Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Ansbach
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 02.10.2024 – AN 14 K 22.00995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt das Ergreifen von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (Landesamt).
Der Kläger wurde nach eigenen Angaben durch Urteil des Landgerichts … wegen besonders schweren Diebstahls in fünf Fällen zu sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Kläger in der Nacht vom 20. April 2019 in die gemeinschaftlich genutzte Zahnarztpraxis … (im Folgenden: Zahnarztpraxis) einbrach und dort Gerätschaften entwendete. Dabei wurde der Kläger durch die in der Zahnarztpraxis installierte Videoüberwachung aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen führten – nach Angaben des Klägers zusammen mit anderen Beweismitteln, insbesondere Videoaufnahmen aus einer anderen Zahnarztpraxis – zu seiner Überführung und Verurteilung.
Mit an das Landesamt gerichtetem Schreiben vom 6. September 2021 fragte der Kläger an, ob es für eine Zahnarztpraxis erlaubt sei, versteckte Kameras anzubringen und Personen ohne deren Wissen aufzunehmen, die die Zahnarztpraxis betreten. Am 27. September 2021 äußerte der Kläger gegenüber dem Landesamt den Wunsch, gegen die Zahnärzte rechtliche Schritte einzuleiten und bat das Landesamt um Mithilfe, da er Beweise für eine Strafanzeige benötige. In den Anlagen zum klägerischen Schreiben ist u.a. ein Bericht der Kripo vom 23. April 2019 zum Diebstahl in der Zahnarztpraxis enthalten. Darin wurde u.a. unter Bezugnahme auf die Zahnärztin Frau … festgehalten: „Am Empfangstresen, versteckt durch Hinweisschilder, findet sich auf dem Tresen stehend die Kamera der Überwachungsanlage. Diese ist, wie bereits erwähnt, so geschaltet, dass sie „bekannte Gesichter“ erkennt und lediglich dann aufzeichnet, wenn sie Gesichter wahrnimmt, die nicht im System erfasst sind.“ Im Bericht wurde außerdem festgehalten, dass Teile der Tathandlung durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet worden seien, welche im Tresenbereich der Praxis verbaut sei.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis nur zulässig sei, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kamerabetreibers erforderlich sei (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). Zudem hätten nichtöffentliche Stellen auf der Grundlage des Art. 13 DS-GVO mittels Hinweisschild und ausführlichem Informationsblatt über eine Videoüberwachung zu informieren. Um dies im hiesigen Fall zu beurteilen, werde eine Stellungnahme der Zahnarztpraxis eingeholt.
Mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 führte Dr. …, einer der Zahnärzte der Zahnarztpraxis, aus, die Videoüberwachung sei seit Einbau der Alarmanlage nicht mehr in Benutzung und diene letztlich nur als Attrappe. Die Videoüberwachung habe nur einen Teil der Rezeption abgedeckt und zwar den Bereich, wo Mitarbeiter gearbeitet hätten. Alle Mitarbeiter seien ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden. Bereiche mit Patientenverkehr seien nicht überwacht worden. Die zweite Überwachungskamera sei im Chefbüro installiert gewesen, auch darüber seien alle informiert gewesen. Der Grund für die Installation seien mehrfache kleine Diebstähle unter Mitarbeitern und ein Einbruchsversuch 2017 oder 2018 gewesen. Die Videoanlage habe keine biometrische Gesichtserkennung oder dergleichen gehabt. Die Videoanlage habe zusammen mit anderen Aufnahmen einer benachbarten Praxis zur Festnahme eines Einbrechers geführt. Die Kameras hätten keine Schwenk-, Neige- oder Zoommöglichkeiten gehabt.
Mit an den Kläger gerichteter Abschlussmitteilung vom 21. März 2022 teilte das Landesamt mit, gegen die Zahnarztpraxis keine aufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Grund dafür sei, dass die von der Zahnarztpraxis 2019 betriebene Videoüberwachung nach den dem Landesamt vorliegenden Unterlagen datenschutzrechtlich zulässig gewesen sei.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. März 2022, bei Gericht eingegangen am 29. März 2022, gegen die Abschlussmitteilung Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, die Zahnarztpraxis habe eine versteckte Kamera installiert, ohne die notwendigen Hinweisschilder an gut zugänglicher Stelle anzubringen. Wahllos seien Personen ohne ihre Einwilligung gefilmt, aufgenommen und gespeichert worden. Diese Videoüberwachung verstoße gegen Art. 13 DS-GVO.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das LDA dazu zu verpflichten, Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zu ergreifen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2022 bat das Landesamt die Zahnarztpraxis nochmal um Auskünfte, die mit E-Mail vom 20. Juni 2022 erteilt wurden. Herr Dr. … teilte daraufhin mit, die Kamera an der Rezeption sei auch zu Arbeitszeiten eingeschaltet gewesen, da der ganz ursprüngliche Anlass gelegentliche Diebstähle im Team gewesen seien. Die Kamera im Eingangsbereich habe nur den Bereich hinter der Empfangstheke aufgezeichnet. Die Beschäftigten seien mehrfach in Teambesprechungen auf die Videoüberwachung hingewiesen worden. Seiner Erinnerung nach sei im Bereich des Rezeptionstresens ein Hinweisschild angebracht gewesen. Auf Nachfrage zu der durch seine Kollegin erwähnten Software zur Gesichtserkennung gab Herr Dr. …an, die angeschaffte Software habe nicht wie erhofft funktioniert, deswegen hätten sie auf eine Gesichtserkennung komplett verzichtet. Ausgangspunkt seien ja die Diebstähle innerhalb der Praxis gewesen, und hier hätten sie quasi selbst die „Gesichtserkennung“ durchgeführt.
Der Behördenakte sind Bildausschnitte aus der Videoüberwachung der Zahnarztpraxis zu entnehmen, auf denen offenbar der Kläger im Zuge der verurteilten Diebstahlshandlung zu sehen ist. Außerdem wurde dem Landesamt ein Grundriss der Zahnarztpraxis übermittelt, auf dem eingezeichnet ist, welche Bereiche der Praxis die Kameras abdeckten.
Das Landesamt führte weiter aus, im vorliegenden Fall liege bereits kein Datenschutzverstoß gegenüber dem Kläger vor. Es habe nur eine Überwachung von Bereichen, in denen sich externe Personen nicht aufhalten dürften, stattgefunden. Patienten oder sonstige reguläre Besucher seien normalerweise nicht erfasst gewesen und hätten grundsätzlich zu den Betriebszeiten der Praxis nicht erfasst werden können, da ein Betreten durch Beschäftigte wohl verhindert worden wäre. In der vorliegenden Überwachungssituation fehle es dem Beschwerdegegner bereits an einem aktiven und subjektiven Element des Beschaffens personenbezogener Daten, da diese der verantwortlichen Stelle zugewachsen seien.
Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 10. Juli 2022, die Stellungnahme der Zahnarztpraxis, dass nur Bereiche, die ausschließlich durch Mitarbeiter betreten würden, erfasst worden seien, und dass diese von der Videoüberwachung informiert worden seien, sei eine reine Schutzbehauptung und decke sich nicht mit der polizeilichen Aussage von Frau … Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 hat der Kläger die „Beiordnung eines Pflichtverteidigers“ beantragt. Das Gericht hat den als solchen verstandenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mit Beschluss vom 22. März 2024 mangels hinreichender Erfolgsabsichten abgelehnt. Die dagegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2024 zurückgewiesen. Ein zweiter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Gerichts vom 25. September 2024 als unzulässig abgelehnt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin des Landesamts an, davon auszugehen, dass der Kläger lediglich von der Kamera hinter dem Empfangstresen der Zahnarztpraxis gefilmt wurde und nicht von der Kamera im Chefbüro.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2024 Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung war vom Gericht nicht angeordnet worden. Vielmehr wurde der Kläger in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann.
Es lag in der Verantwortung des Klägers, für seine rechtzeitige Verschubung zum Termin zu sorgen; hierauf wurde er in der Ladung auch hingewiesen. Da weder glaubhaft gemacht noch von Amts wegen erkennbar war, woran die rechtzeitige Verschubung gescheitert ist, lag auch kein Grund zur Vertagung des Rechtsstreits nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vor.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das Landesamt keinen Anspruch auf das Ergreifen von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO.
A.
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit befugt.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Abschlussmitteilung des Beklagten, die auf eine von ihm erhobene Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO hin ergangen ist. Eine solche Abschlussmitteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ i.S.v. Art. 78 DS-GVO dar (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – juris Rn. 18). Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage also sein Recht nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auf einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ geltend (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 50). Daher ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG eröffnet.
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 45 VwGO sachlich zuständig. Nach § 20 Abs. 3
BDSG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Das Landesamt hat seinen Sitz in Ansbach in Mittelfranken, sodass die örtliche Zuständigkeit aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO folgt.
B.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gegen die Abschlussmitteilung vom 21. März 2022 mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO statthaft (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 32).
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, wonach jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde – hier die Abschlussmitteilung des Beklagten – hat. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere war kein Vorverfahren durchzuführen (§ 20 Abs. 6 BDSG) und keine Klagefrist einzuhalten.
C.
Allerdings ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das Landesamt auf das Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO.
Voraussetzung eines Anspruchs auf Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist das Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes sowie die Verdichtung des Entschließungsermessens auf null (vgl. ausführlich zum hier anzulegenden Maßstab VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 39 f.).
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass Art. 78 Abs. 1 DS-GVO eine vollständige gerichtliche Überprüfung einer Abschlussmitteilung verlangt, die nicht lediglich darauf beschränkt ist, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr unterliegt ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht, die allerdings grundsätzlich in Bezug auf die Wahl der geeigneten und erforderlichen Abhilfebefugnisse auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 47 ff.).
Hier kann das Gericht bereits keinen datenschutzrechtlichen Verstoß der Zahnarztpraxis erkennen. Die Zahnarztpraxis durfte durch Videoüberwachung in den Praxisräumen den einbrechenden Kläger aufzeichnen und diese Daten an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Sie hat auch nicht gegen Informationspflichten verstoßen.
I.
Bereits das Filmen des Klägers stellte eine Datenerhebung und damit eine Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Das Landesamt bringt vor, es fehle bereits am für die Datenerhebung notwendigen aktiven und subjektiven Element des Beschaffens personenbezogener Daten. Die Daten – hier die Videoaufzeichnungen des Klägers – sind der Zahnarztpraxis aber nicht ohne eigenes Zutun zugefallen; sie hat aktiv Videokameras aufgestellt und sie auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten laufen lassen, auch wegen eines vergangenen Einbruchsversuchs. Ohnehin wird eine „aufgedrängte Information“ jedenfalls dann datenschutzrechtlich relevant, wenn der Empfänger (hier die Zahnarztpraxis) sie verarbeiten oder nutzen will (vgl. Schild in BeckOK DatenschutzR, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 36), was spätestens durch die Weitergabe an die Ermittlungsbehörden geschah.
II.
Die durch die Zahnarztpraxis vorgenommene Verarbeitung der Daten des Klägers war nach Art. 6. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO sowohl bezüglich der Aufzeichnung des Klägers als auch bezüglich der Weitergabe der Daten des Klägers an die Ermittlungsbehörden rechtmäßig, denn die Zahnarztpraxis hatte diesbezüglich jeweils ein deutlich die Interessen und Grundrechte des Klägers überwiegendes berechtigtes Interesse.
1. Art. 6. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO ist maßgeblich, wenn nichtöffentliche Stellen wie hier die Zahnarztpraxis auf Videoüberwachung zurückgreifen, um damit Interessen zu verfolgen, die nicht unter öffentliche Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO fallen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 172).
Art. 9 Abs. 1 DS-GVO greift vorliegend trotz der personengenauen Auflösung der Kameras nicht, weil es der Zahnarztpraxis nicht darum ging, im Sinne dieser Norm personenbezogene Daten besonderer Kategorien zu erfassen. Die Zahnarztpraxis beabsichtigte mit der nächtlichen Videoüberwachung primär die Ermöglichung einer Strafverfolgung. Bei der Videoüberwachung erhält der Datenverarbeiter einen Mischdatensatz aus besonders sensiblen und nichtsensiblen Daten. Die Zahnarztpraxis hatte keine Auswertungsabsicht in Bezug auf die sensiblen Daten. Ohne das Vorliegen einer solchen Auswertungsabsicht bestehen für die betroffenen Personen aber keine besonderen Risiken, sodass der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet ist (vgl. VG Mainz, U.v. 24.9.2020 – 1 K 584/19.MZ – juris Rn. 28 f.; Schneider/Schindler, ZD 2018, 463; Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 9 Rn. 13). Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass über das bloße Bild des Klägers hinaus seine biometrischen Daten erhoben wurden; es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine entsprechende Software vorliegend zur Anwendung gelangte.
2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hierbei sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 172a).
Das Gericht geht davon aus, dass innerhalb der Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis zwei Videokameras angebracht waren. Für den vorliegend streitigen Anspruch des Klägers auf Tätigwerden des Landesamts ist dabei nicht relevant, inwieweit die offenbar erfolgte Videoüberwachung der Beschäftigten der Zahnarztpraxis rechtmäßig war, da der Kläger hiervon in keiner Weise tangiert war und in diesem Zusammenhang keinen subjektiven Anspruch ableiten kann (vgl. den Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO, der für die Beschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach der DS-GVO verletzt ist).
Eine Kamera befand sich ausweislich der Aussagen von Frau … und Herrn Dr. …, die mit dem in der Akte befindlichen Grundriss (vgl. Behördenakte Bl. 92) und den Aufnahmen des Klägers (vgl. Behördenakte Bl. 89- 91) übereinstimmen, am Empfangstresen und war ausschließlich auf den Arbeitsbereich der Beschäftigten hinter dem Tresen gerichtet. Diese Kamera filmte auch außerhalb der Geschäftszeiten der Zahnarztpraxis. Die Lichtbilder in der Behördenakte (dort Bl. 89 -91) belegen, dass der Kläger von dieser Kamera aufgezeichnet wurde; die hinter dem Kläger erkennbare Räumlichkeit stimmt mit dem Empfangsbereich überein, wie er sich aus dem übermittelten Grundriss der Zahnarztpraxis ergibt. Das Gericht geht auch davon aus, dass mittels sichtbarem Hinweisschild auf diese Kamera hingewiesen wurde: Der Akte sind entsprechende Angaben insbesondere des Zahnarztes Herrn Dr. … zu entnehmen. Der „Bericht zum kriminalpolizeilichen Auswertungsangriff“ vom 23. April 2019 erwähnt entsprechend eine Kamera am Empfangstresen, „versteckt durch Hinweisschilder“. Diese Angaben sind auch nicht deswegen ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weil der Kläger angibt, bei seinem nächtlichen Einbruch in die Zahnarztpraxis kein entsprechendes Hinweisschild gesehen zu haben. Denn ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder des Klägers war es während seines Einbruchs dunkel. Außerdem war der Kläger offenbar nicht damit beschäftigt, nach entsprechenden Hinweisschildern Ausschau zu halten, sondern vielmehr Diebesgut an sich zu nehmen und aus der Praxis zu schaffen.
Eine zweite Kamera befand sich im Chefbüro der Zahnarztpraxis. Es ist klägerseits nicht vorgebracht und auch ansonsten nicht zu erkennen, dass der Kläger auch von dieser Kamera aufgezeichnet worden wäre. Entsprechende Kameraaufnahmen sind der Behördenakte nicht zu entnehmen, dort sind lediglich Aufnahmen aus dem Empfangsbereich vorhanden. Der „Bericht zum kriminalpolizeilichen Auswertungsangriff“ vom 23. April 2019 erwähnt lediglich die Aufnahmen der Kamera am Empfangstresen. Die Lichtbilder auf Bl. 19 der Behördenakte stammen offenbar aus der anderen Zahnarztpraxis, in die der Kläger eingebrochen hat, da sie nicht mit dem Grundriss der gegenständlichen Zahnarztpraxis in Einklang zu bringen sind. Zudem geht auch das Landesamt nach den Angaben seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass der Kläger von der zweiten Kamera aufgenommen wurde. Damit ist ausgeschlossen, dass die Videoüberwachung im Chefbüro der Zahnarztpraxis den Kläger in seinen Rechten tangiert hat und dass der Kläger hieraus einen subjektiven Anspruch gegen das Landesamt ableiten kann. Im Folgenden ist ausschließlich die Videoüberwachung im Empfangsbereich der Zahnarztpraxis relevant.
Diese Videoüberwachung war nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig.
a) Die datenverarbeitende Zahnarztpraxis hatte ein berechtigtes Interesse an der vorgenommenen Videoüberwachung. Erforderlich, aber auch ausreichend für ein berechtigtes Interesse ist ein „guter Grund“, d.h. ein schutzwürdiges und objektiv begründbares Interesse (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.2.2022 – AN 14 K 20.83 – BeckRS 2022, 7643 Rn. 36).
Sowohl der präventive Schutz eines Objekts vor Einbrüchen und Diebstahl als auch die Möglichkeit der Beweissicherung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellen berechtigte Interessen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage dar, wenn sich aus konkreten Tatsachen eine Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (vgl. Datenschutzkonferenz (DSK), Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 8 f.; BVerwG, U.v. 27.3.2019 – 6 C 2/18 – juris Rn. 28;). In diesem Sinne kann sich die Zahnarztpraxis hier mit den legitimen Zielen der Aufklärung von Diebstählen und der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf berechtigte Interessen berufen. Die Videoüberwachung wurde vorliegend eingeführt, um einerseits Diebstähle unter den Beschäftigten der Zahnarztpraxis aufzuklären und gleichzeitig – hier relevant – vor dem Hintergrund eines vorangegangenen Einbruchsversuchs. Unabhängig von konkreten Einbruchsversuchen ergibt sich vorliegend eine besondere Gefahrenlage bereits daraus, dass eine Zahnarztpraxis teure Gerätschaften besitzt, die einem besonders großen Diebstahlrisiko ausgesetzt sind. Das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahrenlage wird gerade durch den Einbruch durch den Kläger belegt.
Auch an der Weitergabe von Videomaterial des Klägers an die Ermittlungsbehörden bestand ein berechtigtes Interesse; dies diente der Aufklärung der Tat sowie der Ermöglichung der Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
b) Die Videoüberwachung war auch erforderlich.
Eine Videoüberwachung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte des Betroffenen weniger eingreift und dabei wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar ist (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 10). Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit andere Maßnahmen – etwa die zwischenzeitlich durch die Zahnarztpraxis installierte Alarmanlage – ebenso oder besser geeignet sind wie eine Videoüberwachung, um präventiv Eigentumsdelikte zu verhindern. Denn jedenfalls für die Aufklärung eines Eigentumsdelikts, d.h. für die Identifizierung eines Einbrechers, ist kein anderes gleich effektives Mittel ersichtlich (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.2.2022 – AN 14 K 20.83 – BeckRS 2022, 7643 Rn. 37).
Auch die Weitergabe der Daten an die Ermittlungsbehörden war erforderlich, um Tataufklärung und Anspruchsdurchsetzung zu ermöglichen.
c) Die Interessen des Klägers überwiegen nicht gegenüber den Interessen der Zahnarztpraxis an der Videoüberwachung außerhalb der Geschäftszeiten.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist anhand des konkreten Lebenssachverhalts einerseits zu beurteilen, wie bedeutend die Interessen des Verantwortlichen sind. Dabei ist relevant, ob und in welchem Umfang eine Gefahr vorliegt, wobei der objektive Wert eines überwachten Objekts (bzw. ein potenzieller Schaden) ein besonderes Sicherheitsinteresse begründen kann (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 11 f.). Auf der anderen Seite ist zu prüfen, inwiefern die Überwachung schutzwürdige Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt und welche Folgen dies für die Betroffenen haben kann. Dabei ist insbesondere relevant, wie weit der betroffene Personenkreis der Videoüberwachung ist, ob der Betroffene der Datenerhebung ausweichen kann und welche genaue – auch technische – Form die Videoüberwachung nimmt (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 11 ff.; vgl. auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 172c m.w.N.).
Auf der einen Seite steht vorliegend das Interesse der Zahnarztpraxis an der Aufklärung von Eigentumsdelikten und der damit zusammenhängenden Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Dieses Interesse ist vor dem Hintergrund der in den Räumlichkeiten der Praxis aufbewahrten, wertvollen Gerätschaften medizinischer Zweckbestimmung ein gewichtiges.
Der Kläger wurde demgegenüber durch die Videoüberwachung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tangiert (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Es überwiegt vorliegend deutlich das berechtigte Interesse der Zahnarztpraxis an der Videoüberwachung. Die Videoüberwachung erfolgte nicht anlasslos, sondern vor dem Hintergrund einer realen Einbruchsgefahr. Die außerhalb der Geschäftszeiten aktivierte Videoüberwachung konnte erwartungsgemäß lediglich unbefugte Besucher betreffen und keine arglosen Patienten oder andere reguläre Besucher der Praxisräume. Eine Person, die in abgeschlossene Geschäftsräume einbricht, um dort einen Diebstahl zu begehen, ist in Hinblick auf eine Videoüberwachung nur äußerst eingeschränkt schutzwürdig. Erwägungsgrund 47 der DS-GVO hält fest, dass im Rahmen der Abwägung die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen Person zu berücksichtigen sind, d.h. ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen typischerweise gesellschaftlich akzeptiert oder abgelehnt wird (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 12 f.). Die Videoüberwachung von einbruchsgefährdeten Praxisräumen ist nicht nur gesellschaftlich akzeptiert, sondern positiv zu erwarten. Die Vornahme präventiver und repressiver Maßnahmen gegen Einbruchsdiebe drängt sich geradezu auf; eine Videoüberwachung von solchen Betriebsstätten außerhalb von Betriebszeiten ist keineswegs ungewöhnlich. Der Kläger musste damit rechnen, beim Eindringen in die Praxisräume gefilmt zu werden. In dieser Situation, in der sich der Kläger in strafrechtlich relevanter Weise über das Hausrecht und das Eigentumsrecht der Zahnarztpraxis hinwegsetzte, tritt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht jedenfalls insoweit zurück, als eine Datenverarbeitung für seine strafrechtliche Verfolgung nötig war.
Vor diesem Hintergrund war in diesem Zusammenhang auch eine Weitergabe der Videoaufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden verhältnismäßig.
III.
Das Gericht kann auch keinen Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO erkennen (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm bei offener Videoüberwachung Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 14 Rn. 2).
Wie bereits festgestellt, geht das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Indizien davon aus, dass in Bezug auf die Kamera am Empfangstresen ein Hinweisschild vorlag und damit der Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO genügt wurde.
IV.
Folglich hat die gegenständliche Klage keinen Erfolg. Eine Ermessensreduktion auf null kommt bereits mangels Verstoßes gegen Rechte des Klägers nicht in Betracht.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.