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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 24.11.2008 – 10 K 3695/08

ECLI:DE:VGAR:2008:1124.10K3695.08.00

Tenor

gemäß § 106 Satz 2 VwGO wird den Beteiligten zur einvernehmlichen Regelung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:

1. Die Klägerin verpflichtet sich, das Anmeldeverfahren für die Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 in der Zeit vom 1. Dezember bis 5. Dezember 2008 durchzuführen. Dabei sind die anmeldenden Eltern nicht nur bezüglich der unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008 genannten vier Grundschulen, sondern aller Grundschulen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung insgesamt wegen der möglichen Schließung von Grundschulen nur unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung erfolgt und möglicherweise eine spätere Anmeldung an einer anderen Grundschule erfolgen muss. Dies ist den Eltern und den übrigen am Verfahren Beteiligten in geeigneter Form rechtzeitig bekannt zu machen.

2. Die Beklagte hebt daraufhin ihren Bescheid vom 21. November 2008 auf.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert soll sich auf 15.000,00 EUR belaufen.

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Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm die Beteiligten schriftlich gegenüber dem Gericht bis zum 25. November 2008 (Eingang bei Gericht per Telefax: 02931- 802456) zustimmen.

Gründe

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Dem Vorschlag liegende folgende Überlegungen zugrunde:

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Unter Bezugnahme auf die vorab geführten fernmündlichen Erörterungen der Sach- und Rechtslage wird den Beteiligten vorstehender Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dabei berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass das Anmeldeverfahren für die Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 bereits nach geltender Rechtslage spätestens zum 15. November 2008 durchzuführen gewesen wäre und unabhängig von dem kommunalaufsichtsrechtlichen Weisungsverfahren durch Bescheid der Beklagten vom 14. November 2008 und den zugehörigen gerichtlichen Verfahren (12 L 812/08: Beschluss der 12. Kammer vom 21. November 2008 /12 K 3681/08) schnellstmöglich durchzuführen ist. Im Hinblick auf die kommunalaufsichtsrechtliche Weisungsverfügung der Beklagten vom 14. November 2008, den o. g. Beschluss des erkennenden Gerichts und das zugehörige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss allerdings gewährleistet sein, dass die Anmeldung nicht nur für die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008 genannten vier Grundschulen, sondern bezüglich aller Grundschulen wegen der möglichen Auflösung von vier Grundschulen ausdrücklich und für die anmeldenden Eltern und übrigen Beteiligten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung jedenfalls für das Jahr 2009/2010 erfolgt.