Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 26.02.2007 – 14 K 761/05

ECLI:DE:VGAR:2007:0226.14K761.05.00

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit (innerhalb der vereinbarten Frist nicht widerrufenem) Vergleich vom 26. Februar 2007 beiderseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei findet Beachtung, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre; ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten hälftig aufzuteilen. Der Ausgang des Verfahrens war - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel - offen. Wie den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht wurde, sprachen aus Sicht der Kammer gewichtige Gründe für den Klageerfolg. Aus der Absicht des Gesetzgebers, möglichst wenige Waffen „ins Volk" kommen zu lassen, werden bezogen auf Waffenhändler in der Rechtsprechung indes unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen.