Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 20.04.2004 – 14 L 422/04
ECLI:DE:VGAR:2004:0420.14L422.04.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der zulässige Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller zum Besuch der E. -Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Integrations- helfer zu übernehmen,
hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und bezüglich dieses Anspruchs die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. Hiernach gilt im vorliegenden Fall:
Nach den eingehenden Ausführungen des Schulleiters der E. -Schule vom 2. April 2004 ist die Kammer einerseits davon überzeugt, dass ein Integrationshelfer dem Antragsteller den Schulbesuch durchaus erleichtern würde. Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen sein. Allein die - möglicherweise sogar deutliche - Verbesserung der schulischen Situation des Klägers rechtfertigt es andererseits noch nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise und unter ganz engen Voraussetzungen die Hauptsache vorweggenommen werden darf. Einen solchen Ausnahmefall sieht die Kammer, die im Übrigen volles Verständnis für das Anliegen des Antragstellers und seiner Eltern aufbringt, aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage allerdings nicht. Denn zur Zeit wird der Antragsteller sonderpädagogisch gefördert, ohne dass bislang ein persönlicher Integrationshelfer in Anspruch genommen werden musste. Nach den Ausführungen des Schulleiters wie auch nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. September 2003 steht ein Abbruch der schulischen Förderung jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Dass eine tagtägliche Begleitung des Antragstellers durch eine sich nur um ihn kümmernde Person auch die Pädagogen der E. -Schule entlasten könnte, die sich in entsprechendem Umfang den anderen Schülern zuwenden würden, wäre zwar äußerst erfreulich; dieser mögliche Gewinn für alle Betroffenen rechtfertigt es jedoch nicht, in Ansehung der Person des Antragstellers die Hauptsache vorweg zu nehmen.
Selbst wenn im Übrigen - wie es der Leiter der E. -Schule als dankbar ansieht - für den Antragsteller das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen würde, wäre dies für sich genommen kein Gesichtspunkt, bereits vor einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Immerhin wäre auch in diesem Falle für eine anderweitige Betreuung des Antragstellers gesorgt, wenngleich diese aller Voraussicht nach mit einer Fremdunterbringung verbunden wäre, welche die Eltern des Antragstellers, denen der Schulleiter an mehreren Stellen seiner Ausführungen ein hohes Engagement bescheinigt, nur schweren Herzens zulassen würden. Der Antragsteller erführe in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie zwar keine optimale, jedoch eine angemessene Förderung, zumal dort auch ein Schulbesuch in einer Sonderschule für Kranke möglich wäre.
Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Sachverhalts bringt die Kammer zwar großes Verständnis für das Begehren des Antragstellers und seiner Eltern auf. Sie sieht sich jedoch nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, mit der die Hauptsache für einen längeren Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens, vorweggenommen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.