlass, die Berechnung des Lehrangebots des Antragsgegners insgesamt in Frage zu stellen. Zwar ergab die Kapazitätsberechnung der … im aktuellen sowie in zurückliegenden Studienjahren im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang eine Kapazität von jeweils 37 sowie im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang von jeweils 7 Studienplätzen, während im Wege der Überbuchung immatrikuliert waren im Bachelor- bzw. Masterstudiengang im Studienjahr 2019/2020 43 bzw. 20 Studierende, im Studienjahr 2020/2021 41 bzw. 17 Studierende, im Studienjahr 2021/2022 44 bzw. 15 Studierende und im Studienjahr 2022/2023 45 bzw. 26 Studierende. Derzeit, im Studienjahr 2023/2024, sind 44 Studierende im Bachelor- und 30 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben. Auffällig ist hier die ganz erhebliche Überbuchung im Masterstudiengang um aktuell 429%. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht mehr tragfähig wäre, etwa weil sie sich von der tatsächlich bestehenden Kapazität gelöst hätte. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs auf etwa die Hälfte des Curriculareigenanteils der Humanmedizinstudiengänge beläuft. Danach entspricht die derzeitige Überbuchung im Masterstudiengang um 23 Studierende gemessen an der Lehrnachfrage etwa 11,5 Studienplätzen in den Humanmedizinstudiengängen. Tatsächlich ist der Humanmedizinstudiengang am Studienort … auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners im Sommersemester 2024 im 1. Fachsemester um 8 Studienplätze überbucht. Danach hält sich die Überbuchung im Rahmen des Masterstudiengangs noch in etwa im Rahmen der Überbuchungen des Humanmedizinstudiengangs, so dass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert wäre. Hinzu kommt, dass jedenfalls im aktuellen Studienjahr im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang ein Zulassungsanspruch für Studierende bestand, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, für die … die Anfängerzahlen des Studiengangs also kaum steuerbar waren. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Einführung des Masterstudiengangs als solchen gebilligt (vgl. B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Auch die vergleichsweise geringe Überbuchung im Bachelorstudiengang ist noch nicht bedenklich, auch wenn der Curriculareigenanteil in diesem Studiengang über den der Humanmedizinstudiengänge hinausgeht.
c) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der Titellehre – wie im Vorjahr in Höhe von 8 SWS – ein Lehrangebot von 456,6 SWS (448,6 SWS + 8 SWS).
d) Von diesem unbereinigten Lehrangebot von 456,6 SWS ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. Hier ist der von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 68,9651 SWS um 4,3545 SWS zu kürzen, so dass sich das bereinigte Lehrangebot auf 391,9894 SWS beläuft (456,6 SWS – (68,9651 SWS – 4,3545 SWS)). Die Kürzung setzt sich jeweils unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Lehrveranstaltungen zusammen aus Kürzungen um 4,0330 SWS betreffend den Studiengang Zahnmedizin, um 0,1020 SWS betreffend den Studiengang Psychologie (Bachelor) und um 0,2195 SWS betreffend den Studiengang Life Science Engineering (Bachelor).
aa) Der Dienstleistungsexport ist im Vergleich zum vorangegangen Studienjahr nach dem Ansatz des Antragsgegners um insgesamt 1,3478 SWS gestiegen. Zwar hält die Kammer in diesem Zusammenhang allgemein daran fest, dass der Dienstleistungsexport in den vergangenen Jahren durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Lehreinheit Vorklinik zu versorgenden, nicht zugeordneten Studiengänge geprägt ist. Während die Lehreinheit Vorklinik im Studienjahr 2010/2011 noch Dienstleistungen in lediglich sechs nicht zugeordnete Studiengänge erbracht hatte, ist nach dem Ansatz des Antragsgegners nunmehr insoweit nahezu eine Verdopplung eingetreten, so dass Dienstleistungen für elf nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden. Insoweit dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung zwischen den Belangen des „harten“ nc-Fachs Humanmedizin einerseits sowie den Interessen hinsichtlich der Einführung sog. „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein. Allerdings beruht die Steigerung des Dienstleistungsexports betreffend einzelne nachfragende Studiengänge im Vergleich zum Vorjahr allein auf § 46 Abs. 2 HZV und einem Anstieg der Studienanfängerzahlen. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris, BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).
bb) Der Dienstleistungsexport als solcher in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit), Zahnmedizin, Medizintechnik (Bachelor und Master in Voll- und Teilzeit), Advanced Optical Technologies (Master), Life Science Engineering (Bachelor), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master) und in die Lehreinheit klinische Medizin ist zulässig. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind. Auch ist nicht ersichtlich, warum – wie antragstellerseits in der Vergangenheit teilweise vorgebracht – bei Lehrveranstaltungen in nachfragenden Bachelorstudiengängen verglichen mit (früheren) Diplomstudiengängen bzw. Studiengängen, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind, grundsätzlich von einem geringeren Anrechnungsfaktor auszugehen sein sollte. Denn allein die Aufteilung früherer Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge führt nicht dazu, dass Lehrveranstaltungen dieser Studiengänge stets weniger anspruchsvoll wären bzw. Lehrende weniger Zeit zur Vor- und Nachbereitung benötigten. Dasselbe gilt mit Blick auf Studiengänge, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind.
cc) Auch der Dienstleistungsexport in den zuletzt zum Wintersemester 2021/2022 neu eingeführten Studiengang Hebammenwissenschaft (Bachelor) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Interessen der Lehreinheit Vorklinik in dem Beschluss des Rats der … vom 3. Dezember 2021 noch hinreichend gewahrt. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass Hochschulen aufgrund der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sogar bei der Einrichtung von Masterstudiengängen – die regelmäßig für Studierende angeboten werden, die bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben – ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der es ihnen ermöglicht, neue Studiengänge zulasten der Kapazität auch zulassungsbeschränkter Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung und auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Weiter stellt der bezeichnete Beschluss der … insbesondere sinngemäß darauf ab, lediglich zur Abrundung des Lehrangebots des neuen Studiengangs würden kleinere Importe etwa aus der Medizin benötigt. Dies sei konzeptionellsachlich sinnvoll und für die wissenschaftliche Ausbildung der Hebammen unverzichtbar. Die fragliche Lehre könne auch nicht von Lehrenden des neuen Studiengangs oder von anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen erbracht werden. Hinsichtlich der Lehreinheit Vorklinik werde sich der Export bzw. Import zwangsläufig kapazitätsmindernd auswirken. Dies sei jedoch im Rahmen der Abwägung als vertretbar einzustufen. Die Kapazitätsminderungen berührten die betroffenen Studiengänge nicht in einer Weise, die generell Plan- bzw. Zielwerte in Frage stelle. Berücksichtigt würden der grundsätzlich politisch erwünschte und geförderte Aufbau eines neuen medizinnahen Studiengangs mit der Zielgröße von 30 neuen Studienplätzen ebenso wie die Belange der Studienbewerberinnen und -bewerber im Studiengang Medizin, der nach wie vor mit einem sehr hohen Bewerberüberhang konfrontiert sei. Angesichts der Tatsache, dass der neue Studiengang nicht durch neue Landesmittel ausfinanziert sei, sondern in den bestehenden Strukturen auf Bestandsmittel zurückgegriffen werden müsse, erscheine es in der Abwägung der Belange faktisch unausweichlich und im Ergebnis angemessen, einen gewissen, relativ geringen kapazitätsmindernden Export aus der Lehreinheit der Vorklinik zuzulassen, der nicht durch neues Personal auszugleichen sei. Danach ist der Handlungs- und Gestaltungsspielraum der FAU nicht überschritten, zumal die … den Curricularanteil betreffend den Export erstmals zum Studienjahr 2022/2023 ganz erheblich von 0,0879 SWS auf 0,0251 SWS gesenkt hatte und in der Folge nicht mehr geändert hat.
dd) Aufgrund rechnerischer Kompensation durch den Antragsgegner wirkt es sich vorliegend im Rahmen des Dienstleistungsexports nicht aus, dass der Curricularwert des Studiengangs Zahnmedizin in Höhe von 10,9775 SWS den Curricularnormwert in Höhe von 8,86 SWS – dies entspricht 80,71% des Curricularwerts – übersteigt. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin gerade nicht den Wert von 1,0983 SWS pro Studierender bzw. Studierenden angesetzt, der sich nach seinen Berechnungen aus den Curricularwerten ergibt. Vielmehr hat er insoweit lediglich 80,71% der an sich berechneten 1,0984 SWS, also 0,8865 SWS pro Studentin bzw. Student zugrunde gelegt. Damit wurde der Dienstleistungsexport in dem Verhältnis von Curricularwert zu Curricularnormwert gekürzt. Auf diese Weise wurde die Überschreitung des Curricularnormwerts auch für den Dienstleistungsexport rechnerisch beseitigt.
ee) Auch bedarf es keiner Verringerung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen etwaig vorhandener Doppel- oder Zweitstudierender, die ggf. in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin immatrikuliert sind bzw. waren, etwa in dem Maße, in dem Lehre im Zahnmedizinstudium nicht in Anspruch genommen wird, da entsprechende Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf bereits besucht wurden und diese Kenntnisse auf die Ausbildung anrechenbar sind. Denn zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV bzw. §§ 40 ff. HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände der Aufnahmekapazität. Zum anderen sieht auch § 46 HZV keine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen vor. Darüber hinaus ist ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG bzw. nunmehr Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayHIG möglich und damit nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Außerdem können sich Zweitstudierende wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin in einem höheren Fachsemester immatrikulieren. Aber auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung von Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleiben auch solche Studierende unberücksichtigt, die erfolglos an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und diese bzw. zugehörige Prüfungen in kommenden Semestern wiederholen müssen (vgl. so BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 – BeckRS 2021, 25077 Rn. 15).
ff) Hinsichtlich der Dienstleistungsexporte bestehen auch keine Bedenken, soweit teilweise antragstellerseits Gruppengrößen von 15 und 20 betreffend Seminare bzw. von 30 betreffend Übungen in den Studiengängen Advanced Optical Technologies (Master), Pharmazie, Medizintechnik (Bachelor), Medical Process Management (Master) und Life Science Engineering (Bachelor) gewählt wurden. Insbesondere ergeben sich insoweit keine Bedenken mit Blick auf Obergrenzen der aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005.
Die Gruppengröße stellt im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, sofern Curricularnormwerte etwa manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt werden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Da das Kapazitätsrecht danach auf einer abstrakten Berechnung beruht, ohne dass Gruppengrößen regelmäßig an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden müssten, besteht jedenfalls dann keine Begründungsobliegenheit der Hochschulen betreffend die verwendeten Gruppengrößen, solange diese sich in den Bandbreiten der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 bewegen. Denn alles andere würde jedenfalls im Ergebnis dazu führen, dass Hochschulen die verwendeten Gruppengrößen gerade nicht abstrakt verwenden, sondern mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten begründen müssten (a.A., eine konkret studiengangsbezogene Begründungsobliegenheit annehmend OVG NW, B.v. 19.05.2020 – 13 C 66/19 – BeckRS 2020, 9953 Rn. 12 f.).
Auf dieser Grundlage ist hier nicht ersichtlich, dass sich der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengrößen außerhalb des Gestaltungsspielraums der … bewegen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 grundsätzlich eine Bandbreite der Gruppengröße für Seminare von 15 bis 30 sowie für Übungen grundsätzlich von 30 bis 60 vorsehen. Die von der … verwendeten, hier in Frage stehenden Gruppengrößen von 15 bzw. 20 betreffend Seminare sowie von 30 betreffend Übungen liegen also gerade innerhalb der genannten Bandbreiten. Auch soweit die … in der Vergangenheit sinngemäß ausgeführt hat, sie habe hinsichtlich der fraglichen Gruppengrößen nicht die aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz verwendet, sondern die Vorgaben der Kapazitätsverordnung aus 1975, ist weder ein willkürliches noch manipulatives Vorgehen ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – BeckRS 2021, 41441 Rn. 10). Ein solches Vorgehen liegt im Übrigen auch deswegen fern, weil die … insbesondere in den in Frage stehenden Studiengängen betreffend Vorlesungen nicht der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz mit einer grundsätzlichen Bandbreite der Gruppengröße von 60 bis 100 gefolgt ist, sondern stattdessen kapazitätsgünstig Gruppengrößen von 150 oder 200 verwendet hat.
gg) Die erfolgte Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports beruht auf dem Umstand, dass der Antragsgegner insoweit entgegen der Systematik des Kapazitätsrechts gemeinsame Lehrveranstaltungen kapazitätsrechtlich doppelt berücksichtigt hat.
Betroffen sind hierbei solche Lehrveranstaltungen, die jeweils gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Vorklinik als auch von Studierenden solcher Studiengänge besucht werden, die Lehre aus der Vorklinik nachfragen. In diesen Fällen ist der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage betreffend die gemeinsame Veranstaltung bereits im Curriculareigenanteil des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs berücksichtigt. Darüber hinaus fällt für die gemeinsame Lehrveranstaltung nach den Grundsätzen der Kapazitätsberechnung kein weiterer Lehraufwand an, der sodann auf Nachfrageseite angesetzt werden könnte. Anschaulich wird dies etwa für eine gemeinsame Lehrveranstaltung, die die Dozentin bzw. den Dozenten für 2 SWS beansprucht. Hierbei beläuft sich der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang bei einer unterstellten Gruppengröße von 150 sowie eines Anrechnungsfaktors von eins auf (gerundet) 0,0133 SWS, was sich im Curriculareigenanteil des betroffenen, der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs niederschlägt. Zumindest steigt dieser Lehraufwand aber nicht, sofern an der Veranstaltung über den Kreis der Studierenden aus der Lehreinheit Vorklinik hinaus noch weitere Studierende teilnehmen. Wird die gemeinsame Lehrveranstaltung dagegen zusätzlich als Dienstleistungsexport berücksichtigt – etwa bei gleicher Gruppengröße und identischem Anrechnungsfaktor wiederum mit 0,0133 SWS pro Studierenden – würde der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage doppelt berücksichtigt, nämlich jeweils kapazitätsmindernd im Curriculareigenanteil sowie als Abzug vom Lehrangebot in Gestalt des Dienstleistungsexports. Eine solche zweifache Berücksichtigung des Lehraufwands ist aber nicht gerechtfertigt, da die Dozentin bzw. der Dozent in dem gewählten Beispiel nicht etwa Lehre von 2 SWS in dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang sowie weitere 2 SWS in dem nachfragenden Studiengang erbringt, sondern aufgrund der Gemeinsamkeit der Veranstaltung insgesamt lediglich 2 SWS. Dabei steht das übrige Lehrdeputat der Dozentin bzw. des Dozenten für weitere Lehrveranstaltungen zur Verfügung.
Der Kürzung des Dienstleistungsexports betreffend gemeinsame Lehrveranstaltungen steht auch nicht § 46 Abs. 1 HZV entgegen. Zwar definiert die Vorschrift Dienstleistungen als Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Jedoch fallen im Rahmen gemeinsamer Lehrveranstaltungen – wie gezeigt – schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine (gesondert) zu erbringenden Dienstleistungen an. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll das Lehrangebot der Lehreinheit mit Blick auf zugeordnete Studiengänge insoweit unberücksichtigt bleiben, als es für nicht zugeordnete Studiengänge verbraucht wird. Entsprechend ist nach Anlage 7, Ziff. I.2 Satz 1 zu § 41 HZV das Lehrangebot zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Hieraus ergibt sich auch, dass der Dienstleistungsexport auf Seite des Lehrangebots – und nicht der Lehrnachfrage – berücksichtigt wird, also eine Kompensation auf Angebotsseite erfolgt. Im Fall gemeinsamer Veranstaltungen werden aber gerade keine gesonderten Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbracht. Werden etwa alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge – um zu Argumentationszwecken ein Extrembeispiel zu wählen – allein im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen erbracht, wird das gesamte der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot für zugeordnete Studiengänge eingesetzt, nicht anders als in dem Vergleichsfall, in dem die Lehreinheit überhaupt keine Dienstleistungsexporte zu erbringen hat. Dabei spricht jedenfalls das Kapazitätserschöpfungsgebot dafür, auch im erstgenannten Fall – in dem alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge mit Hilfe gemeinsamer Veranstaltungen erbracht werden – keinen Abzug auf Angebotsseite anzuerkennen – bzw. allgemeiner, einen entsprechenden Abzug zu versagen, soweit gemeinsame Veranstaltungen betroffen sind. Würde dagegen das Lehrangebot auch im erstgenannten Fall (vollständig) um den Dienstleistungsexport gemindert, würde sich dies zu weit von den tatsächlich zugrundeliegenden Verhältnissen lösen.
Der hier vertretenen Ansicht steht im Ergebnis auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kapazitätsberechnung als abstrahierendes und pauschalierendes System konzipiert ist, sodass Hochschulen zur Kapazitätsermittlung grundsätzlich nicht der realen Ausbildungswirklichkeit nachgehen müssen (hierauf abstellend OVG Saarl, B.v. 24.5.2024 – 1 B 23/24.NC – BeckRS 2024, 11221 Rn. 11, 14 f.; OVG NW, B.v. 24.10.2022 – 13 B 799/22 – BeckRS 2022, 29280 Rn. 16). Denn der abstrahierende und pauschalierende Charakter der HZV ist nicht absolut. So verweist diese insbesondere zur Ermittlung des auch hier in Frage stehenden Lehrangebots auf die LUFV, welche wiederum für die der Lehre zur Verfügung stehende Stellen, Verminderungen von Lehrverpflichtungen, Stellenwidmungen oder Stellenkürzungen sehr konkrete, an der Ausbildungswirklichkeit orientierte Maßstäbe anlegt. Vor allem aber sind Zulassungsbeschränkungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nur aus einem überragend wichtigen Grund des Gemeinwohls zulässig, wobei Voraussetzung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung insbesondere die erschöpfende Ausnutzung vorhandener Kapazitäten ist (vgl. Linder in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kapitel 12, Rn. 104 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). Eine Dozentin bzw. ein Dozent, die bzw. der eine gemeinsame Lehrveranstaltung über 2 SWS hält, verbraucht aber allein diese 2 SWS ihres bzw. seines Lehrdeputats, sodass ein (weiterer) pauschalisierter Abzug vom Lehrangebot im Rahmen des Dienstleistungsexports nicht das tatsächlich bestehende Lehrangebot abbildet, sondern dieses pauschal verkürzt. All dem steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass Hochschulen gezwungen würden, bereits zum Stichtag die (künftige) Ausbildungswirklichkeit zu berücksichtigen, obwohl in diesem Zeitpunkt noch nicht sicher feststehen muss, ob Lehrveranstaltungen gemeinsam durchgeführt werden (vgl. so OVG Saarl, B.v. 24.5.2024 – 1 B 23/24.NC – BeckRS 2024, 11221 Rn. 11). Denn zum einen ist lediglich die vorläufige Planung etwaiger gemeinsamer Lehrveranstaltungen zum Stichtag relevant, die sich in der Folge auch noch ändern kann. Dabei wird es sich oftmals lediglich um einzelne aus den vorzulegenden Kapazitätsunterlagen ersichtliche Veranstaltungen handeln, wobei sich die Art und Weise ihrer Durchführung oftmals an den Verhältnissen vergangener Semester orientieren wird. Im Übrigen verpflichtet das Kapazitätsrecht Hochschulen auch dazu, Prognosen über den Umfang der Titellehre, über den Umfang der zur Verfügung stehenden Lehraufträge oder zu künftigen Deputatskürzungen bzw. deren Wegfall (vgl. Art. 40 Abs. 2 HZV) zu treffen. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist auch eine nach der hier vertretenen Ansicht erforderliche Prognose betreffend gemeinsame Lehrveranstaltungen geboten.
Nach alldem ist § 46 Abs. 1 HZV jedenfalls vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots – ggf. auch restriktiv – dahingehend auszulegen, dass lediglich einmal angefallener Lehraufwand grundsätzlich nicht zusätzlich kapazitätsmindernd als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2023 – 7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271; NdsOVG, B.v. 18.11.2004 – 2 NB 391/13 – juris Rn. 46 f.; B.v. 25.8.2018 – 2 NB 247/16 – juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 31.7.2008 – NC 9 S 2978/07 – juris Rn. 10 f., a.A. OVG Saarl, B.v. 24.5.2024 – 1 B 23/24.NC – BeckRS 2024, 11221; OVG NW, B.v. 24.10.2022 – 13 B 799/22 – BeckRS 2022, 29280 Rn. 5 ff.).
Auch hat der Antragsgegner keinen weitergehenden Lehraufwand im Fall gemeinsamer Lehrveranstaltungen geltend gemacht. Zudem ergibt sich kein anderes Ergebnis, soweit der Antragsgegner sinngemäß ausführt, bei einer sachgerechten Umsetzung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 müssten zwar gemeinsame Vorlesungen herausgerechnet werden. Allerdings müsse auch von der kapazitätsgünstigen Vorgehensweise Abstand genommen werden, besonders in kapazitätsbeschränkten Lehreinheiten realitätsnahe Gruppengrößen anzunehmen. Stattdessen müsse auf die auch sonst vornehmlich eingesetzte, normierte Gruppengröße von 150 abgestellt werden. Insoweit berücksichtigt der Antragsgegner – der sich mit seiner Argumentation gerade auf die bezeichnete Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht – nicht, dass der Gerichtshof dort überzeugend ausführt, die rechnerische Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen mit Hilfe einer Modifikation der Gruppengröße stelle die pauschalierende Berechnung der Lehrnachfrage ohne sachlichen Grund in Frage, da in diesem Fall zur Bestimmung der Gruppengröße jeweils konkrete Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs ermittelt werden müssten, was zu einem gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand führe (vgl. so BayVGH a.a.O. Rn. 15). Darüber hinaus fällt auf, dass die … ausweislich der Kapazitätsunterlagen auch bei nicht gemeinsam durchgeführten Vorlesungen eine Gruppengröße von 300 gewählt hat, also soweit ersichtlich gerade nicht zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Lehrveranstaltungen differenziert.
Schließlich wird klargestellt, dass die Kammer nicht mehr an in der Vergangenheit angestellten Überlegungen festhält, wonach der Fall bei Lehrveranstaltungen strukturell ähnlich liege, die zwar exklusiv für nachfragende Studiengänge angeboten würden, die insoweit angebotenen Veranstaltungen aber jeweils gemeinsam von Studierenden mehrerer nachfragender Studiengänge besucht würden. Denn entscheidend ist, dass der Lehraufwand für solche Lehrveranstaltungen gerade nicht doppelt berücksichtigt wird, sodass entsprechend kein Korrekturbedarf besteht. Vielmehr wird der Lehraufwand in diesen Fällen allein nach § 46 Abs. 2 HZV berücksichtigt, also im Unterschied zu lehreinheitsübergreifenden Lehrveranstaltungen nicht zusätzlich im Curriculareigenanteil von der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Da § 46 Abs. 2 HZV gerade vorsieht, dass der Lehraufwand, den eine Lehreinheit in lehreinheitsfremde Studiengängen exportiert, pro nachfragenden Studierenden zu berücksichtigen ist, ist auch nicht entscheidend, ob der Export lediglich in einen nachfragenden Studiengang oder in mehrere nachfragende Studiengänge erfolgt. Genauso wenig ist in dem zuletzt genannten Fall auschlaggebend, ob gesonderte oder gemeinsame Lehrveranstaltungen in den nachfragenden Studiengängen gehalten werden. Denn aufgrund der von § 46 Abs. 2 HZV vorgegebenen Berechnung pro Studierenden ergeben sich im Grundsatz dieselben Ergebnisse.
Nach alldem stellen sich die gemeinsamen Lehrveranstaltungen bzw. die entsprechenden Kürzungen des Dienstleistungsexports auf Grundlage der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:
Studiengang
gemeinsam durchgeführte Vorlesungen
Kürzung pro Studierender bzw. Studierendem in SWS
Berechnung der Kürzung insgesamt in SWS
Zahnmedizin
Makroskopische und Topographische Anatomie
0,0133
Skalierung der Summe von 0,0917 auf den Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin durch Multiplikation mit dem Faktor 0,807105 (80,7105%) – vgl. ausführlich oben unter Ziff. I.1. Buchst. c) und dd)
0,0917 x 0,807105
= 0,0740
Anzahl Studierender: 54,5
0,0740 x 54,5
= 4,0330
Funktionelle Anatomie des Bewegungsapparats des Menschen
0,0100
Allgemeine Histologie und Embryologie des Menschen, Histo I
0,0067
Spezielle Histologie Histologie und Embryologie des Menschen, Histo II
0,0100
Zellphysiologie
0,0067
Physiologie I: Vegetative Physiologie
0,0133
Physiologie II: Neuronale und hormonelle Prozesse und Regelungen
0,0133
Neuroanatomie
0,0050
Biochemie und Molekularbiologie I
0,0067
Biochemie und Molekularbiologie II
0,0067
Summe
0,0917
Psychologie (Bachelor)
M17 Ergänzungsbereich: Physiologie
0,0017
Anzahl Studierender: 60
0,0017 x 60
= 0,1020
Life Science Engineering (Bachelor)
B18 Bioinformatik
0,0133
Anzahl Studierender: 16,5
0,0133 x 16,5
= 0,2195
Summe
4,3545
Nichts anderes ergibt sich, soweit antragstellerseits teilweise geltend gemacht wurde, die in der Tabelle genannten Lehrveranstaltungen würden in der tatsächlichen Durchführung teilweise mit einem höheren Lehraufwand durchgeführt, also mit mehr SWS als etwa in den Kapazitätsunterlagen betreffend den Studiengang Zahnmedizin ausgewiesen. Denn durch den dargestellten vollständigen Abzug von SWS pro Studierender bzw. Studierenden ist bereits die maximale mögliche Kompensation – nämlich ein vollständiger Abzug – hinsichtlich gemeinsamer Lehrveranstaltungen vorgenommen worden. Diese werden im Rahmen des Dienstleistungsexports überhaupt nicht mehr berücksichtigt, sodass keine weitere Kompensation möglich ist.
Soweit von Antragstellerseite teilweise sinngemäß geltend gemacht wurde, die Kapazitätsberechnung sei fehlerhaft, da beispielsweise kein Dienstleistungsexport in den Studiengang Molekulare Medizin berücksichtigt sei, trifft dies nicht zu. Denn der genannte Studiengang gehört der Lehreinheit Vorklinik an und wird daher – unter Berücksichtigung der entsprechenden Anteilsquoten – von der Lehreinheit Vorklinik versorgt. Im Übrigen würden sich fehlende Abzüge vom Lehrangebot durch unberücksichtigte Dienstleistungsexporte kapazitätsgünstig auswirken. Genauso wenig sieht die HZV die Berücksichtigung von Dienstleistungsimporten aus anderen Lehreinheiten vor. Vielmehr werden solche Importe der Sache nach dadurch berücksichtigt, dass Curricularfremdanteile, die durch anderer Lehreinheiten erbrachte Lehre widerspiegeln, im Rahmen des gewichteten Curricularanteils nicht berücksichtigt werden und damit die Kapazität erhöhen.
e) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird das bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich hier ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 783,9788 SWS (391,9894 SWS x 2).
f) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,7075 bezogen auf den Studiengang Humanmedizin am Studienort … und den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Humanmedizin am Studienort … berechnet werden.
aa) Mit Blick auf die Berechnung des gewichteten Curricularanteils kann vernachlässigt werden, dass die … insoweit bei einzelnen Lehrveranstaltungen ausweislich der Kapazitätsunterlagen eine geringere Nachfrage (in SWS) eingestellt hat, als es der Darstellung im Vorlesungsverzeichnis entspricht oder nach dem teilweise gehaltenen Vortrag in der Ausbildungswirklichkeit der Fall ist. Denn soweit die … eine geringere Lehrnachfrage berücksichtigt hat, senkt dies kapazitätsgünstig den Curriculareigenanteil.
bb) Soweit die … dagegen betreffend die Vorlesung Spezielle Histologie und Embryologie zur Berechnung des Curriculareigenanteils 4 SWS berücksichtigt hat, während im Vorlesungsverzeichnis lediglich 3 SWS ausgewiesen sind, hat die Kammer den gewichteten Curricularanteil um ein Viertel der Lehrnachfrage der genannten Veranstaltung gekürzt, also die antragsgegnerseits angesetzten 0,0133 SWS um 0,0033 SWS gekürzt. Entsprechend ergibt sich ein ebenfalls um 0,0033 SWS verringerter, gewichteter Curriculareigenanteil in Höhe von 1,5671 SWS (1,5704 SWS – 0,0033 SWS). Insoweit handelt es sich um die maximal mögliche Absenkung des gewichteten Curriculareigenanteils. Denn im Rahmen des vorgenommenen Abzugs wird vernachlässigt, ob die Absenkung des Curriculareigenanteils in den Studiengängen Humanmedizin um 0,0033 SWS nicht teilweise im Rahmen des arithmetischen Mittels der Curriculareigenanteile aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge kompensiert wird. Diese Frage kann aber offen bleiben, da sich – wie die nachfolgende Darstellung zeigen wird – auch unter Berücksichtigung des oben bezifferten Curriculareigenanteils keine freien Kapazitäten ergeben. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die … sinngemäß geltend gemacht hat, nach Aussage des Anatomischen Instituts handele es sich betreffend das Vorlesungsverzeichnis um einen Fehler des Sekretariats, das wohl fälschlicherweise die Anzahl der Semesterwochenstunden aus dem Stundenplan der Zahnmedizinstudierenden übernommen habe. Diese Auskunft offenbart gewisse Unsicherheiten, lässt aber vor allem offen, ob nicht der Stundenplan für die Studierenden der Zahnmedizin zutreffend sein könnte, zumal die gemeinsame Veranstaltung ausweislich der Kapazitätsunterlagen dort mit 3 SWS verzeichnet ist.
cc) Nach alldem ergeben sich 353,9436 Studienplätze für das Studienjahr 2023/2024 (783,9788 SWS x 0,7075 / 1,5671 SWS). Rechtlich ist hinsichtlich des gewichteten Curricularanteils maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 2,42 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Teil entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Hier liegt sogar – kapazitätsgünstig – eine Unterschreitung des Curricularnormwerts vor, sodass nicht ersichtlich ist, dass subjektive Rechte der Antragstellerseite verletzt sein könnten. Schließlich ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).
Klargestellt wird weiter, dass die Kammer nicht mehr an in der Vergangenheit angestellten Überlegungen festhält, wonach der gewichtete Curricularanteil mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen der Humanmedizinstudiengänge zusammen mit dem Bachelorstudiengang Molekulare Medizin kapazitätsgünstig zu kürzen sein könnte. Zwar fällt auch im Fall solcher gemeinsamer Lehrveranstaltungen etwa bezogen auf den Bachelorstudiengang kein gesonderter Lehraufwand an, sofern Studierende dieses Studiengangs an Veranstaltungen für Studierende der Humanmedizin teilnehmen. Es fehlt aber auch hier an einer doppelten Berücksichtigung von Lehraufwand, sodass insoweit kein Korrekturbedarf besteht. Vielmehr wird der in Frage stehende Lehraufwand allein im Rahmen der Curriculareigenanteile der der Lehreinheit angehörenden Studiengänge berücksichtigt, nicht aber (zusätzlich) im Rahmen eines Dienstleistungsexports auf Angebotsseite.
dd) Keine Bedenken bestehen, soweit die … zur Berechnung des Curricularanteils für Seminare eine Gruppengröße von 20 und für Übungen von 30 verwendet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Buchst. d) ff) Bezug genommen.
ee) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26. 5. 2015 – 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9900. Für das Studienjahr 2023/2024 ergeben sich somit gerundet 358 Studienplätze (353,9436 Studienplätze / 0,9900 = 357,5188 Studienplätze). Bei gleichmäßiger Aufteilung auf das Winter- und Sommersemester folgen hieraus jeweils 179 Studienplätze im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024.
h) Danach ist die Kapazität im 4. Fachsemester (im Sommersemester 2024) ausgeschöpft. Auf der Grundlage der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten für das Studienjahr wird für die Aufnahmekapazität in höhere Semester eine konstante Übergangsquote ermittelt. Mit deren Hilfe kann sodann – im Wege der Multiplikation – die Kapazität für höhere Semester berechnet werden. Die hier antragsgegnerseits berechnete konstante Übergangsquote von 0,9933 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich für das 4. Fachsemester eine Kapazität von 175,4262, gerundet also von 175 Studienplätzen (179 Studienplätze x 0,99333 = 175,4262 Studienplätze). Nach dem glaubhaften Vorbringen der FAU mit Schriftsatz vom 22. April 2024 sind im Sommersemester 2024 im 4. Fachsemester 175 Studierende immatrikuliert, so dass die Kapazität für das 4. Semester ausgeschöpft ist. Dabei sind drei erstmals und zwei mehrmals beurlaubte Studierende noch nicht berücksichtig, wobei auch beurlaubte Studierende das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten und damit kapazitätsdeckend einen Studienplatz belegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10171 – BeckRS 2016, 50799 Rn. 9).
Dasselbe gilt im Ergebnis für das 3. Fachsemester. Insoweit ergibt sich mit Hilfe der konstanten Übergangsquote eine Kapazität von 176,6094, gerundet also von 177 Studienplätzen (179 Studienplätze x 0,99332 = 176,6094 Studienplätze). Nach der glaubhaften Auskunft der … vom 22. April 2024 sind im Sommersemester 2024 im 3. Fachsemester 177 Studierende – einschließlich einer beurlaubten Studierenden bzw. eines beurlaubten Studierenden – immatrikuliert, so dass die Kapazität ausgeschöpft ist. Auch beurlaubte Studierende entlasten das Lehrangebot nicht dauerhaft und belegen damit kapazitätsdeckend einen Studienplatz (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10171 – BeckRS 2016, 50799 Rn. 9).
Auch im 2. Fachsemester ist die Kapazität ausgeschöpft, weil sich insoweit unter Berücksichtigung der konstanten Übergangsquote eine Aufnahmekapazität von 177,8007, gerundet also von 178 Studienplätzen (179 Studienplätze x 0,9933 = 177,8007 Studienplätze), ergibt, wohingegen nach der glaubhaften Auskunft der … vom 22. April 2025 179 Studierende immatrikuliert sind. Insoweit liegen keine Beurlaubungen vor.
Genauso ist die Kapazität im 1. Fachsemester erschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 studieren bei einer Aufnahmekapazität von 179 Studierenden im 1. Fachsemester (noch ohne Beurlaubungen) 181 Studierende.
Darüber hinaus besteht auch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Zulassungszahlsatzung keine ungenutzte Kapazität. Nach der genannten Vorschrift unterbleibt eine Zulassung in höhere Fachsemester des ersten Studienabschnitts des Humanmedizinstudiums auch im – hier nicht vorliegenden – Fall des Unterschreitens der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl, wenn die Gesamtzahl der dem ersten Studienabschnitt zuzurechnenden Studierenden höher ist als die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Gegen eine solche die Gesamtkapazität der … in den Blick nehmende Regelung bestehen keine Bedenken, soweit die Vorschrift vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots dahingehend verstanden wird, dass die Zulassungszahlen auf Grundlage rechtlich zutreffender Berechnungen berücksichtigt werden, also nicht notwendig die konkret in der Satzung vorgenommenen Festsetzungen maßgeblich sind. Auf dieser Grundlage beläuft sich die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil des Humanmedizinstudiums auf insgesamt 709 Studienplätze (175 + 177 + 178 + 179 = 709), während – noch ohne Berücksichtigung beurlaubter Studierender – in den ersten vier Fachsemestern tatsächlich 711 Studierende immatrikuliert sind.
Auch können die vorliegenden Überbuchungen dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So ergibt sich aus dem nicht erheblichen Umfang der Überbuchung kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der tatsächlichen Kapazität bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihrer Studienplätze ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Sommersemester 2024 am 15. April 2024 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Sommersemester vom 22. April 2024 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 15. April 2024. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).
Im Übrigen stehen vorliegend aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der Kapazität auch keine Teilstudienplätze etwa beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung. Solche hat der Antragsgegner ausweislich der übersandten Kapazitätsauslastungen auch nicht eingerichtet.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen. Soweit antragstellerseits gesonderte Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2024 sowie eine konkrete Berechnung der Kapazität vermisst wurden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufnahmekapazität jeweils im 1. Fachsemester gemäß § 40 Abs. 1 HZV für das gesamte Studienjahr berechnet, die Zulassungszahlsatzung entsprechend die Zulassungszahlen für das gesamte Studienjahr regelt und sich die konkrete Berechnung der Kapazität auf Bl. 4 der Kapazitätsberechnungsunterlagen findet. Soweit antragstellerseits mit Blick auf Ärztemangel und ggf. dessen Auswirkungen auf die Sterberate argumentiert wurde, gehen diese Umstände jedenfalls nicht unmittelbar in die normative Ausgestaltung der Kapazitätsberechnung ein. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung immatrikulierter, aber tatsächlich nicht am Studium teilnehmender Studierender, zumal diese wie auch beurlaubte Studierende einen Studienplatz kapazitätsdeckend belegen.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.