Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 25.08.1999 – 9 L 1124/99
ECLI:DE:VGAR:1999:0825.9L1124.99.00
Tenor
Den Antragstellern wird zur Durchführung des Verfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Lichte aus Lüdenscheid zur Wahrnehmung ihrer Interessen beigeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 4. August 1999 bis 31. August 1999 Leistungen gemäß den §§ 1, 3 des Asylbewerber- leistungsgesetzes in uneingeschränkter Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat Erfolg. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind erfüllt. Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Ihre Rechtsverfolgung bietet auch die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich im einzelnen aus den Gründen zu II. ergibt.
II.
Die Kammer legt das in der Antragsschrift vom 3. August 1999 formulierte Antragsbegehren nach Rücksprache mit der Verfahrensbevollmächtigten dahin aus, daß die Antragsteller die Leistungsgewährung lediglich für den allein zulässigen und erfolgversprechenden Zeitraum vom Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrags bei Gericht (hier: 4. August 1999) bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier: 31. August 1999) erstreben.
Mit einem im vorgenannten Sinne ausgelegten Antragsbegehren ist der einstweilige Rechtsschutzantrag zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, daß ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dem Antragsteller andernfalls nahezu unerträgliche Nachteile entstehen würden.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß ihm der umstrittene Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). Dabei sind in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund zu stellen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller haben durch die Darlegung ihrer Mittellosigkeit sowie vor dem Hintergrund der erfolgten Einschränkungen ihrer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung im Sinne eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben ferner glaubhaft gemacht, daß sie als Asylbewerber aus Eritrea dem leistungsberechtigten Personenkreis nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bzw. nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG zugehören und gemäß den §§ 3 ff. AsylbLG die begehrten Leistungen beanspruchen können.
Die Kammer geht mit dem Antragsgegner davon aus, daß die Antragsteller als eritreische Staatsangehörige dem Personenkreis der nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten zuzuordnen sind. Als Leistungsberechtigte dieser Vorschrift können sie Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a Nr. 1 AsylbLG nicht vor. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Die Voraussetzungen für eine derartige Anspruchseinschränkung erachtet die Kammer vorliegend für nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt vorliegend jeder objektive Anhalt für eine mißbräuchliche Einreiseabsicht der Antragsteller. Die Antragsteller haben - nach ihrem soweit nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen - unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland um die Gewährung von Asyl nachgesucht. Sie haben hiermit dokumentiert, daß ihre Einreise aus Gründen des Schutzes vor politischer Verfolgung erfolgte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß prägend für die Einreise der Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG gewesen sein könnte, vermag die Kammer nicht festzustellen. Allein der Umstand, daß der Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) als unglaubhaft eingestuft wurde, rechtfertigt es in Anbetracht der im Heimatland der Antragsteller herrschenden Zustände nicht, das mit der Stellung des Asylantrags nach außen dokumentierte Einreisemotiv entscheidend in Frage zu stellen. Hierfür hätte es vielmehr weiterer Darlegungen des Antragsgegners bedurft. Solche finden sich aber in dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 1999 nicht; vielmehr wird dort ausgehend von der Entscheidung des Bundesamtes allein darauf abgestellt, daß mit dem offensichtlichen Fehlen von Asylgründen die mißbräuchliche Einreiseabsicht belegt sei. Dies stellt nach Auffassung der Kammer keine tragfähige Begründung für die Anwendung einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a Ziffer 1 AsylbLG dar. Insofern genügt es auch nicht, daß der Antragsgegner sich den Inhalt der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes zu eigen macht und hierauf sein Verwaltungshandeln stützt. Andere Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung darzutun, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insofern liegt die Darlegungslast beim Antragsgegner, da es sich bei den Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung um eine für ihn günstige Tatsache handelt.
III.