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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 08.04.2005 – 3 L 236/05

ECLI:DE:VGAR:2005:0408.3L236.05.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. März 2005 gegen Ziff. 5 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2005 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet.

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Die im Rahmen dieser Vorschrift gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines evtl. Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen beschränkenden Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die angefochtene Ziff. 5 des Bescheides vom 14. März 2005 leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Darüber hinaus spricht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner zu Recht eine Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) angenommen hat und dieser rechtsfehlerfrei durch die beschränkende Verfügung vom 14. März 2005 entgegen getreten ist.

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Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in ihrem Beschluss gleichen Rubrums vom 17. Januar 2005 - 3 L 34/05 -, nachfolgend: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. Januar 2005 - 5 B 131/05 -, die angesichts der in den wesent- lichen Punkten gegebenen Übereinstimmung der zu beurteilenden Sachverhalte auch im vorliegenden Verfahren weiter Bestand haben.

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Die vom Antragsteller zur Begründung seines vorliegenden Antrags vorgetragenen zusätzlichen Gesichtspunkte gebieten keine andere Bewertung.

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Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die hier getroffene Einschränkung seiner Versammlungsfreiheit sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich im Rahmen der geplanten Veranstaltungen für die in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) mit Verfassungsrang ausgestatteten tierschutzrechtlichen Belange einsetze. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der den Veranstaltungsort passierenden Personen, das die Freiheit vor zwangsweiser Konfrontation mit z. T. drastischen Filmbeiträgen zum Thema Tierschutz umfasst, ein in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankertes Schutzgut ist, dem gleichfalls Rechnung getragen werden muss. Darüber hinaus kann von einer „Vereitelung der Anprangerung tierschutzrechtlicher Missstände durch Verbannung der beabsich-tigten Filmvorführungen in ein Zelt oder hinter Sichtschutzwände" nicht die Rede sein, denn es bleibt dem Antragsteller auch bei Beachtung von Ziff. 5 der Verfügung vom 14. März 2005 unbenommen, Passanten etwa durch persönliche Ansprache für das Versammlungsthema zu sensibilisieren, sie anschließend bei bestehender Bereitschaft mit entsprechenden Filmbeiträgen zu konfrontieren und damit seinem Anliegen Geltung zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei der Ein-schätzung der Kammer, dass durch die angefochtene Auflage lediglich ein ange-messener Ausgleich zwischen den hier maßgeblichen widerstreitenden Grundrechts-positionen getroffen wird.

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Keine andere Bewertung ist geboten, soweit der Antragsteller anführt, der vom Antragsgegner mit der streitbefangenen Auflage verfolgte Schutzgedanke stelle sich als unzulässige Bevormundung unbekannter Personen dar. Denn ausweislich des vom Antragsgegner übersandten Aktenmaterials gab es in der Vergangenheit im Nachgang zu verschiedenen, vom Antragsteller zum Thema Tierschutz durchge- führten Versammlungen zahlreiche Beschwerden von Passanten, die sich gerade durch das Vorführen von Filmen in der Art und Weise, wie sie auch bezüglich der nunmehr geplanten Versammlungen erfolgen soll, stark beeinträchtigt fühlten, so dass ein vom Antragsgegner zu beachtendes entsprechendes Schutzbedürfnis ausreichend dokumentiert ist.

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Ferner hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass der Antragsgegner zwischen den einzelnen Filmbeiträgen hätte differenzieren und seine Auflage demgemäß modifizieren müssen; entsprechendes ist auch sonst nicht erkennbar.

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Letztlich ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage ohne Belang, ob der Antragsgegner in seinem Zuständigkeitsbereich das Anbringen von Plakaten der Hannelore-Kohl-Stiftung zum Thema „Schutz im Straßenverkehr" duldet. Die Ansicht des Antragstellers, diese hätten die gleichen Auswirkungen auf die Bevölkerung wie die von ihm beabsichtigten Filmvorführungen, überzeugt nicht, denn die Wirkung von Filmvorführungen der in Rede stehenden Art ist angesichts der von ihnen ausgehenden wesentlich stärkeren visuellen und vor allem auch der zusätzlichen akustischen Reize gerade nicht mit der eines „stehenden Bildes" zu vergleichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.